21.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 910/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1) (im Folgenden „die Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), angenommen.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (3), haben einige Mitgliedstaaten der Kommission die Identität weiterer Luftfahrtunternehmen, die Gegenstand einer Betriebsuntersagung in ihrem Hoheitsgebiet sind, sowie die Gründe für die Verhängung dieser Untersagungen und andere einschlägigen Angaben mitgeteilt.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben mitgeteilt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission beschließen, die gemeinschaftliche Liste von Amts wegen oder auf Antrag von Mitgliedstaaten zu aktualisieren.

(4)

Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 hat die Kommission alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar, oder sofern dies nicht praktikabel war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, eine Betriebsuntersagung gegen diese Unternehmen in der Gemeinschaft aufzuerlegen.

(5)

Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 hat die Kommission den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss (4) mündlich vorzutragen.

(6)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 wurden die Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten angehört.

Buraq Air

(7)

Buraq Air hat nachgewiesen, dass der Luftfrachtbetrieb, aufgrund dessen das Luftfahrtunternehmen in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen wurde, eingestellt worden ist.

(8)

Die für die Regulierungsaufsicht über Buraq Air zuständigen Behörden Libyens haben Zusicherungen bezüglich der Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen durch Buraq Air für deren Flugbetrieb gegeben.

(9)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien und unbeschadet der Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung durch angemessene Vorfeldinspektionen wird daher festgestellt, dass Buraq Air der Flugbetrieb innerhalb der Gemeinschaft erlaubt und es aus Anhang B gestrichen werden sollte.

Luftfahrtunternehmen aus der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Liberia, Sierra Leone und Swasiland

(10)

Die neueste Fassung des Registers der ICAO-Kennungen umfasst Luftfahrtunternehmen mit Zulassungen durch die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguineas, Liberias, Sierra Leones und Swasilands, die nicht einzeln in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind.

(11)

Die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden der Demokratischen Republik Kongo, Liberias, Sierra Leones und Swasilands haben nach Aufforderung durch die Kommission keine Nachweise dafür vorgelegt, dass diese Unternehmen ihre Tätigkeit eingestellt haben.

(12)

Die Behörden Äquatorialguineas haben die Kommission über rasche Fortschritte beim Entzug des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) von Luftfahrtunternehmen, die die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht erfüllen, unterrichtet. Die Vorlage weiterer technischer Unterlagen durch die Behörden Äquatorialguineas ist jedoch erforderlich, bevor die Kommission diese Luftfahrtunternehmen aus Anhang A streichen kann.

(13)

Die Behörden Äquatorialguineas haben die Kommission auch davon unterrichtet, dass ein Plan zur Mängelbehebung aufgestellt wurde, um die einschlägigen Sicherheitsnormen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago umzusetzen und durchzusetzen und eine angemessene Sicherheitsaufsicht über die in Äquatorialguinea zugelassenen Luftfahrtunternehmen auszuüben. Die Behörden Äquatorialguineas haben jedoch angegeben, dass die vollständige Umsetzung des Plans zur Mängelbehebung zusätzliche Zeit beansprucht.

(14)

Im Interesse einer erhöhten Transparenz und Konsistenz sollten daher alle in der Demokratischen Republik Kongo, Äquatorialguinea, Liberia, Sierra Leone und Swasiland zugelassenen Luftfahrtunternehmen, deren Existenz in der neuesten Fassung des Registers der ICAO-Kennungen verzeichnet ist, in Anhang A aufgenommen werden.

Air West Co. Ltd

(15)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des im Sudan zugelassenen Luftfahrtunternehmens Air West Co. Ltd betreffend eines spezifischen Flugbetriebs. Diese Mängel wurden von Deutschland bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (5).

