8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1782/2006 DES RATES

vom 20. November 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 (3) wurden für 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

(2)

In Anbetracht internationaler Verpflichtungen zur Erhaltung und zum Schutz von Riesenhai und Weißhai, die sich unter anderem aus dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten und dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen ergeben, sollte für alle EG-, Nicht-EG- und internationalen Gewässer ein Verbot eingeführt werden, diese Arten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.

(3)

Angesichts des derzeitigen Umfangs der Fänge an Wittling in den Industriefischereien in der Nordsee kann eine erheblicher Teil der Wittling-Beifangquote für die Wittling-Quote für den menschlichen Verzehr in der Nordsee zur Verfügung gestellt werden, ohne dass sich die Fangmöglichkeiten dadurch insgesamt erhöhen.

(4)

Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 20. Februar 2006 wurde zum einen über die Quoten, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2006 im Rahmen der nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands der Gemeinschaft zugeteilten Quote einzuräumen waren, und zum anderen über die Quoten, die für den Zeitraum Juli bis Dezember Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, einzuräumen waren, eine Vereinbarung erzielt. Diese Vereinbarung sollte in die gemeinschaftliche Rechtsordnung aufgenommen werden.

(5)

Die für den Fischereiaufwand von Schiffen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung bestimmter Bestände aufgestellte Definition von „Tagen in einem Gebiet“ sollte klarer gefasst werden, um sicherzustellen, dass die Aufwandsbeschränkungen richtig angewendet werden.

(6)

Die Darstellung bezüglich des Einsatzes bestimmter Arten von Fanggerät, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung bestimmter Bestände ohne besondere Bedingungen in Bezug auf die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff in einem Gebiet befindet, eingesetzt werden dürfen, sollte überarbeitet werden.

(7)

Schiffen, die einer Regelung der automatischen Aussetzung von Fanglizenzen unterliegen, sollten Anreize dafür geboten werden, in der Nordsee selektiveres Fanggerät einzusetzen. Dies sollte sich in der Höchstzahl der zugewiesenen Tage in einem Gebiet niederschlagen.

(8)

Es muss klargestellt werden, dass, wenn im Jahresverlauf mehr als eine Gruppe von Fanggeräten verwendet wird, keines der Fanggeräte eingesetzt werden darf, wenn die Gesamtzahl der Tage auf See die für das betreffende Gerät festgelegte Höchstzahl bereits übersteigt.

(9)

Schiffe, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal fischen, sollten die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können, nach der von der Höchstzahl der Fangtage unter besonderen Bedingungen abgewichen werden kann. Diese Bestimmungen sollten daher klarer gefasst werden.

(10)

Gemäß der geänderten Definition von Tagen in einem Gebiet muss die Ausnahmeregelung bezüglich der Meldepflicht für den Fischereiaufwand von Schiffen, die im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal fischen, klarer gefasst werden.

(11)

Gemäß Anhang XII der Beitrittsakte von 2003 hat Polen Anspruch auf eine Heringsquote in den Gebieten I und II. Dies sollte sich in der Mengenbeschränkung von Lizenzen und Fangerlaubnissen niederschlagen.

(12)

Es sollten einige redaktionelle Verbesserungen vorgenommen werden.

(13)

In der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 (4) hat der Rat die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2005 und 2006 festgelegt.

(14)

Nach den Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Norwegen am 31. Januar 2006 und aufgrund wissenschaftlicher Gutachten sollte die Fischerei auf Grenadierfisch im Gebiet III, einschließlich norwegischer Gewässer, auf die durchschnittlichen Fänge des Zeitraums 1996-2003 beschränkt werden. Diese Beschränkung sollte in die Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 aufgenommen werden.

(15)

Die Verordnungen (EG) Nr. 51/2006 und (EG) Nr. 2270/2004 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(8)   Gemeinschaftsschiffen ist es in allen Gemeinschafts- und Drittlandgewässern verboten, folgende Fischarten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden:

Riesenhai (Cetorhinus maximus),

Weißhai (Carcharodon carcharias).“

2.

Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Anhang IIb für die Bewirtschaftung der Seehecht- und Kaisergranatbestände in den ICES-Bereichen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz;“.

3.

Artikel 7 Absatz 1 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Anhang IId für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer) und IIIa und im ICES-Untergebiet IV.“

4.

Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:

südwestliches Gebiet:

1.

63° 12'N, 23° 05'W bis 62° 00'N, 26° 00'W,

2.

62° 58'N, 22° 25'W,

3.

63° 06'N, 21° 30'W,

4.

63° 03'N, 21° 00'W und von dort 180° 00'S;

südöstliches Gebiet:

1.

63° 14'N, 10° 40'W,

2.

63° 14'N, 11° 23'W,

3.

63° 35'N, 12° 21'W,

4.

64° 00'N, 12° 30'W,

5.

63° 53'N, 13° 30'W,

6.

63° 36'N, 14° 30'W,

7.

63° 10'N, 17° 00'W und von dort 180° 00'S.“

5.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Genehmigung

(1)   Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Barbados, Guyana, Japan, Norwegen, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago oder Venezuela sowie Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Artikel 14, 15 und 16 sowie 19 bis 25 Fänge in den Gemeinschaftsgewässern tätigen.

(2)   Drittlandsschiffen ist es in allen Gemeinschaftsgewässern verboten, folgende Fischarten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden:

Riesenhai (Cetorhinus maximus)

Weißhai (Carcharodon carcharias).“

6.

Die Anhänge Ia, Ib, IIa, IIb, IIc und IV erhalten die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(3)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2006 der Kommission (ABl. L 308 vom 8.11.2006, S. 5).

(4)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 742/2006 der Kommission (ABl. L 130 vom 18.5.2006, S. 7).


ANHANG I

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang Ia:

a)

Der Eintrag für Riesenhai in den EG-Gewässern der Gebiete IV, VI und VII wird gestrichen.

b)

Der Eintrag für Wittling in den Gebieten IIa (EG-Gewässer) und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IIa (EG-Gewässer), IV

WHG/2AC4.

Belgien

594

 

 

Dänemark

2 568

 

Vorsorgliche TAC.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland

668

 

 

Frankreich

3 860

 

 

Niederlande

1 484

 

 

Schweden

3

 

 

Vereinigtes Königreich

10 243

 

 

EG

19 420

 (1)

 

Norwegen

2 380

 (2)

 

TAC

23 800

 

 

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

Norwegische Gewässer (WHG/*04N-)

EG

14 512“

2.

Anhang Ib:

a)

Der Eintrag für Lodde in Gebiet V, XIV (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

V, XIV (grönländische Gewässer)

CAP/514GRN

Alle Mitgliedstaaten

0

 

 

EG

16 170

 (3)  (4)

 

TAC

entfällt

 

b)

Der Eintrag für Rotbarsch in Gebiet Va (isländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Va (isländische Gewässer)

RED/05A-IS

Belgien

100

 (5)  (6)

 

Deutschland

1 690

 (5)  (6)

 

Frankreich

50

 (5)  (6)

 

Vereinigtes Königreich

1 160

 (5)  (6)

 

EG

3 000

 (5)  (6)

 

TAC

entfällt

 

3.

Anhang IIa:

a)

Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Definition von Tagen in einem Gebiet

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in einem geografischen Gebiet nach Nummer 2 und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“

b)

Nummer 8.1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Das Schiff muss sich in den Jahren 2003, 2004 oder 2005 mit unter Nummer 4 Buchstabe b genanntem Fanggerät an Bord in dem Gebiet aufgehalten haben. Die 2006 an Bord behaltenen Mengen an Kabeljau müssen nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht weniger als 5 % der Gesamtanlandungen aller Arten dieses Schiffs ausgemacht haben. Während eines Bewirtschaftungszeitraums, in dem ein Schiff von dieser Bestimmung Gebrauch macht, darf es zu keiner Zeit anderes als das unter Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii oder iv aufgeführte Fanggerät an Bord haben.“

c)

Nummer 13 Tabelle I erhält folgende Fassung:

„TABELLE I

Höchstzahl von Tagen in einem Gebiet nach Fanggeräten — 2006

 

Gebiet gemäß Nummer:

Fanggerätgruppe nach Nr. 4

Besondere Bedingungen nach Nr. 8

Bezeichnung (7)

2.1.a

Kattegatt

2.1.b

1 — Skagerrak

2 — II, IVa,b,c,

3 — VIId

2.1.c

VIIa

2.1.d

VIa

1

2

3

4.a.i

 

