30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1756/2006 DES RATES

vom 28. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaftshilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und (EWG) Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (2) (nachstehend „CARDS-Programm“ genannt) wird Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 sowie der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die mit der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 des Rates (3) eingerichteten Europäischen Agentur für Wiederaufbau gewährt.

(2)

Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 endet am 31. Dezember 2006.

(3)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die Zukunft des Mandats der Europäischen Agentur für Wiederaufbau vor.

(4)

Die Kommission übermittelte dem Rat — sowie dem Parlament zur Kenntnisnahme — den vorgenannten Bericht am 23. Dezember 2005.

(5)

In diesem Bericht schlägt die Kommission vor, die Agentur aufzulösen, ihr derzeitiges Mandat einschließlich ihres derzeitigen Status jedoch um zwei Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2008, zu verlängern, damit sie ihre Arbeit im Rahmen des CARDS-Programms zu Ende führen kann.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(3)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 5).