15.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1096/2006 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 hinsichtlich der Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet wurde

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2006 der Kommission vom 29. Mai 2006 zur Aussetzung des Ankaufs von Butter zu 90 % des Interventionspreises und zur Eröffnung des Ankaufs im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 ist der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum eröffnet worden.

(2)

Auf der Grundlage der neuesten Mitteilungen aus Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich hat die Kommission festgestellt, dass die Marktpreise für Butter während zweier aufeinander folgender Wochen bei 92 % des Interventionspreises oder darüber lagen. Die Ankäufe zur Intervention im Rahmen einer Ausschreibung sind in diesen Mitgliedstaaten daher auszusetzen. Diese Mitgliedstaaten sollten somit aus der mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 erstellten Liste gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2006 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird vom 15. Juli bis zum 31. August 2006 in folgenden Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Abschnitt 3a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 eröffnet: Estland, Spanien, Irland, Polen und Portugal.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 4.