15.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/3


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 371 vom 27. Dezember 2006 )

Die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 1828/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2006

zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 44 Absatz 3, Artikel 59 Absatz 6, Artikel 60 Buchstabe b, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 69 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 5, Artikel 72 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4 und Artikel 99 Absatz 5 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (3), und die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (4), wobei beide Verordnungen neue Entwicklungen im Bereich der Strukturfonds berücksichtigen. Es ist daher angebracht neue Vorschriften für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 1080/2006 und (EG) Nr. 1083/2006 zu erlassen.

(2)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union nicht ausreichend über die Rolle der Gemeinschaft bei der Finanzierung von Programmen informiert sind, die auf die Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Stärkung des inneren Zusammenhalts ausgerichtet sind. Es ist daher angebracht, einen Kommunikationsplan zu erstellen, in dem die Informations- und Publizitätsmaßnahmen, die zur Überbrückung dieser Kommunikations- und Informationslücke erforderlich sind, im Einzelnen aufgeführt werden. Zu diesem Zweck müssen auch die Zuständigkeiten und Rollen festgelegt werden, die den einzelnen Beteiligten zukommen.

(3)

Um sicherzustellen, dass Informationen über vorhandene Finanzierungsmöglichkeiten weit an alle Betroffenen verbreitet werden, sowie aus Gründen der Transparenz sind die Mindestinhalte der Informationsmaßnahmen anzugeben, die erforderlich sind, um potenzielle Begünstigte über die gemeinsam von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten über die Fonds gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren; dazu gehört auch die Verpflichtung, die Modalitäten zu veröffentlichen, an die sich ein potenzieller Begünstigter zu halten hat, um einen Antrag auf Fördermittel zu stellen, sowie die jeweiligen Auswahlkriterien.

(4)

Um die Transparenz hinsichtlich der Verwendung der Fondsmittel zu verbessern, sollten das Verzeichnis der Begünstigten, die Bezeichnungen der Vorhaben und der Betrag der für die Operationen bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen elektronisch oder auf andere Weise veröffentlicht werden.

(5)

Um eine bessere Durchführung der Informationsmaßnahmen und einen besseren Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Informations- und Publizitätsstrategien und deren Ergebnisse zu gewährleisten, sollten Kontaktpersonen ernannt werden, die für die Informations- und Publizitätsmaßnahmen zuständig sind und die in Gemeinschaftsnetzwerken mitarbeiten sollten.

(6)

Für Zwecke der Artikel 37 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind detaillierte Regeln und Kategorien festzulegen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, der Kommission einheitliche Informationen über die geplante Verwendung der Fondsmittel sowie Informationen über die kumulierte Zuweisung der Fondsmittel nach Kategorien während der Laufzeit eines Programms vorzulegen, und der Kommission ermöglichen, andere Organe und die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union angemessen über die Verwendung der Mittel zu unterrichten, einschließlich der Verwirklichung der in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Ziele.

(7)

Auf der Grundlage von Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und aufgrund der gewonnenen Erfahrung müssen hierfür insbesondere die Verpflichtungen niedergelegt werden, denen die Verwaltungsbehörden während der Phase, die zur Auswahl und Genehmigung der zu finanzierenden Vorhaben führen, im Hinblick auf Begünstigte nachkommen sollten; die Aspekte, die von der Prüfung der von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben abgedeckt werden sollten, unter anderem die verwaltungsmäßige Überprüfung der Zahlungsanträge und Vor-Ort-Prüfungen einzelner Vorhaben; und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn Vor-Ort-Prüfungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden.

(8)

Darüber hinaus ist es erforderlich, im Einzelnen die Informationen festzulegen, die in die Buchführungsdaten von Vorhaben aufgenommen werden sollten, sowie jene Informationen, die als Durchführungsdaten von den Verwaltungsbehörden aufgezeichnet, gespeichert und der Kommission auf Anforderung zugeschickt werden sollten.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme richtig geprüft werden können, müssen die Kriterien festgelegt werden, die ein Prüfpfad erfüllen sollte, um als angemessen zu gelten.

(10)

Die Prüfung von Vorhaben erfolgt unter der Zuständigkeit der Prüfbehörde. Um sicherzustellen, dass Umfang und Wirksamkeit dieser Prüfungen angemessen sind und dass sie in allen Mitgliedstaaten nach denselben Standards durchgeführt werden, müssen die Bedingungen festgelegt werden, die diese Prüfungen erfüllen sollten.

(11)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Grundlagen für die Stichprobe der zu prüfenden Vorhaben detailliert festgelegt werden müssen, die die Prüfbehörde bei der Festlegung oder Genehmigung des Stichprobeverfahrens beachten sollte, einschließlich bestimmter technischer Kriterien für eine Zufallsstichprobe sowie Faktoren, die bei einer ergänzenden Zufallsstichprobe zu berücksichtigen sind.

(12)

Um die Standards für die Erstellung und Darstellung der Prüfstrategie, des jährlichen Kontrollberichts und der Abschlusserklärung, für die die Prüfbehörde nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zuständig ist, zu vereinfachen und zu harmonisieren, müssen deren Inhalte im Einzelnen festgelegt und die Art und Qualität der ihnen zugrunde liegenden Informationen spezifiziert werden.

(13)

Um die effektivste Anwendung von Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 hinsichtlich der Verfügbarkeit der Belege und der Rechte des Rechnungshofs und der Kommission auf Einsicht in sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen zu gewährleisten, sollten die Verwaltungsbehörden sicherstellen, dass Informationen über die Identität und den Sitz der Stellen, die diese Belege aufbewahren, verfügbar sind, und diese Belege sollten einer Mindestliste von Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Zum gleichen Zweck muss festgelegt werden, welche Datenträger zum Zwecke der Aufbewahrung solcher Belege als allgemein akzeptiert gelten können. Daher sollten die nationalen Behörden die Verfahren festlegen, die nötig sind, um sicherzustellen, dass die aufbewahrten Belege erforderlichenfalls mit den Originalen übereinstimmen, und hinreichende Gewähr für die Glaubwürdigkeit für Rechnungsprüfungszwecke bieten.

(14)

Um die Standards für die Bescheinigung von Ausgaben und die Erstellung der Zahlungsanträge zu harmonisieren, sollte der Inhalt solcher Bescheinigungen und Anträge festgelegt und die Art und Qualität der ihnen zugrunde liegenden Informationen spezifiziert werden. Für die Buchführung gemäß Artikel 61 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über die wieder einzuziehenden Beträge und die einbehaltenen Beträge, wenn eine für ein Vorhaben bestimmte Beteiligung oder ein Teil davon gestrichen wurde, und für eine entsprechende Unterrichtung der Kommission sollten detaillierte Verfahren festgelegt werden.

(15)

Nach Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt der Mitgliedstaat vor Vorlage des ersten Antrags auf eine Zwischenzahlung oder spätestens binnen 12 Monaten nach der Genehmigung eines operationellen Programms der Kommission eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, einen Bericht, in dem die Ergebnisse einer Untersuchung über die Einrichtung der Systeme und eine Stellungnahme dazu, inwieweit diese mit den Bestimmungen der Verordnung über Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Einklang stehen, vor. Da diese Unterlagen wichtige Elemente für die Kommission sind, auf die sie im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung des Gemeinschaftshaushalts zurückgreift, um sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die Finanzhilfe gemäß den geltenden Regeln und Grundsätzen nutzen, die erforderlich sind, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, ist es erforderlich, die Informationen, die in solchen Dokumenten enthalten sein sollten, sowie die Grundlage für die Untersuchung und die Stellungnahme detailliert festzulegen.

(16)

Operationelle Programme, die unter dem Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 finanziert werden, werden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vertreten und weisen besondere Merkmale auf, die in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 dargelegt sind. Daher ist es angezeigt, die besonderen Informationen festzulegen, die in der Beschreibung des Verwaltungs- und Prüfungssystems für diese Programme enthalten sein sollten.

(17)

Nach Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ist unter anderem vorgesehen, dass bei operationellen Programmen, bei denen der Gesamtbetrag der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben 750 Mio. EUR nicht übersteigt und die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft 40 % der gesamten öffentlichen Ausgaben nicht übersteigt, ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit den Kontroll- und Prüfanforderungen stärker auf nationale Stellen und Vorschriften zurückzugreifen. Daher muss festgelegt werden, welche Überprüfungen, welche Prüfungen von Vorhaben und welche Verpflichtungen nach nationalen Vorschriften und von nationalen Stellen durchgeführt und übernommen werden können.

(18)

Als Teil ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben sind die Mitgliedstaaten gehalten, Unregelmäßigkeiten zu berichten und zu überwachen. Die Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (5) und Verordnung (EG) Nr. 1831/94 der Kommission vom 26. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung des Kohäsionsfonds sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (6) enthielten Durchführungsvorschriften für diese Verpflichtung. Aus Gründen der Klarheit und Vereinfachung sollten die genannten Vorschriften in die vorliegende Verordnung übernommen werden.

(19)

Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die Gerichtskosten ersetzt, wenn sie von einem Mitgliedstaat verlangt, dass er ein Gerichtsverfahren einleitet oder fortführt, um die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen aufgrund einer Unregelmäßigkeit zu erlangen, und dass sie Informationen erhält, die es ihr ermöglichen, über die Anlastbarkeit des Verlusts von nicht wiedereinziehbaren Beträgen gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu entscheiden. Darüber hinaus sollten regelmäßige Kontakte zum Thema Unregelmäßigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vorgesehen werden, zur Nutzung der für die Erstellung von Risikoanalysen und Berichten vorgelegten Informationen und zur Bereitstellung von Informationen an die einschlägigen Ausschüsse.

(20)

Um den durch das Berichtssystem entstehenden Verwaltungsaufwand zu begrenzen und gleichzeitig das erforderliche Informationsniveau sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, unbeschadet der sich unmittelbar aus Artikel 60 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ergebenden Pflichten, nicht verpflichtet sein, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Beträgen unter einem bestimmten Schwellenwert zu melden, sofern die Kommission dies nicht ausdrücklich verlangt.

(21)

Im Hinblick auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) sollte vorgesehen werden, dass im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Prüfung im Sinne dieser Verordnung die Kommission und die Mitgliedstaaten jede unbefugte Weitergabe oder jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten verhindern sollten, und der Zweck festgelegt werden, zu dem die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten können.

(22)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten sollte der Satz für die finanzielle Berichtigung festgesetzt werden, die die Kommission vornehmen kann, wenn ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nicht nachkommt, in allen betroffenen Regionen während des Programmplanungszeitraums ein vereinbartes Niveau öffentlicher oder entsprechender Strukturausgaben aufrechtzuerhalten. Aus Gründen der Vereinfachung und der Verhältnismäßigkeit sollte keine finanzielle Berichtigung vorgenommen werden, wenn der Unterschied zwischen dem vereinbarten Niveau und dem erreichten Niveau 3 % oder weniger des vereinbarten Niveaus beträgt (De-minimis-Schwelle); aus denselben Gründen sollte der Satz, wenn der Unterschied zwischen den beiden Niveaus höher als 3 % des vereinbarten Niveaus ist, unter Abzug dieser De-minimis-Schwelle berechnet werden.

(23)

Die Nutzung elektronischer Mittel für den Austausch von Informationen und finanziellen Daten führt zur Vereinfachung, zu größerer Effizienz und Transparenz sowie zur Zeitersparnis. Um diese Vorteile voll auszuschöpfen und gleichzeitig die Sicherheit der Austausche zu gewährleisten, muss festgelegt werden, dass die Kommission ein gemeinsames Computersystem einrichten und die Liste der Dokumente erstellen sollte, die für die Kommission und die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind, sowie das Format, das die einzelnen Dokumente haben sollten, und eine ausführliche Beschreibung der Informationen, die ein solches Dokument enthalten sollte. Aus denselben Gründen muss die Funktionsweise eines solchen Computersystems im Hinblick auf die Feststellung der Partei festgelegt werden, die für das Hochladen der Dokumente und aller damit zusammenhängenden Aktualisierungen verantwortlich ist.

(24)

Im Rahmen der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (9) ist es unter Berücksichtigung des zur finanziellen Abwicklung der Fonds notwendigen Sicherheits- und Vertraulichkeitsniveaus, des Stands der Technik und einer Kosten-Nutzen-Analyse erforderlich, die Verwendung einer elektronischen Signatur zu verlangen.

(25)

Um eine schnelle Entwicklung und richtige Funktionsweise des gemeinsamen Computersystems zu gewährleisten sollten die Kosten seiner Entwicklung aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 finanziert werden, und die Kosten der Schnittstelle mit nationalen, regionalen und lokalen Computersystemen sollten nach Artikel 46 derselben Verordnung zuschussfähig sein.

(26)

Aufbauend auf den Erfahrungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006 ist es erforderlich, die Bedingungen für die Finanzierung von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen eines operationellen Programms detailliert festzulegen, wobei Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten aus den operationellen Programmen und anderen öffentlichen Quellen sowie die Investitionen der Finanzierungsinstrumente in einzelne Unternehmen den Vorschriften über staatliche Beihilfen einschließlich der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen und Risikokapital zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (10) unterliegen.

(27)

Es ist notwendig, die Liste der Kriterien zur Ermittlung der Bereiche, in denen Ausgaben für den Wohnungsbau gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung förderfähig sein können, sowie die Liste der förderfähigen Maßnahmen zu verabschieden. Angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Gegebenheiten in den betreffenden Mitgliedstaaten ist es angezeigt, eine Liste mit Kriterien zur Ermittlung der Stadtviertel zu erstellen, die von Verfall und von sozialer Ausgrenzung geprägt oder bedroht sind und wo Ausgaben für den Wohnungsbau für eine Kofinanzierung in Frage kommen. Es ist auch angezeigt, festzulegen, dass, im Falle von Mehrfamilienhäusern oder Gebäuden, die als Wohnraum für Haushalte mit niedrigen Einkommen oder für Menschen mit besonderen Bedürfnissen genutzt werden, die für eine Kofinanzierung in Frage kommenden Maßnahmen auf die Renovierung der gemeinschaftlichen Bereiche von Mehrfamilienwohnhäusern oder — durch Investitionen in die Renovierung und Umnutzung bestehender Gebäude im Besitz von öffentlichen Verwaltungen oder gemeinnützigen Betreibern — den modernen, qualitativ hochwertigen sozialen Wohnungsbau ausgerichtet sein sollten.

(28)

Nach Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind Regeln über die Förderfähigkeit von Ausgaben vorbehaltlich der Ausnahmen, die in den spezifischen Verordnungen für die einzelnen Fonds vorgesehen sind, auf nationaler Ebene festzulegen. Im Hinblick auf Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 sollten gemeinsame Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ festgelegt werden, um die Einheitlichkeit der Regeln für Projekte zu gewährleisten, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Aufbauend auf Erfahrungen mit ähnlichen Programmen während des Programmplanungszeitraums 2000-2006 ist es angezeigt, gemeinsame Regeln für die Ausgabenkategorien festzulegen, bei denen unterschiedliche nationale Vorschriften am wahrscheinlichsten sind. Um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Programmbehörden zu verringern, sollten unter bestimmten Bedingungen Pauschalbeträge bei den Gemeinkosten zuschussfähig sein.

(29)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1681/94 und (EG) Nr. 1831/94 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds (11), (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen (12), (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (13), (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (14), (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen (15), (EG) Nr. 16/2003 der Kommission vom 6. Januar 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Maßnahmen (16) und (EG) Nr. 621/2004 der Kommission vom 1. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates hinsichtlich der Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kohäsionsfonds (17) sollten aufgehoben werden.

(30)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fonds-Koordinierungsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

INHALT

KAPITEL I

EINFÜHRUNG

Artikel 1

Gegenstand

KAPITEL II

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG (EG) Nr. 1083/2006

ABSCHNITT 1

INFORMATION UND PUBLIZITÄT

Artikel 2

Erstellung des Kommunikationsplans

Artikel 3

Prüfung der Vereinbarkeit des Kommunikationsplans

Artikel 4

Durchführung und Begleitung des Kommunikationsplans

Artikel 5

Informationsmaßnahmen für die potenziellen Begünstigten

Artikel 6

Informationsmaßnahmen für die Begünstigten

Artikel 7

Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

Artikel 8

Zuständigkeiten der Begünstigten im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

Artikel 9

Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Ebene des Vorhabens

Artikel 10

Netzwerk und Erfahrungsaustausch

ABSCHNITT 2

INFORMATION ÜBER DIE VERWENDUNG DER FONDSMITTEL

Artikel 11

Indikative Aufschlüsselung der Verwendung der Fondsmittel

ABSCHNITT 3

VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME

Artikel 12

Zwischengeschaltete Stellen

Artikel 13

Verwaltungsbehörde

Artikel 14

Buchführungsunterlagen

Artikel 15

Prüfpfad

Artikel 16

Prüfung von Vorhaben

Artikel 17

Stichprobe

Artikel 18

Von der Prüfbehörde einzureichende Unterlagen

Artikel 19

Aufbewahrung von Unterlagen

Artikel 20

Von der Bescheinigungsbehörde einzureichende Unterlagen

Artikel 21

Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 22

Angaben zur Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen

Artikel 23

Angaben zu den Prüfbehörden und -stellen

Artikel 24

Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Artikel 25

Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 26

Abweichungen in Bezug auf die operationellen Programme gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

ABSCHNITT 4

UNREGELMÄSSIGKEITEN

Artikel 27

Begriffsbestimmungen

Artikel 28

Erste Berichterstattung — Abweichungen

Artikel 29

Dringende Fälle

Artikel 30

Meldesystem für das Follow-up — Nicht-Wiedereinziehung

Artikel 31

Elektronische Übermittlung

Artikel 32

Erstattung von Gerichtskosten

Artikel 33

Beziehungen zu den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Verwendung der Informationen

Artikel 35

Bereitstellung von Informationen für Ausschüsse

Artikel 36

Unregelmäßigkeiten unterhalb des Schwellenwerts

ABSCHNITT 5

PERSONENBEZOGENE DATEN

Artikel 37

Schutz personenbezogener Daten

ABSCHNITT 6

FINANZIELLE BERICHTIGUNGEN BEI NICHTEINHALTUNG DES GRUNDSATZES DER ZUSÄTZLICHKEIT

Artikel 38

Finanzkorrektursätze

ABSCHNITT 7

ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH

Artikel 39

Computergestütztes System für den Datenaustausch

Artikel 40

Inhalt des computergestützten Systems für den Datenaustausch

Artikel 41

Betrieb des computergestützten Systems für den Datenaustausch

Artikel 42

Übermittlung von Daten durch das computergestützte System für den Datenaustausch

ABSCHNITT 8

FINANZIERUNGSINSTRUMENTE

Artikel 43

Allgemeine Bestimmungen für sämtliche Finanzierungsinstrumente

Artikel 44

Besondere Bestimmungen für Holding-Fonds

Artikel 45

Besondere Bestimmungen für andere Finanzierungsinstrumente als Holding-Fonds und Stadtentwicklungsfonds

Artikel 46

Besondere Bestimmungen für Stadtentwicklungsfonds

KAPITEL III

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG (EG) Nr. 1080/2006

ABSCHNITT 1

FÖRDERFÄHIGKEIT VON AUSGABEN IM WOHNUNGSBAU

Artikel 47

Interventionen im Wohnungsbau

ABSCHNITT 2

REGELN FÜR DIE ZUSCHUSSFÄHIGKEIT IM RAHMEN DER OPERATIONELLEN PROGRAMME DES ZIELS „EUROPÄISCHE TERRITORIALE ZUSAMMENARBEIT“

Artikel 48

Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben

Artikel 49

Finanztransaktionskosten und Kosten von Sicherheiten

Artikel 50

Ausgaben öffentlicher Verwaltungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben

Artikel 51

Sachleistungen

Artikel 52

Gemeinkosten

Artikel 53

Abschreibung

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Aufhebung

Artikel 55

Inkrafttreten

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I:

Grundregeln für die äußere Form des Emblems und Hinweise zu den Originalfarben

Anhang II:

Einteilung der Fondsinterventionen in Bereiche für den Zeitraum 2007-2013

Teil A:

Codes nach Dimension

Teil B:

Operationelles Programm: Indikative Aufteilung der Gemeinschaftsbeteiligung, aufgeschlüsselt nach Bereichen

Teil C:

Kumulierte Zuweisung der Gemeinschaftsmittel, aufgeschlüsselt nach Bereichen, im jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht

Anhang III:

Liste der Informationen zu Vorhaben, die der Kommission auf Anfrage zur Durchführung von Dokumentenprüfungen und Vor-Ort-Überprüfungen zu übermitteln sind (Artikel 14)

Anhang IV:

Technische Parameter für die Auswahl der Zufallsstichproben nach Artikel 17 (Stichproben)

Anhang V:

Muster der Prüfstrategie im Sinne von Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

Anhang VI:

Muster für den jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates und Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung

Anhang VII:

Muster für den jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates und Artikel 18 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung

Anhang VIII:

Muster für den jährlichen Kontrollbericht und die Erklärung bei Teilabschluss eines operationellen Programms nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates und Artikel 18 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung

Teil A:

Muster für den Finanzkontrollbericht

Teil B:

Abschlusserklärung

Anhang IX:

Muster für die Erklärung beim Teilabschluss eines operationellen Programms nach Artikel 18 Absatz 5

Anhang X:

Bescheinigung und Ausgabenerklärung und Auszahlungsantrag

Anhang XI:

Jährliche Stellungnahme zu zurückgezogenen und wieder eingezogenen Beträgen und noch ausstehenden Wiedereinziehungen (Artikel 20 Absatz 2)

Anhang XII:

Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Anhang XIII:

Muster einer Stellungnahme gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates und Artikel 25 der vorliegenden Verordnung über die Konformität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Anhang XIV:

Muster für die Ausgabenerklärung beim Teilabschluss

Anhang XV:

Finanztabelle für den nationalen strategischen Rahmenplan (NSR) — indikative jährliche Mittelzuweisung, aufgeschlüsselt nach Fonds und operationellem Programm (OP)

Anhang XVI:

Finanzierungspläne des operationellen Programms

Anhang XVII:

Vorausschätzung der Zahlungsanträge

Anhang XVIII:

Jahres- und Abschlussbericht

Anhang XIX:

Überprüfung der Zusätzlichkeit für das Ziel „Konvergenz“ 2007-2013 — Ex-ante-Überprüfung

Anhang XX:

Großprojekt: Strukturierte Daten zum Kodieren

Anhang XXI:

Großprojekt: Antrag auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 39 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung/Kohäsionsfonds — Infrastrukturinvestition

Anhang XXII:

Großprojekt: Antrag auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 39 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung/Kohäsionsfonds — Produktive Investition

Anhang XXIII:

Angaben zu den Teilnehmern an ESF-Vorhaben nach Prioritäten

KAPITEL I

EINFÜHRUNG

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie zur Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 in Bezug auf Folgendes:

a)

Information und Kommunikation;

b)

Information über die Verwendung der Mittel;

c)

Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

d)

Unregelmäßigkeiten;

e)

personenbezogene Daten;

f)

finanzielle Berichtigungen bei Nichteinhaltung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit;

g)

den elektronischen Datenaustausch;

h)

Finanzierungsinstrumente;

i)

Förderfähigkeit des Wohnungsbaus;

j)

Förderfähigkeit von operationellen Programmen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“.