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 16 und < 32 mm

228 (8)

228 (8)

228

228

4.a.ii

 

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm

entfällt

entfällt

227

227

227

4.a.iii

 

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm

103

103

227

227

227

4.a.iv

 

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm

103

103

114

91

4.a.v

 

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm

103

103

114

91

4.a.iii

8.1.a

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm

137

137

227

227

227

4.a.iv

8.1.a

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm

137

137

103

114

91

4.a.v

8.1.a

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 120 mm

137

137

103

114

91

4.a.v

8.1.j

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm, mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm

149

149

115

126

103

4.a.ii

8.1.b

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 70 und < 90 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

4.a.iii

8.1.b

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm, die den Bedingungen in Anlage 2 entsprechen

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

4.a.iv

8.1.c

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

148

148

148

148

4.a.v

8.1.c

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

160

160

160

160

4.a.iv

8.1.k

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus

entfällt

entfällt

166

entfällt

4.a.v

8.1.k

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus

entfällt

entfällt

178

entfällt

4.a.v

8.1.h

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen

115

115

126

103

4.a.ii

8.1.d

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 70 und < 90 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus

280

280

280

280

4.a.iii

8.1.d

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 90 und < 100 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus

unbegrenzt

unbegrenzt

280

280

280

4.a.iv

8.1.d

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

4.a.v

8.1.d

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau, Seezunge oder Scholle aus

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

unbegrenzt

4.a.v

8.1.h

8.1.j

Schleppnetze oder Snurrewaden mit Maschenöffnung von > 120 mm mit Quadratmaschen-Fluchtfenster von 140 mm im Rahmen eines Systems der automatischen Aussetzung der Fanglizenzen

entfällt

entfällt

127

138

115

4.b.i

 

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 80 und < 90 mm

entfällt

143 (8)

unb.

143

143 (8)

4.b.ii

 

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 90 und < 100 mm

entfällt

143 (8)

unb.

143

143 (8)

4.b.iii

 

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm

entfällt

143

unb.

143

143

4.b.iv

 

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 120 mm

entfällt

143

unb.

143

143

4.b.iii

8.1.c

Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 100 und < 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

entfällt

155

unb.

155

155

4.b.iii

8.1.i

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 100 und < 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt

entfällt

155

unb.

155

155

4.b.iv

8.1.c

Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau aus

entfällt

155

unb.

155

155

4.b.iv

8.1.i

Baumkurren mit Maschenöffnung ≥ 120 mm; Schiffe haben 2003, 2004 oder 2005 Baumkurren eingesetzt

entfällt

155

unb.

155

155

4.b.iv

8.1.e

Baumkurren mit Maschenöffnung von ≥ 120 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 60 % Scholle aus

entfällt

155

unb.

155

155

4.c.i

4.c.ii

4.c.iii

4.d

 

Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung

< 110 mm

≥ 110 mm und < 220 mm

≥ 220 mm

und Spiegelnetze

140

140

140

140

4.c.iii

8.1.f

Kiemen- und Verwickelnetze mit Maschenöffnung von ≥ 220 mm; Fangberichte weisen weniger als 5 % Kabeljau und mehr als 5 % Steinbutt und Seehase aus

162

140

162

140

140

140

4.d

8.1.g

Spiegelnetze mit Maschenöffnung < 110 mm. Schiff darf sich höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten

140

140

205

140

140

4.e

 

Langleinen

173

173

173

173

unb. = unbehandelt.“

d)

Nummer 14.3 erhält folgende Fassung:

„14.3.

Für die Zwecke dieses Anhangs werden in Bezug auf die unter Nummer 2 definierten Gebiete und die unter Nummer 4 definierten Gruppen von Fanggeräten folgende Übertragungsgruppen festgelegt:

a)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i in jedem Gebiet;

b)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii in jedem Gebiet und nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Gebiet IV und den Bereichen IIa (EG-Gewässer), VIa, VIIa und VIId;

c)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffer iii im Kattegatt und im Skagerrak, nach Nummer 4 Buchstabe a Ziffern iv und v in jedem Gebiet;

d)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii und iv in jedem Gebiet;

e)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii und Buchstabe d in jedem Gebiet;

f)

Fanggerätegruppen nach Nummer 4 Buchstabe e in jedem Gebiet.“

e)

Nummer 14.6 erhält folgende Fassung:

„14.6.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Diese Angaben können der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren in Form einer ausführlichen Übersicht zur Verfügung gestellt werden.“

f)

Nummer 17.2 erhält folgende Fassung:

„17.2.

