9.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1329/2006 DER KOMMISSION

vom 8. September 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf IFRIC 8 und 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 14. September 2002 vorlagen.

(2)

Am 12. Januar 2006 hat das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 veröffentlicht. In IFRIC 8 wird klargestellt, dass der International Financial Reporting Standard IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung für Vereinbarungen gilt, denen zufolge ein Unternehmen anteilsbasierte Vergütungen zahlt, denen offenbar keine oder nur eine unangemessene Gegenleistung gegenüber steht.

(3)

Am 1. März 2006 hat das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate veröffentlicht. In IFRIC 9 werden bestimmte Aspekte der Behandlung von eingebetteten Derivaten unter IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung klargestellt.

(4)

Die Konsultation der Gruppe der Technischen Sachverständigen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass IFRIC 8 und 9 den technischen Kriterien für eine Übernahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genügen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird wie folgt geändert:

1.

IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2 wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

2.

IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

Artikel 2

(1)   Jedes Unternehmen wendet IFRIC 8 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 an; abweichend davon wenden Unternehmen, deren Geschäftsjahr im Januar, Februar, März oder April beginnt, IFRIC 8 spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2007 an.

(2)   Jedes Unternehmen wendet IFRIC 9 gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 an; abweichend davon wenden Unternehmen, deren Geschäftsjahr im Januar, Februar, März, April oder Mai beginnt, IFRIC 9 spätestens mit Beginn des Geschäftsjahrs 2007 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2006

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 708/2006 (ABl. L 122 vom 9.5.2006, S. 19).


ANHANG

INTERNATIONAL FINANCIAL REPORTING STANDARDS (IFRS)

IFRIC 8

IFRIC 8 Anwendungsbereich von IFRS 2

IFRIC 9

IFRIC 9 Neubeurteilung eingebetteter Derivate

„Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erlaubt. Alle bestehenden Rechte außerhalb des EWR vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org“

IFRIC INTERPRETATION 8

Anwendungsbereich von IFRS 2

Verweise

IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler

IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Hintergrund

1.

IFRS 2 findet auf anteilsbasierte Vergütungstransaktionen Anwendung, bei denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erwirbt oder erhält. „Güter“ schließen Vorräte, Verbrauchsgüter, Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte und andere nicht finanzielle Vermögenswerte ein (IFRS 2, Paragraph 5). Außer für bestimmte Transaktionen, die nicht in seinen Anwendungsbereich fallen, findet IFRS 2 folglich auf alle Transaktionen Anwendung, bei denen das Unternehmen nicht finanzielle Vermögenswerte oder Dienstleistungen als Gegenleistung für die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erhält. IFRS 2 gilt auch für Transaktionen, bei denen das Unternehmen in Bezug auf die erhaltenen Güter oder Dienstleistungen Verbindlichkeiten eingeht, die auf dem Kurs (oder dem Wert) der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren.

2.

In einigen Fällen kann der Nachweis des Erhalts (oder künftigen Erhalts) von Gütern oder Dienstleistungen jedoch schwierig sein. So kann ein Unternehmen beispielsweise einer Wohltätigkeit-Organisation Aktien überlassen, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. In der Regel ist es nicht möglich, die spezifischen Güter oder Dienstleistungen zu identifizieren, die im Gegenzug zu einer derartigen Transaktion erworben oder erhalten wurden. Eine vergleichbare Situation kann sich auch bei Transaktionen mit anderen Parteien ergeben.

3.

IFRS 2 sieht bei anteilsbasierten Vergütungstransaktionen für Mitarbeiter vor, dass die anteilsbasierten Vergütungen mit dem beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütungen am Tag der Gewährung zu bewerten sind (IFRS 2, Paragraph 11) (1). Folglich ist das Unternehmen nicht dazu verpflichtet, den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Dienstleistungen der Mitarbeiter direkt zu bewerten.

4.

Bei Transaktionen, bei denen die anteilsbasierten Vergütungen an andere Parteien als Mitarbeiter gezahlt werden, geht IFRS 2 von einer widerlegbaren Vermutung aus, dass der beizulegende Zeitwert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen verlässlich geschätzt werden kann. In diesen Fällen ist IFRS 2 zufolge die Transaktion mit dem beizulegenden Zeitwert der Güter oder Dienstleistungen zu bewerten, der an dem Tag gilt, an dem das Unternehmen die Güter erhält oder die Vertragspartei ihre Leistung erbringt (IFRS 2, Paragraph 13). Folglich wird von der Vermutung ausgegangen, dass das Unternehmen in der Lage ist, die von anderen Parteien als Mitarbeitern erhaltenen Güter oder Dienstleistungen zu identifizieren. Dies wirft die Frage auf, ob IFRS 2 auch dann gilt, wenn keine identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen vorliegen. Dies bedingt auch eine andere Frage: Für den Fall, dass das Unternehmen eine anteilsbasierte Vergütung vorgenommen hat und die dafür erhaltene identifizierbare Gegenleistung (falls vorhanden) unter dem beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung zu liegen scheint, ist aus dieser Situation dann abzuleiten, dass Güter oder Dienstleistungen erhalten wurden, auch wenn sie nicht spezifisch identifiziert wurden, und dass folglich IFRS 2 Anwendung findet?