KAPITEL II

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006

Abschnitt 1

Information und Publizität

Artikel 2

Erstellung des Kommunikationsplans

(1)   Es wird ein Kommunikationsplan einschließlich wichtiger Änderungen erstellt, der entweder von der Verwaltungsbehörde für das in ihre Zuständigkeit fallende operationelle Programm oder vom Mitgliedstaat für mehrere oder alle operationellen Programme ausgearbeitet wird, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) oder dem Kohäsionsfonds kofinanziert werden.

(2)   Der Kommunikationsplan enthält mindestens Angaben zu Folgendem:

a)

den Zielen und Zielgruppen;

b)

der Strategie und dem Inhalt der Informations- und Publizitätsmaßnahmen, die vom Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde durchzuführen und auf potenzielle Begünstigte, Begünstigte und die Öffentlichkeit ausgerichtet sind, unter Berücksichtigung des Mehrwerts der Gemeinschaftsintervention auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

c)

dem indikativen Budget für die Durchführung des Plans;

d)

den für die Durchführung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen verantwortlichen Verwaltungsstellen oder Einrichtungen;

e)

der Art und Weise, in der die Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Bezug auf Sichtbarkeit und Bekanntheitsgrad der operationellen Programme sowie die Rolle der Gemeinschaft bewertet werden.

Artikel 3

Prüfung der Vereinbarkeit des Kommunikationsplans

Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission den Kommunikationsplan innerhalb von vier Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms bzw. — sofern der Kommunikationsplan mehrere operationelle Programme betrifft — innerhalb von vier Monaten nach der Annahme des letzten operationellen Programms.

Hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Kommunikationsplans keine Bemerkungen übermittelt, so gilt dieser als konform mit Artikel 2 Absatz 2.

Hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Kommunikationsplans Bemerkungen übermittelt, so übermittelt der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde der Kommission innerhalb von zwei Monaten einen überarbeiteten Kommunikationsplan.

Bei Ausbleiben weiterer Bemerkungen der Kommission innerhalb der auf die Übermittlung des überarbeiteten Kommunikationsplans folgenden zwei Monate ist anzunehmen, dass der Kommunikationsplan durchgeführt werden darf.

Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde beginnt mit den in Artikel 5, 6 und 7 vorgesehenen Informations- und Publizitätsmaßnahmen gegebenenfalls auch ohne die endgültige Fassung des Kommunikationsplans.

Artikel 4

Durchführung und Begleitung des Kommunikationsplans

(1)   Die Verwaltungsbehörde informiert den Begleitausschuss jedes operationellen Programms über Folgendes:

a)

den Kommunikationsplan und seinen Durchführungsstand;

b)

die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen;

c)

die eingesetzten Kommunikationsmittel.

Die Verwaltungsbehörde legt dem Begleitausschuss Beispiele für solche Maßnahmen vor.

(2)   Die jährlichen Durchführungsberichte und der abschließende Durchführungsbericht eines jeden operationellen Programms nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 enthalten:

a)

Beispiele von Informations- und Publizitätsmaßnahmen für das operationelle Programm, die im Zuge der Durchführung des Kommunikationsplans getroffen wurden;

b)

die Vorkehrungen für die Informations- und Publizitätsmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d, gegebenenfalls einschließlich der elektronischen Adresse, unter der solche Daten zu finden sind;

c)

der Inhalt etwaiger wichtiger Änderungen des Kommunikationsplans.

Der jährliche Durchführungsbericht für 2010 und der abschließende Durchführungsbericht enthalten eine Beurteilung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Hinblick auf Sichtbarkeit, Bekanntheitsgrad der operationellen Programme und die Rolle der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e.

(3)   Die für die Durchführung, Begleitung und Bewertung des Kommunikationsplans eingesetzten Mittel müssen im Verhältnis zu den im Kommunikationsplan ermittelten Informations- und Publizitätsmaßnahmen stehen.

Artikel 5

Informationsmaßnahmen für die potenziellen Begünstigten

(1)   Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass das operationelle Programm entsprechend dem Kommunikationsplan unter genauer Angabe der finanziellen Beteiligung der betreffenden Fonds möglichst umfassend bekannt gemacht und dass es allen Interessenten zur Verfügung gestellt wird.

Sie gewährleistet darüber hinaus, dass Informationen über die Finanzierungsmöglichkeiten durch die gemeinsame Intervention der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen des operationellen Programms möglichst umfassend verbreitet werden.

(2)   Die Verwaltungsbehörde informiert die potenziellen Begünstigten klar und detailliert über mindestens Folgendes:

a)

die Förderbedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine Finanzierung im Rahmen eines operationellen Programms erhalten zu können;

b)

eine Beschreibung der Verfahren für die Prüfung der Finanzierungsanträge mit Angabe der betreffenden Fristen;

c)

die Kriterien für die Auswahl und Bewertung der zu finanzierenden Vorhaben;

d)

Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die Informationen über die operationellen Programme geben können.

Darüber hinaus unterrichtet die Verwaltungsbehörde die potenziellen Begünstigten über die Veröffentlichung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d.

(3)   Die Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen mindestens eine der folgenden Einrichtungen ein, die eine umfassende Verbreitung der Informationen gemäß Absatz 2 vornehmen können:

a)

nationale, regionale und lokale Behörden und Entwicklungsagenturen;

b)

Industrie- und Berufsverbände;

c)

Wirtschafts- und Sozialpartner;

d)

Nichtregierungsorganisationen;

e)

Unternehmerverbände;

f)

Europa-Informationszentren und die Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten;

g)

Bildungseinrichtungen.

Artikel 6

Informationsmaßnahmen für die Begünstigten

Die Verwaltungsbehörde informiert die Begünstigten darüber, dass sie sich, wenn sie die Finanzierung annehmen, zugleich damit einverstanden erklären, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

Artikel 7

Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

(1)   Die Verwaltungsbehörde gewährleistet, dass die Informations- und Publizitätsmaßnahmen entsprechend dem Kommunikationsplan durchgeführt werden und dass sie auf die größtmögliche Reichweite der Medien unter Nutzung unterschiedlicher Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Gebietsebene abzielen.

(2)   Die Verwaltungsbehörde ist für die Organisation zumindest der folgenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen zuständig:

a)

eine größere Informationsaktion, mit der die Einleitung eines operationellen Programms bekannt gemacht wird, selbst wenn die endgültige Fassung des Kommunikationsplans noch nicht vorliegt;

b)

mindestens eine jährliche größere Informationsaktion, in deren Rahmen die Ergebnisse des operationellen Programms/der operationellen Programme — gegebenenfalls auch von Großprojekten — vorgestellt werden;

c)

Anbringen der Flagge der Europäischen Union während einer Woche (beginnend mit dem 9. Mai) vor dem Dienstgebäude der einzelnen Verwaltungsbehörden;

d)

Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten, der Bezeichnung der Vorhaben und des Betrags der für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen in elektronischer oder anderer Form.

Die an einer ESF-Maßnahme teilnehmenden Personen werden nicht namentlich genannt.

Artikel 8

Zuständigkeiten der Begünstigten im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

(1)   Der Begünstigte ist für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die von den Fonds erhaltene Unterstützung durch die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen zuständig.

(2)   Der Begünstigte stellt spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Vorhabens, das folgende Bedingungen erfüllt, eine permanente, gut sichtbare Erläuterungstafel von signifikanter Größe auf:

a)

der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben beträgt mehr als 500 000 EUR;

b)

das Vorhaben besteht im Erwerb eines materiellen Gegenstands oder der Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen.

Auf der Tafel sind neben den in Artikel 9 aufgeführten Informationen die Art und die Bezeichnung des Vorhabens anzugeben. Diese Informationen nehmen mindestens 25 % des Schildes ein.

(3)   Der Begünstigte stellt am Standort eines Vorhabens, das folgende Bedingungen erfüllt, während seiner Durchführung ein Hinweisschild auf:

a)

der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben beträgt mehr als 500 000 EUR;

b)

das Vorhaben betrifft die Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen.

Die in Artikel 9 genannten Informationen machen mindestens 25 % des Hinweisschildes aus.

Nach Abschluss des Vorhabens wird das Hinweisschild durch die permanente Erläuterungstafel gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels ersetzt.

(4)   Wird für ein Vorhaben im Rahmen eines aus dem ESF kofinanzierten operationellen Programms eine Finanzierung gewährt oder wird für ein Vorhaben gegebenenfalls eine Finanzierung aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds gewährt, so stellt der Begünstigte sicher, dass die an dem Vorhaben Beteiligten über diese Finanzierung informiert werden.

Der Begünstigte gibt einen deutlichen Hinweis darauf, dass das durchgeführte Vorhaben im Rahmen eines aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanzierten operationellen Programms ausgewählt wurde.

Alle Unterlagen und insbesondere alle Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit einem solchen Vorhaben enthalten die Angabe, dass das operationelle Programm aus dem ESF oder gegebenenfalls aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds kofinanziert wurde.

Artikel 9

Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Ebene des Vorhabens

Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit umfassen die folgenden Elemente:

a)

das Emblem der Europäischen Union entsprechend den in Anhang I angegebenen grafischen Normen und den Verweis auf die Europäische Union;

b)

den Verweis auf den jeweiligen Fonds:

i)

für den EFRE: „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung“;

ii)

für den Kohäsionsfonds „Kohäsionsfonds“;

iii)

für den ESF: „Europäischer Sozialfonds“;

c)

einen von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert, der vorzugsweise wie folgt lautet: „Investition in Ihre Zukunft“.

Für kleines Werbematerial gelten die Buchstaben b und c nicht.

Artikel 10

Netzwerk und Erfahrungsaustausch

(1)   Jede Verwaltungsbehörde benennt die für Information und Publizität zuständigen Personen und informiert die Kommission über diese Benennungen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten eine einzige Kontaktperson für alle operationellen Programme benennen.

(2)   Gemeinschaftsnetzwerke der zuständigen Personen gemäß Absatz 1 können errichtet werden, um den Austausch bewährter Praktiken — auch in Bezug auf die Ergebnisse der Durchführung des Kommunikationsplans — sowie den Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen gemäß dem vorliegenden Abschnitt zu gewährleisten.

(3)   Der Erfahrungsaustausch im Bereich Information und Publizität kann mittels technischer Hilfe gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 unterstützt werden.

Abschnitt 2

Information über die Verwendung der Fondsmittel

Artikel 11

Indikative Aufschlüsselung der Verwendung der Fondsmittel

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die indikative Aufschlüsselung der geplanten Verwendung der Fondsmittel auf Ebene des operationellen Programms gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 in Übereinstimmung mit Teil A und B von Anhang II der vorliegenden Verordnung vor.

(2)   Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 enthalten auf Ebene der operationellen Programme aktualisierte Angaben zur kumulierten Zuweisung der Fonds nach Kategorien für die im Rahmen des operationellen Programms ausgewählten Vorhaben seit Programmbeginn für jede Kombination von Codes in Übereinstimmung mit Teil A und C Anhang II der vorliegenden Verordnung.

(3)   Die von den Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 vorgelegten Daten werden von der Kommission nur zu Informationszwecken benutzt.

Abschnitt 3

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 12

Zwischengeschaltete Stellen

Nimmt eine zwischengeschaltete Stelle eine oder mehrere Aufgaben einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde wahr, so werden die diesbezüglichen Vereinbarungen formal schriftlich festgehalten.

Die für die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die zwischengeschaltete Stelle Anwendung.

Artikel 13

Verwaltungsbehörde

(1)   Die Verwaltungsbehörde trägt im Rahmen des in Artikel 60 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgesehenen Verfahrens für die Auswahl und die Genehmigung von Projekten dafür Sorge, dass die Begünstigten über die spezifischen Bedingungen betreffend die Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, über den Finanzierungsplan, die Frist für die Durchführung sowie über die finanziellen und sonstigen Angaben, die aufzuzeichnen und zu übermitteln sind, informiert werden.

Sie vergewissert sich vor der Genehmigung, dass der Begünstigte in der Lage ist, diesen Verpflichtungen nachzukommen.

(2)   Die Überprüfungen durch die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 betreffen nach Bedarf administrative, finanzielle, technische und physische Aspekte der Vorhaben.

Die Überprüfungen betreffen die Realität der geltend gemachten Ausgaben, die Lieferung bzw. Erbringung der betreffenden Produkte oder Dienstleistungen entsprechend der Genehmigungsentscheidung, die Richtigkeit der von den Begünstigten eingereichten Erstattungsanträge und die Übereinstimmung der Vorhaben und Ausgaben mit den gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen. Sie umfassen Verfahren, mit denen eine Doppelfinanzierung mit anderen gemeinschaftlichen oder nationalen Regelungen oder mit anderen Programmplanungszeiträumen ausgeschlossen werden kann.

Die Überprüfungen umfassen die folgenden Verfahren:

a)

die Verwaltungsprüfung jedes von den Begünstigten eingereichten Antrags auf Ausgabenerstattung;

b)

die Vor-Ort-Überprüfung einzelner Vorhaben.

(3)   Werden die Vor-Ort-Überprüfungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b für ein operationelles Programm anhand einer Stichprobe vorgenommen, so führt die Verwaltungsbehörde Aufzeichnungen, in denen die Methode für die Zusammenstellung der Stichprobe beschrieben und begründet sowie die für die Überprüfungen ausgewählten Vorhaben und Vorgänge genannt werden.

Die Verwaltungsbehörde legt die Stichprobengröße so fest, dass unter Berücksichtigung des von der Verwaltungsbehörde für die betreffende Art von Begünstigten und Vorhaben ermittelte Risiko hinreichende Gewähr für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erlangt wird. Das Stichprobenverfahren wird jährlich überprüft.

(4)   Die Verwaltungsbehörde legt schriftliche Normen und Verfahren für die Überprüfungen gemäß Absatz 2 fest und führt für jede Überprüfung Aufzeichnungen, in denen die durchgeführten Arbeiten, das Datum und die Ergebnisse der Überprüfung sowie die Maßnahmen festgehalten werden, die im Zusammenhang mit festgestellten Unregelmäßigkeiten getroffen wurden.

(5)   Ist die Verwaltungsbehörde zugleich Begünstigter im Rahmen des operationellen Programms, so ist mit den Vorkehrungen für die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfungen eine angemessene Aufgabentrennung gemäß Artikel 58 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu gewährleisten.

Artikel 14

Buchführungsunterlagen

(1)   Die Buchführungsunterlagen für die Vorhaben und die Durchführungsdaten gemäß Artikel 60 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 umfassen die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben.

Die Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 haben Zugang zu diesen Angaben.

(2)   Auf schriftliche Aufforderung durch die Kommission übermittelt der Mitgliedstaat dieser die Angaben gemäß Absatz 1 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Aufforderung oder innerhalb eines anderen vereinbarten Zeitraums, damit Dokumentenprüfungen oder Vor-Ort-Überprüfungen vorgenommen werden können.

Artikel 15

Prüfpfad

Ein Prüfpfad gilt als hinreichend gemäß Artikel 60 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, wenn er für das betreffende operationelle Programm folgende Kriterien erfüllt:

a)

Er ermöglicht den Abgleich zwischen den der Kommission bescheinigten Gesamtbeträgen einerseits und den detaillierten Buchführungsunterlagen und den Belegen andererseits, die von der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen und den Begünstigten für die im Rahmen des operationellen Programms kofinanzierten Vorhaben geführt werden;

b)

er ermöglicht die Überprüfung der Auszahlung des öffentlichen Beitrags an den Begünstigten;

c)

er ermöglicht die Überprüfung der Anwendung der vom Begleitausschuss für das operationelle Programm festgelegten Auswahlkriterien;

d)

er umfasst für jedes Vorhaben gegebenenfalls die technischen Spezifikationen und den Finanzierungsplan, die Unterlagen über die Zuschussbewilligung, die Unterlagen zu den öffentlichen Vergabeverfahren, Fortschrittsberichte sowie Berichte über die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen.

Artikel 16

Prüfung von Vorhaben

(1)   Die Prüfungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erfolgen ab 1. Juli 2008 jeweils für einen Zwölfmonatszeitraum anhand einer Stichprobe von Vorhaben, die nach einer von der Prüfbehörde aufgestellten oder genehmigten Methode gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung ausgewählt werden.

Die Prüfungen gemäß Absatz 1 werden vor Ort anhand der vom Begünstigten geführten Unterlagen und Aufzeichnungen vorgenommen.

(2)   Dabei wird überprüft, ob folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Vorhaben entspricht den Auswahlkriterien für das operationelle Programm, es wurde im Einklang mit der Genehmigungsentscheidung durchgeführt und erfüllt gegebenenfalls die geltenden Bedingungen in Bezug auf Funktionstüchtigkeit und Verwendung oder die zu erreichenden Ziele;

b)

die geltend gemachten Ausgaben stimmen mit den vom Begünstigten geführten Buchführungsunterlagen und Belegen überein;

c)

die vom Begünstigten geltend gemachten Ausgaben stehen im Einklang mit den gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen;

d)

die öffentliche Beteiligung wurde gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 an den Begünstigten ausgezahlt.

(3)   Ist anzunehmen, dass aufgetretene Probleme systembedingt sind, wodurch ein Risiko für andere im operationellen Programm enthaltene Vorhaben entsteht, so stellt die Prüfbehörde sicher, dass weitere Untersuchungen — einschließlich etwa erforderlicher zusätzlicher Prüfungen — durchgeführt werden, um das Ausmaß dieser Probleme festzustellen. Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Präventiv- und Abhilfemaßnahmen.

(4)   Im Hinblick auf die Berichterstattung in den Tabellen in Anhang VI Punkt 9 und Anhang VIII Punkt 9 werden für den geprüften Gesamtausgabenbetrag nur Ausgaben berücksichtigt, die unter die Prüfung nach Absatz 1 fallen.

Artikel 17

Stichprobe

(1)   Die Stichprobe der jährlich zu prüfenden Vorhaben beruht zunächst auf einer statistischen Stichprobe nach dem Zufallsprinzip gemäß den Absätzen 2, 3 und 4. Zusätzliche Vorhaben können als ergänzende Stichprobe gemäß den Absätzen 5 und 6 ausgewählt werden.

(2)   Das zur Auswahl der Stichprobe und für Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen herangezogene Verfahren muss international anerkannte Prüfstandards berücksichtigen und dokumentiert sein. Unter Berücksichtigung der Ausgabenbeträge, der Zahl und Art der Vorhaben und anderer relevanter Faktoren bestimmt die Prüfbehörde das anzuwendende angemessene statistische Stichprobenverfahren. Die technischen Parameter der Stichprobe werden gemäß Anhang IV festgelegt.

(3)   Die für jeden Zwölfmonatszeitraum zu prüfende Stichprobe wird unter den Vorhaben ausgewählt, für die der Kommission Ausgaben unter dem operationellen Programm oder gegebenenfalls den einem gemeinsamen Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegenden operationellen Programmen gemeldet wurden, die während des Jahres anfielen, das dem Jahr vorausging, in dem der jährliche Kontrollbericht nach Artikel 18 Absatz 2 an die Kommission übermittelt wird. Die Prüfbehörde kann für den ersten Zwölfmonatszeitraum beschließen, die Vorhaben, für die der Kommission 2007 und 2008 Ausgaben gemeldet wurden, als Grundlage für die Auswahl der zu prüfenden Vorhaben zusammenzufassen.

(4)   Die Prüfbehörde zieht Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen im Zusammenhang mit Ausgaben, die während des in Absatz 3 genannten Jahres an die Kommission gemeldet wurden, und übermittelt diese im jährlichen Kontrollbericht an die Kommission.

Bei operationellen Programmen, deren prognostizierte Fehlerquote über der Erheblichkeitsschwelle liegt, analysiert die Prüfbehörde die Signifikanz und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, darunter geeignete Empfehlungen, die im jährlichen Kontrollbericht mitgeteilt werden.

(5)   Die Prüfbehörde überprüft in regelmäßigen Abständen den Erfassungsbereich der Zufallsstichproben, insbesondere unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer ausreichenden Zuverlässigkeit der Erklärungen, die für jedes operationelle Programm beim Teilabschluss und beim endgültigen Abschluss vorgelegt werden müssen.

Sie entscheidet auf der Grundlage eines professionellen Urteils, ob eine ergänzende Stichprobe zusätzlicher Vorhaben geprüft werden muss, damit spezifische identifizierte Risikofaktoren berücksichtigt werden und um eine ausreichende Abdeckung unterschiedlicher Arten von Vorhaben, Begünstigten, zwischengeschalteten Stellen und Prioritätsachsen für jedes Programm zu gewährleisten.

(6)   Die Prüfbehörde zieht Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse der ergänzenden Stichprobe und übermittelt diese im jährlichen Kontrollbericht an die Kommission.

Wenn die Zahl der ermittelten Unregelmäßigkeiten hoch ist oder wenn systembedingte Unregelmäßigkeiten entdeckt wurden, so prüft die Prüfbehörde die Signifikanz und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Empfehlungen, die im jährlichen Kontrollbericht mitgeteilt werden.

Die Ergebnisse der Prüfungen der ergänzenden Stichprobe werden getrennt von den Ergebnissen der Zufallsstichprobe analysiert. Insbesondere werden Unregelmäßigkeiten, die in der ergänzenden Stichprobe festgestellt wurden, bei der Berechnung der Fehlerquote der Zufallsstichprobe nicht berücksichtigt.

Artikel 18

Von der Prüfbehörde einzureichende Unterlagen

(1)   Die Prüfstrategie gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung erstellt. Sie wird jährlich — und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres — aktualisiert und überprüft.

(2)   Der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 basieren auf den Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a und b der genannten Verordnung im Einklang mit der Prüfstrategie für das operationelle Programm durchgeführt wurden, und werden nach den Mustern in den Anhängen VI und VII der vorliegenden Verordnung erstellt.

Bei operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ decken der jährliche Kontrollbericht und die Stellungnahme alle an dem Programm beteiligten Mitgliedstaaten ab.

(3)   Die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannte Abschlusserklärung basiert auf sämtlichen Prüftätigkeiten, die von der Prüfbehörde oder unter deren Zuständigkeit im Einklang mit der Prüfstrategie durchgeführt wurden. Die Abschlusserklärung und der abschließende Kontrollbericht werden nach dem Muster in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung erstellt.

Bei operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ decken die Abschlusserklärung und der abschließende Kontrollbericht alle an dem Programm beteiligten Mitgliedstaaten ab.

(4)   Kann aufgrund eines begrenzten Umfangs der Prüfung oder aufgrund des Ausmaßes vorschriftswidriger Ausgaben keine uneingeschränkt positive Stellungnahme im Rahmen der jährlichen Stellungnahme gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder der Abschlusserklärung gemäß Buchstabe e des genannten Artikels abgegeben werden, so nennt die Prüfbehörde die Gründe hierfür und schätzt das Ausmaß des Problems sowie dessen finanzielle Auswirkungen ab.

(5)   Im Falle des Teilabschlusses eines operationellen Programms wird die in Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannte Erklärung, in der die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der der Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge bescheinigt wird, von der Prüfbehörde nach dem Muster in Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt und zusammen mit der Stellungnahme gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 übermittelt.

