29.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1754/2006 DER KOMMISSION

vom 28. November 2006

über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien erfüllen die in den Veterinärvorschriften der Gemeinschaft sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2) genannten Aufgaben und Pflichten zur Unterstützung der Gemeinschaft.

(2)

Gemäß Artikel 32 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG erhalten.

(3)

Die Kriterien für die Beihilfefähigkeit der Ausgaben der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien, die Finanzhilfen gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG erhalten, und die Verfahren zur Geltendmachung der Ausgaben und Durchführung von Audits sind in der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission (3) festgelegt.

(4)

Die Höhe der jährlichen Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien wird jährlich durch besondere Entscheidungen in den Bereichen Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit öffentlicher Gesundheit, Tiergesundheit und Rückständen festgelegt.

(5)

Da in der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 eine Reihe von Änderungen vorzunehmen ist, sollte diese Verordnung im Interesse der Klarheit unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ersetzt werden.

(6)

Diese Änderungen betreffen die Einführung eines Partnerschaftsabkommens, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten der Vertragsparteien festgelegt sind, und eines speziellen Abkommens, eine Aktualisierung der Bestimmungen über die Mehrwertsteuer sowie eine Aktualisierung der mit Dienstreisen und Workshops zusammenhängenden Kosten.

(7)

Das genannte Partnerschaftsabkommen muss auf eine Laufzeit von fünf Jahren angelegt sein, damit in neuen Bereichen ein operationelles Netz von nationalen Referenzlaboratorien aufgebaut werden kann, neue Analysemethoden entwickelt werden können und die Leistungsfähigkeit der nationalen Referenzlaboratorien richtig bewertet werden kann.

(8)

Eine solide Finanzverwaltung rechtfertigt die Anwendung der vorliegenden Verordnung ab Anfang 2007. Dennoch muss den Laboratorien die Möglichkeit gewährt werden, den vorläufigen Haushalt für die Tätigkeit im Jahr 2007 entsprechend der vorliegenden Verordnung zu ändern.

(9)

Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4).

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb der Gemeinschaftsreferenzlaboratorien (nachstehend „Laboratorien“) gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie für die Veranstaltung von Workshops festgelegt.

Artikel 2

Rahmenpartnerschaftsabkommen

Die Beziehungen zwischen der Kommission und dem Laboratorium werden in einem Partnerschaftsabkommen zusammengefasst. Die Laufzeit des Partnerschaftsabkommens beträgt fünf Jahre, es wird von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet.

Artikel 3

Geplante Tätigkeit und vorläufiger Haushalt

(1)   Die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien legen spätestens am 1. September jedes Kalenderjahres „n“ den vorläufigen Haushalt für Ausgaben des Laboratoriums hinsichtlich der für das Kalenderjahr „n + 1“ geplanten Maßnahmen der Gemeinschaft vor und übermitteln der Kommission den vorläufigen Haushalt für die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ausgaben.

Für das Haushaltsjahr 2007 gilt der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 vorgelegte vorläufige Haushalt als gemäß der vorliegenden Verordnung vorgelegt. Die Laboratorien können bis zum 15. Dezember 2006 gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Änderungen am vorläufigen Haushalt vornehmen.

(2)   Die Laboratorien legen den vorläufigen Haushalt in elektronischer Form gemäß Anhang I vor.

Artikel 4

Spezielles Abkommen

(1)   Nach Annahme der Entscheidung über die jährliche Finanzhilfe durch die Kommission wird ein spezielles Abkommen zwischen den Parteien geschlossen. Darin wird der Betrag der Finanzhilfe und der Anteil der Kofinanzierung festgelegt.

(2)   Voraussetzung für jegliche Zahlung ist die Unterzeichnung des Abkommens durch die Vertragsparteien.

Artikel 5

Vorfinanzierung

Nach Unterzeichnung des speziellen Abkommens durch die Vertragsparteien kann auf Antrag des Begünstigten ein Vorschuss von 70 % des Gesamtbetrags für den Betrieb des Laboratoriums und die Veranstaltung von Workshops gewährt werden.

