21.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1116/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2006

zur Einstellung der Sardellenfischerei im ICES-Untergebiet VIII

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Fischereiaufwand der Gemeinschaft für Schiffe, die im Golf von Biskaya, ICES-Untergebiet VIII (Golf von Biskaya) Sardellenfischerei betreiben, ist vorläufig in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 derselben Verordnung unterbindet die Kommission unverzüglich jeglichen Sardellenfang im ICES-Untergebiet VIII, wenn der STECF feststellt, dass die Biomasse des Laicherbestands 2006 zur Laichzeit weniger als 28 000 Tonnen beträgt.

(3)

Der STECF hat die Biomasse des Laicherbestands 2006 zur Laichzeit auf 18 640 Tonnen geschätzt.

(4)

Da die Biomasse des Sardellen-Laicherbestands 2006 zur Laichzeit unter der Schwelle von 28 000 Tonnen liegt, muss die Fischerei für den Rest des Jahres 2006 eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Sardellenfischerei im ICES-Untergebiet VIII ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 2 bis zum 31. Dezember 2006 verboten. Im ICES-Untergebiet VIII sind auch die Aufbewahrung an Bord sowie das Umladen und Anlanden von Sardellen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung gefangen wurden, verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2006

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 941/2006 (ABl. L 173 vom 27.6.2006, S. 1).