21.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1714/2006 DER KOMMISSION

vom 20. November 2006

zur Aufteilung von 5 000 t kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission (2), mit der die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 festgelegt wurden, erfolgt die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehene Aufteilung von 5 000 t kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen vor dem 16. November für das laufende Wirtschaftsjahr.

(2)

Zu diesem Zweck haben Dänemark und Italien der Kommission die Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, sowie die Schätzungen der Erträge an Stroh sowie Flachs- und Hanffasern übermittelt.

(3)

In Griechenland, Irland und Luxemburg werden im Wirtschaftsjahr 2006/07 keine Flachs- und Hanffasern erzeugt werden.

(4)

Auf der Grundlage dieser Mitteilungen wird geschätzt, dass die Gesamterzeugung der fünf betroffenen Mitgliedstaaten nicht die ihnen insgesamt zugeteilte Menge von 5 000 t erreichen wird. Es empfiehlt sich, die nachstehend genannten garantierten einzelstaatlichen Mengen festzusetzen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehene Aufteilung in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen wird für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wie folgt festgesetzt:

Dänemark: 2 Tonnen,

Griechenland: 0 Tonnen,

Irland: 0 Tonnen,

Italien: 241 Tonnen,

Luxemburg: 0 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 16. November 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 873/2005 (ABl. L 146 vom 10.6.2005, S. 3).