8.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1040/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Geltungsdauer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, und iv sowie Buchstabe b,

nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Entwurf,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002 vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (2), (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (3) sowie (EG) Nr. 68/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (4) treten am 31. Dezember 2006 außer Kraft. Die Kommission hat in ihrem Aktionsplan Staatliche Beihilfen (5) vorgeschlagen, die derzeitigen Gruppenfreistellungsverordnungen, die am 31. Dezember 2006 auslaufen, in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen und möglicherweise auf einige der in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 genannten Gebiete zu erweitern.

(2)

Der Inhalt der künftigen Gruppenfreistellungsverordnung hängt insbesondere von den Ergebnissen der öffentlichen Anhörungen ab, die im Rahmen des Aktionsplans Staatliche Beihilfen und des Konsultationspapiers der Kommission zu staatlichen Innovationsbeihilfen (6) eingeleitet wurden. Darüber hinaus werden Beratungen mit Vertretern der Mitgliedstaaten notwendig sein, um die Kategorien von Beihilfen zu bestimmen, die als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden können. Um die Konsultationen zu Ende führen zu können und die Ergebnisse zu analysieren, ist es angebracht, die Geltungsdauer der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 sowie (EG) Nr. 68/2001 bis Ende 2007 zu verlängern.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 68/2001 und (EG) Nr. 70/2001 sind entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2007.“

Artikel 2

Artikel 10 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2007.“

Artikel 3

Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2007.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22).

(4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

(5)  KOM(2005) 107 endg.

(6)  KOM(2005) 436 endg.