Artikel 6

Zahlung der Finanzhilfe

Unter der Voraussetzung, dass die genehmigten Arbeitsprogramme ordnungsgemäß durchgeführt werden und der Begünstigte die in den Artikeln 10 und 14 genannten Berichte innerhalb der dort genannten Fristen vorlegt, wird der Restbetrag oder der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb des Laboratoriums und die Veranstaltung von Workshops nach Genehmigung der genannten Berichte ausgezahlt.

Artikel 7

Belege

(1)   Der Begünstigte bewahrt eine Ausfertigung der mit der Tätigkeit, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, zusammenhängenden und für richtig bescheinigten Belege, vor allem Rechnungen, Gehaltsabrechnungen, Anwesenheitsblätter und Unterlagen im Zusammenhang mit der Lieferung von Proben und mit Dienstreisen sieben Jahre lang auf.

(2)   Der Begünstigte trägt die der Kommission vorgelegten Ausgaben in seiner analytischen Buchführung ein und bewahrt alle Belege sieben Jahre lang zu Auditzwecken auf.

(3)   Auf Anforderung sind der Kommission diese Belege als Nachweis aller in dem Erstattungsantrag aufgeführten Kosten zu übermitteln.

Artikel 8

Kontrollen

Zum Zweck der Finanzkontrolle gelten die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

KAPITEL II

TÄTIGKEIT DER LABORATORIEN

Artikel 9

Beihilfefähigkeit

(1)   Beihilfefähig im Rahmen des Betriebs der Laboratorien sind die Ausgaben für Personal, Unteraufträge, Investitionsgüter, Verbrauchsgüter, die Lieferung von Proben für Vergleichstests, Dienstreisen und Gemeinkosten, die für die Durchführung der Tätigkeit erforderlich sind.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Ausgaben sind bis zu dem in der Entscheidung der Kommission über die Gewährung der jährlichen Finanzhilfe festgelegten Höchstbetrag und gemäß den Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit in Anhang II beihilfefähig.

(3)   Änderungen an einer Position, die 10 % ihres Betrags übersteigen, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kommission.

Artikel 10

Vorlage der Berichte über den Betrieb der Laboratorien

(1)   Der gemäß Anhang III vorgelegte Finanzbericht und der technische Bericht über den Betrieb der Laboratorien, die vom Leiter als richtig bescheinigt wurden, werden spätestens am 31. März des Jahres übermittelt, das auf das Ende des Zeitraums folgt, für den die Finanzhilfe gewährt wurde; es gilt das Datum des Poststempels.

(2)   Wird die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe am 1. April um 25 %, am 1. Mai um 50 %, am 1. Juni um 75 % und am 1. Juli um 100 % gekürzt.

Artikel 11

Umrechnungskurs für in nationaler Währung gestellte Anträge

Als Umrechnungskurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge auf Zahlung eines Vorschusses und des Restbetrages wird derjenige des ersten Tages des Monats „n“ (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C) oder des vorausgehenden Tages, für den ein Umrechnungskurs vorliegt, zugrunde gelegt.

Artikel 12

Mehrwertsteuer

Die vom Begünstigten entrichtete und nicht rückforderbare Mehrwertsteuer gilt als beihilfefähige Ausgabe, vorausgesetzt der Begünstigte legt bei Unterzeichnung des speziellen Abkommens gemäß Artikel 4 eine Bescheinigung des Finanzministeriums des Mitgliedstaats oder einer gleichwertigen Behörde vor, in der bestätigt wird, dass er nicht oder nur teilweise mehrwertsteuerpflichtig ist und dass der das Laboratorium betreffende Tätigkeitsbereich dieser Steuerpflicht nicht unterliegt.

