1.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 991/2006 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (2), genehmigt mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates (3), soll die China im Rahmen des Zollkontingents für Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 zugewiesene Menge um 20 500 Tonnen aufgestockt werden.

(2)

Diese Aufstockung sollte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 der Kommission (4) zum Ausdruck kommen.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 in Bezug auf die Referenzmenge, die Definitionen für Einführer, die Einfuhrlizenzanträge und die Mitteilungen der Kommission im Interesse der Klarheit verbessert werden sollten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1870/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

für traditionelle Einführer, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, die Höchstmenge der Knoblaucheinfuhren während eines der ersten drei abgeschlossenen Einfuhrzeiträume, in denen sie Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   ‚Traditionelle Einführer‘ sind Einführer, ob nun natürliche oder juristische Personen, einzelne Händler oder gemäß nationalen Rechtsvorschriften gebildete Gruppierungen, von denen ein Mitgliedstaat meint, dass sie

a)

in jedem der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 oder der vorliegenden Verordnung erhalten haben,

b)

in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch in die Gemeinschaft eingeführt haben und

c)

in dem ihrem Antrag vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben.“

b)

Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

sie in mindestens zwei der drei vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeiträume Knoblauch aus anderen Ursprungsländern als den neuen Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 eingeführt haben;“

3.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Gesamtmenge, für die ein neuer Einführer in einem Quartal ‚A-Lizenzen‘ beantragt, darf 10 % der in Anhang I für dieses Quartal und diesen Ursprung genannten Gesamtmenge nicht überschreiten. Anträge, die unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellt werden, werden von den zuständigen Behörden zurückgewiesen.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Hat ein neuer Einführer bereits im vorangegangenen abgeschlossenen Einfuhrzeitraum Einfuhrlizenzen gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 erhalten, so erbringt er den Nachweis, dass er mindestens 90 % der ihm zugeteilten Menge tatsächlich in den Verkehr gebracht hat.“

5.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig, rechtzeitig und auf geeignete Weise über den Stand der Ausschöpfung der Kontingente sowie etwaige gemäß Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 2 eingegangene Informationen.“

6.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 24.

(3)  ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 22.

(4)  ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 19.


ANHANG

„ANHANG I

Für den Einfuhrzeitraum 2006/2007

Ursprung

Laufende Nummer

Kontingent (Tonnen)

Erstes Quartal

(Juni—August)

Zweites Quartal

(September—November)

Drittes Quartal

(Dezember—Februar)

Viertes Quartal

(März—Mai)

Gesamt

Argentinien

 

 

 

 

 

19 147

Traditionelle Einführer

09.4104

9 590

3 813

Neue Einführer

09.4099

4 110

1 634

Gesamt

 

 

 

13 700

5 447

China

 

 

 

 

 

33 700

Traditionelle Einführer

09.4105

2 520

2 520

9 275

9 275

Neue Einführer

09.4100

1 080

1 080

3 975

3 975

Gesamt

 

3 600

3 600

13 250

13 250

Andere Länder

 

 

 

 

 

6 023

Traditionelle Einführer

09.4106

941

1 960

929

386

Neue Einführer

09.4102

403

840

398

166

Gesamt

 

1 344

2 800

1 327

552

Gesamt

4 944

6 400

28 277

19 249

58 870


Für die folgenden Einfuhrzeiträume

Ursprung

Laufende Nummer

Kontingent (Tonnen)

Erstes Quartal

(Juni—August)

Zweites Quartal

(September—November)

Drittes Quartal

(Dezember—Februar)

Viertes Quartal

(März—Mai)

Gesamt

Argentinien

 

 

 

 

 

19 147

Traditionelle Einführer

09.4104

9 590

3 813

Neue Einführer

09.4099

4 110

1 634

Gesamt

 

 

 

13 700

5 447

China

 

 

 

 

 

33 700

Traditionelle Einführer

09.4105

6 108

6 108

5 688

5 688

Neue Einführer

09.4100

2 617

2 617

2 437

2 437

Gesamt

 

8 725

8 725

8 125

8 125

Andere Länder

 

 

 

 

 

6 023

Traditionelle Einführer

09.4106

941

1 960

929

386

Neue Einführer

09.4102

403

840

398

166

Gesamt

 

1 344

2 800

1 327

552

Gesamt

10 069

11 525

23 152

14 124

58 870“