26.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 233/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1278/2006 DER KOMMISSION

vom 25. August 2006

über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Hafer ist ein Erzeugnis, das unter die gemeinsame Marktorganisation für Getreide fällt. Es gehört jedoch nicht zu den Grundgetreidearten, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 zur Intervention angekauft werden können.

(2)

Hafer wird in Finnland und Schweden traditionell in beträchtlichem Umfang erzeugt, weil sich diese Erzeugung gut für das dortige Klima eignet. Allerdings wird wesentlich mehr Hafer erzeugt, als zur Deckung des Bedarfs dieser Länder notwendig ist, so dass diese gezwungen sind, die Überschüsse in Drittländern abzusetzen. Der Beitritt zur Gemeinschaft hat an dieser Situation nichts geändert.

(3)

Von einer eventuellen Verringerung des Haferanbaus in Finnland und Schweden würden die Getreidearten profitieren, die zur Intervention angekauft werden können, insbesondere Gerste. Gerste wird jedoch sowohl in den beiden genannten nordischen Ländern als auch in der übrigen Gemeinschaft zu viel erzeugt. Bei einer Verlagerung des Anbaus von Hafer zu Gerste würde sich diese Überschusssituation unweigerlich weiter verschärfen. Deswegen sollte es auch künftig möglich sein, Hafer nach Drittländern auszuführen.

(4)

Bei der Ausfuhr von Hafer kann eine Erstattung gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 gewährt werden. Aufgrund der geografischen Lage Finnlands und Schwedens ist die Ausfuhr aus diesen Ländern schwieriger als aus anderen Mitgliedstaaten. Somit kommt die Festsetzung einer Erstattung auf Basis des genannten Artikels 13 in erster Linie den Ausfuhren zugute, die von diesen anderen Mitgliedstaaten ausgehen. Es ist daher damit zu rechnen, dass anstelle von Hafer in diesen beiden nordischen Ländern zunehmend Gerste erzeugt wird. In diesem Fall müssten in den kommenden Wirtschaftsjahren in Finnland und Schweden gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 große Mengen Gerste zur Intervention angekauft werden, deren einzige Absatzmöglichkeit die Ausfuhr nach Drittländern ist. Ausfuhren aus Interventionsbeständen sind für den EU-Haushalt jedoch teurer, als es direkte Ausfuhren sind.

(5)

Mit einer besonderen Interventionsmaßnahme gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 können diese zusätzlichen Kosten vermieden werden. Diese Maßnahme kann zu einer Entlastung des Hafermarkts in Finnland und Schweden führen. Die Gewährung einer Erstattung, deren Höhe auf dem Wege einer Ausschreibung festgesetzt und die nur für in Finnland und Schweden erzeugten und aus diesen beiden Ländern ausgeführten Hafer gewährt wird, stellt dabei die geeignetste Maßnahme dar.

(6)

Art und Ziele dieser Maßnahme lassen es als zweckmäßig erscheinen, Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 sowie die in Anwendung dieses Artikels erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahme (2) sinngemäß anzuwenden.

(7)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 gehört zu den Pflichten der Zuschlagsempfänger auch die Verpflichtung, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen und eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe dieser Sicherheit ist festzusetzen.

(8)

Das betreffende Getreide muss tatsächlich aus den Mitgliedstaaten ausgeführt werden, für die die besondere Interventionsmaßnahme beschlossen wurde. Die Ausfuhrlizenzen dürfen daher nur für Ausfuhren aus dem Mitgliedstaat verwendet werden, in dem sie beantragt wurden, und nur für Hafer, der in Finnland und Schweden erzeugt worden ist.

(9)

Aufgrund der Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien (3) bzw. Rumänien (4) andererseits sind diese Länder aus der Liste der in Betracht kommenden Bestimmungen auszuschließen. Zudem wird die Erstattung anhand der Marktpreise für entfernte Bestimmungen berechnet, weshalb die nahen Bestimmungen Schweiz und Norwegen auszuschließen sind, da die Beförderungskosten aufgrund der Nähe dieser Bestimmungen bzw. dank der verfügbaren Verbindungswege relativ niedrig sind und die fraglichen Maßnahmen für diese Bestimmungen somit nicht gerechtfertigt erscheinen.