Teilt der Kapitän eines Schiffs oder sein Stellvertreter mit, dass er mehr als eine der unter Nummer 4 definierten Gruppen von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Zahl der Tage, die ihm in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehen, nicht mehr als das arithmetische Mittel der Tage, die dem Schiff nach Tabelle I für jede Fanggerätgruppe zustehen, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird.“

g)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„17.2.a.

Gilt für eine der gemeldeten Fanggerätgruppen keine Beschränkung der Tage, so bleibt die Gesamtzahl der verfügbaren Tage in dem betreffenden Jahr für die betreffende Fanggerätgruppe unbegrenzt.

17.2.b.

Ein Schiff darf jederzeit Fanggerät einer der gemeldeten Fanggerätgruppen einsetzen, für die eine Beschränkung hinsichtlich der Tage gilt, sofern die Gesamtzahl der Tage, an denen mit Fanggeräten irgendeiner Fanggerätgruppe gefischt wird, seit Anfang des Jahres

a)

nicht mehr als die nach Nummer 17.2 zur Verfügung stehende Zahl von Tagen beträgt,

und

b)

nicht mehr als die Zahl von Tagen beträgt, die nach Tabelle I zur Verfügung stünden, wenn ausschließlich das betreffende Fanggerät eingesetzt würde.

17.2.c.

Beschließt ein Mitgliedstaat, die Tage im Gebiet nach Nummer 9 in Bewirtschaftungszeiträume zu unterteilen, so finden die Nummern 17.2, 17.2.a und 17.2.b entsprechend für die einzelnen Bewirtschaftungszeiträume Anwendung. Hat ein Mitgliedstaat einen Bewirtschaftungszeitraum von einem Jahr gewählt, so finden die Nummern 17.2.a und 17.2.b keine Anwendung.“

h)

Nummer 17.4 erhält folgende Fassung:

„17.4.

Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der Bedingungen der Nummer 17.3 zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bedingungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, mehr als eine Gruppe von Fanggeräten einzusetzen.“

i)

Nummer 25 erhält folgende Fassung:

„25.

Übermittlung einschlägiger Daten

25.1.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 24 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

25.2.

Für die Übermittlung der unter Nummer 24 genannten Angaben an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht festgelegt werden.“

4.

Anhang IIb:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Definition von Tagen in einem Gebiet

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in dem unter Nummer 1 definierten geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“

b)

Nummer 12.4 erhält folgende Fassung:

„12.4.

Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen gemäß Nummer 7.1 zusätzliche Tage zugeteilt wurden, ist nicht zulässig.“

c)

Nummer 12.5 erhält folgende Fassung:

„12.5.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Formate für die Übersicht zur Erfassung und Übermittlung der hier genannten Angaben können nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren festgelegt werden.“

d)

Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

Übermittlung einschlägiger Daten

20.1.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 19 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

20.2.

Für die Übermittlung der unter Nummer 19 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht festgelegt werden.“

5.

Anhang IIc:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Geltungsbereich

1.1.

Dieser Anhang gilt für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte mitführen und sich im Bereich VIIe aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2006 für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007.

1.2.

Fischereifahrzeuge, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von mehr als 120 mm verwenden und deren Fänge an Seezunge sich 2004 laut EG-Logbuch auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen, sofern

a)

ihre Fänge 2006 weniger als 300 kg Lebengewicht betragen,

und

b)

sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen,

und

c)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2006 und zum 31. Januar 2007 die von diesen Fischereifahrzeugen 2004 und 2006 getätigten Fänge an Seezunge mitteilt.

Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so ist das betreffende Schiff mit sofortiger Wirkung nicht mehr von den Bestimmungen dieses Anhangs ausgenommen.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Definition von Tagen in einem Gebiet

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag in einem Gebiet ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff im Bereich VIIe und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt.“

c)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Höchstzahl von Tagen

7.1.

Die Höchstzahl von Tagen, die sich ein Schiff im Gebiet aufhalten darf, wenn es eines der unter Nummer 3 genannten Fanggeräte an Bord mitführt und einsetzt, ist Tabelle I zu entnehmen.

