5.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1316/2006 DES RATES

vom 22. Mai 2006

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien gilt für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 (2).

(2)

Aufgrund der wissenschaftlichen Gutachten über den Zustand der Bestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone Mauretaniens, vor allem der Ergebnisse der vierten und fünften Arbeitsgruppe des mauretanischen Instituts für ozeanografische Forschung und für Fischerei (IMROP) und der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe, sowie angesichts der Schlussfolgerungen, die der Gemischte Ausschuss am 10. September sowie am 15. und 16. Dezember 2004 gezogen hat, haben die beiden Vertragsparteien beschlossen, die derzeit geltenden Fangmöglichkeiten zu ändern.

(3)

Über den Inhalt dieser Änderung wurde ein Briefwechsel geführt; diese Änderung beinhaltet eine vorübergehende Verringerung des Fischereiaufwands beim Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ (technischer Anhang Nr. 5), die Festsetzung einer zweiten einmonatigen Schonzeit für den Grundfischfang und die Anhebung der Zahl der Schiffe im Fischereizweig „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8) sowie im Fischereizweig „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9).

(4)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, diesen Änderungen zuzustimmen.

(5)

Es ist wichtig, den Schlüssel des ausgelaufenen Protokolls zur Aufteilung der neuen Fangmöglichkeiten, die sich aus diesen Änderungen ergeben, auf die Mitgliedstaaten zu bestätigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 (3) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Infolge der in dem Briefwechsel festgehaltenen Änderungen werden die neuen Fangmöglichkeiten in den Fischereizweigen „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8) und „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9) nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereizweig

Mitgliedstaat

Tonnage/Anzahl Schiffe

Angelruten-Thunfischfänger

Oberflächen-Langleinenfischer (Schiffe)

Spanien

20 + 3 = 23

Portugal

3 + 0 = 3

Frankreich

8 + 1 = 9

Pelagische Fischerei (Schiffe)

 

15 + 10 = 25

Die vorübergehende Verringerung der Anzahl der Fanglizenzen im Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ um fünf (5) ist seit 1. Januar 2005 wirksam. Über die künftige Reaktivierung dieser fünf (5) Fanglizenzen wird je nach Bestandslage einvernehmlich im Rahmen eines gemischten Ausschusses entschieden, in dem die Kommission und die mauretanischen Behörden vertreten sind.

Falls die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge aller anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)   ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 128.

(3)   ABl. L 48 vom 18.2.2006, S. 24.