Artikel 19

Aufbewahrung von Unterlagen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass Aufzeichnungen verfügbar sind, die Angaben zu den Einrichtungen, die die Belege für Ausgaben und Prüfungen — einschließlich aller für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Unterlagen — führen, sowie zu deren Standort enthalten.

(2)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Unterlagen Personen und Einrichtungen mit entsprechender Berechtigung — einschließlich zumindest der ermächtigten Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen, der Prüfbehörde und der in Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Stellen sowie beauftragten Beamten der Gemeinschaft und deren ermächtigten Vertretern — zur Kontrolle zur Verfügung gestellt und diesen Personen und Einrichtungen Auszüge oder Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt werden.

(3)   Die Verwaltungsbehörde bewahrt für die Bewertung und Berichterstattung notwendige Informationen — einschließlich der in Artikel 14 genannten Informationen — zu den in Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Vorhaben während des gesamten in Absatz 1 Buchstabe a des genannten Artikels genannten Zeitraums auf.

(4)   Zu den allgemein anerkannten Datenträgern gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zählen zumindest:

a)

Fotokopien von Originalen;

b)

Mikrofiches von Originalen;

c)

elektronische Fassungen von Originalen;

d)

nur in elektronischer Form vorliegende Unterlagen.

(5)   Das Verfahren für die Bescheinigung der Übereinstimmung von auf allgemein anerkannten Datenträgern gespeicherten Dokumenten mit den Originalen wird von den nationalen Behörden festgelegt und muss mit den nationalen Rechtsvorschriften übereinstimmen und hinreichende Gewähr für die Glaubwürdigkeit der aufbewahrten Fassungen zu Rechnungsprüfungszwecken bieten.

(6)   Liegen Unterlagen nur in elektronischer Form vor, so muss das verwendete EDV-System anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die die Gewähr bieten, dass die aufbewahrten Unterlagen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und dass sie für Rechnungsprüfungszwecke glaubwürdig sind.

Artikel 20

Von der Bescheinigungsbehörde einzureichende Unterlagen

(1)   Die bescheinigten Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge gemäß Artikel 61 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 werden nach dem Format in Anhang X der vorliegenden Verordnung erstellt und an die Kommission übermittelt.

(2)   Ab 2008 bis 31. März eines jeden Jahres übermittelt die Bescheinigungsbehörde der Kommission eine Erklärung im Format gemäß Anhang XI, in der für jede Prioritätsachse des operationellen Programms folgende Angaben gemacht werden:

a)

die Beträge, die aus den im Vorjahr übermittelten Ausgabenerklärungen im Anschluss an die Streichung der gesamten öffentlichen Beteiligung oder eines Teils der öffentlichen Beteiligung für ein Vorhaben herausgenommen wurden;

b)

die wiedereingezogenen Beträge, die von diesen Ausgabenerklärungen abgezogen wurden;

c)

eine Aufstellung der Beträge, die zum 31. Dezember des Vorjahres wieder einzuziehen waren, aufgeschlüsselt nach dem Jahr, in dem die Wiedereinziehungsanordnung ausgestellt wurde.

(3)   Für den Teilabschluss eines operationellen Programms übermittelt die Bescheinigungsbehörde der Kommission eine Ausgabenerklärung gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 im Format gemäß Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 21

Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

(1)   Die Beschreibung der in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die operationellen Programme umfasst für jedes operationelle Programm Angaben zu den in Artikel 58 der genannten Verordnung aufgeführten Punkten sowie die Angaben gemäß den Artikeln 22, 23 und gegebenenfalls 24 der vorliegenden Verordnung.

Diese Angaben werden nach dem Muster in Anhang XII übermittelt.

(2)   Die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ wird von dem Mitgliedstaat vorgelegt, in dessen Hoheitsgebiet die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.

Artikel 22

Angaben zur Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen

Der Mitgliedstaat übermittelt in Bezug auf die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und jede zwischengeschaltete Stelle die folgenden Angaben:

a)

eine Beschreibung der ihnen übertragenen Aufgaben;

b)

das Organigramm jeder Einrichtung, die Verteilung der Aufgaben zwischen ihren Dienststellen oder innerhalb einzelner Dienststellen sowie die indikative Zahl der zugewiesenen Stellen;

c)

die Verfahren für die Auswahl und Genehmigung von Vorhaben;

d)

die Verfahren für die Entgegennahme, Prüfung und Gültigerklärung der von den Begünstigten eingereichten Rückzahlungsanträge — insbesondere die für die Überprüfungen gemäß Artikel 13 festgelegten Normen und Verfahren — sowie die Verfahren zur Anordnung, Ausführung und Verbuchung der Zahlungen an die Begünstigten;

e)

die Verfahren, nach denen die Ausgabenerklärungen erstellt, bescheinigt und der Kommission übermittelt werden;

f)

Verweise auf die schriftlichen Anleitungen, die für Zwecke der Buchstaben c, d und e erstellt wurden;

g)

die vom Mitgliedstaat festgelegten Regeln für die Zuschussfähigkeit, die auf das operationelle Programm Anwendung finden;

h)

das System, mit dem die detaillierten Buchführungsunterlagen für die Vorhaben sowie die Durchführungsdaten gemäß Artikel 14 Absatz 1 im Rahmen des operationellen Programms erfasst werden.

Artikel 23

Angaben zu den Prüfbehörden und -stellen

Der Mitgliedstaat übermittelt in Bezug auf die Prüfbehörde und die Stellen gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 die folgenden Angaben an die Kommission:

a)

eine Beschreibung ihrer jeweiligen Aufgaben und ihrer Beziehungen zueinander, gegebenenfalls einschließlich der Beziehungen zur Koordinierungsstelle nach Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006;

b)

das Organigramm der Prüfbehörde und jeder Stelle, die an der Durchführung von Prüfungen für das operationelle Programm beteiligt ist, mit einer Beschreibung, wie deren Unabhängigkeit gewährleistet wird, sowie mit Angabe der indikativen Zahl der zugewiesenen Stellen und der Qualifikationen oder Erfahrung des Personals;

c)

die Verfahren für die Kontrolle der Umsetzung von Empfehlungen und Abhilfemaßnahmen, die sich aus den Prüfberichten ergeben;

d)

gegebenenfalls die Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten der Stellen, die an der Durchführung von Prüfungen für das operationelle Programm beteiligt sind, durch die Prüfbehörde;

e)

die Verfahren für die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts und der Abschlusserklärungen.

Artikel 24

Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Neben den Angaben gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 umfasst die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems die Bestimmungen, die zwischen den Mitgliedstaaten für folgende Zwecke vereinbart wurden:

a)

der Verwaltungsbehörde Zugang zu sämtlichen Angaben zu gewähren, die sie benötigt, um ihren Zuständigkeiten gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 nachzukommen;

b)

der Bescheinigungsbehörde Zugang zu sämtlichen Angaben zu gewähren, die sie benötigt, um ihren Zuständigkeiten gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 nachzukommen;

c)

der Prüfbehörde Zugang zu sämtlichen Angaben zu gewähren, die sie benötigt, um ihren Zuständigkeiten gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 nachzukommen;

d)

sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 nachkommen;

e)

die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der außerhalb der Gemeinschaft getätigten und in der Ausgabenerklärung enthaltenen Ausgaben zu gewährleisten, wenn die an einem Programm beteiligten Mitgliedstaaten die in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 vorgesehene Flexibilität in Anspruch nehmen, damit die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde ihren Zuständigkeiten für die in Drittländern getätigten Ausgaben und für die Einzelheiten der Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten nachkommen können.

Artikel 25

Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Der Bericht gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 basiert auf einer Untersuchung der Beschreibung der Systeme, den einschlägigen Unterlagen zu den Systemen, dem System, mit dem die Buchführungsdaten und die Durchführungsdaten der Vorhaben erfasst werden, sowie auf Gesprächen der Prüfbehörde oder anderen für den Bericht zuständigen Stellen, mit zuständigen Mitarbeitern in den wichtigsten betreffenden Stellen zur Ergänzung, Klärung oder Überprüfung der Angaben.

Die Stellungnahme gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird entsprechend dem Muster in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung erstellt.

Sind die betreffenden Verwaltungs- oder Kontrollsysteme in ihren wesentlichen Elementen dieselben, deren Unterstützung nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genehmigt ist, so können für die Erstellung des Berichts und der Stellungnahme gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 die Ergebnisse der von nationalen und gemeinschaftlichen Prüfern vorgenommenen Prüfungen des Systems berücksichtigt werden.

Artikel 26

Abweichungen in Bezug auf die operationellen Programme gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

(1)   Für die operationellen Programme, bei denen ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 74 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Gebrauch macht, gelten die Absätze 2 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Modalitäten.

(2)   Die Überprüfungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden von der in Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten nationalen Stelle durchgeführt.

(3)   Die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Prüfungen von Vorhaben werden nach nationalen Verfahren durchgeführt, und die Bestimmungen von Artikel 16 und 17 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung.

(4)   Artikel 18 Absätze 2 bis 5 der vorliegenden Verordnung finden entsprechend Anwendung auf die Unterlagen, die von den in Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten nationalen Stellen erstellt werden.

(5)   Der jährliche Kontrollbericht und die jährliche Stellungnahme werden daher soweit angemessen nach den Mustern in den Anhängen VI und VII der vorliegenden Verordnung erstellt.

Die Verpflichtungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung werden von der in Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten nationalen Stelle durchgeführt.

Die Ausgabenerklärung wird nach den Mustern in Anhang X und XIV der vorliegenden Verordnung erstellt.

(6)   Die Angaben, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 22 und 23 der vorliegenden Verordnung in der Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthalten sein müssen, umfassen gegebenenfalls auch Angaben zu den vom Mitgliedstaat bestimmten nationalen Stellen nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

Abschnitt 4

Unregelmäßigkeiten

Artikel 27

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Wirtschaftsteilnehmer“: jede natürliche oder juristische Person sowie jede andere Einrichtung, die an der Durchführung von Interventionen aus den Fonds beteiligt ist, ausgenommen Mitgliedstaaten, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handeln;

b)

„erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“: erste schriftliche Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen zu dem Schluss kommt, dass eine Unregelmäßigkeit vorliegt, auch wenn dieser Schluss aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens möglicherweise revidiert oder zurückgezogen werden muss;

c)

„Betrugsverdacht“: Unregelmäßigkeit, aufgrund deren in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren eingeleitet wird, um festzustellen, ob ein vorsätzliches Handeln, insbesondere Betrug im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (18), vorliegt;

d)

„Insolvenz“: Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates (19).

Artikel 28

Erste Berichterstattung — Abweichungen

(1)   Unbeschadet der sich aus Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ergebenden Verpflichtungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres einen Bericht über die Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind.

Die Mitgliedstaaten teilen in diesem Bericht auf jeden Fall Folgendes mit:

a)

um welchen Fonds, welches Ziel, welches operationelle Programm, welche Prioritätsachse und welches Vorhaben es sich handelt, sowie den CCI-Code (Gemeinsamer Kenncode);

b)

gegen welche Vorschrift verstoßen wurde;

c)

zu welchem Zeitpunkt die erste Information übermittelt wurde, die die Unregelmäßigkeit vermuten ließ, und welches die Quelle dieser Information war;

d)

die Begehungsweise der Unregelmäßigkeit;

e)

gegebenenfalls ob die Begehungsweise Anlass zu einem Betrugsverdacht gibt;

f)

wie die Unregelmäßigkeit aufgedeckt wurde;

g)

gegebenenfalls welche Mitgliedstaaten und Drittländer betroffen waren;

h)

in welchem Zeitraum oder zu welchem Zeitpunkt die Unregelmäßigkeit begangen wurde;

i)

die nationalen Stellen oder Einrichtungen, die den offiziellen Bericht über die Unregelmäßigkeit erstellt haben, und die für die verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Folgemaßnahmen zuständigen Stellen;

j)

den Zeitpunkt der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit;

k)

welche natürlichen und juristischen Personen oder anderen Einrichtungen beteiligt waren, es sei denn, diese Angaben sind wegen der Art der betreffenden Unregelmäßigkeit nicht hilfreich für die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten;

l)

der für das Vorhaben insgesamt bewilligte Betrag und die Anteile der gemeinschaftlichen und nationalen Kofinanzierung;

m)

die Höhe des von der Unregelmäßigkeit betroffenen öffentlichen Beitrags und der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, für den ein Risiko besteht;

n)

in den Fällen, in denen die Personen oder Einrichtungen gemäß Buchstabe k keine Zahlung aus einer öffentlichen Quelle erhalten haben, die Beträge, die rechtgrundlos gezahlt worden wären, wenn die Unregelmäßigkeit nicht festgestellt worden wäre;

o)

ob die Zahlungen ausgesetzt wurden und welches die Einziehungsmöglichkeiten sind;

p)

die Art der rechtsgrundlos erfolgten Ausgabe.

(2)   Abweichend von Absatz 1 brauchen folgende Fälle nicht mitgeteilt zu werden:

a)

Fälle, in denen das einzige Element einer Unregelmäßigkeit darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten operationellen Programm enthaltenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;

b)

Fälle, die die Begünstigten der Verwaltungsbehörde vor oder nach der Gewährung des öffentlichen Beitrags von sich aus, bzw. bevor die zuständige Behörde die Unregelmäßigkeit feststellen konnte, mitgeteilt haben;

c)

Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde vor Auszahlung eines öffentlichen Beitrags an den Begünstigten festgestellt und berichtigt wurden, bei denen die betreffenden Ausgaben nicht in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.

Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen, und Fälle von Betrugsverdacht müssen jedoch gemeldet werden.

(3)   Liegen einige der in Absatz 1 genannten Angaben, insbesondere Angaben über die Begehungsweise der Unregelmäßigkeiten sowie über die Art und Weise, in der die Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurde, nicht vor, so übermitteln die Mitgliedstaaten die fehlenden Angaben so weit wie möglich bei der Übermittlung der folgenden Vierteljahresberichte über Unregelmäßigkeiten an die Kommission.

(4)   Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit operationellen Programmen im Rahmen des Zieles „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ werden von dem Mitgliedstaat gemeldet, in dem die Ausgaben vom Begünstigten bei der Durchführung des Vorhabens getätigt wurden. Zugleich informiert der Mitgliedstaat die Verwaltungsbehörde, die für das Programm zuständige Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde.

(5)   Besteht nach nationalen Rechtsvorschriften Geheimhaltungspflicht bei der Untersuchung, so unterliegt die Übermittlung dieser Angaben einer Genehmigung durch das zuständige Organ der Rechtspflege.

(6)   Hat ein Mitgliedstaat keine Unregelmäßigkeiten nach Absatz 1 zu melden, so unterrichtet er die Kommission innerhalb der in Absatz 1 gesetzten Frist davon.

Artikel 29

Dringende Fälle

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und gegebenenfalls den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich die festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten mit, bei denen zu befürchten ist, dass sie sehr schnelle Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben können, oder die eine neue Form von Unregelmäßigkeiten erkennen lassen.

Artikel 30

Meldesystem für das Follow-up — Nicht-Wiedereinziehung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres — und unter Bezugnahme auf alle früheren Mitteilungen nach Artikel 28 — über die Verfahren, die infolge der mitgeteilten Unregelmäßigkeiten eingeleitet wurden, sowie über bedeutende daraus resultierende Änderungen in Kenntnis. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

die Höhe der erfolgten oder erwarteten Wiedereinziehungen;

b)

die von den Mitgliedstaaten getroffenen Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge;

c)

die Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die zur Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen sowie für etwaige Strafmaßnahmen eingeleitet wurden;

d)

die Gründe für die Einstellung von Wiedereinziehungsverfahren;

e)

die etwaige Einstellung von Strafverfahren.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen über den Abschluss dieser Verfahren oder die wesentlichen Punkte dieser Entscheidungen und teilen insbesondere mit, ob die Feststellungen einen Betrugsverdacht begründen. Im Falle von Buchstabe d unterrichten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich die Kommission, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

(2)   Kann nach Auffassung eines Mitgliedstaats die vollständige Wiedereinziehung eines Betrages nicht vorgenommen oder nicht erwartet werden, so teilt er der Kommission in einer besonderen Mitteilung den nicht wieder eingezogenen Betrag und die Einzelheiten der Entscheidung über die Anlastbarkeit des Verlusts nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit.

Diese Informationen müssen hinreichend detailliert sein, damit die Kommission nach Abstimmung mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats so schnell wie möglich eine Entscheidung treffen kann. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

eine Kopie der Bewilligungsentscheidung;

b)

Angabe des Zeitpunkts der letzten Zahlung an den Begünstigten;

c)

eine Kopie der Wiedereinziehungsanordnung;

d)

im Falle einer Insolvenz, die nach Artikel 28 Absatz 2 gemeldet werden muss, eine Kopie des Dokuments, in dem die Insolvenz des Begünstigten festgestellt wird;

e)

eine Kurzbeschreibung der vom Mitgliedstaat zur Wiedereinziehung der jeweiligen Beträge getroffenen Maßnahmen mit Angabe des jeweiligen Zeitpunkts.

(3)   Im Falle von Absatz 2 kann die Kommission den Mitgliedstaat ausdrücklich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.

Artikel 31

Elektronische Übermittlung

Die Angaben gemäß Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 30 Absatz 1 werden, soweit möglich, elektronisch über eine gesicherte Verbindung und mithilfe eines von der Kommission zu diesem Zweck vorgesehenen Moduls übermittelt.

Artikel 32

Erstattung von Gerichtskosten

Entscheiden die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ausdrückliche Aufforderung der Kommission, ein Rechtsverfahren zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge einzuleiten oder fortzusetzen, so kann die Kommission dem Mitgliedstaat die Anwaltskosten und die direkt durch das Gerichtsverfahren entstehenden Kosten gegen Vorlage von Belegen ganz oder teilweise erstatten, selbst wenn das Verfahren nicht erfolgreich ist.

Artikel 33

Beziehungen zu den Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission unterhält geeignete Kontakte zu den betreffenden Mitgliedstaaten, um die erteilten Auskünfte über die Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 28 sowie über die Verfahren nach Artikel 30 und insbesondere über die Möglichkeiten einer Wiedereinziehung zu ergänzen.

(2)   Unbeschadet der Kontakte gemäß Absatz 1 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, wenn die Art der Unregelmäßigkeiten vermuten lässt, dass gleiche oder ähnliche Praktiken auch in anderen Mitgliedstaaten bestehen könnten.

(3)   Die Kommission veranstaltet auf Gemeinschaftsebene Informationssitzungen für die Vertreter der Mitgliedstaaten, um mit ihnen die erhaltenen Angaben gemäß den Artikeln 28, 29 und 30 sowie gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu prüfen. Bei der Prüfung wird insbesondere untersucht, welche Lehren daraus in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Präventivmaßnahmen und Rechtsverfahren zu ziehen sind.

(4)   Stellen sich bei der Anwendung der geltenden Bestimmungen Lücken heraus, die sich nachteilig auf die Interessen der Gemeinschaft auswirken, so konsultieren die Mitgliedstaaten und die Kommission einander auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission, um diese Lücken zu schließen.

Artikel 34

Verwendung der Informationen

Die Kommission kann alle allgemeinen und operativen Informationen, die die Mitgliedstaaten ihr im Rahmen dieser Verordnung mitteilen, verwenden, um Risikoanalysen durchzuführen sowie Berichte und Frühwarnsysteme zu erarbeiten, die eine effizientere Risikoermittlung ermöglichen.

Artikel 35

Bereitstellung von Informationen für Ausschüsse

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten in dem durch den Beschluss 94/140/EG der Kommission (20) eingesetzten Beratenden Ausschuss für die Koordinierung im Bereich der Betrugsbekämpfung regelmäßig über die finanzielle Größenordnung der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten und über die verschiedenen nach Art und Anzahl aufgeschlüsselten Kategorien von Unregelmäßigkeiten. Die in den Artikeln 103 und 104 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Ausschüsse werden ebenfalls unterrichtet.

Artikel 36

Unregelmäßigkeiten unterhalb des Schwellenwerts

(1)   Betreffen die Unregelmäßigkeiten Beträge von weniger als 10 000 EUR zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Angaben gemäß den Artikeln 28 und 30 nur auf deren ausdrückliches Ersuchen.

Gemäß Artikel 61 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 führen die Mitgliedstaaten jedoch Aufzeichnungen über wieder einzuziehende Beträge, die unterhalb der genannten Schwelle liegen, sowie über Beträge, die wieder eingezogen bzw. nach der Streichung der Beteiligung für ein Vorhaben zurückgezogen wurden, und zahlen die wieder eingezogenen Beträge an den Gemeinschaftshaushalt zurück. Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ergeben, teilen sich die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft den Verlust, der durch nicht wieder einzuziehende Beträge unterhalb der genannten Schwelle entsteht, entsprechend dem für das betreffende Vorhaben geltenden Kofinanzierungssatz. Sofern die Kommission nichts anderes beschließt, kommt dabei das Verfahren nach Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

Unterabsatz 3 gilt auch für Insolvenzen, die von der Meldepflicht nach Artikel 28 Absatz 1 ausgenommen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Feststellung der Unregelmäßigkeit nicht den Euro als Währung haben, rechnen gemäß Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 die betreffenden in Landeswährung ausgedrückten Ausgaben in Euro um. Wurden die Ausgaben in den Aufzeichnungen der Bescheinigungsbehörde nicht erfasst, wird der aktuellste von der Kommission elektronisch veröffentlichte Buchungskurs verwendet.

Abschnitt 5

Personenbezogene Daten

Artikel 37

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um jede unbefugte Weitergabe von oder jeden unbefugten Zugriff auf die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1, von der Kommission im Laufe ihrer Prüfungen gesammelte Angaben und die in Abschnitt 4 genannten Angaben zu verhindern.

(2)   Die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Angaben und von der Kommission im Laufe ihrer Prüfungen gesammelte Angaben werden von der Kommission zum alleinigen Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 benutzt. Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung haben Zugriff auf diese Angaben.

(3)   Die Angaben nach Abschnitt 4 dürfen nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten oder innerhalb der Gemeinschaftsorgane aufgrund ihrer Aufgaben davon Kenntnis erhalten müssen, es sei denn, der Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, hat der Mitteilung an andere Personen ausdrücklich zugestimmt.

(4)   Alle personenbezogenen Daten, die in den Angaben nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d enthalten sind, dürfen nur für die in dem genannten Artikel genannten Zwecke verarbeitet werden.

Abschnitt 6

Finanzielle Berichtigungen bei Nichteinhaltung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit

Artikel 38

Finanzkorrektursätze

(1)   Wenn die Kommission eine Finanzkorrektur gemäß Artikel 99 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vornimmt, so wird die Korrektur gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnet.

(2)   Der Finanzkorrektursatz wird berechnet, indem 3 Prozentpunkte von der Differenz zwischen dem vereinbarten Zielniveau und dem erreichten Niveau abgezogen werden — ausgedrückt als Prozentsatz des vereinbarten Zielniveaus — und das Ergebnis dann durch 10 geteilt wird.

Die Finanzkorrektur wird bestimmt durch Anwendung dieses Finanzkorrektursatzes auf den Strukturfonds-Beitrag an den betreffenden Mitgliedstaat unter dem Ziel „Konvergenz“ für den gesamten Programmplanungszeitraum.

