25.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1738/2006 DES RATES

vom 23. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 über eine befristete Ausnahmeregelung für die Abfassung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union in maltesischer Sprache

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 290,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 28 und 41,

gestützt auf die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (1) und auf die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (2), beide zusammen im Folgenden „Verordnung Nr. 1“ genannt,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 930/2004 des Rates vom 1. Mai 2004 über eine befristete Ausnahmeregelung für die Abfassung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union in maltesischer Sprache (3), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 hat der Rat beschlossen, dass die Organe der Europäischen Union abweichend von der Verordnung Nr. 1 ab dem 1. Mai 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren von der Verpflichtung entbunden sind, alle Rechtsakte in maltesischer Sprache abzufassen und sie in dieser Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(2)

Bei dieser Gelegenheit ist der Rat in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 übereingekommen, dass er spätestens 30 Monate nach ihrer Annahme die Funktionsweise jener Verordnung überprüfen und entscheiden werde, ob ihre Geltungsdauer um ein weiteres Jahr verlängert werden solle.

(3)

Seit Beginn der Übergangszeit haben sich die Bedingungen für die Übersetzung aus dem Maltesischen und ins Maltesische erheblich verbessert, so dass eine Verlängerung der befristeten Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt ist. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 hat der Rat deshalb beschlossen, dass keine Veranlassung für eine solche Verlängerung besteht. Somit läuft die Übergangszeit am 30. April 2007 ab.

(4)

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 werden jedoch bis zum Ende der Übergangszeit alle Rechtsakte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in maltesischer Sprache veröffentlicht sind, auch in dieser Sprache veröffentlicht. Es dürfte sich jedoch als sehr schwierig erweisen, alle diese Rechtsakte bis zu dem auf den 30. April 2007 folgenden Tag zu übersetzen und zu veröffentlichen. Daher sollte jener Artikel 3 geändert werden, um den Organen eine zusätzliche Frist einzuräumen, damit sie sämtliche Rechtsakte, die am Ende der Übergangszeit noch nicht in maltesischer Sprache veröffentlicht sein werden, bewältigen können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Alle Rechtsakte, die am 30. April 2007 noch nicht in maltesischer Sprache veröffentlicht sind, werden bis zum 31. Dezember 2008 auch in dieser Sprache veröffentlicht.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PEKKARINEN


(1)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005 (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 3).

(2)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 401/58. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 920/2005.

(3)  ABl. L 169 vom 1.5.2004, S. 1.