5.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1468/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine harmonisierte Anwendung der Bestimmungen über die Mahnfrist und über die Bedingungen für den Entzug der einzelbetrieblichen Referenzmenge oder der Zulassung gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission (2) zu gewährleisten, ist eine Klärung der betreffenden Bestimmungen notwendig. Darüber hinaus müssen die in diesen Artikeln festgelegten Fristen angepasst werden, um die Verwaltung durch die Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

(2)

In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen zu berücksichtigen ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei einigen Erzeugern, deren Referenzfettgehalt sehr hoch und nicht für den aktuellen Milchviehbestand und die Milchproduktion repräsentativ ist, der Fettgehalt signifikant berichtigt werden kann. Um eine unfaire Nutzung des Fettkorrektur-Mechanismus auszuschließen, sollte daher ein Grenzwert für die negative Berichtigung des Fettgehalts festgelegt werden. Es ist jedoch sinnvoll, die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgelegten Zwölfmonatszeiträume zu berücksichtigen und die Bestimmung somit erst ab dem 1. April 2007 anzuwenden, damit die während des aktuellen Zwölfmonatszeitraums vermarkteten Milchmengen nicht von der neuen Regelung betroffen sind.

(3)

In Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1406/2006, ist die geschuldete Abgabe von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November jedes Jahres zu zahlen. Daher sollte die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 festgelegte Frist, in der der geschuldete Abgabebetrag dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu zahlen und zu melden ist, geändert werden.

(4)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist eine aktualisierte Fassung des in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen und gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogens der Kommission jährlich vor dem 1. Dezember, 1. März, 1. Juni und 1. September mitzuteilen. Aus dieser Aktualisierung kann sich eine Änderung des fälligen Abgabebetrags ergeben. Daher sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 geschuldeten angepassten Beträge zu melden sind.

(5)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 bestimmen die Mitgliedstaaten die vorrangigen Erzeugerkategorien, um die Überschussbeträge anhand eines oder mehrerer objektiver Kriterien neu aufzuteilen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten zur Festlegung der vorrangigen Erzeugerkategorien mehr Klarheit und Flexibilität benötigen.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 überweisen die Mitgliedstaaten dem EGFL 99 % des geschuldeten Betrags. Werden die verbleibenden 1 % nicht vollständig für Konkursfälle verwendet oder für Fälle, in denen Erzeuger definitiv nicht in der Lage sind, die Abgabe zu zahlen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, diesen Restbetrag gemäß den für die Verteilung der Überschussbeträge in Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung festgelegten Kriterien zu verwenden.

(7)

Gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 müssen Erzeuger, die Direktverkäufe durchführen, eine Bestandsbuchhaltung über die erzeugten Mengen Milch oder Milcherzeugnisse sowie über die erzeugten, aber nicht verkauften oder übertragenen Mengen zur Einsicht bereit halten. Diese Buchführungsauflagen werden als unverhältnismäßig angesehen, wenn es sich um kleine Direktverkäufer handelt, die nur geringfügige Mengen von weniger als 5 000 kg Milchäquivalent erzeugen. Diese Erzeuger sollten daher von der Verpflichtung ausgenommen werden, über die nicht verkauften oder übertragenen Mengen Milch oder Milcherzeugnisse Buch zu führen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Erfolgt die Aufstellung nicht bis zum 15. Juni, so fordert der Mitgliedstaat den Abnehmer innerhalb von 15 Arbeitstagen förmlich auf, eine solche Aufstellung innerhalb von 15 Tagen zu übermitteln. Wird die Aufstellung nicht vor Ablauf dieser Frist übermittelt, so entzieht der Mitgliedstaat die Zulassung oder er legt dem Abnehmer die Zahlung einer Summe auf, die der betreffenden Menge Milch und der Schwere des Verstoßes entspricht.

Absatz 3 findet während der Mahnfrist weiterhin Anwendung.“

2.

