8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/66


VERORDNUNG (EG) Nr. 1805/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2006

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Thiamphenicol, Fenvalerat und Meloxicam

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2)

Der Stoff Thiamphenicol wurde für Rinder in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber, Nieren und Milch sowie für Hühner in Bezug auf Muskelgewebe, Haut und Fettgewebe, Leber und Nieren, außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Thiamphenicol wurde für Schweine in Bezug auf Muskelgewebe, Haut und Fettgewebe, Leber und Nieren auch in Anhang III der Verordnung aufgenommen. Nach Prüfung der vom Antragsteller für die Festsetzung von endgültigen Rückstandshöchstmengen für Thiamphenicol bei Schweinen vorgelegten Informationen wird es als angemessen erachtet, den Eintrag für Thiamphenicol in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber, Nieren und Milch, außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu ändern. Die Rückstandshöchstmengen für Fettgewebe, Leber und Nieren sollten nicht für Fische gelten.

(3)

Der Stoff Fenvalerat wurde für Rinder in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber, Nieren und Milch in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Die vorläufigen Rückstandshöchstmengen gelten bis zum 1. Juli 2006. Nach Prüfung der vom Antragsteller für die Festsetzung von endgültigen Rückstandshöchstmengen für Fenvalerat bei Rindern vorgelegten Informationen wird es als angemessen erachtet, Fenvalerat für Rinder in Bezug auf Muskel- und Fettgewebe, Leber, Nieren und Milch in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

(4)

Der Stoff Meloxicam wurde für Rinder, Schweine und Equiden in Bezug auf Muskelgewebe, Leber und Nieren sowie für Rinder in Bezug auf Milch in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Nach Prüfung des Antrags auf die Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Meloxicam bei Kaninchen sowie bei Ziegen in Bezug auf Milch wird es als angemessen erachtet, den Eintrag für Meloxicam in diesem Anhang für Kaninchen und Ziegen in Bezug auf Muskelgewebe, Leber und Nieren sowie für Ziegen in Bezug auf Milch zu ändern.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. Februar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1729/2006 der Kommission (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 6).

(2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind):

1.   Mittel gegen Infektionen

1.2.   Antibiotika

1.2.5.   Florfenicol und verwandte Verbindungen

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Thiamphenicol

Thiamphenicol

Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten (1)

50 μg/kg

Muskel (2)

50 μg/kg

Fett (3)

50 μg/kg

Leber

50 μg/kg

Nieren

50 μg/kg

Milch

2.   Mittel gegen Parasiten

2.2.   Mittel gegen Ektoparasiten

2.2.3.   Pyrethroide

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Fenvalerat

Fenvalerat (Summe der RR-, SS-, RS- und SR-Isomere)

Rinder

25 μg/kg

Muskel

250 μg/kg

Fett

25 μg/kg

Leber

25 μg/kg

Nieren

40 μg/kg

Milch“

4.   Entzündungshemmende Mittel

4.1.   Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel

4.1.4.   Oxicam-Derivate

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Meloxicam

Meloxicam

Schweine, Equiden, Kaninchen

20 μg/kg

Muskel

65 μg/kg

Leber

65 μg/kg

Nieren

Rinder, Ziegen

20 μg/kg

Muskel

65 μg/kg

Leber

65 μg/kg

Nieren

15 μg/kg

Milch“


(1)  Nicht anwenden bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Rückstandshöchstmengen für Fettgewebe, Leber und Nieren gelten nicht für Fische.

(2)  Bei Fischen bezieht sich Muskelgewebe auf ‚Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen‘.

(3)  Für Schweine und Geflügel betrifft dieser MRL-Wert ‚Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen‘.“