15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1677/2006 DER KOMMISSION

vom 14. November 2006

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 hinsichtlich des Zeitpunkts der Beantragung von Einfuhrrechten für den Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) wurde auf mehrjähriger Grundlage für Zeiträume von jeweils 1. Januar bis 31. Dezember ein zollfreies Zollkontingent für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 sind die Anträge auf Einfuhrrechte spätestens am 1. Dezember, der dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausgeht, einzureichen. Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 sollte die Frist für die Einreichung von Anträgen für den Kontingentszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 bis zum 8. Januar 2007 verlängert werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten aus diesen Ländern das Kontingent im Jahr 2007 in Anspruch nehmen können.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 sind die Anträge auf Einfuhrrechte für den Kontingentszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 spätestens bis 8. Januar 2007, 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 10.