(10)

Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, müssen alle erteilten Lizenzen die gleiche Gültigkeitsdauer haben.

(11)

Im Interesse des reibungslosen Ablaufs des Ausschreibungsverfahrens sind eine Mindestmenge sowie die Fristen und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine besondere Interventionsmaßnahme in Form der Gewährung einer Ausfuhrerstattung für 100 000 Tonnen in Finnland und Schweden erzeugten Hafer durchgeführt, der aus Finnland oder Schweden nach allen Drittländern außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien und der Schweiz ausgeführt werden soll.

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 sowie die in Anwendung des Artikels erlassenen Bestimmungen finden auf diese Erstattung sinngemäß Anwendung.

(2)   Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahme werden die finnische und die schwedische Interventionsstelle beauftragt.

Artikel 2

(1)   Zur Bestimmung der Höhe der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Erstattung wird eine Ausschreibung durchgeführt.

(2)   Die Ausschreibung bezieht sich auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen von Hafer, die nach Drittländern außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien und der Schweiz auszuführen sind.

(3)   Die Ausschreibung ist bis zum 28. Juni 2007 geöffnet. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, wobei die Stichtage für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung am 14. September 2006 ab.

(4)   Die Angebote sind bei der finnischen oder der schwedischen Interventionsstelle unter der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Anschrift einzureichen.

(5)   Die Ausschreibung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1501/95.

Artikel 3

Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)

es sich auf eine Menge von mindestens 1 000 Tonnen bezieht;

b)

ihm eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Bieters beigefügt ist, der zufolge es sich ausschließlich auf in Finnland und Schweden erzeugten Hafer bezieht, der von Finnland oder Schweden aus ausgeführt werden soll.

Bei Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Buchstabe b wird die Sicherheit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (5) außer in Fällen höherer Gewalt einbehalten.

Artikel 4

Im Rahmen der in Artikel 2 genannten Ausschreibung enthält Feld 20 des Lizenzantrags und der Ausfuhrlizenz eine der nachstehenden Angaben:

Finnisch

:

Asetus (EY) N:o 1278/2006 – Todistus on voimassa ainoastaan Suomessa ja Ruotsissa,

Schwedisch

:

Förordning (EG) nr 1278/2006 – Licensen giltig endast i Finland och Sverige

.

Artikel 5

Die Erstattung wird nur bei Ausfuhren aus Finnland und Schweden gewährt.

Artikel 6

Die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 beträgt 12 EUR je Tonne.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (6) gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.

(2)   Die im Rahmen der in Artikel 2 genannten Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels bis zum Ende des darauf folgenden vierten Monats.

(3)   Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Ausfuhrlizenzen im Rahmen der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschreibung nur in Finnland und Schweden gültig.

Artikel 8

Die eingereichten Angebote müssen der Kommission über die finnische oder die schwedische Interventionsstelle spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung für die wöchentliche Einreichung der Angebote genannten Frist auf elektronischem Wege zugehen und gemäß dem Formular im Anhang übermittelt werden.

Gehen keine Angebote ein, so teilt die finnische bzw. die schwedische Interventionsstelle dies der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist mit.

Für die Einreichung der Angebote gilt belgische Zeit.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)   ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 (ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60), angepasst durch den Beschluss 2005/430/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 (ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 1).

(4)  Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18), angepasst durch den Beschluss 2005/431/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 (ABl. L 155 vom 17.6.2005, S. 26).

(5)   ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(6)   ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG

Ausschreibung der bei der Ausfuhr von Hafer aus Finnland und Schweden nach Drittländern außer Bulgarien, Norwegen, Rumänien und der Schweiz gewährten Ausfuhrerstattung

Formular (*1)

[Verordnung (EG) Nr. 1278/2006]

(Ablauf der Angebotsfrist)

1

2

3

Fortlaufende Nummerierung der Bieter

Menge in Tonnen

Betrag der Ausfuhrerstattung

(EUR/Tonne)

1

 

 

2

 

 

3

 

 

etc.

 

 


(*1)  Der GD AGRI (D/2) zu übermitteln.