30.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1755/2006 DES RATES

vom 23. November 2006

über die Einfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Gemeinschaft und die Regierung der Ukraine haben am 29. Juli 2005 ein Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (1) geschlossen (nachstehend „Abkommen“ genannt). Die erforderlichen Maßnahmen zur Verwaltung des Abkommens wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 des Rates vom 12. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 (2) festgelegt.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 werden Höchstmengen für die Einfuhren in die Gemeinschaft festgesetzt.

(3)

Die ukrainischen Behörden haben mitgeteilt, dass bis September 2006 mit den für die Erzeugnisgruppen SA1, SA3 und SB1 erteilten Ausfuhrlizenzen mehr als 90 % der verfügbaren Mengen zugeteilt wurden, und gemäß dem Abkommen um Konsultationen ersucht. Im Anschluss an diese Konsultationen haben beide Vertragsparteien vereinbart, die Höchstmengen für diese Erzeugnisgruppen für das Jahr 2006 anzuheben.

(4)

Die zusätzlichen Mengen sollten so bald wie möglich verfügbar sein. Die Neuverhandlung des Abkommens und die anschließende Umsetzung des geänderten Abkommens würden zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist eine autonome Maßnahme vorzuziehen.

(5)

Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass durch identische Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des Abkommens in der Gemeinschaft sichergestellt ist.

(6)

Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(7)

Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.

(8)

Zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein Verwaltungsverfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch entsprechende Mengen verfügbar sind.

(10)

In Anbetracht der begrenzten Geltungsdauer dieser Verordnung sollte sie so bald wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1440/2005 wird die Einfuhr zusätzlicher Mengen der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine bis zu einer Höchstmenge von 52 000 Tonnen gemäß Anhang V genehmigt.

(2)   Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

(3)   Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Stahlerzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).

(4)   Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften bestimmt.

Artikel 2

(1)   Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft sind ein Ursprungszeugnis gemäß dem Formblatt in Anhang II und eine von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen.

(2)   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmenge für die jeweilige Erzeugnisgruppe zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung nur, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Gesamthöchstmenge für das Lieferland und für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.

(3)   Die genehmigten Einfuhren werden auf die in Anhang V festgelegten Höchstmengen angerechnet. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen werden. Der Versand muss spätestens am 31. Dezember 2006 erfolgen.

Artikel 3

(1)   Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone oder ein Freilager verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Erzeugnisse werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 4

(1)   Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigung der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

(2)   Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Waren in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

(3)   Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe.

(4)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft werden. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

(5)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

(6)   Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 ausgestellt.

(7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Ukraine zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates von den zuständigen Behörden der Ukraine erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt wurden.

Artikel 5

(1)   Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

(2)   Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Ukraine ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.

(3)   Gelingt es der Gemeinschaft und der Ukraine nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Ukraine von den betreffenden Höchstmengen ab.

Artikel 6

(1)   Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, erteilen die zuständigen Behörden der Ukraine Ausfuhrlizenzen, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

(2)   Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 7

(1)   Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

(2)   Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein.

Artikel 8

Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandt wurden.

Artikel 9

(1)   Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenzen, deren Durchschriften sowie das Ursprungszeugnis und dessen Durchschriften werden in englischer Sprache ausgestellt.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte und in Druckschrift erfolgen.

(3)   Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4)   Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

(5)   Jede Ausfuhrlizenz oder jedes gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

(6)   Die Seriennummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

UA

=

Ukraine;

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates nach folgendem Code:

BE

=

Belgien

CZ

=

Tschechische Republik

DK

=

Dänemark

DE

=

Deutschland

EE

=

Estland

EL

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FR

=

Frankreich

IE

=

Irland

IT

=

Italien

CY

=

Zypern

LV

=

Lettland

LT

=

Litauen

LU

=

Luxemburg

HU

=

Ungarn

MT

=

Malta

NL

=

Niederlande

AT

=

Österreich

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakei

FI

=

Finnland

SE

=

Schweden

GB

=

Vereinigtes Königreich;

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „6“ für 2006;

eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00 001 bis 99 999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 10

Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

Artikel 11

Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente eine Zweitschrift beantragen.

Die Zweitschrift einer Ausfuhrlizenz wird mit dem Vermerk „duplicate“ (Zweitschrift) versehen. Sie trägt das Datum des Originals.

Artikel 12

(1)   Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Hat die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaates erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

(2)   Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

(3)   Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

(4)   In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers,

b)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers,

c)

genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s),

d)

Ursprungsland,

e)

Herkunftsland,

f)

die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse,

g)

Reingewicht nach TARIC-Position,

h)

cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position,

i)

Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt,

j)

gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konossements und des Kaufvertrags,

k)

Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz,

l)

für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern,

m)

Datum und Unterschrift des Einführers.

(5)   Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wurde, in einer einzigen Sendung einzuführen.

Artikel 13

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Ukraine erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 14

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft ausgestellt.

Artikel 15

(1)   Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Ukraine in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 erteilten Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden.

Artikel 16

(1)   Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

(2)   Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Exemplar für den Inhaber“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die ausstellende Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(3)   Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung ist, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

(5)   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen integrierten Netzwerks übermittelt.

(6)   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaates auszufüllen.

(7)   In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an.

(8)   Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(9)   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

(10)   Die erteilten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Einfuhrgenehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

(11)   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaates übersetzt werden.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 43.