KAPITEL III

VERANSTALTUNG VON WORKSHOPS

Artikel 13

Beihilfefähigkeit

(1)   Beihilfefähig im Rahmen der Veranstaltung von Workshops sind die Ausgaben im Zusammenhang mit Reisekosten und Tagegeldern für bis zu 32 Workshop-Teilnehmer, von denen mindestens einer je Mitgliedstaat einzuladen ist.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Ausgaben sind bis zu den in der jährlichen Entscheidung der Kommission über die Gewährung der Finanzhilfe genannten Höchstbeträgen und gemäß den Bestimmungen in Anhang VII Abschnitt 3F des mit der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (5) festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften beihilfefähig.

(3)   Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 können in ausreichend begründeten Fällen gemäß der jährlichen Entscheidung über die Finanzhilfe der Kommission beschlossen werden.

Artikel 14

Vorlage des Finanzberichts für die Workshops

(1)   Der gemäß Anhang IV vorgelegte Finanzbericht für die Workshops und der technische Bericht, die beide vom Leiter für richtig bescheinigt wurden, sind spätestens zwei Monate nach dem Workshop zu übermitteln.

(2)   Wird die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten, verringert sich die Finanzhilfe der Gemeinschaft um 25 %, wenn der Termin für die Einreichung der Belege um einen Monat, um 50 %, wenn er um zwei Monate, um 75 %, wenn er um drei Monate, und um 100 %, wenn er um vier Monate überschritten wird.

Artikel 15

Umrechnungskurs für in nationaler Währung gestellte Anträge

Als Umrechnungskurs für die in nationaler Währung gestellten Anträge auf Zahlung eines Vorschusses oder des Restbetrags wird derjenige des ersten Tags des Monats, in dem der Workshop stattgefunden hat (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C), oder derjenige des vorausgehenden Tags, für den ein Umrechnungskurs vorliegt, zugrunde gelegt.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 156/2004 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 17

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt jedoch ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37).

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung in ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42).

(5)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.


ANHANG I

(Artikel 3 Absatz 2)

VORLÄUFIGER FINANZPLAN FÜR AUSGABEN DES LABORATORIUMS IM ZUSAMMENHANG MIT DER TÄTIGKEIT FÜR DIE GEMEINSCHAFT

VOM 1. JANUAR BIS 31. DEZEMBER …

Name und Anschrift des Gemeinschaftsreferenzlaboratoriums:

Bankkonto, auf das die Finanzhilfe ausgezahlt werden soll:

Wichtig: Alle Kosten sind in Landeswährung anzugeben.

1.   PERSONAL

Kategorie (1)

Status (2)

Monatsgehalt, brutto (3)

Auf das Projekt entfallende Arbeitszeit (in Tagen) (4)

Erstattungsfähige Gesamtkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: …

2.   UNTERAUFTRÄGE

Beschreibung

Kosten ohne MwSt

MwSt.

Gesamtkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: …

3.   INVESTITIONSGÜTER

 

Beschreibung

Kosten/Wert ohne MwSt.

Mehrwertsteuer

Kosten/Gesamtwert

Datum des Kaufs oder der Anmietung

Datum der Lieferung

Verwendung für das Projekt (%)

Jährliche Abschreibung

2.1

Ausstattung, die im fraglichen Zeitraum angeschafft werden muss

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2

Ausstattung, die vor dem fraglichen Zeitraum angeschafft wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: …

4.   VERBRAUCHSGÜTER

Beschreibung nach Art (5)

Kosten Ohne MwSt.

MwSt.

Gesamtkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: …

5.   VERGLEICHSTESTS

Beschreibung

Kosten ohne MwSt.

MwSt.

Gesamtkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.   DIENSTREISEN

Beschreibung

Reisekosten

Hotel

Aufenthalt

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.   GEMEINKOSTEN

Ausgaben insgesamt (Summe Positionen 1 bis 6):

 

Gemeinkosten: 7 %

 

Betriebsausgaben insgesamt:

 

8.   WORKSHOP

 

Kosten

Reisekosten Teilnehmer

 

Tagegeld Teilnehmer:

 

Ausgaben für Workshop insgesamt:

 


(1)  Für jede mit dem Projekt befasste Person einzeln anzugeben: leitender Wissenschaftler, Nachwuchswissenschaftler, Techniker usw.