(3)   Beträgt der Unterschied zwischen dem vereinbarten Zielniveau und dem erreichten Niveau, ausgedrückt als Prozentsatz des vereinbarten Zielniveaus nach Absatz 2, 3 % oder weniger, so wird keine Finanzkorrektur vorgenommen.

(4)   Die Finanzkorrektur darf 5 % der Mittelzuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat aus den Strukturfonds unter dem Ziel „Konvergenz“ für den gesamten Programmplanungszeitraum nicht überschreiten.

Abschnitt 7

Elektronischer Datenaustausch

Artikel 39

Computergestütztes System für den Datenaustausch

Für die Zwecke von Artikel 66 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 wird ein computergestütztes System für den Austausch aller Daten im Zusammenhang mit dem operationellen Programm aufgebaut.

Der Datenaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt über ein von der Kommission aufgebautes computergestütztes System, das den sicheren Datenaustausch zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten werden am Ausbau des computergestützten Systems für den Datenaustausch beteiligt.

Artikel 40

Inhalt des computergestützten Systems für den Datenaustausch

(1)   Das computergestützte System für den Datenaustausch enthält Informationen, die für die Kommission und die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind, und insbesondere die folgenden für finanzielle Transaktionen erforderlichen Daten:

a)

die indikative jährliche Zuweisung jedes einzelnen Fonds im Rahmen jedes operationellen Programms gemäß der Darstellung im nationalen strategischen Rahmenplan entsprechend dem Muster in Anhang XV;

b)

die Finanzierungspläne der operationellen Programme entsprechend dem Muster in Anhang XVI;

c)

die Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge entsprechend dem Muster in Anhang X;

d)

die jährlichen Vorausschätzungen der Zahlungsanträge entsprechend dem Muster in Anhang XVII;

e)

den Finanzteil der jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte entsprechend dem Muster in Anhang XVIII Punkt 2.1.

(2)   Über die Daten nach Absatz 1 hinaus enthält das computergestützte System für den Datenaustausch mindestens folgende für die Begleitung erforderliche Unterlagen und Angaben von gemeinsamem Interesse:

a)

den nationalen strategischen Rahmenplan gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006;

b)

die zur Überprüfung der Einhaltung der Zusätzlichkeit erforderlichen Daten entsprechend dem Muster in Anhang XIX;

c)

die operationellen Programme, einschließlich der Daten zur Einteilung in Bereiche, entsprechend dem Muster in Anhang II Teil B und den Tabellen in Anhang II Teil A;

d)

die Entscheidungen der Kommission über die Beteiligung der Fonds;

e)

die Anträge auf Unterstützung von Großprojekten gemäß Artikel 39 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 nach Maßgabe der Anhänge XXI und XXII, zusammen mit ausgewählten Daten aus diesen Anhängen, die in Anhang XX genannt werden;

f)

die Durchführungsberichte nach Anhang XVIII, einschließlich der Daten zur Einteilung in Bereiche, entsprechend dem Muster in Anhang II Teil C und den Tabellen in Anhang II Teil A;

g)

Daten zu den Teilnehmern an ESF-Vorhaben nach Prioritäten, gemäß dem Muster in Anhang XXIII;

h)

die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechend dem Muster in Anhang XII;

i)

die Prüfstrategie entsprechend dem Muster in Anhang V;

j)

die Berichte und Stellungnahmen im Zusammenhang mit den Prüfungen gemäß den Mustern in den Anhängen VI, VII, VIII, IX und XIII und die Korrespondenz zwischen der Kommission und den einzelnen Mitgliedstaaten;

k)

die Ausgabenerklärung für den Teilabschluss entsprechend dem Muster in Anhang XIV;

l)

die jährliche Stellungnahme zu herausgenommenen und wieder eingezogenen Beträgen beziehungsweise noch ausstehende Wiedereinziehungen nach Anhang XI;

m)

den Kommunikationsplan nach Artikel 2.

(3)   Die Daten in den Absätzen 1 und 2 sind gegebenenfalls in dem in den Anhängen angegebenen Format zu übermitteln.

Artikel 41

Betrieb des computergestützten Systems für den Datenaustausch

(1)   Die Kommission und die Behörden, die vom Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 benannt wurden, beziehungsweise die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen speisen die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Unterlagen und deren Aktualisierungen in dem vorgeschriebenen Format in das computergestützte System ein.

(2)   Die Mitgliedstaaten zentralisieren Anträge auf Zugriffsrechte auf das computergestützte System für den Datenaustausch und schicken diese an die Kommission.

(3)   Der Datenaustausch und die Vorgänge werden unter Einhaltung der Richtlinie 1999/93/EG elektronisch signiert. Die rechtliche Wirksamkeit der im computergestützten System verwendeten elektronischen Signatur und ihre Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission anerkannt.

(4)   Die Kosten für den Aufbau des computergestützten Systems für den Datenaustausch werden im Rahmen von Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert.

Die etwaigen Kosten für Schnittstellen zwischen dem gemeinsamen computergestützten System für den Datenaustausch und nationalen, regionalen und lokalen computergestützten Systemen sowie die etwaigen Kosten für die Anpassung der nationalen und lokalen Systeme an die Erfordernisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind im Rahmen von Artikel 46 der genannten Verordnung zuschussfähig.

Artikel 42

Übermittlung von Daten durch das computergestützte System für den Datenaustausch

(1)   Der Zugriff der Mitgliedstaaten und der Kommission auf das computergestützte System für den Datenaustausch erfolgt entweder direkt oder über eine die automatische Synchronisierung und Dateneinspeisung gewährleistende Schnittstelle zu den nationalen, regionalen und lokalen computergestützten Verwaltungssystemen.

(2)   Als Datum der Übermittlung der Dokumente an die Kommission gilt das Datum, zu dem der Mitgliedstaat die Dokumente in das computergestützte System einspeist.

(3)   Im Falle höherer Gewalt — insbesondere bei einer Störung des computergestützten Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung — übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgeschriebenen Unterlagen in Papierform nach dem Format in den Anhängen II, V, VI, VII, IX, X, XII, XIII, XIV, XV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXII und XXIII der vorliegenden Verordnung. Sobald die Gründe für das Vorliegen höherer Gewalt nicht mehr gegeben sind, speist der Mitgliedstaat die entsprechenden Unterlagen unverzüglich in das computergestützte System ein.

Abweichend von Absatz 2 gilt als Datum der Übermittlung das Datum, zu dem die Unterlagen in Papierform übermittelt wurden.

Abschnitt 8

Finanzierungsinstrumente

Artikel 43

Allgemeine Bestimmungen für sämtliche Finanzierungsinstrumente

(1)   Die Artikel 43 bis 46 gelten für Finanzierungsinstrumente in Form von rückzahlbaren Investitionen oder Garantien für rückzahlbare Investitionen oder beides, und zwar in Folgendem:

a)

im Falle von Finanzierungsinstrumenten ausgenommen Stadtentwicklungsfonds, in Unternehmen, überwiegend kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einschließlich Mikrounternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (21) in der Fassung vom 1. Januar 2005;

b)

im Falle von Stadtentwicklungsfonds, in öffentlich-privaten Partnerschaften oder anderen Stadtentwicklungsprojekten, die in integrierten Plänen für die nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind.

(2)   Finanzieren die Strukturfonds Vorhaben, die Finanzierungsinstrumente, auch in Form von Holding-Fonds, umfassen, so legen die Kofinanzierungspartner oder die Anteilsinhaber oder ihre ordnungsgemäß befugten Vertreter einen Unternehmensplan vor.

Der Unternehmensplan enthält mindestens Angaben zu Folgendem:

a)

dem Zielmarkt der Unternehmen oder Stadtentwicklungsprojekte und die Kriterien und Bedingungen für ihre Finanzierung;

b)

dem operativen Budget für das Finanzierungsinstrument;

c)

den Eigentumsverhältnissen an dem Finanzierungsinstrument;

d)

den Kofinanzierungspartnern oder Anteilsinhabern;

e)

der Satzung des Finanzierungsinstruments;

f)

den Vorschriften über Professionalität, Kompetenz und Unabhängigkeit der Fondsverwalter;

g)

der Begründung und geplanten Verwendung des Beitrags aus den Strukturfonds;

h)

der Politik in Bezug auf den Ausstieg aus Investitionen in Unternehmen oder Stadtentwicklungsprojekte;

i)

den Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen zum operationellen Programm.

Der Unternehmensplan wird geprüft, und seine Umsetzung wird von dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde oder in deren Verantwortung überwacht.

Bei der Bewertung der Rentabilität der Investitionen der Finanzierungsinstrumente sind alle Einkommensquellen der betreffenden Unternehmen zu berücksichtigen.

(3)   Die Finanzierungsinstrumente, einschließlich Holding-Fonds, werden als eigenständige rechtliche Einheit, für die Vereinbarungen zwischen den Kofinanzierungspartnern oder Anteilsinhabern maßgebend sind, oder als gesonderter Finanzierungsblock innerhalb einer Finanzinstitution errichtet.

Wenn das Finanzierungsinstrument innerhalb einer Finanzinstitution errichtet wird, wird es als gesonderter Finanzierungsblock errichtet, der innerhalb der Finanzinstitution besonderen Durchführungsbestimmungen unterliegt, die insbesondere eine getrennte Buchführung mit einer Unterscheidung zwischen den neu in das Finanzierungsinstrument investierten Mitteln (einschließlich des Beitrags des operationellen Programms) und den ursprünglich bei der Finanzinstitution verfügbaren Mitteln vorsieht.

Die Kommission kann nicht Kofinanzierungspartner oder Anteilsinhaber des Finanzierungsinstruments werden.

(4)   Die Verwaltungskosten dürfen während der Dauer der Intervention jahresdurchschnittlich folgende Werte nicht übersteigen, es sei denn, nach einer Ausschreibung erweist sich ein höherer Prozentsatz als notwendig:

a)

2 % des Kapitalbeitrags des operationellen Programms an Holding-Fonds oder des Kapitalbeitrags des operationellen Programms oder des Holding-Fonds an den Garantiefonds;

b)

3 % des Kapitalbeitrags des operationellen Programms oder des Holding-Fonds an das Finanzierungsinstrument in allen übrigen Fällen, ausgenommen Mikrokreditinstrumente, die auf Mikrounternehmen ausgerichtet sind;

c)

4 % des Kapitalbeitrags des operationellen Programms oder des Holding-Fonds an Mikrokreditinstrumenten, die auf Mikrounternehmen ausgerichtet sind.

(5)   Die Bedingungen für Beiträge zu Finanzierungsinstrumenten aus operationellen Programmen werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem ordnungsgemäß Bevollmächtigten des Finanzierungsinstruments und dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde geschlossen wird.

(6)   Die Finanzierungsvereinbarung gemäß Absatz 5 enthält mindestens Folgendes:

a)

die Investitionsstrategie und -planung;

b)

die Überwachung der Durchführung nach den geltenden Regeln;

c)

eine Politik für den Ausstieg des Beitrags aus dem operationellen Programm aus dem Finanzierungsinstrument;

d)

die Liquidationsvorschriften des Finanzierungsinstruments, einschließlich der Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen zum operationellen Programm.

(7)   Die Verwaltungsbehörden treffen Vorkehrungen, um Wettbewerbsverzerrungen am Wagniskapital- oder Kreditmarkt auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Erträge aus Kapitalbeteiligungen und Krediten abzüglich der anteilmäßigen Verwaltungskosten und Leistungsanreize dürfen bis zu der in der Satzung der finanztechnischen Maßnahmen festgelegten Höhe bevorzugt an Investoren, die nach dem Grundsatz des markwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers operieren, ausgeschüttet werden und dann anteilig an alle Kofinanzierungspartner oder Anteilsinhaber.

Artikel 44

Besondere Bestimmungen für Holding-Fonds

(1)   Finanziert der Strukturfonds Finanzierungsinstrumente in Form von Holding-Fonds, so schließt der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde eine Finanzierungsvereinbarung mit dem Holding-Fonds ab, in der die Finanzierungsarrangements und die Ziele festgelegt sind.

Die Finanzierungsvereinbarung enthält gegebenenfalls Bestimmungen zu folgenden Punkten:

a)

bei Finanzierungsinstrumenten außer Stadtentwicklungsfonds die Schlussfolgerungen einer Bewertung von Lücken zwischen der Bereitstellung solcher Instrumente und der Nachfrage nach solchen Instrumenten durch KMU;

b)

bei Stadtentwicklungsfonds Stadtentwicklungsstudien oder -bewertungen und in operationelle Programme integrierte Stadtentwicklungspläne.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Finanzierungsvereinbarung sieht insbesondere Folgendes vor:

a)

Bedingungen für Beiträge zum Holding-Fonds aus dem operationellen Programm;

b)

einen an die Finanzvermittler oder Stadtentwicklungsfonds gerichteten Aufruf zur Interessensbekundung;

c)

die Bewertung, Auswahl und Zulassung der Finanzvermittler oder Stadtentwicklungsfonds durch den Holding-Fonds;

d)

die Festlegung und Kontrolle der Investitionspolitik oder der beabsichtigten Stadtentwicklungspläne und -maßnahmen;

e)

die Berichterstattung des Holding-Fonds an die Mitgliedstaaten oder Verwaltungsbehörden;

f)

die Überwachung der Durchführung von Investitionen nach den geltenden Regeln;

g)

die Prüfanforderungen;

h)

die Politik in Bezug auf den Ausstieg aus Risikokapitalfonds, Garantiefonds, Kreditfonds oder Stadtentwicklungsfonds;

i)

die Liquidationsvorschriften für den Holding-Fonds, einschließlich Wiederverwendung von Erträgen aus Investitionen oder von nach Einlösung der Garantien verbleibenden Beträgen aus Beiträgen aus dem operationellen Programm.

Die unter Buchstabe d genannte Investitionspolitik umfasst mindestens einen Hinweis auf die zu unterstützenden Unternehmen und Finanzierungsinstrumente.

(3)   Die Bedingungen für Beiträge zu Risikokapitalfonds, Garantiefonds, Kreditfonds und Stadtentwicklungsfonds aus Holding-Fonds, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, werden in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt, die zwischen dem Risikokapitalfonds, dem Garantiefonds, dem Kreditfonds oder Stadtentwicklungsfonds einerseits und dem Holding-Fonds andererseits geschlossen wird.

Die Finanzierungsvereinbarung enthält mindestens die in Artikel 43 Absatz 6 aufgeführten Elemente.

Artikel 45

Besondere Bestimmungen für andere Finanzierungsinstrumente als Holding-Fonds und Stadtentwicklungsfonds

Andere Finanzierungsinstrumente als Holding-Fonds und Stadtentwicklungsfonds investieren in Unternehmen, überwiegend in KMU. Solche Investitionen dürfen nur bei der Gründung, in der Frühphase einschließlich Startkapital oder bei der Erweiterung dieser Unternehmen gemacht werden und nur in Geschäftstätigkeiten, die von den Verwaltern der Finanzierungsinstrumente als potenziell rentabel angesehen werden.

Sie dürfen nicht in Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (22) in der Fassung vom 10. Oktober 2004 investieren.

Artikel 46

Besondere Bestimmungen für Stadtentwicklungsfonds

(1)   Wenn Stadtentwicklungsfonds aus Strukturfonds finanziert werden, investieren diese Fonds in öffentlich-private Partnerschaften oder andere Projekte, die in einem integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind. Solche öffentlich-privaten Partnerschaften und andere Projekte dürfen nicht die Errichtung und den Ausbau von Finanzierungsinstrumenten wie Risikokapital, Darlehens- und Garantiefonds umfassen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 investieren Stadtentwicklungsfonds in Form von Kapitalbeteiligungen, Darlehen und Garantien.

Stadtentwicklungsprojekte, die Zuschüsse aus einem operationellen Programm erhalten, können auch durch Stadtentwicklungsfonds unterstützt werden.

(3)   Wenn Stadtentwicklungsfonds aus Strukturfonds finanziert werden, so dürfen die betreffenden Mittel nicht für die Refinanzierung von Anschaffungen oder Beteiligungen für bereits abgeschlossene Projekte verwendet werden.

KAPITEL III

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG (EG) NR. 1080/2006

Abschnitt 1

Förderfähigkeit von Ausgaben im Wohnungsbau

Artikel 47

Interventionen im Wohnungsbau

(1)   Die ausgewählten Bereiche für Wohnungsbaumaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 müssen zumindest drei der folgenden Kriterien entsprechen, wobei zwei dieser Kriterien unter den Buchstaben a bis h auszuwählen sind:

a)

hohes Maß an Armut und Ausgrenzung;

b)

hohe Langzeitarbeitslosigkeit;

c)

problematische Bevölkerungsentwicklung;

d)

niedriges Bildungsniveau, erhebliche Qualifikationsdefizite und hohe Zahl von Schulabbrechern;

e)

hohe Kriminalitäts- und Verbrechensrate;

f)

eine in besonderem Maße geschädigte Umwelt;

g)

geringe Wirtschaftstätigkeit;

h)

hoher Anteil an Einwanderern, ethnischen und anderen Minderheiten oder Flüchtlingen;

i)

vergleichsweise niedriger Immobilienwert;

j)

geringe Gesamtenergieeffizienz der Gebäude.

Die Werte zu den in Unterabsatz 1 genannten Kriterien werden von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene erhoben.

Die Benchmarking-Werte für die einzelnen Kriterien werden partnerschaftlich zwischen der Kommission und dem einzelnen Mitgliedstaat festgesetzt.

(2)   Lediglich die folgenden Interventionen sind gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 zuschussfähig:

a)

Renovierung der gemeinschaftlichen Bereiche eines Mehrfamilienwohnhauses wie folgt:

i)

Instandsetzung der folgenden baulichen Substanz des Gebäudes: Dach, Fassade, Fenster und Türen der Fassade, Treppenhaus, Innen- und Außenflure, Eingangsbereich und dessen Vorplatz, Aufzug;

ii)

technische Installationen des Gebäudes;

iii)

Energieeinsparmaßnahmen;

b)

Bereitstellung von Sozialwohnungen in moderner Qualität durch Renovierung und Umnutzung bestehender Gebäude im Besitz von öffentlichen Verwaltungen oder gemeinnützigen Betreibern.

Abschnitt 2

Regeln für die Zuschussfähigkeit im Rahmen der operationellen Programme des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Artikel 48

Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben

Unbeschadet der Liste der nicht zuschussfähigen Ausgaben in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 gelten gemäß deren Artikel 13 die Artikel 49 bis 53 der vorliegenden Verordnung für die Bestimmung der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für Vorhaben, die als Teil eines operationellen Programms im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ ausgewählt wurden.

Artikel 49

Finanztransaktionskosten und Kosten von Sicherheiten

Folgende Gebühren und Kosten sind aus dem EFRE zuschussfähig:

1.

die Gebühren für grenzüberschreitende Finanztransaktionen;

2.

in Fällen, in denen für die Durchführung eines Vorhabens die Eröffnung eines oder mehrerer getrennter Konten erforderlich ist, die Bankgebühren für die Eröffnung und Führung der Konten;

3.

Rechtsberatungskosten, Notargebühren, Kosten für technische oder finanzielle Beratung sowie Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten, sofern sie direkt mit dem kofinanzierten Vorhaben zusammenhängen und für ihre Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder wenn sie sich im Fall von Rechnungslegungs- oder Rechnungsprüfungskosten auf Auflagen der Verwaltungsbehörde beziehen;

4.

Kosten der von einer Bank oder einem sonstigen Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten, sofern diese Sicherheiten gemäß den nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht zuschussfähig.

Artikel 50

Ausgaben öffentlicher Verwaltungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben

(1)   Neben den in Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vorgesehenen Ausgaben für technische Hilfe zugunsten des operationellen Programms sind die folgenden Ausgaben der öffentlichen Verwaltungen bei der Ausarbeitung oder Durchführung eines Vorhabens zuschussfähig:

a)

Kosten für fachliche Dienstleistungen, die von einem anderen öffentlichen Dienst als dem Begünstigten bei der Ausarbeitung oder Durchführung eines Vorhabens erbracht werden;

b)

Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Ausarbeitung und Durchführung eines Vorhabens, die eine öffentliche Verwaltung trägt, die selbst der Begünstigte ist und die dieses Vorhaben auf eigene Rechnung ohne Inanspruchnahme externer Dienstleistungserbringer durchführt.

(2)   Die betroffene öffentliche Verwaltung muss die Kosten gemäß Absatz 1 Buchstabe a entweder dem Begünstigten in Rechnung stellen oder auf der Grundlage gleichwertiger Unterlagen bescheinigen, anhand deren die von dem betreffenden öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit diesem Vorhaben tatsächlich verauslagten Kosten ermittelt werden können.

(3)   Die Kosten gemäß Absatz 1 Buchstabe b sind zuschussfähig, wenn sie zusätzliche Ausgaben sind und sich auf die tatsächlich und direkt für das kofinanzierte Vorhaben getätigten Ausgaben oder auf Sachleistungen im Sinne von Artikel 51 beziehen.

Diese Kosten müssen auf der Grundlage von Unterlagen bescheinigt werden, anhand deren die von dem betreffenden öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit diesem Vorhaben tatsächlich verauslagten Kosten oder erbrachten Sachleistungen ermittelt werden können.

Artikel 51

Sachleistungen

(1)   Sachleistungen eines öffentlichen oder privaten Begünstigten sind zuschussfähige Ausgaben, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Es handelt sich um die Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien, Ausrüstungsgütern oder Material, um Forschungs- oder berufliche Tätigkeiten oder unbezahlte freiwillige Arbeit;

b)

ihr Wert kann von einer unabhängigen Stelle geschätzt und geprüft werden.

(2)   Im Fall der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien wird der Wert von einem unabhängigen qualifizierten Schätzer oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt.

(3)   Im Fall unbezahlter freiwilliger Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und des Stunden- und Tagessatzes für eine vergleichbare Arbeit ermittelt.

Artikel 52

Gemeinkosten

Gemeinkosten sind zuschussfähig, soweit sie auf den realen, der Durchführung des betreffenden Vorhabens zurechenbaren Kosten oder auf den durchschnittlich zurechenbaren realen Kosten vergleichbarer Vorhaben beruhen.

Auf Durchschnittskosten basierende Gemeinkosten dürfen 25 % jener direkten Kosten eines Vorhabens nicht überschreiten, die sich auf die Höhe der Gemeinkosten auswirken können. Die Berechnung der Gemeinkosten ist klar zu dokumentieren und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Artikel 53

Abschreibung

Die während des Kofinanzierungszeitraums eines Vorhabens anfallenden Abschreibungskosten für direkt für ein Vorhaben genutzte Ausrüstungsgüter sind zuschussfähig, sofern der Erwerb dieser Güter nicht als zuschussfähige Ausgabe geltend gemacht wird.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 54

Aufhebung

(1)   Die Verordnungen (EG) Nr. 1681/94, (EG) Nr. 1159/2000, (EG) Nr. 1685/2000, (EG) Nr. 438/2001 und (EG) Nr. 448/2001 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Die Bestimmungen der aufgehobenen Verordnungen finden auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genehmigten Interventionen weiterhin Anwendung.

