24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1730/2006 DER KOMMISSION

vom 23. November 2006

zur Zulassung von Benzoesäure (VevoVitall) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor.

(2)

Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dargelegten Zubereitung vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung „Benzoesäure (VevoVitall)“ als Futtermittelzusatzstoff für Absetzferkel.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 9. Dezember 2005 zu dem Schluss, dass Benzoesäure (VevoVitall) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (2). Ferner schloss sie, dass Benzoesäure (VevoVitall) keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Gemäß diesem Gutachten führt die Verwendung dieser Zubereitung zu einer Verbesserung der Leistungsparameter (Gewichtszunahme oder Futter/Zunahme) bei Ferkeln. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde die Ergreifung zweckmäßiger Maßnahmen. Sie hält keine speziellen Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen für notwendig. Für das Gutachten wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, der von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt worden ist. Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung sollte daher gemäß den Spezifikationen im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von VevoVitall® als Futterzusatzstoff für Absetzferkel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Angenommen am 30. November 2005. The EFSA Journal (2005) 290, S. 1—13.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Höchstgehalt des Elements (Se) in mg/kg von Alleinfuttermitteln mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel

Kategorie der zootechnischen Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Verbesserung der Leistungsparameter: Gewichtszunahme oder Futter/Zunahme)

4 d 210

DSM Special Products

Benzoesäure

(VevoVitall)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Benzoesäure (≥ 99,9 %)

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Benzolcarbonsäure, Phenylcarbonsäure, C7H6O2

CAS-Nummer: 65-85-0

Grenzwerte für: Phthalsäure: ≤ 100 mg/kg

Biphenyl: ≤ 100 mg/kg

Schwermetalle: ≤ 10 mg/kg

Arsen: ≤ 2 mg/kg

 

Analysemethode  (1)

Umkehrphasen-HPLC in Verbindung mit UV-Detektion

Ferkel

(entwöhnt)

5 000

5 000

Ergänzungsfuttermittel dürfen nicht mehr als 10 000 mg/kg Benzoesäure enthalten.

In der Gebrauchsanweisung ist Folgendes anzugeben:

 

„Zur Verwendung für Tiere bis 25 kg“

 

„Ergänzungsfuttermittel, die Benzoesäure enthalten, dürfen nicht als alleiniges Futter für Ferkel verwendet werden.“

 

„Der Zusatzstoff soll in Form einer Vormischung Bestandteil von Mischfuttermitteln sein.“

 

„Im Hinblick auf die Anwendersicherheit sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Entstehung von einatembarem Staub durch diesen Wirkstoff zu minimieren (Sicherheitsdatenblätter verfügbar).“

14.12.2016


(1)  Einzelheiten zu den Analysemethoden sind auf der folgenden Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors zu finden: www.irmm.jrc.be/html/crlfaa/