7.2.

Die Anzahl von Tagen, an denen sich ein Schiff in dem gesamten unter den vorliegenden Anhang und unter Anhang IIa fallenden Gebiet aufhält, darf die Anzahl von Tagen nach Tabelle I des vorliegenden Anhangs nicht überschreiten. Dabei darf die Anzahl von Tagen, die sich das Schiff in den unter Anhang IIa fallenden Gebieten aufhält, die nach Anhang IIa festgelegte Höchstzahl von Tagen nicht überschreiten.“

d)

Nummer 11 wird gestrichen.

e)

Tabelle I erhält folgende Fassung:

„TABELLE I

Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Art des Fanggeräts gemäß Nr. 3

Bezeichnung (9)

Westlicher Ärmelkanal

3.a

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von ≥ 80 mm

216

3.b

Stellnetze mit einer Maschenöffnung von ≤ 220 mm

216

f)

Nummer 12.4 erhält folgende Fassung:

„12.4.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Übermittlung dieser Berichte an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein detailliertes Format für die Übersicht festgelegt werden.“

g)

Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17.

Fischereiaufwandsmeldungen

Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 die Fanggeräte nach Nummer 3 einsetzen. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind, unterliegen dieser Meldepflicht nicht.“

h)

Nummer 28 erhält folgende Fassung:

„28.

Übermittlung einschlägiger Daten

28.1.

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht mit den unter Nummer 27 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.

28.2.

Für die Übermittlung der unter Nummer 27 genannten Daten an die Kommission kann nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ein neues Format für die Übersicht gewählt werden.“

6.

Anhang IV Teil I erhält folgende Fassung:

„TEIL I   Mengenmäßige Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen

Fanggebiet

Fischerei

Anzahl der Lizenzen

Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00'N

77

DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17, PL: 1

55

Grundfischarten, nördlich von 62° 00'N

80

FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1

50

Makrele, südlich von 62° 00'N, Ringwadenfischerei

11

DE: 1 (10), DK: 26 (10), FR: 2 (10), NL: 1 (10)

entfällt

Makrele, südlich von 62° 00'N, Schleppnetzfischerei

19

entfällt

Makrele, nördlich von 62° 00'N, Ringwadenfischerei

11 (11)

DK: 11

entfällt

Industriefischerei, südlich von 62° 00'N

480

DK: 450, UK: 30

150

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

26

BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

13

Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28'N und östlich von 6° 30'W

8 (12)

 

4

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20'N und 62° 00'N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

26

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30'N und westlich von 9° 00'W und im Gebiet zwischen 7° 00'W und 9° 00'W südlich von 60° 30'N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30'N, 7° 00'W und 60° 00'N, 6° 00'W

70

DE: 8 (13), FR: 12 (13), UK: 0 (13)

20 (14)

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden

70

 

22 (14)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

34

DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5

20

Leinenfischerei

10

UK: 10

6

Makrelenfischerei

12

DK: 12

12

Heringsfischerei nördlich von 62°N

21

DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3

21

Gewässer der Russischen Föderation

Alle Fischereien

z. E.

 

z. E.

Kabeljaufischerei

7 (15)

 

z. E.

Sprottenfischerei

z. E.

 

z. E.


(1)  Ausgenommen geschätzte 2 000 t Beifang in der Industriefischerei.

(2)  Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

Norwegische Gewässer (WHG/*04N-)

EG

14 512“

(3)  Hiervon 16 170 t an Island.

(4)  Vor dem 30. April 2006 zu fischen.“

(5)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).

(6)  Von Juli bis Dezember zu fangen.“

(7)  Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß den Nummern 4 und 8.

(8)  (Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 in den Fällen, in denen Fangbeschränkungen gelten.

unb. = unbehandelt.“

(9)  Verwendet werden nur die Bezeichnungen gemäß Nummer 3.“

(10)  Diese Zuteilung gilt für die Fischerei mit Ringwaden und mit Schleppnetzen.

(11)  Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00'N.

(12)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

(13)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(14)  In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

(15)  Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.“


ANHANG II

Der Eintrag für Grenadierfisch im Gebiet III in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 erhält folgende Fassung:

„Art:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet: III

Dänemark

2612

 

Deutschland

15

 

Schweden

134

 

EG

2 761“