(2)   Die Verordnungen (EG) Nr. 1831/94, (EG) Nr. 1386/2002, (EG) Nr. 16/2003 und (EG) Nr. 621/2004 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Die Bestimmungen der aufgehobenen Verordnungen finden auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 genehmigten Interventionen weiterhin Anwendung.

Artikel 55

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2006

Für die Kommission

Danuta HÜBNER

Mitglied der Kommission

ANHANG I

GRUNDREGELN FÜR DIE ÄUSSERE FORM DES EMBLEMS UND HINWEISE ZU DEN ORIGINALFARBEN

SINNBILDLICHE BESCHEIBUNG

Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden zwölf Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Anzahl der Sterne ist unveränderlich, da die Zahl zwölf als Symbol der Vollkommenheit gilt.

HERALDISCHE BESCHREIBUNG

Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen auf azurblauem Grund, die Spitzen der Sterne berühren sich nicht.

GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG

Image

Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d.h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich.

FARBEN

Das Emblem hat folgende Farben:

PANTONE REFLEX BLUE für die Rechteckfläche;

PANTONE YELLOW für die Sterne.

VIERFARBENDRUCK

Beim Vierfarbendruck werden die beiden Originalfarben im Vierfarbenverfahren wiedergegeben.

PANTONE YELLOW erhält man mit 100 % „Process Yellow“.

PANTONE REFLEX BLUE entsteht durch Mischung von 100 % „Process Cyan“ mit 80 % „Process Magenta“.

INTERNET

Auf der Web-Palette entspricht PANTONE REFLEX BLUE der Farbe RGB:0/0/153 (hexadezimal: 000099) und Pantone Yellow der Farbe RGB:255/204/0 (hexadezimal: FFCC00).

EINFARBIGE REPRODUKTION

Mit Schwarz: das Rechteck mit einer schwarzen Linie umgeben und die Sterne in Schwarz auf weißem Untergrund einsetzen.

Image

Mit Reflexblau: diese Farbe zu 100 % als Hintergrundfarbe verwenden. Die Sterne erscheinen im Negativverfahren weiß.

Image

REPRODUKTION AUF FARBIGEM HINTERGRUND

Falls ein farbiger Hintergrund nicht zu vermeiden ist, wird das Rechteck mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe entsprechen sollte.

Image

ANHANG II

EINTEILUNG DER FONDSINTERVENTIONEN (23) IN BEREICHE FÜR DEN ZEITRAUM 2007-2013

Teil A:   Codes nach Dimension

TABELLE 1:   CODES FÜR DIE DIMENSION „PRIORITÄTSACHSE“

Code

Vorrangiges Thema

Forschung und technologische Entwicklung (FTE), Innovation und Förderung des Unternehmergeistes

01

FTE-Tätigkeiten in Forschungszentren

02

FTE-Infrastrukturen (einschließlich Betriebsanlagen, Instrumentenausstattung und Hochgeschwindigkeits-Computernetzen zwischen Forschungszentren) und technologiespezifische Kompetenzzentren

03

Technologietransfer und Verbesserung der Kooperationsnetze zwischen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie zwischen diesen und anderen Unternehmen und Hochschulen, postsekundären Bildungseinrichtungen jeder Art, regionalen Behörden, Forschungszentren sowie Wissenschafts- und Technologieparks usw.

04

FTE-Förderung, insbesondere in KMU (einschließlich des Zugangs zu FTE-Diensten in Forschungszentren)

05

Fortgeschrittene Unterstützungsdienste für Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüsse

06

Unterstützung von KMU zur Förderung umweltfreundlicher Produkte und Produktionsverfahren (Einführung effizienter Umweltmanagementsysteme, Einführung und Anwendung von Technologien zur Verschmutzungsverhütung, Einbeziehung sauberer Technologien in die Produktionsverfahren)

07

Unternehmensinvestitionen mit direktem Bezug zu Forschung und Innovation (innovative Technologien, Gründung neuer Unternehmen durch Hochschulen, bestehende FTE-Zentren und Unternehmen usw.)

08

Sonstige Unternehmensinvestitionen

09

Andere Maßnahmen zur Förderung von Forschung, Innovation und Unternehmergeist in KMU

Informationsgesellschaft

10

Telefoninfrastrukturen (einschließlich Breitbandnetzen)

11

Informations- und Kommunikationstechnologien (Zugang, Sicherheit, Interoperabilität, Risikoverhütung, Forschung, Innovation, digitale Inhalte usw.)

12

Informations- und Kommunikationstechnologien (TEN-IKT)

13

Dienste und Anwendungen für die Bürger (Online-Gesundheits- und Behördendienste, Lernen mit elektronischen Hilsmitteln, Eingliederung in die Informationsgesellschaft usw.)

14

Dienste und Anwendungen für KMU (elektronischer Geschäftsverkehr, allgemeine und berufliche Bildung, Vernetzung usw.)

15

Andere Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zur IKT und deren effizienter Nutzung

Verkehr

16

Schienenverkehr

17

Schienenverkehr (TEN-T)

18

Rollendes Material

19

Rollendes Material (TEN-T)

20

Autobahnen

21

Autobahnen (TEN-T)

22

Bundesstraßen

23

Land- und Gemeindestraßen

24

Fahrradwege

25

Städtischer Nahverkehr

26

Kombinierter Verkehr

27

Kombinierter Verkehr (TEN-T)

28

Intelligente Beförderungssysteme

29

Flughäfen

30

Häfen

31

(Regionale und lokale) Binnenwasserwege

32

Binnenwasserwege (TEN-T)

Energie

33

Elektrizität

34

Elektrizität (TEN-E)

35

Erdgas

36

Erdgas (TEN-E)

37

Mineralölerzeugnisse

38

Mineralölerzeugnisse (TEN-E)

39

Erneuerbare Energien: Wind

40

Erneuerbare Energien: Sonne

41

Erneuerbare Energien: Biomasse

42

Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Erdwärme u. a.

43

Energieeffizienz, Kraft-Wärme-Kopplung, Energiemanagement

Umweltschutz und Risikoverhütung

44

Bewirtschaftung von Hausmüll und Industrieabfällen

45

Wasserbewirtschaftung und -verteilung (Trinkwasser)

46

Abwasserbehandlung (Abwässer)

47

Luftqualität

48

Integrierte Vorbeugung und Kontrolle von Umweltverschmutzung

49

Anpassung an den Klimawandel und Milderung seiner Auswirkungen

50

Sanierung von verschmutzten Industriegeländen und Flächen

51

Förderung der Biodiversität und des Naturschutzes (einschließlich Natura 2000)

52

Förderung des umweltfreundlichen Nahverkehrs

53

Risikoverhütung (einschließlich der Ausarbeitung und Durchführung von Plänen und Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von natürlichen und technologischen Risiken)

54

Sonstige Umweltschutz- und Risikoverhütungsmaßnahmen

Fremdenverkehr

55

Förderung des natürlichen Erbes

56

Schutz und Aufwertung des natürlichen Erbes

57

Verbesserung der touristischen Dienstleistungen

Kultur

58

Schutz und Erhaltung des Kulturerbes

59

Entwicklung kultureller Infrastruktur

60

Verbesserung der kulturellen Dienstleistungen

Wiederbelebung städtischer und ländlicher Gebiete

61

Integrierte Projekte zur Wiederbelebung städtischer und ländlicher Gebiete

Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und Unternehmer

62

Entwicklung von Systemen und Strategien für lebenslanges Lernen: Ausbildung und Dienste für Arbeitnehmer zur Steigerung ihrer Fähigkeit zur Anpassung an den Wandel; Förderung von Unternehmergeist und Innovation

63

Konzipierung und Verbreitung innovativer und produktiverer Formen der Arbeitsorganisation

64

Entwicklung spezifischer Dienste für Beschäftigung, Berufsbildung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Wirtschaftszweigen und Unternehmen und Entwicklung von Systemen zur Antizipation wirtschaftlicher Veränderungen und künftiger Anforderungen in Bezug auf Arbeitsplätze und Qualifikationen

Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und Nachhaltigkeit

65

Modernisierung und Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen

66

Durchführung aktiver und präventiver Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt

67

Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns und zur Verlängerung des Arbeitslebens

68

Unterstützung von Selbständigkeit und Unternehmensgründungen

69

Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zur Beschäftigung, zur Erhöhung der dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Verbesserung ihres beruflichen Fortkommens, zum Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt und Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Arbeits- und Privatleben, z. B. Erleichterung des Zugangs zur Kinderbetreuung und zu Betreuungsmaßnahmen für abhängige Personen

70

Spezifische Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von Migranten am Erwerbsleben und dadurch zur Förderung ihrer sozialen Eingliederung

Verbesserung der sozialen Eingliederung benachteiligter Personen

71

Konzepte für die Eingliederung oder Wiedereingliederung von benachteiligten Personen in das Erwerbsleben; Bekämpfung von Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und beim Vorankommen auf dem Arbeitsmarkt und Förderung der Akzeptanz von Unterschiedlichkeit am Arbeitsplatz

Verbesserung des Humankapitals

72

Konzipierung, Einführung und Umsetzung von Reformen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung mit dem Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit und die Arbeitsmarktrelevanz von allgemeiner und beruflicher Aus- und Weiterbildung zu verbessern und die Fähigkeiten der Lehrkräfte im Hinblick auf Innovation und eine wissensbasierte Wirtschaft zu aktualisieren

73

Maßnahmen im Hinblick auf eine verstärkte Teilnahme an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Schulabbrecher, zum Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation bei den Fächern und zur Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität von allgemeiner, beruflicher und tertiärer Aus- und Weiterbildung

74

Entwicklung des Humanpotenzials in den Bereichen Forschung und Innovation, insbesondere durch Postgraduiertenstudiengänge und Weiterbildung von Forschern und Vernetzung der Tätigkeiten von Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen

Investitionen in soziale Infrastrukturen

75

Bildungsinfrastruktur

76

Gesundheitsinfrastruktur

77

Kinderbetreuungsinfrastruktur

78

Wohnungsbauinfrastruktur

79

Sonstige soziale Infrastrukturen

Mobilisierung für die Reformen in den Bereichen Beschäftigung und soziale Eingliederung

80

Förderung des Aufbaus von Partnerschaften, Bündnissen und Initiativen über die Vernetzung der maßgeblichen Akteure

Stärkung der institutionellen Kapazität auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene

81

Mechanismen zur Verbesserung der Konzeption von Politiken und Programmen, Begleitung und Evaluierung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für die Durchführung der Politiken und Programme

Senkung zusätzlicher Kosten, die die Entwicklung von Gebieten in Randlage behindern

82

Ausgleich für Zusatzkosten aufgrund von Zugänglichkeitsdefiziten und territorialer Fragmentierung

83

Spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Zusatzkosten aufgrund der Größe des Marktes

84

Förderung des Ausgleichs von Zusatzkosten aufgrund von Klimabedingungen und schwierigem Gelände

Technische Hilfe

85

Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Kontrolle

86

Evaluierung und Studien; Information und Kommunikation


TABELLE 2:   CODES FÜR DIE DIMENSION „FINANZIERUNGSFORM“

Code

Finanzierungsform

01

Nicht rückzahlbare Unterstützung

02

Rückzahlbare Unterstützung (Darlehen, Zinsvergünstigung, Bürgschaft)

03

Risikokapital (Beteiligung, Risikokapitalfonds)

04

Andere Finanzierungsformen


TABELLE 3:   CODES FÜR DIE DIMENSION „ART DES GEBIETES“

Code

Art des Gebietes

01

Stadtgebiet

02

Berggebiet

03

Inselgebiet

04

Dünn und sehr dünn besiedelte Gebiete

05

Ländliche Gebiete (außer Berggebiet, Inselgebiet oder dünn und sehr dünn besiedelte Gebiete)

06

Ehemalige Außengrenzen der EU (nach dem 30.4.2004)

07

Gebiete in äußerster Randlage

08

Gebiet mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit

09

Gebiet mit transnationaler Zusammenarbeit

10

Gebiet mit interregionaler Zusammenarbeit

00

Entfällt


TABELLE 4:   CODES FÜR DIE DIMENSION „WIRTSCHAFTSZWEIG“

Code

Wirtschaftszweig  (24)

01

Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft

02

Fischerei

03

Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln

04

Herstellung von Textilien und Bekleidung

05

Fahrzeugbau

06

Nicht spezifiziertes verarbeitendes Gewerbe

07

Bergbau und Gewinnung von Energieprodukten

08

Energieversorgung

09

Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung

10

Nachrichtenübermittlung

11

Verkehr

12

Bau

13

Handel

14

Beherbergungs- und Gaststättengewerbe

15

Kreditinstitute und Versicherungen

16

Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen

17

Öffentliche Verwaltung

18

Erziehung und Unterricht

19

Gesundheitswesen

20

Sozialwesen

21

Umweltrelevante Maßnahmen

22

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

00

Entfällt


TABELLE 5:   CODES FÜR DIE DIMENSION „GEBIET“

Code

Gebiet  (25)

 

Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene (26) oder gegebenenfalls andere Ebene, z. B. grenzüberschreitend, transnational, interregional)

 

 

 

 

 

 

Teil B:   Operationelles Programm: Indikative Aufteilung der Gemeinschaftsbeteiligung, aufgeschlüsselt nach Bereichen

Referenznummer der Kommission: …

Bezeichnung des Programms: …

Letzte Kommissionsentscheidung über das betreffende OP: …/…/…

(in Euro) (in Euro) (in Euro)

Dimension 1

vorrangiges Thema

Dimension 2

Finanzierungsform

Dimension 3

Gebiet

Code (27)

Betrag (28)

Code (27)

Betrag (28)

Code (27)

Betrag (28)

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

Insgesamt

 

Insgesamt

 

Teil C:   Kumulierte Zuweisung der Gemeinschaftsmittel, aufgeschlüsselt nach Bereichen, im jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht

Referenznummer der Kommission: …

Bezeichnung des Programms: …

Letzte Kommissionsentscheidung über das betreffende OP: …/…/…

Kombination der Codes der Dimensionen 1 bis 5

Code (29)

Dimension 1

vorrangiges Thema

Code (29)

Dimension 2

Finanzierungsform

Code (29)

Dimension 3

Art des Gebiets

Code (29)

Dimension 4

Wirtschaftszweig

Code (29)

Dimension 5

Gebiet

Betrag (30)

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

ANHANG III

LISTE DER INFORMATIONEN ZU VORHABEN, DIE DER KOMMISSION AUF ANFRAGE ZUR DURCHFÜHRUNG VON DOKUMENTENPRÜFUNGEN UND VOR-ORT-ÜBERPRÜFUNGEN ZU ÜBERMITTELN SIND (ARTIKEL 14)

A.   Angaben zum Vorhaben (nach Zuwendungsbescheid, berichtigt)

Feld 1.

Operationelles Programm CCI-Code

Feld 2.

Nummer der Prioritätsachse

Feld 3.

Name des Fonds

Feld 4.

Code der Region bzw. des Gebiets, in der/dem das Vorhaben durchgeführt wird (NUTS-Ebene oder gegebenenfalls eine andere)

Feld 5.

Bescheinigungsbehörde

Feld 6.

Verwaltungsbehörde

Feld 7.

Zwischengeschaltete Stelle, die der Bescheinigungsbehörde gegebenenfalls die Ausgaben meldet

Feld 8.

Spezielle Codenummer für das Vorhaben

Feld 9.

Kurzbeschreibung des Vorhabens

Feld 10.

Beginn des Vorhabens

Feld 11.

Abschluss des Vorhabens

Feld 12.

Behörde, die den Zuwendungsbescheid ausstellt

Feld 13.

Datum des Zuwendungsbescheids

Feld 14.

Begünstigter: Referenznummer

Feld 15.

Währung (wenn nicht Euro)

Feld 16.

Gesamtkosten des Vorhabens (31)

Feld 17.

Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben (32)

Feld 18.

Gesamtbetrag der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben

Feld 19.

Finanzierung durch die EIB

B.   Für das Vorhaben gemeldete Ausgaben

Feld 20.

Interne Referenznummer des letzten Erstattungsantrags des Vorhabens

Feld 21.

Datum, an dem die zuletzt für das Vorhaben beantragte Erstattung in das Begleitsystem eingegeben wurde

Feld 22.

In der zuletzt für das Vorhaben beantragten Erstattung, die in das Begleitsystem eingegeben wurde, erklärter Betrag der förderfähigen Ausgaben

Feld 23.

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, für die eine Erstattung beantragt wurde

Feld 24.

Ort, an dem die einzelnen Belege zu der Ausgabenmeldung aufbewahrt sind, falls nicht in den Räumlichkeiten des Begünstigten

Feld 25.

In den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben, wenn das OP vom ESF kofinanziert wird (33)

Feld 26.

In den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben, wenn das OP vom EFRE kofinanziert wird (34)

Feld 27.

In einem benachbarten Gebiet des Fördergebiets getätigte Ausgaben (grenzübergreifende Zusammenarbeit) (35)

Feld 28.

Von Partnern außerhalb des Fördergebiets getätigte Ausgaben (transnationale Zusammenarbeit) (36)

Feld 29.

Außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft getätigte Ausgaben (grenzübergreifende, transnationale oder interregionale Zusammenarbeit) (37)

Feld 30.

Ausgaben für den Grunderwerb (38)

Feld 31.

Ausgaben für Baumaßnahmen (39)

Feld 32.

Ausgaben für indirekte Kosten/Gemeinkosten, die pauschal abgerechnet werden (40)

Feld 33.

Von den gemeldeten Ausgaben abgezogene Einnahmen (falls zutreffend)

Feld 34.

Aufgrund von Finanzkorrekturen vorgenommene Abzüge (falls zutreffend)

Feld 35.

Gemeldete Gesamtausgaben des Vorhabens, die in eine Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde an die Kommission eingingen (in Euro)

Feld 36.

Gemeldete Gesamtausgaben des Vorhabens, die in eine Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde an die Kommission eingingen (in Landeswährung)

Feld 37.

Datum der letzten Ausgabenerklärung der Bescheinigungsbehörde mit den Ausgaben des Vorhabens

Feld 38.

Datum der Prüfungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b

Feld 39.

Datum der Prüfungen gemäß Artikel 16 Absatz 1

Feld 40.

Einrichtung, die die Prüfung oder das Audit durchgeführt hat

Feld 41.

Grad der Zielerreichung für das Vorhaben, falls abgeschlossen (%)

ANHANG IV

TECHNISCHE PARAMETER FÜR DIE AUSWAHL DER ZUFALLSSTICHPROBEN NACH ARTIKEL 17 (STICHPROBEN)

(1)

Die statistische Stichprobe nach dem Zufallsprinzip ermöglicht anhand der Ergebnisse der Prüfungen der Stichproben Schlussfolgerungen über sämtliche Ausgaben, denen die Stichprobe entnommen wurde, und somit auch über die Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

(2)

Die in Bezug auf die Systeme gegebene Sicherheit hängt von dem Vertrauen ab, das sich aufgrund der Schlussfolgerungen der Systemprüfungen einerseits und der Prüfungen der Vorhaben, die durch eine repräsentative statistische Stichprobe nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden, andererseits einstellt. Um eine hohe Sicherheit zu erlangen, also ein geringes Prüfungsrisiko, muss die Prüfbehörde die Ergebnisse der Systemprüfungen und der Prüfungen von Vorhaben kombinieren. Die Prüfbehörde bewertet zuerst durch Systemprüfungen die Zuverlässigkeit der Systeme (hohe, mittlere oder geringe Zuverlässigkeit), um die technischen Parameter für die Stichprobe (v. a. Konfidenzniveau und erwartete Fehlerquote) zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten können ferner die Ergebnisse des Berichts über die Prüfung der Übereinstimmung gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 nutzen. Die kombinierte Sicherheit, die sich aus den Systemprüfungen und den Prüfungen von Vorhaben ergibt, muss hoch sein. Das Konfidenzniveau für Stichprobenvorhaben muss mindestens 60 % mit einer Signifikanzschwelle von höchstens 2 % erreichen. Bei einem als schwach bewerteten System muss das Konfidenzniveau für Stichprobenvorhaben mindestens 90 % betragen, Die Prüfbehörde muss im jährlichen Kontrollbericht beschreiben, auf welche Weise die Sicherheit erlangt wurde.

(3)

Die Prüfbehörde erstellt Kriterien für Systemprüfungen, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu bestimmen; diese Kriterien beinhalten eine quantifizierte Bewertung aller wichtigen Elemente der Systeme und beziehen die an Verwaltung und Kontrolle des operationellen Programms beteiligten wichtigsten Behörden und zwischengeschalteten Stellen mit ein. Ein Nachweis über die vorgenommenen Bewertungen wird im Prüfdossier aufbewahrt.

(4)

Wurde für mehrere ähnliche operationelle Programme (z.B. im Rahmen desselben Fonds) ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem im Sinne von Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 eingerichtet, so kann für alle Programme zusammen eine einzige Stichprobe ausgewählt werden, die in Bezug auf die genannten technischen Parameter Konfidenzniveau und Signifikanzschwelle dieselben Garantien bietet und derselben vorgenannten erwarteten Fehlerquote Rechnung trägt.

ANHANG V

MUSTER DER PRÜFSTRATEGIE IM SINNE VON ARTIKEL 62 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006

1.   EINFÜHRUNG

Nennung der Prüfbehörde, die für die Konzipierung der Prüfstrategie zuständig ist, sowie anderer beteiligter Stellen. Erläuterung, welches Verfahren bei der Erstellung der Prüfstrategie befolgt wurde.

Angabe der Gesamtziele der Prüfstrategie.

Erläuterung der Aufgaben und Befugnisse der Prüfbehörde und anderer Stellen, die Prüfungen unter ihrer Verantwortung durchführen.

Angaben zur Unabhängigkeit der Prüfbehörde von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde.

Bestätigung seitens der Prüfbehörde, dass auch die anderen Stellen, die Prüfungen im Sinne von Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchführen, über die erforderliche Unabhängigkeit ihrer Funktion verfügen.

2.   RECHTSGRUNDLAGE UND PRÜFUMFANG

Angabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften, die die Prüfbehörde und ihre Funktionen betreffen.

Angabe des Zeitraums, für den die Strategie gilt.

Angabe, für welche Fonds, Programme und Regionen die Strategie gilt.

3.   METHODIK

Angabe der anzuwendenden Prüfmethodik unter Verweis auf international anerkannte Prüfstandards (z. B., aber nicht ausschließlich, INTOSAI, IFAC und IIA), Prüfhandbücher und/oder andere einschlägige Unterlagen.

4.   PRÜFKONZEPT UND PRIORITÄTEN

Für Planungszwecke und zur Meldung von Mängeln sind Signifikanzschwellen festzulegen.

Angabe, welche Arten von Prüfungen durchgeführt werden sollen (Systemprüfungen, Prüfungen von Vorhaben).

In Bezug auf Systemprüfungen:

a)

die für die Prüfarbeit zuständige(n) Stelle(n);

b)

die zu prüfenden Stellen;

c)

etwaige, in Systemprüfungen zu erfassende horizontale Fragen, wie öffentliche Aufträge, staatliche Beihilfen, Umweltanforderungen, Chancengleichheit und IT-Systeme.

