18.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/47


VERORDNUNG (EG) NR. 1666/2006 DER KOMMISSION

vom 6. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), vor allem auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (3) werden Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegt. Einige Bestimmungen müssen geändert werden.

(2)

Mit der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (5) wird eine Liste der Drittländer aufgestellt, die die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und daher in der Lage sind, zu gewährleisten, dass Muscheln, Manteltiere, Stachelhäuter und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnisse, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, den in den Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit festgelegten Hygienebestimmungen entsprechen.

(3)

Mit den Entscheidungen 97/20/EG der Kommission (6) und 97/296/EG der Kommission (7) wird bestimmten Drittländern, die noch keiner Gemeinschaftskontrolle unterzogen wurden, erlaubt, Muscheln und Fischereierzeugnisse unter bestimmten Bedingungen in die Gemeinschaft einzuführen. Diese Entscheidungen werden mit der Entscheidung 2006/765/EG der Kommission aufgehoben (8). Diese Möglichkeit ist in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nicht vorgesehen. Damit die traditionellen Handelsmuster nicht unterbrochen werden, sollte diese Möglichkeit vorübergehend beibehalten werden.

(4)

Die Auflagen für die Einfuhren lebender Muscheln, Manteltiere, Stachelhäuter und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnisse aus diesen Drittländern oder Gebieten sollten mindestens gleichwertig sein mit denjenigen, die für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von in der Gemeinschaft erzeugten Produkten gelten.

(5)

Unbeschadet des allgemeinen Grundsatzes gemäß Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, wonach lebende Muscheln aus Gebieten der Klasse B höchstens 4 600 E. coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen dürfen, sollte bei 10 % der Proben eine Toleranz für lebende Muscheln aus diesen Gebieten eingeräumt werden. Da die Toleranz in 10 % der Proben keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit birgt und mit dem Ziel, den zuständigen Behörden zu ermöglichen, sich nach und nach an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 über die Einstufung von B-Gebieten anzupassen, sollte für die Einstufung dieser Gebiete eine Übergangsfrist gewährt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 werden folgende Abschnitte 3 und 4 angefügt:

„3.   Abweichend von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel III Teil E der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer bis 31. Oktober 2007 Fischöl aus Betrieben in Drittländern einführen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1664/2006 der Kommission (9) zu diesem Zweck zugelassen wurden.

4.   Abweichend von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 dürfen die in diesem Anhang genannten Erzeugnisse, für die die jeweiligen Einfuhrbescheinigungen entweder gemäß den vor dem 1. Januar 2006 geltenden harmonisierten Gemeinschaftsvorschriften, oder aber gemäß den in den Mitgliedstaaten vor diesem Datum geltenden nationalen Bestimmungen ausgestellt wurden, bis 1. Mai 2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(9)  ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 13“"

2.

In Artikel 17 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„2.   Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Muscheln und Fischereierzeugnissen aus den in Anhang I bzw. Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Ländern zulassen, sofern:

a)

die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets dem betroffenen Mitgliedstaat Garantien dafür gegeben hat, dass die fraglichen Erzeugnisse unter Bedingungen gewonnen wurden, die denjenigen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von in der Gemeinschaft erzeugten Produkten zumindest gleichwertig sind, und

b)

die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets geeignete Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass mit diesen eingeführten Erzeugnissen Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach dem Muster der Entscheidungen 95/328/EG (10) der Kommission und 96/333/EG (11) der Kommission mitgeführt werden und dass sie nur auf dem einheimischen Markt des einführenden Mitgliedstaats oder von Mitgliedstaaten vermarktet werden, die die gleichen Einfuhren zulassen.

(10)  ABl. L 191 vom 12.8.1995, S. 32."

(11)  ABl. L 127 vom 25.5.1996, S. 33.“"

3.

Folgender Artikel 17a wird eingefügt:

„Artikel 17a

Einstufung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln

Abweichend von Anhang II Kapitel II Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 darf die zuständige Behörde weiterhin Gebiete als B-Gebiete einstufen, in denen in 90 % der Proben der entsprechende Höchstgehalt von 4 600E. coli je 100 g nicht überschritten wird.“

(4)

Anhang I und Anhang II werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 6. November 2006.

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2006 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2006.

(3)  ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83.

(4)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006 der Kommission (ABl. L 136 vom 24.5.2006, S. 3).

(5)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/469/EG (ABl. L 163 vom 21.6.2002, S. 16).

(7)  ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/200/EG (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 50).

(8)  Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.


ANHANG

ANHANG I

Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jedweder Form zum menschlichen Verzehr zugelassen werden dürfen

CA —

KANADA

GL —

GRÖNLAND

US —

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

ANHANG II

Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren von Fischereierzeugnissen in jedweder Form zum menschlichen Verzehr zugelassen werden dürfen

AO —

ANGOLA

AZ —

ASERBAIDSCHAN (1)

BJ —

BENIN

CG —

REPUBLIK KONGO (2)

CM —

KAMERUN

ER —

ERITREA

FJ —

FIDSCHI

IL —

ISRAEL

MM —

MYANMAR

SB —

SALOMONEN

SH —

ST. HELENA

TG —

TOGO


(1)  Zulassung nur für Einfuhren von Kaviar.

(2)  Zulassung nur für Einfuhren von Fischereierzeugnissen, die auf See gefangen, tiefgefroren und in ihrer endgültigen Verpackung verpackt wurden.