(2)  Beamter, Vertragsbediensteter, usw. Bei Vertragsbediensteten ist das Datum des Beginns und des Endes des Vertrages anzugeben.

(3)  Derzeitiges Bruttomonatsgehalt (bitte keine Gehaltstabellen verwenden), einschließlich Sozialabgaben und sonstige Kosten, die auf der Gehaltsabrechnung aufgeführt sind.

(4)  Berechnet auf der Grundlage von 220 Tagen/Jahr.

(5)  Beispiele: Reagenzien, Versuchstiere, kleines Laborgerät usw.


ANHANG II

(Artikel 9 Absatz 2)

Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit von Ausgaben für Personal, Unteraufträge, Investitionsgüter, Verbrauchsgüter, Lieferung von Proben für die Vergleichstests, Dienstreisen und Gemeinkosten

1.   Personal

Personalkosten, ungeachtet des Status der betreffenden Bediensteten, beschränken sich auf die tatsächlichen Lohnkosten (Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Ausgaben für Altersruhegeld) für ganz oder teilweise mit Gemeinschaftsaufgaben gemäß dem genehmigten Arbeitsprogramm betraute Mitarbeiter.

Die gesamte auf Gemeinschaftsaufgaben entfallende Arbeitszeit des Personals ist zu belegen und für richtig zu bescheinigen; zugrunde zu legen sind mindestens 220 Arbeitstage/Jahr. Zu erfassen sind diese Angaben mindestens einmal monatlich vom benannten Projektleiter oder von einem hierzu ermächtigten leitenden Mitarbeiter des Begünstigten.

2.   Unteraufträge

Für die Erstattung zugrunde gelegt werden die in der betreffenden Zeitspanne entstandenen effektiven Kosten ohne Mehrwertsteuer. Der Begünstigte hat den prozentualen Anteil anzugeben, mit dem die einzelnen Positionen der Unteraufträge im Gesamthaushalt des Laboratoriums veranschlagt sind.

3.   Investitionsgüter

Kosten für den Kauf, den Mietkauf oder die Miete von Investitionsgütern können als direkte Kosten geltend gemacht werden. Bei gemieteten oder durch Mietkauf übernommenen Investitionsgütern dürfen die erstattungsfähigen Kosten nicht höher sein als die Kosten, die im Falle eines Kaufs während der Laufzeit des Tests angefallen wären. Die erstattungsfähigen Kosten werden nach folgender Formel berechnet:

Formula

A

=

Anzahl der Monate, in denen die Güter nach ihrer Lieferung für das Projekt genutzt werden sollen;

B

=

Abschreibungszeitraum von 60 Monaten (36 Monate für DV-Anlagen mit Anschaffungskosten unter 25 000 EUR);

C

=

Kosten der Güter;

D

=

prozentuale Nutzung der Güter für das Projekt.

4.   Verbrauchsgüter

Für die Erstattung zugrunde gelegt werden die in der betreffenden Zeitspanne entstandenen effektiven Kosten. Der Begünstigte hat den prozentualen Anteil anzugeben, mit dem die einzelnen Positionen der Verbrauchsgüter im Gesamthaushalt des Laboratoriums veranschlagt sind.

Sonstige Ausgaben für Verwaltung, andere als unter Nummer 6 genannte Dienstreisen und Sekretariatsarbeit gelten als unter der Position „Gemeinkosten“ mit einbezogen.

5.   Lieferung von Proben für Vergleichstests

Für die Erstattung werden die effektiven Kosten für die Lieferung von Proben im Zusammenhang mit Vergleichstests zugrunde gelegt.

6.   Dienstreisen

Reise- und Aufenthaltskosten des Personals der Laboratorien bei Dienstreisen, die im Rahmen des genehmigten Arbeitsprogramms durchgeführt werden, sind zu den in Artikel 13 Absatz 2 genannten Bedingungen der vorliegenden Verordnung zu erstatten.

7.   Gemeinkosten

Unter Zugrundelegung sämtlicher direkter Kosten gemäß den Positionen 1 bis 6 ist von Amts wegen eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von 7 % zu erstatten.