5.

Es sei darauf verwiesen, dass sich die Formulierung „der beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung“ auf den beizulegenden Zeitwert der jeweiligen spezifischen anteilsbasierten Vergütung bezieht. So kann ein Unternehmen beispielsweise aufgrund nationaler Rechtsvorschriften dazu verpflichtet sein, einen gewissen Teil seiner Aktien Staatsangehörigen eines bestimmten Landes vorzubehalten, die lediglich auf andere Staatsangehörige desselben Landes übertragen werden können. Eine derartige Transferbeschränkung kann den beizulegenden Zeitwert der jeweiligen Aktien beeinflussen. Folglich können diese Aktien einen beizulegenden Zeitwert haben, der unter dem ansonsten identischer Aktien liegt, die solchen Beschränkungen nicht unterworfen sind. Sollte die in Paragraph 4 gestellte Frage im Zusammenhang mit den unter die Beschränkung fallenden Aktien aufgeworfen werden, würde sich die Formulierung „der beizulegende Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung“ auf den beizulegenden Zeitwert der unter die Beschränkung fallenden Aktien und nicht auf den beizulegenden Zeitwert der anderen, nicht unter die Beschränkung fallenden Aktien beziehen.

Anwendungsbereich

6.

IFRS 2 findet auf Transaktionen Anwendung, bei denen ein Unternehmen oder die Anteilseigner eines Unternehmens Eigenkapitalinstrumente (2) gewährt/-en oder eine Verbindlichkeit eingegangen ist/sind, aufgrund deren Barmittel oder andere Vermögenswerte in Höhe von Beträgen transferiert werden, die auf dem Kurs (oder dem Wert) der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens basieren. Diese Interpretation findet auf derlei Transaktionen Anwendung, wenn die vom Unternehmen erhaltene (oder noch zu erhaltende) identifizierbare Gegenleistung — Barmittel und der beizulegende Zeitwert einer identifizierbaren unbaren Gegenleistung (falls vorhanden) — geringer ist als der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente oder eingegangenen Verbindlichkeiten. Diese Interpretation findet jedoch keine Anwendung auf die gemäß IFRS 2, Paragraphen 3—6 vom Anwendungsbereich von IFRS 2 ausgenommenen Transaktionen.

Fragestellung

7.

Die in dieser Interpretation behandelte Frage lautet: Findet IFRS 2 auf Transaktionen Anwendung, bei denen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht spezifisch identifizieren kann?

Beschluss

8.

IFRS 2 findet auf spezifische Transaktionen Anwendung, bei denen Güter oder Dienstleistungen erhalten werden. Dies gilt für Transaktionen, bei denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen als Gegenleistung für Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erhält. Dazu gehören auch Transaktionen, bei denen ein Unternehmen einige oder alle erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht spezifisch identifizieren kann.

9.

Für den Fall, dass es keine spezifisch identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen gibt, können andere Umstände darauf hinweisen, dass Güter oder Dienstleistungen erhalten wurden (oder noch werden), so dass IFRS 2 Anwendung findet. Sollte insbesondere die identifizierbare erhaltene Gegenleistung (falls vorhanden) unter dem beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente oder eingegangenen Verbindlichkeiten liegen, so ist dies typischerweise ein Hinweis darauf, dass eine weitere Gegenleistung (d. h. für nicht identifizierbare Güter oder Dienstleistungen) erhalten wurde (oder noch wird).

10.

Das Unternehmen hat die erhaltenen identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen in Übereinstimmung mit IFRS 2 zu bewerten.

11.

Das Unternehmen hat die erhaltenen oder noch zu erhaltenden nicht identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem beizulegenden Zeitwert der anteilsbasierten Vergütung und dem beizulegenden Zeitwert aller erhaltenen oder noch zu erhaltenden identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen zu bewerten.

12.

