19.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 288/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1555/2006 DER KOMMISSION
vom 18. Oktober 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1039/2006 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der deutschen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowenischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1039/2006 der Kommission (2) aufgeführten Wiederverkaufsmengen spiegeln den Stand der Interventionsbestände am 30. Juni 2006 wider. Seit diesem Zeitpunkt haben die Interventionsstellen Mengen verkauft und in Deutschland gibt es nunmehr keine Interventionsbestände mehr. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2007 zu verbuchen sind (3), müssen 33 224 Tonnen Zucker aus den Interventionsbeständen der Gemeinschaft ausgelagert werden, um gemäß Anhang I der genannten Verordnung in den Mitgliedstaaten verteilt zu werden. |
(3) |
Diesen Mengen ist beim Verkauf im Wege der Dauerausschreibung auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. |
(4) |
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionszuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die tatsächlich verkaufte Menge mitteilen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1039/2006 ist entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1039/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Die belgische, die tschechische, die spanische, die irische, die italienische, die ungarische, die polnische, die slowenische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten auf dem Wege der Dauerausschreibung auf dem gemeinschaftlichen Binnenmarkt eine Gesamtmenge von 899 896,41 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und sich in ihrem Besitz befindet. Die betreffenden Mitgliedstaaten und die diesbezüglichen Mengen sind in Anhang I aufgeführt.“ |
3. |
Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Spätestens am fünften Arbeitstag nach der Festsetzung des Mindestverkaufspreises durch die Kommission teilen die betreffenden Interventionsstellen der Kommission die tatsächlich im Wege der Teilausschreibung verkauften Mengen nach dem Muster in Anhang III mit.“ |
4. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
5. |
Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 3.
(3) ABl. L 283 vom 14.10.2006, S. 14.
ANHANG I
„ANHANG I
Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Interventionszucker befindet
Mitgliedstaat |
Interventionsstelle |
Im Besitz der Interventionsstelle befindliche Mengen, die für den Verkauf auf dem Binnenmarkt verfügbar sind (in Tonnen) |
|||||||||
Belgien |
|
28 648,00 |
|||||||||
Tschechische Republik |
|
34 156,72 |
|||||||||
Spanien |
|
77 334,00 |
|||||||||
Irland |
|
12 000,00 |
|||||||||
Italien |
|
494 011,70 |
|||||||||
Ungarn |
|
141 942,90 |
|||||||||
Polen |
|
13 118,00 |
|||||||||
Slowenien |
|
5 647,00 |
|||||||||
Slowakei |
|
34 000,00 |
|||||||||
Schweden |
|
59 038,00“ |
ANHANG II
„ANHANG III
Muster für die Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3
Formular (1)
Teilausschreibung vom …… für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen
Verordnung (EG) Nr. 1039/2006
1 |
2 |
Mitgliedstaat, der Zucker aus Beständen der Interventionsstelle verkauft |
Tatsächlich verkaufte Menge (in Tonnen) |
(1) An folgende Fax-Nr. zu senden: (32-2) 292 10 34.“