9.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1646/2006 DES RATES

vom 7. November 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (2) kann von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (3) und von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (4) abgewichen werden.

(2)

Aufgrund der am 19. Juni 2006 im Rat erzielten politischen Einigung über den Europäischen Fischereifonds sollte die in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 vorgesehene Abweichung zur Berücksichtigung der besonderen strukturellen, sozialen und wirtschaftlichen Lage des Fischereisektors in den Gebieten in äußerster Randlage bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden.

(3)

Infolge der Verlängerung der in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 vorgesehenen Abweichung sollte die in Artikel 2 Nummer 5 derselben Verordnung vorgesehene Abweichung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werden, um den Flottenzugang von Kapazitäten zu erlauben, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung von Fischereifahrzeugen gewährt worden sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Nummer 4 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

2.

In Artikel 2 Nummer 5 wird das Datum „31. Dezember 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt.

3.

In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. Dezember 2007“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. November 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

(3)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.