9.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 218/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1200/2006 DER KOMMISSION

vom 8. August 2006

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle in Belgien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2) regelt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (3) regelt die Überwachung der Verwendung und der Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 256/2006 der Kommission (4) wurde eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 53 665 Tonnen Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle eröffnet, die gemäß der Entscheidung der Kommission zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, 300 000 Tonnen Getreide aus dem Wirtschaftsjahr 2004/05 außerhalb ihres Hoheitsgebiets zu lagern (5), in Belgien eingelagert sind. Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung gemäß der genannten Verordnung ist am 22. Juni 2006 abgelaufen, als noch bestimmte Mengen verfügbar waren. Unter diesen Bedingungen und angesichts der derzeitigen Marktlage ist es angebracht, für die noch nicht zugeschlagenen Mengen eine neue Dauerausschreibung zu eröffnen.

(4)

Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Daher ist von einigen Bestimmungen insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 abzuweichen.

(5)

Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Ausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.

(6)

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen per elektronische Post übermittelt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die tschechische Interventionsstelle nimmt eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Gerste aus ihren Beständen an den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Orten unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen vor, soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 53 665 Tonnen Gerste. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Montenegro, Rumänien, Serbien (6), der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 3

(1)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den Angeboten, die im Rahmen der nach dieser Verordnung eröffneten Ausschreibung eingereicht werden, müssen keine Ausfuhrlizenzanträge nach Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (7) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 endet die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 10. August 2006 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 17. August 2006, der 24. August 2006, der 2. November 2006, der 28. Dezember 2006, der 5. April 2007 und der 17. Mai 2007, da in diesen Wochen keine Ausschreibungen stattfinden.

Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 28. Juni 2007 um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit.

(2)   Die Angebote sind bei der tschechischen Interventionsstelle unter folgender Anschrift einzureichen:

Statní zemědělský intervenční fond

Odbor Rostlinných Komodit

Ve Smečkách 33

CZ-110 00, Praha 1

Telefon: (420) 222 871 667 — 222 871 403

Fax: (420) 296 806 404

Email: dagmar.hejrovska@szif.cz

Artikel 6

Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, wenn er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers vor oder bei der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei der Auslagerung erfolgt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission auf elektronischem Wege mitgeteilt.

Artikel 7

(1)   Der Zuschlagsempfänger muss die Partie in unverändertem Zustand annehmen, wenn das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität zeigt,

a)

die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene;

b)

die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Abweichungen zu überschreiten:

1 kg/hl beim spezifischen Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 64 kg/hl,

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen gemäß Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (8) und

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen nach Buchstabe B Nummer 5 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben.

(2)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Abweichungen überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

a)

entweder die Partie im unveränderten Zustand annehmen

b)

oder die Übernahme dieser Partie ablehnen.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall wird der Zuschlagsempfänger von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistung erst entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(3)   Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse eine Qualität, welche die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistung entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 8

In dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Fall kann der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Gerste der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis.

Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines ersten diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistung entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle anhand des Formulars in Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 9

(1)   Erfolgt die Auslagerung der Gerste, bevor die Analyseergebnisse gemäß Artikel 6 vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger alle Risiken nach der Übernahme der Partie, unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen.

(2)   Die Kosten der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6, ausgenommen diejenigen für Analysen, die zu den Ergebnissen gemäß Artikel 7 Absatz 3 führen, gehen für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 tragen die Dokumente über den Verkauf von Gerste im Rahmen der vorliegenden Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der Vermerke gemäß Anhang III.

Artikel 11

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu stellende Sicherheit wird freigegeben, sobald den Zuschlagsempfängern die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind.

(2)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, mindestens jedoch 25 EUR je Tonne beträgt. Die Sicherheit ist jeweils zur Hälfte bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz und vor der Übernahme des Getreides zu leisten.

Artikel 12

Die tschechische Interventionsstelle teilt der Kommission innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der in Artikel 5 Absatz 1 festgesetzten Angebotsfrist die eingegangenen Angebote mit. Ist kein Angebot eingegangen, informiert die Tschechische Republik die Kommission darüber innerhalb der gleichen Frist. Geht innerhalb dieser Frist keine Mitteilung der Tschechischen Republik bei der Kommission ein, so geht diese davon aus, dass in dem Mitgliedstaat kein Angebot eingegangen ist

Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege nach dem Muster in Anhang IV. Die Identität der Bieter ist geheim zu halten.

