15.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1678/2006 DER KOMMISSION
vom 14. November 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 hinsichtlich alternativer Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht Bestimmungen über die Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vor. Außerdem ist die Möglichkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte vorgesehen, die nach Anhörung des entsprechenden wissenschaftlichen Ausschusses zu genehmigen sind. |
(2) |
Auf Grundlage von Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurden bislang sechs Verfahren als alternative Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Beseitigung oder Verwendung tierischer Nebenprodukte und zur Änderung des Anhangs VI hinsichtlich der Biogas-Verarbeitung und der Verarbeitung von ausgelassenen Fetten (2) zugelassen. |
(3) |
Auf einen entsprechenden Antrag hin gab die EFSA am 13. Juli 2006 eine Stellungnahme zur Sicherheit eines Verfahrens der thermomechanischen Herstellung von Biobrennstoffen ab. Um die Bedingungen festzuschreiben, unter denen dieses Verfahren als sichere Art der Beseitigung von Gülle und Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 anzusehen ist, sollte die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 geändert werden. |
(4) |
Nach erneuter Abwägung der Gefahren für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit sollte die Verwendung des bei dem genehmigten Verfahren zur Biodieselherstellung entstehenden Materials der Kategorie 2 für bestimmte technische Zwecke und für die Biogas-Verarbeitung zugelassen werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 92/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Genehmigung, Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3 1. Die folgenden Verfahren werden genehmigt und können von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Material der Kategorien 2 oder 3 zugelassen werden:
Das Verfahren der thermomechanischen Herstellung von Biobrennstoffen gemäß Anhang VII wird genehmigt und kann von der zuständigen Behörde für die Behandlung und Verwendung oder Beseitigung von Gülle und Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 zugelassen werden. 2. Für die im Folgenden genannten Stadien kann die zuständige Behörde die Verwendung anderer Prozessparameter zulassen, sofern diese Parameter die Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit gleichermaßen verringern:
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2. |
Im Titel und im ersten Satz des Artikels 3 wird „Anhang I bis VI“ ersetzt durch „den Anhängen“. |
3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. November 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).
(2) ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 27. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2067/2005 (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 12).
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 92/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang IV wird Nummer 3 gestrichen. |
2. |
Folgender Anhang VII wird angefügt: „ANHANG VII THERMOMECHANISCHE HERSTELLUNG VON BIOBRENNSTOFFEN Unter thermomechanischer Herstellung von Biobrennstoffen versteht man die Behandlung tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen:
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