In Bezug auf Prüfungen von Vorhaben:

a)

die für die Prüfarbeit zuständige(n) Stelle(n);

b)

die aus Systemprüfungen hervorgegangenen Kriterien zur Bestimmung der Sicherheitsebenen und Bezugnahme auf die Dokumentation für die Anwendung der Stichprobenmethodik nach Artikel 17;

c)

das Verfahren zur Erweiterung der Stichprobe bei Feststellung von materiellen Fehlern.

Für den gesamten Programmplanungszeitraum ist mit Angabe von Gründen auszuführen, welche Prioritäten festgelegt wurden und welches die Prüfziele sind.

Erläuterung der Verbindungen zwischen der Risikobewertung und den geplanten Prüfmaßnahmen.

Ein indikativer Zeitplan der für das Folgejahr geplanten Prüfungen in Tabellenformat.

5.   RISIKOBEWERTUNG

Angabe der befolgten Verfahren, einschließlich inwieweit die Ergebnisse früherer Prüfungen der Stellen und Systeme (z. B. Prüfungen aus dem Zeitraum 2000-2006, Prüfungen zur Beurteilung der Konformität) berücksichtigt wurden.

Angabe der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen, die abgedeckt werden.

Angabe der berücksichtigten Risikofaktoren einschließlich aller horizontaler Fragen, die als Risikobereiche ermittelt wurden.

Angabe der Ergebnisse durch Nennung und Priorisierung der wichtigsten Stellen, Verfahren und Programme und Prioritätsachsen, die geprüft werden sollen.

6.   ZUGRUNDELEGUNG DER ARBEIT VON DRITTEN

Angabe, in welchem Umfang bestimmte Teile von anderen Rechnungsprüfern geprüft und solche Arbeiten möglicherweise zugrunde gelegt werden sollen.

Erläuterung, wie die Prüfbehörde die Qualität der von anderen Stellen durchgeführten Arbeiten nach international anerkannten Prüfungsstandards sichert.

7.   MITTEL

Vorläufige Veranschlagung des Mittelbedarfs, mindestens für das kommende Jahr.

8.   BERICHTERSTATTUNG

Interne Verfahren für die Berichterstattung, beispielsweise Veröffentlichung vorläufiger und abschließender Prüfberichte und das Recht der geprüften Stelle auf Anhörung und die Abgabe einer Erklärung, bevor endgültig Stellung genommen wird.

ANHANG VI

MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHT NACH ARTIKEL 62 ABSATZ 1 BUCHSTABE D ZIFFER I DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006 DES RATES UND ARTIKEL 18 ABSATZ 2 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG

1.   EINFÜHRUNG

Angabe der Stellen, die mit der Erstellung des Berichts befasst waren, einschließlich der Prüfbehörde selbst.

Angabe des zwölfmonatigen (Bezugs-)Zeitraums, aus dem die Zufallsstichprobe stammt.

Bezeichnung des/der operationellen Programms/e, auf das/die sich der Bericht bezieht, und der jeweiligen Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden. Wenn sich der Bericht auf mehr als ein(en) Programm oder Fonds bezieht sind die Angaben nach Programm und Fonds zu untergliedern.

Beschreibung der zur Erstellung des Berichts unternommenen Schritte.

2.   ÄNDERUNGEN DER VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME

Angabe etwaiger der Prüfbehörde gemeldeter Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Bezug auf die Beschreibungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie der jeweiligen Zeitpunkte, ab denen die Änderungen in Kraft getreten sind.

3.   ÄNDERUNGEN DER PRÜFSTRATEGIE

Angabe etwaiger Änderungen der Prüfstrategie, die vorgenommen oder vorgeschlagen wurden, sowie Erläuterung und Begründung der Änderungen.

4.   SYSTEMPRÜFUNGEN

Angabe der Stellen, die die Prüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst.

Zusammenfassende Aufstellung der durchgeführten Prüfungen (geprüfte Stellen).

Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Prüfungen im Rahmen der Prüfstrategie.

Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse sowie der Schlussfolgerungen, die aus den Prüfungen für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und ihre Funktionsweise gezogen wurden, einschließlich der Angemessenheit von Verwaltungskontrollen, Bescheinigungsverfahren und des Prüfpfads, der angemessenen Trennung der Funktionen und der Konformität mit den Anforderungen und Politiken der Gemeinschaft.

Angabe, ob die eventuell festgestellten Probleme systematischer Art waren und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der rechtsgrundlos erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen.

5.   STICHPROBENPRÜFUNG DER VORHABEN

Angabe der Stellen, die die Prüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst.

Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Stichprobe(n).

Angabe der angewandten Signifikanzschwelle, und bei der Stichprobe des Konfidenzniveaus sowie gegebenenfalls des Intervalls.

Zusammenfassende Aufstellung (siehe unten) — aufgeschlüsselt nach Programmen und nach Fonds —, aus der die der Kommission im Laufe des Kalender(Bezugs-)jahres (das im Prüfungszeitraum endet) gemeldeten zuschussfähigen Ausgaben, der Betrag der geprüften Ausgaben und der Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den zuschussfähigen Gesamtausgaben, die der Kommission gemeldet wurden (für das letzte Kalenderjahr und kumulativ). Angaben zur Zufallsstichprobe sollten von Angaben zu anderen Stichproben unterschieden werden.

Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen, wobei insbesondere die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten und die Höhe der rechtsgrundlosen Ausgaben und die Fehlerquote aufgrund der geprüften Zufallsstichprobe anzugeben sind.

Aufgrund der Kontrollergebnisse gezogene Schlussfolgerungen zur Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

Informationen zur Weiterverfolgung der Unregelmäßigkeiten einschließlich Überarbeitung vorher gemeldeter Fehlerquoten.

Angabe, ob die eventuell festgestellten Probleme systematischer Art waren und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der rechtsgrundlos erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen.

6.   KOORDINIERUNG ZWISCHEN PRÜFSTELLEN UND AUFSICHTSTÄTIGKEIT DER PRÜFBEHÖRDE

Beschreibung des Verfahrens für die Koordinierung zwischen unterschiedlichen nationalen Prüfstellen und der Prüfbehörde selbst (gegebenenfalls).

Beschreibung des von der Prüfbehörde auf andere Prüfstellen angewandten Überwachungsverfahrens (gegebenenfalls).

7.   WEITERVERFOLGUNG DER PRÜFTÄTIGKEITEN DER VORHERGEHENDEN JAHRE

Informationen über die Weiterverfolgung noch ausstehender Feststellungen zu den Systemprüfungen oder der Ergebnisse der Prüfungen von Vorhaben in vorhergehenden Jahren.

8.   SONSTIGE INFORMATIONEN (GEGEBENENFALLS)

9.   TABELLE FÜR GEMELDETE AUSGABEN UND STICHPROBENPRÜFUNGEN

Fonds

Referenznummer:

(CCI-Code)

Programm

Im Bezugsjahr gemeldete Ausgaben

Im Bezugsjahr für die Zufallsstichprobe geprüfte Ausgaben

Betrag und Prozentsatz (Fehlerquote) der rechtsgrundlosen Ausgaben in der Zufallsstichprobe (43)

Sonstige geprüfte Ausgaben (44)

Betrag der rechtsgrundlosen Ausgaben in der Stichprobe für sonstige Ausgaben

Kumulativ gemeldete Gesamtausgaben

Kumulativ geprüfte Gesamtausgaben als Prozentsatz der kumulativ gemeldeten Gesamtausgaben

 

 

 

 

 (41)

 (42)

Betrag

%

 (41)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG VII

MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHT NACH ARTIKEL 62 ABSATZ 1 BUCHSTABE D ZIFFER II DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006 DES RATES UND ARTIKEL 18 ABSATZ 2 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG

An die Europäische Kommission, Generaldirektion …

EINLEITUNG

Der/die Unterzeichnete, in Vertretung … (Bezeichnung der vom Mitgliedstaat benannten Stelle), hat die Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme des operationellen Programms … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) überprüft, um eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Systeme effizient funktionierten, um angemessen zu gewährleisten, dass die der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen korrekt sind, und somit angemessen zu gewährleisten, dass die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

Die Überprüfung wurde in Einklang mit der Prüfstrategie für dieses Programm während des Zeitraums 1. Juli bis 30. Juni … (Jahr) durchgeführt und im beiliegenden jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gemeldet.

Entweder

Es gab keine Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung.

Oder

Der Umfang der Überprüfung wurde durch folgende Faktoren eingeschränkt:

(a)

(b)

(c)

usw.

(Angabe etwaiger Faktoren, die den Umfang der Überprüfung eingeschränkt haben, z. B. systembedingte Probleme, Schwachstellen im Verwaltungs- und Kontrollsystem, fehlende Belege, schwebende Gerichtsverfahren usw. sowie Schätzung der betroffenen Ausgabenbeträge und der entsprechenden Gemeinschaftsunterstützung. Sollte die Prüfbehörde der Auffassung sein, dass die Einschränkungen keine Auswirkungen auf die abschließende Ausgabenerklärung haben, so ist dies anzugeben.)

STELLUNGNAHME

Entweder

(Uneingeschränkt positive Stellungnahme)

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass das für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichtete Verwaltungs- und Kontrollsystem mit den entsprechenden Anforderungen der Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission übereingestimmt und wirksam funktioniert hat, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind.

Oder

(Eingeschränkt positive Stellungnahme)

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass das für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichtete Verwaltungs- und Kontrollsystem mit den entsprechenden Anforderungen der Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission übereingestimmt und wirksam funktioniert hat, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind, außer in folgender Hinsicht: … (45).

Die Auffassung, dass diese(s) Element(e) der Systeme den Anforderungen nicht entspricht/entsprechen und/oder ihre Funktionsweise die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen nicht hinreichend gewährleistet, wird aus folgenden Gründen vertreten … (46).

Die Auswirkungen der Einschränkung(en) werden auf … der gesamten gemeldeten Ausgaben geschätzt. Der betroffene Gemeinschaftsbeitrag beläuft sich somit auf … .

Oder

(Negative Stellungnahme)

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass das für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) eingerichtete Verwaltungs- und Kontrollsystem während des vorgenannten Zeitraums nicht mit den entsprechenden Anforderungen der Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission übereingestimmt und nicht wirksam funktioniert hat, so dass die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge nicht hinreichend gewährleistet sind.

Diese negative Stellungnahme beruht auf… (47).

Datum

Unterschrift

ANHANG VIII

MUSTER FÜR DEN JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHT UND DIE ERKLÄRUNG BEI TEILABSCHLUSS EINES OPERATIONELLEN PROGRAMMS NACH ARTIKEL 62 ABSATZ 1 BUCHSTABE E DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006 DES RATES UND ARTIKEL 18 ABSATZ 3 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG

Teil A:   Muster für den Finanzkontrollbericht

1.   EINLEITUNG

Angabe der Stellen, die mit der Erstellung des Berichts befasst waren, einschließlich der Prüfbehörde selbst;

Angabe des letzten Bezugszeitraums, aus dem die Zufallsstichprobe stammt;

Bezeichnung des/der operationellen Programms/e, auf das/die sich der Bericht bezieht, und der jeweiligen Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, aufgegliedert nach Fonds und Programm;

Beschreibung der zur Erstellung des Berichts unternommenen Schritte.

2.   ÄNDERUNGEN DER VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME UND DER PRÜFSTRATEGIE (48)

Angabe etwaiger, der Prüfbehörde gemeldeter Änderungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Bezug auf die Beschreibungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sowie der jeweiligen Zeitpunkte, ab denen die Änderungen in Kraft getreten sind;

Angabe etwaiger Änderungen der Prüfstrategie und der Gründe dieser Änderungen.

3.   ZUSAMMENFASSUNG DER PRÜFUNGEN NACH ARTIKEL 62 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006 UND ARTIKEL 17 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG

In Bezug auf Systemprüfungen:

Angabe der Stellen, die die Prüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst;

Zusammenfassendes Verzeichnis der durchgeführten Prüfungen. Geprüfte Stellen und Jahr der Prüfung;

Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Prüfungen im Rahmen der Prüfstrategie (49);

Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse sowie der Schlussfolgerungen, die aus den Prüfungen für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und ihre Funktionsweise gezogen wurden, einschließlich der Angemessenheit von Verwaltungskontrollen, Bescheinigungsverfahren und des Prüfpfads, der angemessenen Trennung der Funktionen und der Konformität mit den Anforderungen und Politiken der Gemeinschaft (49);

Angabe, ob die eventuell festgestellten Probleme systematischer Art waren und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der rechtsgrundlos erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen (49).

In Bezug auf Prüfungen von Vorhaben:

Angabe der Stellen, die die Prüfungen durchgeführt haben, einschließlich der Prüfbehörde selbst;

Beschreibung der Grundlage für die Auswahl der Stichprobe(n);

Angabe der angewandten Signifikanzschwelle und, bei der Stichprobe, des Konfidenzniveaus sowie gegebenenfalls des Intervalls;

Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen, wobei insbesondere die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten und die Höhe der rechtsgrundlosen Ausgaben und die Fehlerquote aufgrund der geprüften Zufallsstichprobe anzugeben sind (49);

Aufgrund der Kontrollergebnisse gezogene Schlussfolgerungen zur Effizienz der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

Informationen zur Weiterverfolgung der Unregelmäßigkeiten einschließlich Überarbeitung vorher gemeldeter Fehlerquoten;

Angabe, ob die eventuell festgestellten Probleme systematischer Art waren und welche Maßnahmen getroffen wurden, einschließlich einer Quantifizierung der rechtsgrundlos erfolgten Ausgaben und damit zusammenhängender Finanzkorrekturen (49).

4.   WEITERVERFOLGUNG DER PRÜFTÄTIGKEIT

Angaben zur Weiterverfolgung der Ergebnisse der Systemprüfungen und der Prüfungen von Vorhaben.

5.   VON DER PRÜFBEHÖRDE DURCHGEFÜHRTE ZUSATZARBEITEN ZUR VORBEREITUNG IHRER ABSCHLUSSERKLÄRUNG

Zusammenfassung der Prüfungen des Abschlussverfahrens der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden und der zwischengeschalteten Stellen;

Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung des Debitorenbuchs gemäß Artikel 61 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006;

Zusammenfassung der Ergebnisse der nachvollzogenen Kontrolle der Genauigkeit der im Zusammenhang mit Belegen gemeldeten Beträge;

Zusammenfassung der Überprüfung der Berichte anderer Stellen auf nationaler oder Gemeinschaftsebene, die Kontrollen durchgeführt haben (nach Kategorien angeben, welche Berichte erhalten und überprüft wurden);

Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung von Angaben zur Weiterverfolgung der Prüfergebnisse und der gemeldeten Unregelmäßigkeiten;

Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung der von Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden durchgeführten zusätzlichen Arbeiten, um eine uneingeschränkt positive Stellungnahme zu ermöglichen;

Sonstige.

6.   BESCHRÄNKUNGEN DES UMFANGS DER PRÜFUNG DURCH DIE PRÜFUNGSBEHÖRDE

Einzelheiten zu Faktoren, die den Umfang der Prüfung durch die Prüfbehörde begrenzt haben, sollten gemeldet werden (50);

Geschätzte Ausgabenbeträge und der betroffene Gemeinschaftsbeitrag sind anzugeben.

7.   GEMELDETE UNREGELMÄSSIGKEITEN

Bestätigung der Tatsache, dass das Verfahren zur Meldung und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten im Einklang mit den ordnungspolitischen Anforderungen durchgeführt wurde;

Bestätigung der Richtigkeit der Angaben im anschließenden Durchführungsbericht über die Unregelmäßigkeiten, die gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gemeldet wurden;

eine Auflistung der Fälle von Unregelmäßigkeiten, die als systematische Unregelmäßigkeiten behandelt wurden, sowie die hiervon betroffenen Ausgabenbeträge.

8.   SONSTIGE INFORMATIONEN (GEGEBENENFALLS)

9.   TABELLE FÜR GEMELDETE AUSGABEN UND STICHPROBENPRÜFUNGEN

Fonds

Referenznummer:

(CCI-Code)

Programm

Im Bezugsjahr gemeldete Ausgaben

Im Bezugsjahr für die Zufallsstichprobe geprüfte Ausgaben

Betrag und Prozentsatz (Fehlerquote) der rechtsgrundlosen Ausgaben in der Zufallsstichprobe (53)

Sonstige geprüfte Ausgaben (54)

Betrag der rechtsgrundlosen Ausgaben in der Stichprobe für sonstige Ausgaben

Kumulativ gemeldete Gesamtausgaben

Kumulativ geprüfte Gesamtausgaben als Prozentsatz der kumulativ gemeldeten Gesamtausgaben

 

 

 

 

 (51)

 (52)

Betrag

%

 (51)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Teil B:   Abschlusserklärung

An die Europäische Kommission, Generaldirektion…

1.   EINLEITUNG

Der/Die Unterzeichnete, in Vertretung (der vom Mitgliedstaat benannten Stelle), hat die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung entsprechend der Prüfstrategie vorgenommenen Prüfarbeiten für das operationelle Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) überprüft [sowie die zusätzlichen, für notwendig erachteten Arbeiten durchgeführt]. Die Ergebnisse der Überprüfung sowie die zusätzlich durchgeführten Arbeiten sind im beigefügten abschließenden Kontrollbericht zusammengefasst (der auch die in den jährlichen Kontrollberichten verlangten Angaben für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 enthält). Die Überprüfung wurde im Hinblick darauf geplant und durchgeführt, angemessen zu gewährleisten, dass der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags zu dem operationellen Programm richtig und gültig ist und dass die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

2.   UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

Die Überprüfung wurde in Einklang mit der Prüfstrategie für dieses Programm durchgeführt und im beiliegenden jährlichen Kontrollbericht gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates gemeldet.

Entweder

Es gab keine Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung.

Oder

Der Umfang der Überprüfung wurde durch folgende Faktoren eingeschränkt:

(a)

(b)

(c)

usw.

(Angabe etwaiger Faktoren, die den Umfang der Überprüfung eingeschränkt haben, z. B. systembedingte Probleme, Schwachstellen im Verwaltungs- und Kontrollsystem, fehlende Belege, schwebende Gerichtsverfahren usw. sowie Schätzung der betroffenen Ausgabenbeträge und der entsprechenden Gemeinschaftsunterstützung. Sollte die Prüfbehörde der Auffassung sein, dass die Einschränkungen keine Auswirkungen auf die abschließende Ausgabenerklärung haben, so ist dies anzugeben.)

3.   UNREGELMÄSSIGKEITEN UND FEHLER

Entweder

Die Häufigkeit der bei den Prüfungen festgestellten Unregelmäßigkeiten und Fehler steht angesichts ihrer zufrieden stellenden Behandlung durch die Verwaltungsbehörde und ihrer Entwicklung im Zeitverlauf einer uneingeschränkt positiven Stellungnahme nicht entgegen.

Oder

Die Häufigkeit der bei den Prüfungen festgestellten Fehler und Unregelmäßigkeiten sowie ihre Behandlung durch die Verwaltungsbehörde stehen einer uneingeschränkt positiven Stellungnahme entgegen. Eine Auflistung dieser Fälle sowie Hinweise auf ihr möglicherweise systembedingtes Auftreten und auf das Ausmaß des Problems werden im abschließenden Kontrollbericht übermittelt. Die möglicherweise betroffenen Gesamtbeträge der gemeldeten Ausgaben und des Beitrags der öffentlichen Hand belaufen sich auf … Folglich beträgt der entsprechende Gemeinschaftsbeitrag, der möglicherweise betroffen ist, …

4.   STELLUNGNAHME

Entweder

(Uneingeschränkt positive Stellungnahme)

Wenn es keine Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung gab und die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörde einer uneingeschränkt positiven Stellungnahme nicht entgegenstehen:

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die abschließende Ausgabenerklärung eine im Wesentlichen korrekte Darstellung der im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben enthält, dass der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags gültig ist und dass die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Oder

(Eingeschränkt positive Stellungnahme)

Wenn es Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung gab und/oder die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörde eine eingeschränkt positive Stellungnahme erfordern, jedoch keine negative Stellungnahme für die gesamten betreffenden Ausgaben rechtfertigen:

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die abschließende Ausgabenerklärung eine im Wesentlichen korrekte Darstellung der im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben enthält, dass der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags gültig ist und dass die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, außer im Hinblick auf die in Punkt 2 genannten Faktoren und/oder die Bemerkungen in Punkt 3 in Bezug auf die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörde, deren Auswirkungen vorstehend quantifiziert sind. Die Auswirkungen der Einschränkungen werden auf … der gesamten gemeldeten Ausgaben geschätzt. Der betroffene Gemeinschaftsbeitrag beläuft sich somit auf …

Oder

(Negative Stellungnahme)

Wenn es wesentliche Einschränkungen des Umfangs der Überprüfung gab und/oder die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren Behandlung durch die Verwaltungsbehörden die Zuverlässigkeit der abschließenden Ausgabenerklärung ohne beträchtliche zusätzliche Anstrengungen nicht gewährleisten:

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung und insbesondere im Hinblick auf die in Punkt 2 genannten Faktoren und/oder die Häufigkeit der Fehler und Unregelmäßigkeiten und deren in Punkt 3 dargelegte unzureichende Behandlung durch die Verwaltungsbehörde wird die Auffassung vertreten, dass die abschließende Ausgabenerklärung eine im Wesentlichen nicht korrekte Darstellung der im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben enthält, dass infolgedessen der Auszahlungsantrag für den Restbetrag des Gemeinschaftsbeitrags nicht gültig ist und dass die der abschließenden Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge nicht rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Datum

Unterschrift

ANHANG IX

MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG BEIM TEILABSCHLUSS EINES OPERATIONELLEN PROGRAMMS NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 5

An die Europäische Kommission, Generaldirektion …

Die Verwaltungsbehörde für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) hat eine Ausgabenerklärung für Vorhaben übermittelt [Abschluss zum … (Datum, bis zu dem die Operationen abgeschlossen waren) / zwischen … und … (Zeitraum, in dem die Operationen abgeschlossen wurden)] und beantragt gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 den Teilabschluss des Programms für diese Vorhaben.

Im Namen … (der vom Mitgliedstaat benannten Stelle) hat der/die Unterzeichnete die Ergebnisse der Prüfarbeiten zu diesem Programm überprüft wie in den gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates für das Jahr/die Jahre … erstellten jährlichen Kontrollberichten und Stellungnahmen dargelegt.

Die Überprüfung wurde im Hinblick darauf geplant und durchgeführt, angemessen zu gewährleisten, dass die betreffende Ausgabenerklärung richtig und gültig ist und die der Ausgabenerklärung zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Stellungnahme

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die von der Verwaltungsbehörde für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code, Zeitraum) im Hinblick auf den Teilabschluss der Programms vorgelegte Ausgabenerklärung für abgeschlossene Vorhaben in Bezug auf (zum … / zwischen … und … abgeschlossene) Vorhaben eine im Wesentlichen korrekte Darstellung der getätigten Ausgaben enthält und dass die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Datum

Unterschrift

ANHANG X

BESCHEINIGUNG UND AUSGABENERKLÄRUNG UND AUSZAHLUNGSANTRAG

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ANHANG XI

JÄHRLICHE STELLUNGNAHME ZU ZURÜCKGEZOGENEN UND WIEDER EINGEZOGENEN BETRÄGEN UND NOCH AUSSTEHENDEN WIEDEREINZIEHUNGEN (ARTIKEL 20 ABSATZ 2)

1.   HERAUSGENOMMENE UND WIEDEREINGEZOGENE BETRÄGE FÜR DAS JAHR 20.. ABGEZOGEN VON AUSGABENERKLÄRUNGEN

Prioritätsachse

Zurückgezogene Beträge

Wiedereingezogene Beträge

 

Gesamtausgaben der Begünstigten

Öffentliche Beiträge

Kofinanzierungssatz (55)

Gemeinschaftsbeitrag

Gesamtausgaben der Begünstigten

Öffentliche Beiträge

Kofinanzierungssatz (55)

Gemeinschaftsbeitrag

1

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   NOCH AUSSTEHENDE WIEDEREINZIEHUNGEN ZUM 31.12.20..