(16)

Air West Co. Ltd hat eine Anfrage der deutschen Zivilluftfahrtbehörde bezüglich der Sicherheitsaspekte ihres Flugbetriebs beantwortet und angegeben, dass ein Maßnahmenplan aufgestellt wurde, um die bei den Vorfeldinspektionen ermittelten Mängel zu beheben. Es liegen jedoch noch keine Nachweise für die Umsetzung eines geeigneten Plans zur Mängelbehebung für den spezifischen Flugbetrieb vor, bei dem Sicherheitsmängel festgestellt wurden.

(17)

Die für die Regulierungsaufsicht über Air West Co. Ltd zuständigen Behörden des Sudans haben keine ausreichenden Informationen über die Sicherheit dieses spezifischen Flugbetriebs von Air West Co. übermittelt, als Bedenken von Deutschland und der Kommission angemeldet wurden.

(18)

Bei einer vor kurzem von Deutschland durchgeführten Inspektion des Luftfahrzeugs des Musters IL-76 mit der Kennung ST-EWX wurde kein schwer wiegender Mangel festgestellt (6).

(19)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air West Co. Ltd die einschlägigen Sicherheitsstandards nicht einhält, ausgenommen Flüge, die mit dem Luftfahrzeug des Musters IL-76, Kennung ST-EWX, betrieben werden, so dass das Luftfahrtunternehmen bezüglich jedes anderen Flugbetriebs in Anhang B aufgenommen werden sollte.

Blue Wing Airlines

(20)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für die Nichteinhaltung bestimmter Sicherheitsnormen, die durch das Abkommen von Chicago festgelegt sind. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt (7).

(21)

Blue Wing Airlines hat nicht angemessen auf eine Anfrage der französischen Zivilluftfahrtbehörde und der Kommission hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet.

(22)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Blue Wing Airlines die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

Sky Gate International Aviation

(23)

Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Sky Gate International Aviation wurde von Kirgisistan ausgestellt, obschon belegt ist, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Kirgisistan hat, wie von der kirgisischen Zivilluftfahrtbehörde angegeben, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

(24)

Sky Gate International Aviation hat nicht angemessen auf Anfragen der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs und der Kommission hinsichtlich seines Hauptgeschäftssitzes geantwortet.

(25)

Die für die Regulierungsaufsicht über Sky Gate International Aviation zuständigen Behörden Kirgisistans haben nicht nachgewiesen, dass sie in der Lage sind, die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen auszuüben.

(26)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Sky Gate International Aviation die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

Star Jet

(27)

Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Star Jet wurde von Kirgisistan ausgestellt, obschon belegt ist, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Kirgisistan hat, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

(28)

Star Jet betreibt drei Luftfahrzeuge des Musters Lockheed L-1011 Tristar, deren Seriennummern den Seriennummern dreier von Star Air betriebener Luftfahrzeuge entsprechen, die von den für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Sierra Leones zugelassen sind und in der Gemeinschaft einer Betriebsuntersagung unterliegen.

(29)

Star Jet hat nicht angemessen auf Anfragen der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs und der Kommission hinsichtlich seines Hauptgeschäftssitzes geantwortet.

(30)

Die für die Regulierungsaufsicht über Star Jet zuständigen Behörden Kirgisistans haben nicht nachgewiesen, dass sie in der Lage sind, die Sicherheitsaufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen auszuüben.

(31)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Star Jet die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

GST Aero Air Company

(32)

Die für die Regulierungsaufsicht über GST Aero Air Company zuständigen Behörden Kasachstans haben Italien eine Liste mit drei Luftfahrzeugen, die über gültige Lufttüchtigkeitszeugnisse und die erforderliche Sicherheitsausrüstung verfügen, übermittelt. Außerdem haben sie Italien mitgeteilt, dass ein Maßnahmenplan aufgestellt wurde, um die von Italien bei Vorfeldinspektionen von GST Aero Air Company festgestellten Sicherheitsmängel (8) zu beheben.

(33)

Es liegen aber noch keine Belege für die Umsetzung eines angemessenen Maßnahmenplans für die Behebung der Mängel vor, die bei den Betriebsverfahren von GST Aero Air Company festgestellt wurden.