Artikel 13

(1)   Die Kommission setzt nach dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.1784/2003 den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2131/93, den Angeboten nicht stattzugeben.

(2)   Sollte bei Festsetzung eines Mindestpreises gemäß Absatz 1 die für einen Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Höchstmenge überschritten werden, kann hierbei auch ein Koeffizient für die Zuteilung der zum Mindestpreis angebotenen Mengen festgelegt werden, damit die in diesem Mitgliedstaat verfügbare Höchstmenge nicht überschritten wird.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).

(3)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

(4)  ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 3.

(5)  Der Tschechischen Republik am 17. Juni 2005 mitgeteilt. Geändert durch die Entscheidung 4013/2005, der Tschechischen Republik am 11. Oktober 2005 mitgeteilt.

(6)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(7)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(8)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.


ANHANG I

Lagerort

Mengen

(in Tonnen)

Gent

53 665


ANHANG II

Mitteilung an die Kommission über die Ablehnung oder eine etwaige Ersetzung von Partien im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle in Belgien

Formular (1)

(Verordnung (EG) Nr. 1200/2006)

Name des Zuschlagsempfängers:

Datum des Zuschlags:

Datum der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge (Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

Sonstiges


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).


ANHANG III

Vermerke gemäß Artikel 10

—   Spanisch: Cebada de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no 1200/2006

—   Tschechisch: Intervenční ječmen nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. 1200/2006

—   Dänisch: Byg fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. 1200/2006

—   Deutsch: Interventionsgerste ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. 1200/2006

—   Estnisch: Sekkumisoder, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr 1200/2006

—   Griechisch: Κριθή παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1200/2006

—   Englisch: Intervention barley without application of refund or tax, Regulation (EC) No 1200/2006

—   Französisch: Orge d’intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no 1200/2006

—   Italienisch: Orzo d’intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. 1200/2006

—   Lettisch: Intervences mieži bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. 1200/2006

—   Litauisch: Intervenciniai miežiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. 1200/2006

—   Ungarisch: Intervenciós árpa, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, 1200/2006/EK rendelet

—   Niederländisch: Gerst uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. 1200/2006

—   Polnisch: Jęczmień interwencyjny niedający prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr 1200/2006

—   Portugiesisch: Cevada de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o 1200/2006

—   Slowakisch: Intervenčný jačmeň nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. 1200/2006

—   Slowenisch: Intervencija ječmena brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. 1200/2006

—   Finnisch: Interventio-ohra, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o 1200/2006

—   Schwedisch: Interventionskorn, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr 1200/2006.


ANHANG IV

Mitteilung an die Kommission über die im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der tschechischen Interventionsstelle in Belgien eingegangenen Angebote

Formular (1)

[Verordnung (EG) Nr. 1200/2006]

1

2

3

4

5

6

Lfd. Nummer der Bieter

Partienummer

Zulässige Menge

(Tonnen)

Angebotspreis

(EUR/t) (2)

Zuschläge

(+)

Abschläge

(–)

(EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (3)

(EUR/t)

1

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

etc.

 

 

 

 

 

Die angebotenen Gesamtmengen angeben (einschließlich der für dieselbe Partie abgegebenen Angebote, die abgelehnt wurden): Tonnen.


(1)  Zu übermitteln an GD AGRI (D2).

Die angebotenen Gesamtmengen angeben (einschließlich der für dieselbe Partie abgegebenen Angebote, die abgelehnt wurden): Tonnen.

(2)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.

(3)  Die Handelskosten entsprechen den Kosten für Dienst- und Versicherungsleistungen, die nach der Auslagerung aus der Intervention bis zum fob-Stadium im Ausfuhrhafen mit Ausnahme der Transportkosten getragen werden. Die mitgeteilten Kosten werden anhand der durchschnittlichen tatsächlichen Kosten ermittelt, die von der Interventionsstelle in dem Halbjahr festgestellt werden, das der Eröffnung des Ausschreibungszeitraums vorausgeht, und werden in Euro je Tonne ausgedrückt.