(2)  ABl. L 232 vom 8.9.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1).


ANHANG I

SA Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

 

7208100000

 

7208250000

 

7208260000

 

7208270000

 

7208360000

 

7208370010

 

7208370090

 

7208380010

 

7208380090

 

7208390010

 

7208390090

 

7211140010

 

7211190010

 

7219110000

 

7219121000

 

7219129000

 

7219131000

 

7219139000

 

7219141000

 

7219149000

 

7225200010

 

7225301000

 

7225309000

SA3. (Sonstige Flacherzeugnisse)

 

7208400090

 

7208539000

 

7208540000

 

7208908010

 

7209150000

 

7209161000

 

7209169000

 

7209171000

 

7209179000

 

7209181000

 

7209189100

 

7209189900

 

7209250000

 

7209261000

 

7209269000

 

7209271000

 

7209279000

 

7209281000

 

7209289000

 

7209908010

 

7210110010

 

7210122010

 

7210128010

 

7210200010

 

7210300010

 

7210410010

 

7210490010

 

7210500010

 

7210610010

 

7210690010

 

7210701010

 

7210708010

 

7210903010

 

7210904010

 

7210908091

 

7211140090

 

7211190090

 

7211232010

 

7211233010

 

7211233091

 

7211238010

 

7211238091

 

7211290010

 

7211908010

 

7212101000

 

7212109011

 

7212200011

 

7212300011

 

7212402010

 

7212402091

 

7212408011

 

7212502011

 

7212503011

 

7212504011

 

7212506111

 

7212506911

 

7212509013

 

7212600011

 

7212600091

 

7219211000

 

7219219000

 

7219221000

 

7219229000

 

7219230000

 

7219240000

 

7219310000

 

7219321000

 

7219329000

 

7219331000

 

7219339000

 

7219341000

 

7219349000

 

7219351000

 

7219359000

 

7225401290

 

7225409000

SB Profilerzeugnisse

SB1. (Träger)

 

7207198010

 

7207208010

 

7216311000

 

7216319000

 

7216321100

 

7216321900

 

7216329100

 

7216329900

 

7216331000

 

7216339000


ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

 

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral économie, PME, classes moyennes & énergie

Administration du potentiel économique

Service licences

Rue de Louvain 44

B-1000 Bruxelles

Fax (32-2) 548 65 70

Federale Overheidsdienst Economie, kmo, Middenstand en Energie

Bestuur Economisch Potentieel

Dienst vergunningen

Leuvenseweg 44

B-1000 Brussel

Fax (32-2) 548 65 70

 

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax: (420) 224 21 21 33

 

DANMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Fax (45) 35 46 60 29

 

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA) — Referat 421

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn

Fax: (49-6196) 90 88 00

 

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Faks: + 372 6313 660

 

ΕΛΛΑΔΑ

Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής Πολιτικής

Διεύθυνση Καθεστώτων Εισαγωγών-Εξαγωγών, Εμπορικής Άμυνας

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Φαξ (30) 210 328 60 94

 

ESPAÑA

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Fax (34-91) 349 38 31

 

FRANCE

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des entreprises

Sous-direction des biens de consommation

Bureau textile-importations

Le Bervil

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Fax (33-1) 53 44 91 81

 

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

Dublin 2

Fax (353-1) 631 25 62

 

ITALIA

Ministero delle Attività produttive

Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

Viale America, 341

I-00144 Roma

Fax: (39) 06 59 93 22 35/06 59 93 26 36

 

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου αρ. 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ (357) 22 37 51 20

 

LATVIJA

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Fax: + 371-728 08 82

 

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Prekybos departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Faksas (370-5) 26 23 974

 

LUXEMBOURG

Ministère de l'économie et du commerce extérieur

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax (352) 46 61 38

 

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

HU-1024 Budapest

Fax: + 36-1-336 73 02

 

MALTA

Servizzi ta' Kummerċ

Diviżjoni għall-Kummerċ

Lascaris

MT-Valletta CMR 02

Fax: + 356-21-23 19 19

 

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane/Centrale Dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003

9700 RD Groningen

Nederland

Fax (31-50) 523 22 10

 

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Außenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Fax: (43-1) 7 11 00-83 86

 

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Fax: (48-22) 693 40 21/693 40 22

 

PORTUGAL

Ministério das Finanças e da Administração Pública

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos

Especiais sobre o Consumo

Rua da Alfândega, 5 r/c

P-1149-006 Lisboa

Fax: (+ 351) 21 881 39 90

 

SLOVENIJA

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Carinski urad Jesenice

Center za TARIC in kvote

Spodnji Plavž 6c

SI-4270 Jesenice

Faks: (386-4) 297 44 72

 

SLOVENSKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo hospodárstva SR

Odbor licencií

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Slovenská republika

Fax: (421-2) 43 42 39 19

 

SUOMI/FINLAND

Tullihallitus

PL 512

FI-00101 Helsinki

Faksi (358-20) 492 28 52

 

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Fax (46-8) 30 67 59

 

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham

TS23 2NF

Fax (44-1642) 36 42 69


ANHANG V

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse

Jahr 2006

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

30 000

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

20 000

SB. Profilerzeugnisse

SB1. Träger

2 000