(34)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass GST Aero Air Company die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält und daher weiterhin in Anhang A geführt werden sollte.

Luftfahrtunternehmen aus Mauritanien

(35)

Wie in Erwägungsgrund 99 der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 vorgesehen, hätte eine Bewertung der Behörden Mauritaniens, die für die Regulierungsaufsicht über Air Mauritanie und andere ihrer Zuständigkeit unterliegende Unternehmen zuständig sind, bis 23. Mai 2006 durchgeführt werden sollen. Eine Gruppe europäischer Sachverständiger flog am 22. Mai 2006 zur Bewertung nach Mauritanien. Aus ihrem Bericht geht hervor, dass die gemeinsamen Kriterien des Anhangs der Grundverordnung nicht erfüllt sind. Folglich sollte Air Mauritanie nicht in die Liste der Luftfahrtunternehmen aufgenommen werden, die einer Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft unterliegen.

(36)

Der Zivilluftfahrtsektor in Mauritanien hat erhebliche Veränderungen erfahren, besonders durch die Annahme umfassender neuer Rechtsvorschriften für die Zivilluftfahrt. Eine weitere Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften, Anforderungen und Verfahren sollte in der ersten Hälfte des Jahres 2007 erfolgen.

Allgemeine Erwägungen bezüglich der anderen in die Liste aufgenommenen Luftfahrtunternehmen

(37)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 24. März 2006 aufgestellten Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung unterliegen sollten.

(38)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)   ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)   ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

(3)   ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8.

(4)  Eingerichtet durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

(5)  LBA/D-2006-94, LBA/D-2006-97.

(6)  LBA/D-2006-294.

(7)  0367-06-DAC AG.

(8)  ENAC-IT-2005-166, ENAC-IT-2005-370.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Air Koryo

Unbekannt

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

Air Service Comores

Unbekannt

Unbekannt

Komoren

Ariana Afghan Airlines (2)

009

AFG

Afghanistan

BGB Air

AK-0194-04

POI

Kasachstan

Blue Wing Airlines

SRSH-01/2002

BWI

Suriname

GST Aero Air Company

AK-020304

BMK

Kasachstan

Phoenix Aviation

02

PHG

Kirgisistan

Phuket Airlines

07/2544

VAP

Thailand

Reem Air

07

REK

Kirgisistan

Silverback Cargo Freighters

Unbekannt

VRB

Ruanda

Sky Gate International Aviation

14

SGD

Kirgisistan

Star Jet

30

SJB

Kirgisistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Demokratische Republik Kongo

Africa One

409/CAB/MIN/TC/017/2005

CFR

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN BUSINESS AND TRANSPORTATIONS

Unbekannt

ABB

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN COMPANY AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/017/2005

FPY

Demokratische Republik Kongo

AIGLE AVIATION

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BOYOMA

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR CHARTER SERVICES (ACS)

Unbekannt

CHR

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TC/010/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR NAVETTE

409/CAB/MIN/TC/015/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR PLAN INTERNATIONAL

Unbekannt

APV

Demokratische Republik Kongo

AIR TRANSPORT SERVICE

Unbekannt

ATS

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES SPRL

409/CAB/MIN/TC/007/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ATO — Air Transport Office

Unbekannt

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/038/2005

BUL

Demokratische Republik Kongo

BUSINESS AVIATION SPRL

409/CAB/MIN/TC/012/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUTEMBO AIRLINES

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CAA — Compagnie Africaine d’Aviation

409/CAB/MIN/TC/016/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CARGO BULL AVIATION

409/CAB/MIN/TC/032/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CENTRAL AIR EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/011/2005

CAX

Demokratische Republik Kongo

CETRACA AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/037/2005

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC STELAVIA

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMAIR

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION

409/CAB/MIN/TC/016/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CONGO AIR

