8.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 187/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1043/2006 DER KOMMISSION
vom 7. Juli 2006
zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2004/05
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (2), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die einheitliche Erzeugungsbeihilfe in jedem Mitgliedstaat, dessen tatsächliche Erzeugung die garantierte nationale Höchstmenge gemäß Absatz 3 desselben Artikels überschreitet, angepasst werden. Zur Beurteilung des Umfangs dieser Überschreitung ist für Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal auch die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent anhand der in den Entscheidungen der Kommission 2001/649/EG (3) für Griechenland, 2001/650/EG (4) für Spanien, 2001/648/EG (5) für Frankreich, 2001/658/EG (6) für Italien und 2001/670/EG (7) für Portugal genannten Koeffizienten, zu berücksichtigen. |
(2) |
Nach Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Betrages der Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Dieser Betrag muss so bemessen sein, dass keine Gefahr ungerechtfertigter Zahlungen an die Olivenbauern besteht. Der besagte Betrag gilt auch für Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenäquivalent. Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wurden die geschätzte Erzeugung und die als Vorschuss zahlbare einheitliche Erzeugungsbeihilfe mit der Verordnung (EG) Nr. 1709/2005 der Kommission (8) festgesetzt. |
(3) |
Zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung, für die der Beihilfeanspruch anerkannt worden ist, teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Mai nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres die im jeweiligen Mitgliedstaat anerkannte Menge gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission (9) mit. Nach den eingegangenen Mitteilungen ergibt sich, dass die als beihilfefähig anerkannte Menge im Wirtschaftsjahr 2004/05 für Griechenland 484 598 Tonnen, für Spanien 1 107 906 Tonnen, für Frankreich 3 107 Tonnen, für Italien 951 528 Tonnen, für Portugal 45 296 Tonnen und für Slowenien 26 Tonnen beträgt. |
(4) |
Die Anerkennung dieser Mengen als beihilfefähig durch die Mitgliedstaaten setzt voraus, dass die Kontrollen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2261/84 und (EG) Nr. 2366/98 durchgeführt worden sind. Die Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben über die als beihilfefähig anerkannten Mengen greift jedoch den Schlussfolgerungen nicht vor, die sich aus der Überprüfung dieser Angaben im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahren ergeben können. |
(5) |
Anhand der tatsächlichen Erzeugung ist auch die Höhe der für die beihilfefähige Menge der tatsächlichen Erzeugung gewährten einheitlichen Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festzusetzen. |
(6) |
Für Slowenien ergibt sich die mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte einheitliche Erzeugungsbeihilfe aus der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Artikel 143a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (10) mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Jahre 2005. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 beläuft sich die tatsächliche, als beihilfefähig anerkannte Erzeugung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG auf
— |
484 598 Tonnen für Griechenland, |
— |
1 107 906 Tonnen für Spanien, |
— |
3 107 Tonnen für Frankreich, |
— |
951 528 Tonnen für Italien, |
— |
45 296 Tonnen für Portugal, |
— |
26 Tonnen für Slowenien. |
(2) Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 beläuft sich der Betrag der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG, der als Vorschuss für die beihilfefähigen Mengen der tatsächlichen Erzeugung gezahlt werden kann, auf
— |
130,27 EUR/100 kg für Griechenland, |
— |
90,53 EUR/100 kg für Spanien, |
— |
132,25 EUR/100 kg für Frankreich, |
— |
73,93 EUR/100 kg für Italien, |
— |
132,25 EUR/100 kg für Portugal, |
— |
39,68 EUR/100 kg für Slowenien. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juli 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigt im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37).
(2) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/1998 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38).
(3) ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S. 13).
(4) ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.
(5) ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 12. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.
(6) ABl. L 231 vom 29.8.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.
(7) ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.
(8) ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 11.
(9) ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2005 (ABl. L 288 vom 29.10.2005, S. 40).
(10) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).