Das Unternehmen hat die erhaltenen nicht identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen am Tag der Gewährung zu bewerten. Bei Transaktionen mit Barausgleich wird die Verbindlichkeit jedoch zu jedem Abschlussstichtag neu bewertet, bis sie beglichen ist.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

13.

Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Mai 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Mai 2006 beginnen, so ist dies anzugeben.

Übergangsvorschriften

14.

Diese Interpretation ist rückwirkend anzuwenden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von IAS 8, vorbehaltlich der Übergangsvorschriften von IFRS 2.

IFRIC INTERPRETATION 9

Neubeurteilung eingebetteter Derivate

Verweise

IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse

Hintergrund

1.

In IAS 39 Paragraph 10 wird ein eingebettetes Derivat beschrieben als „ein Bestandteil eines hybriden (zusammengesetzten) Finanzinstruments, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält, mit dem Ergebnis, dass ein Teil der Zahlungsströme des zusammengesetzten Finanzinstruments ähnlichen Schwankungen ausgesetzt ist wie ein freistehendes Derivat“.

2.

IAS 39 Paragraph 11 fordert, dass ein eingebettetes Derivat von dem Basisvertrag zu trennen und nach Maßgabe des vorliegenden Standards dann, aber nur dann als Derivat zu bilanzieren ist, wenn

a)

die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind;

b)

ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivat die Definition eines Derivats erfüllen würde und

c)

das strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrument nicht ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird (d. h. ein Derivat, das in einem ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit eingebettet ist, ist nicht eigenständig).

Anwendungsbereich

3.

Vorbehaltlich der nachfolgenden Paragraphen 4 und 5 findet diese Interpretation auf alle eingebetteten Derivate Anwendung, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen.

4.

Diese Interpretation geht nicht auf Fragen der Neubewertung ein, die sich aus der Neubeurteilung der eingebetteten Derivate ergeben.

5.

Diese Interpretation geht weder auf den Erwerb von Verträgen mit eingebetteten Derivaten bei einem Unternehmenszusammenschluss noch auf ihre eventuelle Neubeurteilung zum Tag des Erwerbs ein.

Fragestellung

6.

IAS 39 schreibt vor, dass ein Unternehmen zu dem Zeitpunkt, an dem es Vertragspartei wird, beurteilt, ob etwaige in diesen Vertrag eingebettete Derivate von dem Basisvertrag zu trennen und als Derivate im Sinne dieses Standards zu bilanzieren sind. In dieser Interpretation werden die folgenden Fragen behandelt:

a)

Ist eine solche Beurteilung lediglich zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem das Unternehmen Vertragspartei wird, oder sollte diese Beurteilung während der Vertragslaufzeit überprüft werden?

b)

Sollte ein Erstanwender seine Beurteilung auf der Grundlage der Bedingungen vornehmen, die bestanden, als das Unternehmen Vertragspartei wurde, oder zu den Bedingungen, die bestanden, als das Unternehmen die IFRS zum ersten Mal anwendete?

Beschluss

7.

Ein Unternehmen beurteilt, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist, wenn es zum ersten Mal Vertragspartei wird. Eine spätere Neubeurteilung ist untersagt, es sei denn, dass sich die Vertragsbedingungen so stark ändern, dass es zu einer erheblichen Änderung der Zahlungsströme kommt, die sich ansonsten durch den Vertrag ergeben würden, weshalb in diesem Falle eine Neubeurteilung verpflichtend ist. Ein Unternehmen ermittelt, ob die Änderung der Zahlungsströme erheblich ist, indem es das Ausmaß, in dem sich die erwarteten Zahlungsströme in Bezug auf das eingebettete Derivat, den Basisvertrag oder beide ändern, und ob diese Änderung im Vergleich zu den vorher erwarteten Zahlungsströmen durch den Vertrag erheblich ist, berücksichtigt.

8.

Ein Erstanwender beurteilt, ob ein eingebettetes Derivat vom Basisvertrag zu trennen und als Derivat zu bilanzieren ist auf der Grundlage der Bedingungen, die an dem späteren der beiden nachfolgend genannten Termine galten: dem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen Vertragspartei wurde, oder dem Zeitpunkt, an dem eine Neubeurteilung im Sinne von Paragraph 7 erforderlich wird.

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

9.

Diese Interpretation ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juni 2006 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diese Interpretation für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Juni 2006 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben. Diese Interpretation ist rückwirkend anzuwenden.


(1)  Im Sinne von IFRS 2 schließen alle Bezugnahmen auf Mitarbeiter auch andere Personen, die ähnliche Leistungen erbringen, ein.

(2)  Dazu zählen Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens, der Muttergesellschaft des Unternehmens und anderer Unternehmen derselben Unternehmensgruppe.