Prioritätsachse

Jahr des Beginn des Wiedereinziehungsverfahrens

Wiedereinzuziehender öffentlicher Beitrag

Kofinanzierungssatz (56)

Wiedereinzuziehender Gemeinschaftsbeitrag

1

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

2

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

3

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensummen

2007

 

 

 

 

2008

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtsumme

 

 

 

ANHANG XII

BESCHREIBUNG DER VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME

Muster für die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Artikel 21

1.   ALLGEMEINE ANGABEN

1.1.   Informationen vorgelegt von:

(Name des) Mitgliedstaat(s):

Bezeichnung des Programms und CCI-Code:

Name des Hauptansprechpartners mit E-Mail-Adresse und Fax-Nummer: (für die Koordinierung der Beschreibungen zuständige Stelle)

1.2.   Die Angaben entsprechen dem Stand vom: (TT/MM/JJ)

Struktur des Systems (allgemeine Angaben und Flussdiagramm, aus dem die organisatorischen Beziehungen zwischen den im Verwaltungs- und Kontrollsystem mitwirkenden Stellen hervorgehen)

1.3.1.   Verwaltungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner der Verwaltungsbehörde)

1.3.2.   Zwischengeschaltete Stellen (Name, Anschrift und Ansprechpartner der zwischengeschalteten Stellen)

1.3.3.   Bescheinigungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner der Bescheinigungsbehörde)

1.3.4.   Prüfbehörde und Prüforgane (Name, Anschrift und Ansprechpartner der Prüfbehörde und der anderen Prüforgane)

1.4.   Welche Anleitung erhielten die Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden sowie die zwischengeschalteten Stellen im Hinblick auf eine wirtschaftliche Verwaltung der Strukturfondsmittel? (Datum und Aktenzeichen)

2.   VERWALTUNGSBEHÖRDE

Hinweis: Dieser Abschnitt ist für jede Verwaltungsbehörde gesondert auszufüllen.

Die Verwaltungsbehörde und ihre wesentlichen Aufgaben

2.1.1.   Datum und Form der förmlichen Benennung, mit der der Verwaltungsbehörde die Befugnis erteilt wurde, ihre Aufgaben wahrzunehmen

2.1.2.   Beschreibung der direkt von der Verwaltungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben

2.1.3.   Förmlich von der Verwaltungsbehörde delegierte Aufgaben (Aufgaben, zwischengeschaltete Stellen, Form der Delegierung)

Aufbau der Verwaltungsbehörde

2.2.1.   Stellenplan und Beschreibung der Aufgaben der Referate (einschließlich unverbindliche Angabe der Zahl der zugewiesenen Posten)

2.2.2.   Welche schriftlichen Verfahren wurden dem Personal der Verwaltungsbehörde/zwischengeschalteten Stellen vorgegeben (Datum und Aktenzeichen)?

2.2.3.   Beschreibung der Verfahren für die Auswahl und Genehmigung von Vorhaben und die Gewährleistung ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während des gesamten Durchführungszeitraums (Artikel 60 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006)

2.2.4.   Überprüfung der Vorhaben (Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates):

Beschreibung der Verfahren der Überprüfung

Welche Stellen führen solche Überprüfungen aus?

Welche schriftlichen Verfahren sind dafür vorgegeben (Bezugnahme auf Handbücher)?

2.2.5.   Bearbeitung von Erstattungsanträgen:

Nach welchen Verfahren werden Erstattungsanträge entgegengenommen, überprüft und validiert und Zahlungen an die Begünstigten genehmigt, ausgeführt und verbucht (einschließlich Flussdiagramm, dem alle beteiligten Stellen zu entnehmen sind)?

Welche Stellen sind jeweils für die einzelnen Schritte bei der Bearbeitung der Erstattungsanträge zuständig?

Welche schriftlichen Verfahren sind dafür vorgegeben (Bezugnahme auf Handbücher)?

2.2.6.   Wie gibt die Verwaltungsbehörde Informationen an die Bescheinigungsbehörde weiter?

2.2.7.   Welche Förderfähigkeitsbestimmungen hat der Mitgliedstaat für das operationelle Programm erlassen?

2.3.   Falls die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde Teil derselben Einrichtung sind: Wodurch wird die Trennung der Funktionen von Verwaltungsbehörde und Bescheinigungsbehörde gewährleistet?

Öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen, Chancengleichheit und Umweltschutz

2.4.1.   Anweisungen/Anleitungen betreffend die geltenden Regeln (Datum und Aktenzeichen)

2.4.2.   Welche Maßnahmen stellen die Einhaltung geltender Bestimmungen sicher (z. B. Verwaltungskontrollen, Inspektionen, Prüfungen)?

Prüfpfad

2.5.1.   Wie kommen die Vorschriften von Artikel 15 im Rahmen des Programms und/oder einzelner Prioritätsachsen zur Anwendung?

2.5.2.   Welche Anweisungen wurden in Bezug auf die Aufbewahrung von Belegen durch die Begünstigten erteilt (Datum und Aktenzeichen)?

Angabe des Aufbewahrungszeitraums

Format, in dem die Unterlagen aufzubewahren sind

Unregelmäßigkeiten und Rückforderungen

2.6.1.   Welche Anweisungen wurden in Bezug auf die Meldung von Unregelmäßigkeiten, die Berichtigung von Fehlern, die Aufzeichnung von Schulden und die Einziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen erteilt (Datum und Aktenzeichen)?

2.6.2.   Nach welchem Verfahren wird der Verpflichtung gemäß Artikel 28 nachgekommen, Unregelmäßigkeiten zu melden (einschließlich Flussdiagramm)?

3.   ZWISCHENGESCHALTETE STELLEN

Hinweis: Dieser Abschnitt ist für jede zwischengeschaltete Stelle gesondert auszufüllen. Es ist die Behörde anzugeben, die die Aufgabe an die zwischengeschalteten Stellen delegiert hat.

Die zwischengeschalteten Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben

3.1.1.   Beschreibung der Hauptaufgaben der zwischengeschalteten Stellen

Aufbau jeder zwischengeschalteten Stelle

3.2.1.   Organigramm und Beschreibung der Aufgaben der Referate (einschließlich unverbindliche Angabe der Zahl der zugewiesenen Posten)

3.2.2.   Dem Personal der zwischengeschalteten Stellen vorgegebene schriftliche Verfahren (Datum und Aktenzeichen)

3.2.3.   Beschreibung der Verfahren für die Auswahl und Genehmigung von Vorhaben (falls nicht unter 2.2.3 beschrieben)

3.2.4.   Überprüfung der Vorhaben (Artikel 60 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates) (falls nicht unter 2.2.4 beschrieben)

3.2.5.   Beschreibung der Verfahren für die Bearbeitung von Erstattungsanträgen (falls nicht unter 2.2.5 beschrieben)

4.   BESCHEINIGUNGSBEHÖRDE

Die Bescheinigungsbehörde und ihre wesentlichen Aufgaben

4.1.1.   Datum und Form der förmlichen Benennung, mit der der Bescheinigungsbehörde die Befugnis erteilt wurde, ihre Aufgaben wahrzunehmen

4.1.2.   Beschreibung der von der Bescheinigungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben

4.1.3.   Förmlich von der Bescheinigungsbehörde delegierte Aufgaben (Aufgaben, zwischengeschaltete Stellen, Form der Delegierung)

Aufbau der Bescheinigungsbehörde

4.2.1.   Organigramm und Beschreibung der Aufgaben der Referate (einschließlich unverbindliche Angabe der Anzahl der zugewiesenen Posten)

4.2.2.   Dem Personal der Bescheinigungsbehörde vorgegebene schriftliche Verfahren (Datum und Aktenzeichen)

Bescheinigung von Ausgabenerklärungen

4.3.1.   Nach welchem Verfahren werden Ausgabenerklärungen ausgestellt, bescheinigt und der Kommission vorgelegt?

4.3.2.   Wie geht die Bescheinigungsbehörde im Einzelnen vor, um die Beachtung von Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates sicherzustellen?

4.3.3.   Welche Regelungen sichern der Bescheinigungsbehörde den Zugriff auf die ausführlichen Angaben zu Vorhaben und Kontrollen, die der Verwaltungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen und der Prüfbehörde vorliegen?

Buchführungssystem

4.4.1.   Beschreibung des geplanten Buchführungssystems, das als Grundlage für die Ausgabenbescheinigung gegenüber der Kommission dienen soll.

Welche Vorkehrungen werden getroffen, um — im Falle eines dezentralen Systems — aggregierte Daten an die Bescheinigungsbehörde weiterzuleiten?

Wie soll die Verbindung zwischen dem Buchführungssystem und dem Informationssystem gestaltet werden (Nummer 6)?

Wie werden Strukturfondsvorgänge im Falle eines mit anderen Fonds gemeinsam genutzten Systems kenntlich gemacht?

4.4.2.   Detailgenauigkeit des Buchführungssystems:

Gesamtausgaben nach Prioritätsachse und nach Fonds

Rückforderungen

4.5.1.   Wie wird sichergestellt, dass gemeinschaftliche Fördermittel zügig wieder eingezogen werden können?

4.5.2.   Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um ein Debitorenbuch zu führen und wieder eingezogene Beträge von den geltend gemachten Ausgaben abzuziehen?

5.   PRÜFBEHÖRDE UND PRÜFORGANE

5.1.   Beschreibung der Hauptaufgaben der Prüfbehörde und der ihr unterstellten Prüforgane sowie ihre Beziehungen untereinander

Aufbau der Prüfbehörde und der ihr unterstellten Prüforgane

5.2.1.   Organigramme (einschließlich Anzahl der zugewiesenen Dienstposten)

5.2.2.   Vorkehrungen zur Wahrung der Unabhängigkeit

5.2.3.   Erforderliche Qualifikationen bzw. Erfahrung

5.2.4.   Beschreibung der Verfahren zur Begleitung der Umsetzung von in den Prüfberichten enthaltenen Empfehlungen und Korrekturmaßnahmen

5.2.5.   Nach welchen Verfahren wird gegebenenfalls die Arbeit der der Prüfbehörde unterstellten Prüforgane beaufsichtigt?

Jährlicher Kontrollbericht und Abschlusserklärung

5.3.1.   Beschreibung der Verfahren für die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts, der jährlichen Stellungnahme und der Abschlusserklärung

Beschreibung des koordinierenden Prüforgans

5.4.1.   Ggf. Beschreibung der Rolle des koordinierenden Prüforgans

6.   INFORMATIONSSYSTEM (Artikel 60 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates)

6.1.   Beschreibung des Informationssystems einschließlich Flussdiagramm (zentrales oder gemeinsames vernetztes System oder dezentrales System mit Verbindungen zwischen den Systemen)

Kann das System bereits eingesetzt werden, um zuverlässige Finanz- und Statistikdaten über die Durchführung der Programme des Zeitraums 2007-2013 zu erfassen?

Falls nicht, Angabe des Zeitpunkts, an dem es einsatzfähig sein wird.

ANHANG XIII

MUSTER EINER STELLUNGNAHME GEMÄSS ARTIKEL 71 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1083/2006 DES RATES UND ARTIKEL 25 DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ÜBER DIE KONFORMITÄT DER VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME

An die Europäische Kommission, Generaldirektion …

EINLEITUNG

Der/die Unterzeichnete, in Vertretung … (Bezeichnung der Prüfbehörde oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates benannten operationell unabhängigen Stelle) als der Stelle, die für die Erstellung des Berichts über die Ergebnisse der Überprüfung der für das Programm … (Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Code(s), Zeitraum (57)) eingesetzten Verwaltungs- und Kontrollsysteme und eine Stellungnahme über ihre Konformität mit Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zuständig ist, hat eine Prüfung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission durchgeführt.

UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

Die Überprüfung stützte sich auf eine von (Bezeichnung der Stelle oder der Stellen) übermittelte, am TT/MM/JJJJ eingegangene Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Ferner haben wir weitere Informationen zu … (Gegenstände der Überprüfung) überprüft und Mitarbeiter von … (Stellen) befragt.

Die Überprüfung bezog sich auf die Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörden, die für die Annahme der von der Kommission geleisteten Zahlungen und für die Zahlungen an die Begünstigten zuständige Stelle sowie die folgenden zwischengeschalteten Stellen (Auflistung …).

STELLUNGNAHME (58)

Entweder

(Uneingeschränkt positive Stellungnahme)

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm/die Programme … (Bezeichnung des operationellen Programms/der operationellen Programme, CCI-Code(s), Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen nach Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates und Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission entsprechen

Oder

(Eingeschränkt positive Stellungnahme)

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm/die Programme … (Bezeichnung des operationellen Programms/der operationellen Programme, CCI-Code(s), Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen nach Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2003 des Rates und Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission entsprechen, außer in folgender Hinsicht … (59)

Der/Die Unterzeichnete vertritt aus folgenden Gründen die Auffassung, dass diese(s) Element(e) der Systeme den Anforderungen nicht entspricht/entsprechen, und schätzt deren Bedeutung wie folgt ein (60):

Oder

(Negative Stellungnahme)

Aufgrund der vorgenannten Überprüfung wird die Auffassung vertreten, dass die für das Programm/die Programme … (Bezeichnung des operationellen Programms/der operationellen Programme, CCI-Code(s), Zeitraum) eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen nach Artikel 58 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates und Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission nicht entsprechen.

Diese negative Stellungnahme beruht auf … (61)

Datum

Unterschrift

ANHANG XIV

MUSTER FÜR DIE AUSGABENERKLÄRUNG BEIM TEILABSCHLUSS

Image

ANHANG XV

FINANZTABELLE FÜR DEN NATIONALEN STRATEGISCHEN RAHMENPLAN (NSR) — INDIKATIVE JÄHRLICHE MITTELZUWEISUNG, AUFGESCHLÜSSELT NACH FONDS UND OPERATIONELLEM PROGRAMM (OP)

P.M. Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (in EUR)

Konvergenz

Gemeinschaftsbeteiligung

OP

Fonds

Insgesamt

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

EFRE und KF

OP1

EFRE

 

 

 

 

 

 

 

 

OP2

EFRE + KF

 

 

 

 

 

 

 

 

EFREKF

 

 

 

 

 

 

 

 

OP3

EFRE + KF

 

 

 

 

 

 

 

 

EFREKF

 

 

 

 

 

 

 

 

OP …

 

 

 

 

 

 

 

 

ESF

OP4

ESF

 

 

 

 

 

 

 

 

OP5

ESF

 

 

 

 

 

 

 

 

OP6

ESF

 

 

 

 

 

 

 

 

OP …

ESF

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt für alle Fonds

NSR 2007-2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EFRE insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt KF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ESF insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ELER

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EFF

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Wettbewerbsfähigkeit/Beschäftigung

Gemeinschaftsbeteiligung

OP

Fonds

Insgesamt

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

EFRE

OP1

EFRE

 

 

 

 

 

 

 

 

OP2

EFRE

 

 

 

 

 

 

 

 

EFRE

 

 

 

 

 

 

 

 

OP3

EFRE

 

 

 

 

 

 

 

 

EFRE

 

 

 

 

 

 

 

 

OP …

 

 

 

 

 

 

 

 

ESF

OP4

ESF

 

 

 

 

 

 

 

 

OP5

ESF

 

 

 

 

 

 

 

 

OP6

ESF

 

 

 

 

 

 

 

 

OP …

ESF

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt für alle Fonds

NSR 2007-2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EFRE insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ESF insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG XVI

FINANZIERUNGSPLÄNE DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS

1.   FINANZIERUNGSPLAN DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS MIT ANGABE DER JÄHRLICHEN MITTELBINDUNGEN FÜR JEDEN FONDS IM RAHMEN DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS

Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code):

Jahre, aufgeschlüsselt nach Finanzierungsquellen des Programms, in EUR  (62) :

 

Strukturfonds (EFRE oder ESF)

(1)

Kohäsionsfonds

(2)

Insgesamt

(3) = (1) + (2)

2007

In Regionen ohne Übergangsunterstützung

 

 

 

In Regionen mit Übergangsunterstützung

 

 

 

Insgesamt 2007

 

 

 

2008

In Regionen ohne Übergangsunterstützung

 

 

 

In Regionen mit Übergangsunterstützung

 

 

 

Insgesamt 2008

 

 

 

2009

In Regionen ohne Übergangsunterstützung

 

 

 

In Regionen mit Übergangsunterstützung

 

 

 

Insgesamt 2009

 

 

 

2010

In Regionen ohne Übergangsunterstützung

 

 

 

In Regionen mit Übergangsunterstützung

 

 

 

Insgesamt 2010

 

 

 

2011

In Regionen ohne Übergangsunterstützung

 

 

 

In Regionen mit Übergangsunterstützung

 

 

 

Insgesamt 2011

 

 

 

2012

In Regionen ohne Übergangsunterstützung

 

 

 

In Regionen mit Übergangsunterstützung

 

 

 

Insgesamt 2012

 

 

 

2013

In Regionen ohne Übergangsunterstützung

 

 

 

In Regionen mit Übergangsunterstützung

 

 

 

Insgesamt 2013

 

 

 

In Regionen ohne Übergangsunterstützung insgesamt (2007-2013)

 

 

 

In Regionen mit Übergangsunterstützung insgesamt (2007-2013)

 

 

 

Insgesamt 2007-2013

 

 

 

2.   FINANZIERUNGSPLAN DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS FÜR DEN GESAMTEN PROGRAMMPLANUNGSZEITRAUM MIT ANGABE DER MITTELBINDUNGEN FÜR JEDEN FONDS IM RAHMEN DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS, DER ENTSPRECHENDEN NATIONALEN MITTEL UND DES ERSTATTUNGSSATZES — ANGABEN AUFGESCHLÜSSELT NACH PRIORITÄTSACHSEN

Referenznummer des operationellen Programms (CCI-Code):

Prioritätsachsen, aufgeschlüsselt nach Finanzierungsquellen (in EUR):

 

Gemeinschaftsbeteiligung

Nationaler Beitrag

Indikative Aufschlüsselung der entsprechenden nationalen Mittel

Finanzmittel insgesamt

Kofinanzierungssatz

Zur Information

(a)

(b) (= (c) + (d))

Nationale öffentliche Mittel

(c)

Nationale private Mittel (63)

(d)

(e) = (a) + (b)

(f) (64) = (a)/(e)

EIB-Beteiligung

Andere Finanzmittel (65)

Prioritätsachse 1

Angabe des Fonds und der Berechnungsgrundlage für den Gemeinschaftsbeitrag (insgesamt oder öffentliche Mittel) (66)

 

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 2

Angabe des Fonds und der Berechnungsgrundlage für den Gemeinschaftsbeitrag (insgesamt oder öffentliche Mittel)

 

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse …

Angabe des Fonds und der Berechnungsgrundlage für den Gemeinschaftsbeitrag (insgesamt oder öffentliche Mittel)

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG XVII

VORAUSSCHÄTZUNG DER ZAHLUNGSANTRÄGE

Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge — aufgeschlüsselt nach Fonds und nach Programmen (67) , für das laufende und das nächste Haushaltsjahr (in EUR)

 

Gemeinschaftsbeteiligung (68)

Laufendes Jahr

Folgendes Jahr

Operationelles Programm 1 (CCI-Code) insgesamt

 

 

EFRE

 

 

ESF

 

 

Kohäsionsfonds

 

 

Operationelles Programm 2 (CCI-Code) insgesamt

 

 

EFRE

 

 

ESF

 

 

Kohäsionsfonds

 

 

Gesamtbetrag

 

 

ANHANG XVIII

JAHRES- UND ABSCHLUSSBERICHT

1.   KENNDATEN

OPERATIONELLES PROGRAMM

Ziel

Fördergebiet

Programmplanungszeitraum

Referenznummer des Programms (CCI-Code)

Bezeichnung des Programms

JÄHRLICHER DURCHFÜHRUNGSBERICHT

Berichtsjahr

Datum der Genehmigung des Berichts durch den Programmbegleitausschuss

2.   ÜBERSICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS

2.1.   Ergebnisse und Fortschrittsanalyse

Angaben über den Stand der materiellen Abwicklung des operationellen Programms

Für jeden der quantifizierbaren Indikatoren, die im operationellen Programm genannt sind, und insbesondere für die Kernindikatoren zu den Zielvorgaben und erwarteten Ergebnissen sind die im Jahr N sowie in den Vorjahren und die insgesamt verwirklichten Zielvorgaben anzugeben:

Indikatoren

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Insge-samt

Indikator 1:

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zielvorgabe (69)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgangswert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Indikator n:

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zielvorgabe (69)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgangswert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Angaben können zusätzlich grafisch dargestellt werden.

Alle Indikatoren sind soweit möglich nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Falls noch keine Zahlen (Daten) vorliegen, ist anzugeben, wann sie verfügbar sein werden und wann die Verwaltungsbehörde sie der Kommission übermitteln wird.

Finanzielle Angaben (alle finanziellen Angaben sollten in Euro gemacht werden)

Prioritätsachsen, aufgeschlüsselt nach Finanzierungsquellen (in EUR)

 

Ausgaben der Begünstigten, die in den an die Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsanträgen enthalten sind

Entsprechende öffentliche Beteiligung

Private Ausgaben (70)

Ausgaben, die von der mit den Zahlungen an die Begünstigten beauftragten Stelle getätigt wurden

Von der Kommission insgesamt getätigte Zahlungen

Prioritätsachse 1

Angabe des Fonds

Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben

Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 2

Angabe des Fonds

Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben

Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben

 

 

 

 

 

Prioritätsachse …

Angabe des Fonds

Davon in den Interventionsbereich des ESF fallende Ausgaben

Davon in den Interventionsbereich des EFRE fallende Ausgaben

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag

 

 

 

 

 

Davon insgesamt auf Regionen mit Übergangsunterstützung entfallender Teil

 

 

 

 

 

Davon insgesamt auf Regionen ohne Übergangsunterstützung entfallender Teil

 

 

 

 

 

Anteil der in den Interventionsbereich des ESF fallenden Ausgaben am Gesamtbetrag, wenn das OP vom EFRE kofinanziert wird (71)

 

 

 

 

 

Anteil der in den Interventionsbereich des EFRE fallenden Ausgaben am Gesamtbetrag, wenn das OP vom ESF kofinanziert wird

 

 

 

 

 

Die finanziellen Angaben können außerdem grafisch dargestellt werden.

