6.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 184/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1024/2006 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 mit Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss 2003/18/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in Rumänien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2003/18/EG hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Wirtschaftsjahr ein Einfuhrzollkontingent zum Zollsatz null für Weizen und Mengkorn sowie Mais mit Ursprung in Rumänien zu eröffnen. |
(2) |
Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 573/2003 der Kommission (2) sind gewisse bestehende Vorschriften der Verordnung klarzustellen und zu vereinfachen. |
(3) |
Um sich zu vergewissern, dass die von ein und demselben Marktteilnehmer beantragten Mengen der Wirklichkeit entsprechen, ist die Verpflichtung zu präzisieren, dass jeder Marktteilnehmer je Zeitraum nur einen einzigen Einfuhrlizenzantrag stellen darf, und ist auch eine Sanktion im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung vorzusehen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 573/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 573/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a Ein Marktteilnehmer darf nur einen einzigen Antrag auf Einfuhrlizenz je Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 1 stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge abgelehnt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung geleisteten Sicherheiten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verfallen.“ |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.
(2) ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).