Unbekannt

CAK

Demokratische Republik Kongo

C0-ZA AIRWAYS

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DAHLA AIRLINES

Unbekannt

DHA

Demokratische Republik Kongo

DAS AIRLINES

Unbekannt

RKC

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIRCARGO

409/CAB/MIN/TC/0168/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ENTERPRISE WORLD AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/031/2005

EWS

Demokratische Republik Kongo

ESPACE AVIATION SERVICES

Unbekannt

EPC

Demokratische Republik Kongo

FILAIR

409/CAB/MIN/TC/014/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FREE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/MNL/CM/014/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FUNTSHI AVIATION SERVICE

Unbekannt

FUN

Demokratische Republik Kongo

GALAXY CORPORATION

409/CAB/MIN/TC/0002/MNL/CM/014/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GR AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0403/TW/TK/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GLOBAL AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/029/2005

BSP

Demokratische Republik Kongo

GOMA EXPRESS

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GREAT LAKE BUSINESS COMPANY

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ITAB — International Trans Air Business

409/CAB/MIN/TC/0022/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Jetair — Jet Aero Services, SPRL

Unbekannt

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KINSHASA AIRWAYS, SPRL

Unbekannt

KNS

Demokratische Republik Kongo

KIVU AIR

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

LAC — Lignes Aériennes Congolaises

Unbekannt

LCG

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

409/CAB/MIN/TC/013/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Malila Airlift

409/CAB/MIN/TC/008/2005

MLC

Demokratische Republik Kongo

MANGO MAT

Ministerialunterschrift

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

OKAPI AIRWAYS

Unbekannt

OKP

Demokratische Republik Kongo

RWABIKA „BUSHI EXPRESS“

Unbekannt

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFARI LOGISTICS

409/CAB/MIN/TC/0760/V/KK/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SCIBE AIRLIFT

Unbekannt

SBZ

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

409/CAB/MIN/TC/034/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SHABAIR

Unbekannt

SHB

Demokratische Republik Kongo

TEMBO AIR SERVICES

409/CAB/VC-MIN/TC/0405/2006

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

THOM’S AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0033/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TC/020/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRACEP

Unbekannt

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS AIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TC/035/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANSPORTS AERIENNES CONGOLAIS (TRACO)

409/CAB/MIN/TC/034/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS SERVICE AIRLIFT

Unbekannt

TSR

Demokratische Republik Kongo

UHURU AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/039/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

VIRUNGA AIR CHARTER

409/CAB/MIN/TC/018/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WALTAIR AVIATION

409/CAB/MIN/TC/036/2005

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WIMBI DIRI AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/005/2005

WDA

Demokratische Republik Kongo

ZAIRE AERO SERVICE

Unbekannt

ZAI

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

AIR BAS

Unbekannt

RBS

Äquatorialguinea

Air Consul SA

Unbekannt

RCS

Äquatorialguinea

AIR MAKEN

Unbekannt

AKE

Äquatorialguinea

AIR SERVICES GUINEA ECUATORIAL

Unbekannt

SVG

Äquatorialguinea

AVIAGE

Unbekannt

VGG

Äquatorialguinea

Avirex Guinee Equatoriale

Unbekannt

AXG

Äquatorialguinea

CARGO PLUS AVIATION

Unbekannt

CGP

Äquatorialguinea

CESS

Unbekannt

CSS

Äquatorialguinea

CET AVIATION

Unbekannt

CVN

Äquatorialguinea

COAGE — Compagnie Aeree de Guinee Equatorial

Unbekannt

COG

Äquatorialguinea

COMPANIA AEREA LINEAS ECUATOGUINEANAS DE AVIACION SA (LEASA)