ANHANG III

BESCHEINIGTER FINANZBERICHT

(Artikel 10 Absatz 1)

Vom …/…/… bis …/…/…

Umrechnungskurs (1 EUR = …)

Nr. der Entscheidung:

Name und Anschrift des Begünstigten:

Höchstbetrag der jährlichen Finanzhilfe der Gemeinschaft:


Kostenkategorie

Betrag für den Zeitraum

(Landeswährung)

1.

Personal

 

2.

Unteraufträge

 

3.

Investitionsgüter

 

4.

Verbrauchsgüter

 

5.

Vergleichstests

 

6.

Dienstreisen

 

Zwischensumme

 

7.

Gemeinkosten 7 %

 

Insgesamt

 

Bescheinigung des Begünstigten

Wir versichern, dass

die vorstehenden Kosten im Zusammenhang mit den in der Entscheidung festgelegten Aufgaben anfielen und für deren ordnungsgemäße Erfüllung unerlässlich waren;

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, genau kalkuliert wurden und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 erstattungsfähig sind;

alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen;

wir mit der von der Kommission gewährten Finanzhilfe keinen Gewinn erzielen.

Datum:

Datum:

Name des technischen Leiters:

Name des finanziell Verantwortlichen:

Unterschrift:

Unterschrift:

AUFSCHLÜSSELUNG NACH KATEGORIEN

(Landeswährung)

1.   PERSONAL

Kategorie

Status

Monatsgehalt, brutto

Auf das Projekt entfallende Arbeitszeit

(in Tagen)

Erstattungsfähige Gesamtkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: …

2.   UNTERAUFTRÄGE

Beschreibung

Lieferant

Kosten ohne MwSt.

MwSt.

Gesamtkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: …

3.   INVESTITIONSGÜTER

 

Beschreibung

Kosten/Wert ohne MwSt.

MwSt.

Kosten/Gesamtwert

Datum des Kaufs oder der Anmietung

Datum der Lieferung

Verwendung für das Projekt (%)

Jährliche Abschreibung

2.1

Ausstattung, die im fraglichen Zeitraum angeschafft werden muss

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2

Ausstattung, die vor dem fraglichen Zeitraum angeschafft wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: …

4.   VERBRAUCHSGÜTER

Beschreibung (für jede einzelne Ausgabe (1))

Lieferant

Kosten ohne MwSt.

MwSt.

Gesamtkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteil am Gesamthaushalt des Laboratoriums: …

5.   VERGLEICHSTESTS

Beschreibung

Lieferant

Kosten ohne MwSt.

MwSt.

Gesamtkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.   DIENSTREISEN

Beschreibung

Reisekosten

Hotel

Aufenthalt

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.   GEMEINKOSTEN

Ausgaben insgesamt (Summe Positionen 1 bis 6):

 

Gemeinkosten: 7 %

 

8.   INSGESAMT

Betriebsausgaben insgesamt:

 


(1)  Eine Ausgabe je Zeile.


ANHANG IV

FINANZBERICHT ÜBER DIE WORKSHOPS

(Artikel 14 Absatz 1)

Workshop zum Thema: …

Datum: …/…/200…

Beginn: …: …

Ende: …: …

Nr. der Entscheidung:

Name und Anschrift des Begünstigten:

Höchstbetrag der Finanzhilfe:

Umrechnungskurs (1 EUR = …)


Teilnehmer

Reisekosten

Tagegelder

Reisekosten + Tagegelder insgesamt

Name

Bahn, Flugzeug oder Pkw

In Landeswährung

EUR

Anzahl Tage

Tagegeld

Insgesamt in EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Bescheinigung des Begünstigten

Wir versichern, dass

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, genau kalkuliert wurden und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 erstattungsfähig sind;

alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen;

wir mit der von der Kommission gewährten Finanzhilfe keinen Gewinn erzielen.

Datum:

Datum:

Name des technischen Leiters:

Name des finanziell Verantwortlichen:

Unterschrift:

Unterschrift: