15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1682/2006 DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 gilt die Erstattung für Getreidemengen, die unter Kontrolle gestellt, gebrannt und jährlich mit einem je beteiligten Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten multipliziert werden. Dieser Koeffizient drückt, unter Berücksichtigung der Veränderungen, die bei diesen Mengen während der Jahre eingetreten sind, die den durchschnittlichen Reifezeiten des betreffenden alkoholischen Getränks entsprechen, das Verhältnis zwischen den ausgeführten und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks aus.

(2)

Nach den vom Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Scotch Whisky 2005 auf acht Jahre.

(3)

Es sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 festzulegen.

(4)

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 diese Bestimmung bei der Berechnung des Koeffizienten für den Zeitraum 2006/07 zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 für das im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Scotch Whisky verwendete Getreide sind für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).


ANHANG

Im Vereinigten Königreich anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für gemälzte, zur Herstellung von „Malt Whisky“ verwendete Gerste

für zur Herstellung von „Grain Whisky“ verwendetes Getreide

1. Oktober 2006 bis 30. September 2007

0,499

0,518