16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2006 DER KOMMISSION

vom 15. September 2006

zur Abweichung von den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1043/2005 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in den Libanon ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 13 und Artikel 15 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Vorschriften für Ausfuhrerstattungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, sind in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (4), festgelegt.

(2)

Außergewöhnliche Umstände im Libanon haben den wirtschaftlichen Interessen bestimmter Ausführer schwer geschadet, und die so entstandene Lage beeinträchtigt die Ausfuhrmöglichkeiten zu den Bedingungen, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 vorgeschrieben sind.

(3)

Daher ist es erforderlich, diese negativen Folgen zu begrenzen, indem Sondervorschriften verabschiedet und bestimmte in den Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1043/2005 vorgesehene Fristen für bestimmte Ausfuhrgeschäfte verlängert werden, die aufgrund der angeführten Umstände nicht mehr abgeschlossen werden konnten. Es ist insbesondere angezeigt, für die Wirtschaftsbeteiligten, die bereits die Zollabfertigung erledigt oder die Waren unter Zollkontrolle gestellt haben, durch eine Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Ausfuhrfrist ein flexibleres Verfahren zu ermöglichen. In bestimmten Fällen sollte außerdem eine Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 vorgesehenen Gültigkeitsdauer ihrer Erstattungsbescheinigungen gewährt werden.

(4)

Diese Ausnahmen bleiben ausschließlich den Wirtschaftsbeteiligten vorbehalten, die nachweisen können, dass sie aufgrund der angeführten Umstände nicht in der Lage waren, ihre Ausfuhrgeschäfte innerhalb der vorgesehenen Fristen abzuwickeln; dieser Nachweis erfolgt insbesondere anhand von Ausfuhrpapieren oder der Unterlagen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (5) genannt werden, unbeschadet der Anwendung der übrigen Vorschriften der genannten Verordnung.

(5)

Um den negativen Folgen abzuhelfen, von denen Wirtschaftsbeteiligte aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Libanon möglicherweise betroffen sind, sollte diese Verordnung vom 1. Juli 2006 an gelten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird auf Antrag des Inhabers für den Betrag der nicht durchgeführten Ausfuhren die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigungen, die gemäß der vorgenannten Verordnung erteilt wurden und deren Gültigkeitsdauer am 31. Juli 2006 oder am 31. August 2006 endet, eine Verlängerung bis 30. September 2006 gewährt.

Werden die Erstattungssätze im Voraus festgesetzt, so gilt für die Waren, die während der verlängerten Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung ausgeführt werden, der am Tag der Antragstellung auf Vorausfestsetzung wirksame Erstattungssatz.

(2)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird auf Antrag des Inhabers für die Waren, für welche die Zollabfertigung spätestens am 20. Juli 2006 abgeschlossen wurde, eine Verlängerung der 60-Tage-Ausfuhrfrist auf 150 Tage gewährt.

(3)   Die in Artikel 25 Absatz 1 bzw. in Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Zuschläge von 10 % bzw. 15 % gelten nicht für Ausfuhren, die entweder bis zum 20. Juli 2006 gemäß der Ausnahmeregelung nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 durchgeführt wurden oder für die die Bescheinigungen spätestens am 20. Juli 2006 beantragt wurden.

Ging der Erstattungsanspruch aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Libanon verloren, so entfällt die in Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion.

Artikel 2

Artikel 1 kommt bei den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, zur Anwendung, wenn der betroffene Ausführer den zuständigen Stellen gegenüber nachweisen kann, dass die Waren für den Libanon bestimmt waren.

Bei der Beurteilung des Sachverhalts stützen sich die zuständigen Behörden insbesondere auf die Ausfuhrerklärung oder die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 genannten Geschäftsunterlagen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. Januar 2007 die Beträge der Erstattungsbescheinigungen mit, deren Gültigkeitsdauer am 31. Juli 2006 oder am 31. August 2006 endet und gemäß Artikel 1 Absatz 1 verlängert wurde.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. September 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(4)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 24).

(5)  ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).