Angaben über die Verwendung von Fondsmitteln

Angaben in Übereinstimmung mit Anhang II, Teil C.

Unterstützung, aufgeschlüsselt nach Zielgruppen

Für operationelle Programme, die aus dem ESF kofinanziert werden: nach Zielgruppen aufgeschlüsselte Angaben gemäß Anhang XXIII.

Für die aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme: gegebenenfalls relevante Angaben über spezifische Zielgruppen, -sektoren oder -gebiete.

Zurückgezahlte oder wiederverwendete Unterstützung

Angaben über die infolge der Streichung des Beitrags zurückgezahlten oder wiederverwendeten Mittel (Artikel 57 und 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006).

Qualitative Analyse

Analyse der anhand von physischen und finanziellen Indikatoren ermittelten Ergebnisse, einschließlich einer qualitativen Analyse der in Bezug auf die Zielvorgaben erreichten Fortschritte. Besonders zu berücksichtigen ist dabei der Beitrag des operationellen Programms zur Verwirklichung der Ziele von Lissabon einschließlich des Beitrags zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

Demonstration der Wirkungen der Durchführung des operationellen Programms zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Beschreibung der Partnerschaftsvereinbarungen.

Für die aus dem ESF kofinanzierten operationellen Programme sind die Angaben gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 zu liefern.

2.2.   Angaben zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

Informationen über alle wesentlichen Probleme in Bezug auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, die bei der Durchführung der operationellen Programme aufgetreten sind, sowie über die zur Lösung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen.

2.3.   Wesentliche aufgetretene Probleme und getroffene Abhilfemaßnahmen

Informationen über die wesentlichen bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretenen Probleme, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung der schwerwiegenden Probleme, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgestellt wurden, sowie über die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffenen Abhilfemaßnahmen.

Für die aus dem ESF finanzierten Programme: etwaige Probleme, die bei der Umsetzung der Aktionen und Maßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 aufgetreten sind.

2.4.   Änderungen der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms (ggf.)

Beschreibung der Faktoren, welche zwar nicht direkt mit der finanziellen Unterstützung des operationellen Programms zusammenhängen, jedoch direkte Auswirkungen auf die Programmdurchführung haben (d. h. geänderte Rechtsvorschriften oder unerwartete sozioökonomische Entwicklungen).

2.5.   Wesentliche Änderung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ggf.)

Fälle, in denen eine wesentliche Änderung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgestellt worden ist.

2.6.   Komplementarität mit anderen Instrumenten

Zusammenfassender Bericht über die Anwendung der Maßnahmen, die die Abgrenzung von und Koordinierung mit den Interventionen des EFRE, des ESF, des Kohäsionsfonds, des ELER, des EFF sowie den Interventionen der EIB und anderer vorhandener Finanzinstrumente gewährleisten (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006)

2.7.   Vorkehrungen zur Begleitung

Von der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss getroffene Maßnahmen zur Begleitung und Bewertung, einschließlich der Modalitäten für die Datenerfassung, der aufgetretenen Probleme und der getroffenen Abhilfemaßnahmen.

2.8.   Nationale Leistungsreserve (gegebenenfalls und nur für den für das Jahr 2010 vorgelegten Durchführungsbericht)

Nach Maßgabe der Angaben in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

3.   DURCHFÜHRUNG NACH PRIORITÄTSACHSEN

3.1.   Prioritätsachse 1

3.1.1.   Ergebnisse und Fortschrittsanalyse

Materielle und finanzielle Fortschritte der Prioritätsachsen

Angaben zu den materiellen und finanziellen Fortschritten der Prioritätsachsen für jeden quantifizierbaren Indikator (finanziell und materiell, insbesondere für die Kernindikatoren zu den Zielvorgaben und erwarteten Ergebnissen) (Jahr N, vorherige Berichtsjahre und insgesamt verwirklichte Zielvorgaben).

Indikatoren

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Insgesamt

Indikator 1:

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zielvorgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgangswert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Indikator n:

Ergebnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zielvorgabe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausgangswert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Angaben können zusätzlich grafisch dargestellt werden.

Alle Indikatoren sind, soweit möglich, nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Falls noch keine Daten vorliegen, ist anzugeben, wann sie verfügbar sein werden und wann die Verwaltungsbehörde sie der Kommission übermitteln wird.

Für Programme, die aus dem ESF kofinanziert werden, sind Angaben nach Zielgruppen gemäß Anhang XXIII vorzulegen.

Für die aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme, die im Rahmen der besonderen Zuweisung für Regionen in äußerster Randlage einen Finanzbeitrag aus dem EFRE erhalten, sind die Ausgaben in operationelle Kosten und Infrastrukturinvestitionen aufzuschlüsseln.

Qualitative Analyse

Analyse der anhand von materiellen und finanziellen Indikatoren ermittelten Ergebnisse, einschließlich einer qualitativen Analyse der in Bezug auf die Zielvorgaben erreichten Fortschritte.

Angaben über die Wirkungen der Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen (gegebenenfalls).

Angaben über den Gesamtanteil der Mittelzuweisungen für die Prioritätsachsen, der gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 verwendet wurde. Für ESF-Programme sind die Angaben gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 zu liefern.

Liste der nicht abgeschlossenen Maßnahmen einschließlich des Zeitplans für ihren Abschluss (nur für den Abschlussbericht).

3.1.2.   Wesentliche aufgetretene Probleme und getroffene Abhilfemaßnahmen

Informationen über die wesentlichen bei der Durchführung der Prioritätsachse aufgetretenen Probleme, einschließlich gegebenenfalls einer Zusammenfassung schwerwiegender Probleme gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, sowie über die von der Verwaltungsbehörde oder dem Begleitausschuss getroffenen Abhilfemaßnahmen.

3.2.   Prioritätsachse 2

Idem.

3.3.   Prioritätsachse 3

Idem.

4.   ESF-PROGRAMME: KOHÄRENZ UND KONZENTRATION

Für die Programme mit ESF-Finanzierung:

Beschreibung, inwieweit die aus dem ESF geförderten Aktionen mit den im Rahmen der nationalen Reformprogramme und der nationalen Aktionspläne für soziale Eingliederung durchgeführten Aktionen zur Verwirklichung der Europäischen Beschäftigungsstrategie im Einklang stehen und zu diesen beitragen,

Beschreibung, wie die ESF-Maßnahmen zur Umsetzung der Beschäftigungsempfehlungen und der einschlägigen Beschäftigungsziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006).

5.   EFRE- UND KOHÄSIONSFONDS-PROGRAMME: GROSSPROJEKTE (FALLS ZUTREFFEND)

Stand der Durchführung von Großprojekten.

Stand der Finanzierung von Großprojekten.

Etwaige Änderungen der im operationellen Programm enthaltenen indikativen Liste von Großprojekten.

6.   TECHNISCHE HILFE

Erläuterung der Inanspruchnahme der technischen Hilfe.

Prozentualer Anteil der dem operationellen Programm zugewiesenen Strukturfondsbeteiligung, der für die technische Hilfe aufgewandt wurde.

7.   INFORMATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Informationen über die im Rahmen des operationellen Programms getroffenen Informations- und Publizitätsmaßnahmen, einschließlich Beispiele bewährter Methoden und Hinweise auf wichtige Veranstaltungen.

Indikatoren, einschließlich ihrer Darstellung in Form von Tabellen gemäß Kapitel 3 dieses Anhangs.

ANHANG XIX

ÜBERPRÜFUNG DER ZUSÄTZLICHKEIT FÜR DAS ZIEL „KONVERGENZ“ 2007-2013 — EX-ANTE-ÜBERPRÜFUNG

Zusammenfassende Finanztabelle über die öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art in Konvergenzziel-Regionen (in Mio. EUR, Preise 2006) (72)

 

Vorausgeschätzter Jahresdurchschnitt im ESR für 2007-2013 (ex ante)

Tatsächlicher Jahresdurchschnitt für 2000-2005 (73)

Insgesamt

Davon öffentliche Unternehmen

Nationaler strategischer Rahmen

(NSR)

Außerhalb des ESR

Insgesamt

Insgesamt

Davon öffentliche Unternehmen

Gemeinschaftliches Förderkonzept (GFK)/Einheitliches Programmplanungsdokument (EPD)

Außerhalb GFK/EPD

Insgesamt

Nat. + EU

Nat. + EU

EU

Nat.

Nat.

Nat.

Nat. + EU

Nat. + EU

EU

Nat.

Nat.

Nat.

(1)

(2) = (4)+(5)+(6)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7) = (5)+(6)=(2)-(4)

(8) = (10)+(11)+(12)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)=(11)+(12) = (8)-(10)

Basisinfrastruktur

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Telekommunikation und Informationsgesellschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Energie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umwelt & Wasser

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesundheit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Humanressourcen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erziehung und Unterricht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus- und Weiterbildung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FTE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Produktives Umfeld

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Industrie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstleistungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fremdenverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG XX

GROSSPROJEKT: STRUKTURIERTE DATEN ZUM KODIEREN

Großprojekt: wichtigste Einzelheiten

Antragsformular Infrastruktur

Antragsformular Produktive Investition

Datentyp

Bezeichnung des Projekts

B.1.1

B.1.1

Text

Bezeichnung des Unternehmens

n. z.

B.1.2

Text

KMU

n. z.

B.1.3

J/N

Umsatz

n. z.

B.1.4

EUR

Gesamtzahl der Beschäftigten

n. z.

B.1.5

Zahl

Struktur der Gruppe (Anteile)

n. z.

B.1.6

J/N

Prioritätsachse: Dimension

B.2.1

B.2.1

Code(s)

Dimension: Finanzierungsform

B.2.2

B.2.2

Code

Dimension: Art des Gebiets

B.2.3

B.2.3

Code

Dimension: Wirtschaftszweig

B.2.4

B.2.4

Code(s)

NACE-Code

B.2.4.1

B.2.4.1

Code(s)

Art der Investition

n. z.

B.2.4.2

Code

Betroffenes Produkt

n. z.

B.2.4.3

Code(s)

Dimension: Gebiet

B.2.5

B.2.5

Code(s)

Fonds

B.3.4

B.3.4

EFRE/KF

Prioritätsachse

B.3.5

B.3.5

Text

ÖPP

B.4.2.d

n. z.

J/N

Bauphase — Anfangsdatum

D.1.8A

D.1.5A

Datum

Bauphase — Abschlussdatum

D.1.8B

D.1.5B

Datum

Referenzzeitraum

E.1.2.1

E.1.2.1

Jahre

Finanzielle Diskontrate

E.1.2.2.

E.1.2.2.

%

Investitionskosten insgesamt

E.1.2.3

E.1.2.3

EUR

Investitionskosten insgesamt (derzeitiger Wert)

E.1.2.4

n. z.

EUR

Restwert

E.1.2.5

n. z.

EUR

Restwert (derzeitiger Wert)

E.1.2.6

n. z.

EUR

Einnahmen (derzeitiger Wert)

E.1.2.7

n. z.

EUR

Betriebliche Aufwendungen (derzeitiger Wert)

E.1.2.8

n. z.

EUR

Nettoeinnahmen (derzeitiger Wert)

E.1.2.9

n. z.

EUR

Zuschussfähige Ausgaben (derzeitiger Wert)

E.1.2.10

n. z.

EUR

Geschätzte Auslastungsrate

n. z.

E.1.2.4

%

Geschätzte Auslastungsrate zur Kostendeckung

n. z.

E.1.2.5

%

Geschätzter Anstieg des Jahresumsatzes

n. z.

E.1.2.6

EUR

Umsatz pro Beschäftigtem (in EUR)

n. z.

E.1.2.7

EUR

% Änderung des Umsatzes pro Beschäftigtem

n. z.

E.1.2.8

%

Finanzielle Rendite (ohne EU-Mittel)

E.1.3.1A

E.1.3.1A

%

Finanzielle Rendite (mit EU-Mitteln)

E.1.3.1B

E.1.3.1B

%

Derzeitiger finanzieller Kapitalwert (ohne EU-Mittel)

E.1.3.2A

E.1.3.2A

EUR

Derzeitiger finanzieller Kapitalwert (mit EU-Mitteln)

E.1.3.2B

E.1.3.2B

EUR

Zuschussfähige Kosten

H.1.12C

H.1.10C

EUR

Entscheidung: Betrag

H.2.3

H.2.1

EUR

Bewilligter Gemeinschaftszuschuss

H.2.5

H.2.3

EUR

Wirtschaftliche Kosten und Nutzen

E.2.2

E.2.2

Text/EUR

Sozialer Abzinsungssatz

E.2.3.1

E.2.3.1

%

Wirtschaftliche Rentabilität

E.2.3.2

E.2.3.2

%

Ökonomischer Nettogegenwartswert (Economic net present value — ENPV):

E.2.3.3

E.2.3.3

EUR

Nutzen-Kosten-Verhältnis

E.2.3.4

E.2.3.4

Zahl

Zahl der unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der Umsetzungsphase

E.2.4.1A

E.2.4a) 1A

Zahl

Durchschnittliche Dauer der Beschäftigung für die unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der Umsetzungsphase

E.2.4.1B

E.2.4a) 1B

Monate

Zahl der unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der operationellen Phase

E.2.4.2A

E.2.4a) 2A

Zahl

Durchschnittliche Dauer der Beschäftigung für die unmittelbar geschaffenen Arbeitsplätze (operationelle Phase)

E.2.4.2B

E.2.4a) 2B

Monate

Zahl der mittelbar geschaffenen Arbeitsplätze während der Umsetzungsphase

n. z.

E.2.4a) 3A

Zahl

Durchschnittliche Dauer der Beschäftigung für die mittelbar geschaffenen Arbeitsplätze (Umsetzungsphase)

n. z.

E.2.4a) 3B

Monate

Zahl der mittelbar geschaffenen Arbeitsplätze (operationelle Phase)

n. z.

E.2.4a) 4A

Zahl

Durchschnittliche Dauer der Beschäftigung für die mittelbar geschaffenen Arbeitsplätze (operationelle Phase)

n. z.

E.2.4a) 4B

Monate

Zahl der erhaltenen Arbeitsplätze

n. z.

E.2.4 b)

Zahl

Regionenübergreifende Auswirkungen auf die Beschäftigung

n. z.

E.2.4 c)

Neg/Neut/Pos

Kritische Variablen

E.3.2

E.3.2

Text

UVP Entwicklungsklasse

F.3.2.1

F.3.2.1

I/II/nicht abgedeckt

UVP durchgeführt falls Klasse II

F.3.2.3

F.3.2.3

J/N

Negative Auswirkungen auf NATURA-2000-Gebiete

F.4.1

F.4.1

J/N

% der Kosten für den Ausgleich negativer Umweltauswirkungen

F.6

F.6

%

Sonstige Gemeinschaftsquellen (EIB/EIF)

I.1.3

I.1.3

J/N

Rechtsverfahren wegen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht?

I.2

I.2

J/N

Beteiligung von Jaspers

I.4.1

I.4.1

J/N

Wiedereinziehung von Beihilfen

n. z.

I.5

J/N

ANHANG XXI

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ANHANG XXII

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ANHANG XXIII

ANGABEN ZU DEN TEILNEHMERN AN ESF-VORHABEN NACH PRIORITÄTEN

ANZAHL DER TEILNEHMER PRO JAHR

(Eingang, Ausgang, Übertrag)

AUFSCHLÜSSELUNG DER TEILNEHMER NACH GESCHLECHT

AUFSCHLÜSSELUNG DER TEILNEHMER NACH ERWERBSSTATUS

Arbeitnehmer (Gesamtzahl einschließlich Selbstständige)

Selbstständige

Arbeitslose (Gesamtzahl einschließlich Langzeitarbeitslose)

Langzeitarbeitslose

Nichterwerbstätige (Gesamtzahl einschließlich Nichterwerbstätige in Ausbildung, im Ruhestand oder nach Geschäftsaufgabe, dauerhaft Behinderte, der Erfüllung häuslicher Verpflichtungen Nachgehende oder andere)

Nichterwerbstätige in Ausbildung

AUFSCHLÜSSELUNG DER TEILNEHMER NACH ALTERSGRUPPEN

Junge Menschen (15-24 Jahre)

Ältere Arbeitnehmer (55-64 Jahre)

AUFSCHLÜSSELUNG DER TEILNEHMER NACH SOZIAL SCHWACHEN BEVÖLKERUNGSGRUPPEN, ENTSPRECHEND DEN NATIONALEN REGELUNGEN

Minderheiten

Migranten

Menschen mit Behinderungen

Sonstige benachteiligte Menschen

AUFSCHLÜSSELUNG DER TEILNEHMER NACH BILDUNGSSTAND

Primarbereich oder unterer Sekundarbereich (ISCED 1 und 2)

Oberer Sekundarbereich (ISCED 3)

Nicht-tertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich (ISCED 4)

Tertiäre Bildung (ISCED 5 und 6)


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).

(4)  ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1.

(5)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 8).

(6)  ABl. L 191 vom 27.7.1994, S. 9. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2168/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 15).

(7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(10)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(11)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 30.

(12)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 66).

(13)  ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2355/2002 (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 42).

(14)  ABl. L 64 vom 6.3.2001, S. 13.

(15)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 5.

(16)  ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 7.

(17)  ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 22.

(18)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(19)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

(20)  ABl. L 61 vom 4.3.1994, S. 27.

(21)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(22)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(23)  Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Kohäsionsfonds und Europäischer Sozialfonds.

(24)  Auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.1); Verordnung (EG) Nr. 29/2002 vom 19.12.2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 vom 9.10.1990.

(25)  Anhang III A, Feld 4.

(26)  Die Codes für diese Dimension sind der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) zu entnehmen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 vom 26.5.2003, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1888/2005 vom 26.10.2005, enthalten ist.

(27)  Den Bereichen ist für jede Dimension anhand der Standardklassifikation ein Code zuzuweisen.

(28)  Geschätzter Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung für jeden Bereich.

(29)  Den Bereichen ist für jede Dimension anhand der Standardklassifikation ein Code zuzuweisen.

(30)  Geschätzter Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung für jede Kombination von Bereichen.

(31)  D. h. einschließlich privater Finanzierung, aber ohne nicht zuschussfähige Ausgaben und andere Finanzierung.

(32)  Abhängig von der Grundlage für den Beitrag der Fonds nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, entspricht entweder Feld 16 oder 18.

(33)  Feld 25: auszufüllen für operationelle Programme, die vom ESF kofinanziert werden, wenn die in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 genannte Option genutzt wird.

(34)  Feld 26: Auszufüllen für operationelle Programme, die vom EFRE kofinanziert werden, wenn die in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 oder die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 genannte Option genutzt wird.

(35)  Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

(36)  Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

(37)  Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.

(38)  Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.

(39)  Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006.

(40)  Im Rahmen der Beschränkungen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 oder Artikel 52 dieser Verordnung.

(41)  Betrag der geprüften Ausgaben.

(42)  Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den Ausgaben, die der Kommission im Bezugsjahr gemeldet wurden.

(43)  Wenn die Zufallsstichprobe mehr als ein(en) Fonds oder Programm abdeckt, gelten die Angaben für die gesamte Stichprobe.

(44)  Ausgaben in Zusatzstichprobe und Ausgaben in Zufallsstichprobe nicht im Bezugsjahr.

(45)  Angabe der Stelle bzw. Stellen und des Elements bzw. der Elemente ihrer Systeme, die den Anforderungen nicht entsprochen und/oder nicht wirksam funktioniert haben.

(46)  Angabe des Grundes für jede Stelle und jedes Element des Systems.

(47)  Angabe der Gründe für die negative Stellungnahme für jede Stelle und jedes Element.

(48)  Bei Änderungen, die nicht bereits in früheren Kontrollberichten aufgeführt wurden.

(49)  Bei Prüfungen, die nicht bereits in früheren Kontrollberichten aufgeführt wurden.

(50)  Beispielsweise systematische Probleme, Schwachstellen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, Fehlen von Belegen und Fälle, die Gerichtsverfahren unterliegen.

(51)  Betrag der geprüften Ausgaben.

(52)  Prozentsatz der geprüften Ausgaben im Verhältnis zu den Ausgaben, die der Kommission im Bezugsjahr gemeldet wurden.

(53)  Wenn die Zufallsstichprobe mehr als einen Fonds oder Programm abdeckt, gelten die Angaben für die gesamte Stichprobe.

(54)  Ausgaben in Zusatzstichprobe und Ausgaben in Zufallsstichprobe nicht im Bezugsjahr.

(55)  Dieser Kofinanzierungssatz und seine Berechnungsmethode sind der Finanztabelle des operationellen Programms für die betreffende Prioritätsachse zu entnehmen.

(56)  Die Zielvorgabe kann entweder jährlich oder für den gesamten Programmplanungszeitraum gemacht werden.

(57)  Bezieht sich ein gemeinsames System auf zwei oder mehr operationelle Programme, so kann einer Beschreibung des gemeinsamen Systems ein einziger Bericht und eine einzige Stellungnahme beigefügt werden.

(58)  Wird die Stellungnahme von der Prüfbehörde abgegeben, so hat diese Behörde eine separate Erklärung über ihre Kompetenzen und funktionelle Unabhängigkeit nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vorzulegen.

(59)  Angabe der Stelle/n und Elemente ihrer Systeme, die den Anforderungen augenscheinlich nicht entsprechen.

(60)  Angabe des Grundes/der Gründe für die Einschränkungen für jede Stelle und jedes Element.

(61)  Angabe des Grundes/der Gründe für die negative Stellungnahme für jede Stelle und jedes Element.

(62)  Bei operationellen Programmen mit mehreren Zielen ist der jährliche Finanzierungsplan nach Zielen aufzuschlüsseln.

(63)  Nur auszufüllen, wenn die Prioritätsachsen in Gesamtkosten ausgedrückt werden.

(64)  Dieser Satz kann in der Tabelle gerundet werden. Der genaue Erstattungssatz ist der Satz (f).

(65)  Einschließlich der nationalen privaten Mittel, wenn Prioritätsachsen in öffentlichen Mitteln ausgedrückt werden.

(66)  Bei OP mit mehreren Zielen ist auch das Ziel anzugeben.

(67)  Bei Multifondsprogrammen bzw. operationellen Programmen mit mehrfacher Zielsetzung sind diese Vorausschätzungen auch nach Fonds und nach Ziel aufgeschlüsselt anzugeben.

(68)  In der Tabelle sind nur die Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge für die Gemeinschaftsbeteiligung und nicht die Vorausschätzungen der Gesamtausgaben anzugeben. In den Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge ist die Gemeinschaftsbeteiligung für das betreffende Jahr und nicht als kumulierter Betrag ab Programmbeginn anzugeben.

(69)  Die Zielvorgabe kann entweder jährlich oder für den gesamten Programmplanungszeitraum gemacht werden.

(70)  Nur für operationelle Programme, ausgedrückt in Gesamtkosten.

(71)  Falls von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 Gebrauch gemacht wird ist, je nachdem, ob das OP aus dem EFRE oder aus dem ESF kofinanziert wird, dieses Feld auszufüllen.

(72)  Der Wechselkurs für die nicht der Euro-Zone angehörenden Mitgliedstaaten ist der durchschnittliche jährliche Wechselkurs 2005.

(73)  2004-2005 für die zehn 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten plus Rumänien und Bulgarien.