In Artikel 10 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Wenn in Anwendung des Unterabsatzes 3 die angepasste, vom Erzeuger gelieferte Milchmenge weniger als 75 % der tatsächlich gelieferten Milchmenge beträgt und der dem Erzeuger zugewiesene Referenzfettgehalt über 4,5 % liegt, erfolgt die Einzelabrechnung auf der Grundlage der 75 % der tatsächlich gelieferten Menge.“

3.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Erfolgt die Erklärung nicht bis zum 15. Juni, so fordert der Mitgliedstaat den Erzeuger innerhalb von 15 Arbeitstagen förmlich auf, eine solche Erklärung innerhalb von 15 Tagen zu übermitteln. Erfolgt die Erklärung nicht vor Ablauf dieser Frist, so fällt die Referenzmenge „Direktkäufe“ des betreffenden Erzeugers wieder in die einzelstaatliche Reserve zurück. Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels findet während der Mahnfrist weiterhin Anwendung.“

4.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

In den Absätzen 1 und 2 wird „September“ durch „Oktober“ ersetzt.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten melden dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die sich aus der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ergebenden Beträge zusammen mit den für den Monat November jedes Jahres gemeldeten Ausgaben.

Teilen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 3 dieser Verordnung die in Absatz 1 dieses Artikels genannten aktualisierten Fassungen des Fragebogens mit, so sind die sich daraus ergebenden angepassten Beträge dem EGFL spätestens gemeinsam mit den für den Monat vor der Übermittlung des Fragebogens erklärten Ausgaben zu melden.“

5.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Kriterien für die Aufteilung des Abgabenüberschusses

(1)   Gegebenenfalls bestimmen die Mitgliedstaaten die vorrangigen Erzeugerkategorien im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, indem sie eines oder mehrere der nachstehenden objektiven Kriterien heranziehen:

a)

die amtliche Feststellung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dass die Abgabe ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben wurde;

b)

die geografische Lage des Betriebs und insbesondere die Berggebiete gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (*1);

c)

die maximale Besatzdichte der Tiere je Betrieb, die für eine Extensivierung der tierischen Erzeugung kennzeichnend ist;

d)

die Überschreitung der einzelbetrieblichen Referenzmenge beträgt weniger als 5 % bzw. weniger als 15 000 kg, je nachdem welches der niedrigere Wert ist;

e)

die einzelbetriebliche Referenzmenge beträgt weniger als 50 % der durchschnittlichen einzelstaatlichen Referenzmenge;

f)

andere objektive Kriterien, die von den Mitgliedstaaten nach Rücksprache mit der Kommission festgelegt wurden.

(2)   Die Neuaufteilung der Überschussbeträge muss spätestens 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraums abgeschlossen sein.

(*1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.“ "

6.

Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a

Verwendung der nicht an den EGFL zu entrichtenden Abgabe in Höhe von 1 %

Übersteigt die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 nicht an den EGFL zu entrichtende Abgabe in Höhe von 1 % den Betrag, der für Konkursfälle oder Fälle erforderlich ist, in denen Erzeuger definitiv nicht in der Lage sind, ihre Abgabe zu leisten, können die Mitgliedstaaten den Überschussbetrag gemäß Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung verwenden.“

7.

Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Erzeuger, die Direktverkäufe durchführen, müssen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Bestandsbuchhaltung für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume, aus der für jeden Monat und jedes Erzeugnis die Menge Milch oder Milcherzeugnisse hervorgeht, die verkauft oder übertragen wurde, mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Unterlagen zur Einsicht bereithalten.

Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge ‚Direktverkäufe‘5 000 kg oder mehr beträgt, führen ebenfalls Buch über die Menge Milch und Milcherzeugnisse, die erzeugt, aber weder verkauft noch übertragen wurde.

Die Mitgliedstaaten können detailliertere Vorschriften erlassen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 2 gilt ab dem 1. April 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 8).

(2)   ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.