Unbekannt

LAS

Äquatorialguinea

DUCOR WORLD AIRLINES

Unbekannt

DWA

Äquatorialguinea

Ecuato Guineana de Aviacion

Unbekannt

ECV

Äquatorialguinea

ECUATORIAL EXPRESS AIRLINES

Unbekannt

EEB

Äquatorialguinea

Ecuatorial Cargo

Unbekannt

EQC

Äquatorialguinea

EQUATAIR

Unbekannt

EQR

Äquatorialguinea

EQUATORIAL AIRLINES, SA

Unbekannt

EQT

Äquatorialguinea

EUROGUINEANA DE AVIACION

Unbekannt

EUG

Äquatorialguinea

FEDERAL AIR GE AIRLINES

Unbekannt

FGE

Äquatorialguinea

GEASA — Guinea Ecuatorial Airlines SA

Unbekannt

GEA

Äquatorialguinea

GETRA — Guinea Ecuatorial de Transportes Aereos

Unbekannt

GET

Äquatorialguinea

GUINEA CARGO

Unbekannt

GNC

Äquatorialguinea

Jetline Inc.

Unbekannt

JLE

Äquatorialguinea

KNG Transavia Cargo

Unbekannt

VCG

Äquatorialguinea

LITORAL AIRLINES, COMPANIA, (COLAIR)

Unbekannt

CLO

Äquatorialguinea

LOTUS INTERNATIONAL AIR

Unbekannt

LUS

Äquatorialguinea

NAGESA, COMPANIA AEREA

Unbekannt

NGS

Äquatorialguinea

PRESIDENCIA DE LA REPUBLICA DE GUINEA ECUATORIAL

Unbekannt

ONM

Äquatorialguinea

PROMPT AIR GE SA

Unbekannt

POM

Äquatorialguinea

SKIMASTER GUINEA ECUATORIAL

Unbekannt

KIM

Equatorial Guinea

Skymasters

Unbekannt

SYM

Äquatorialguinea

SOUTHERN GATEWAY

Unbekannt

SGE

Äquatorialguinea

SPACE CARGO INC.

Unbekannt

SGO

Äquatorialguinea

TRANS AFRICA AIRWAYS GESA

Unbekannt

TFR

Äquatorialguinea

UNIFLY

Unbekannt

UFL

Äquatorialguinea

UTAGE — UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL

Unbekannt

UTG

Äquatorialguinea

VICTORIA AIR

Unbekannt

VIT

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Liberia

AIR CARGO PLUS

Unbekannt

ACH

Liberia

AIR CESS (LIBERIA), INC.

Unbekannt

ACS

Liberia

AIR LIBERIA

Unbekannt

ALI

Liberia

ATLANTIC AVIATION SERVICES

Unbekannt

AAN

Liberia

BRIDGE AIRLINES

Unbekannt

BGE

Liberia

EXCEL AIR SERVICES, INC.

Unbekannt

EXI

Liberia

INTERNATIONAL AIR SERVICES

Unbekannt

IAX

Liberia

JET CARGO-LIBERIA

Unbekannt

JCL

Liberia

LIBERIA AIRWAYS, INC.

Unbekannt

LBA

Liberia

LIBERIAN WORLD AIRLINES INC.

Unbekannt

LWA

Liberia

LONESTAR AIRWAYS

Unbekannt

LOA

Liberia

MIDAIR LIMITED INC.

Unbekannt

MLR

Liberia

OCCIDENTAL AIRLINES

Unbekannt

OCC

Liberia

OCCIDENTAL AIRLINES (LIBERIA) INC.

Unbekannt

OCT

Liberia

SANTA CRUISE IMPERIAL AIRLINES

Unbekannt

SNZ

Liberia

SATGUR AIR TRANSPORT, CORP.

Unbekannt

TGR

Liberia

SIMON AIR

Unbekannt

SIQ

Liberia

SOSOLISO AIRLINES

Unbekannt

SSA

Liberia

TRANS-AFRICAN AIRWAYS INC.

Unbekannt

TSF

Liberia

TRANSWAY AIR SERVICES, INC.

Unbekannt

TAW

Liberia

UNITED AFRICA AIRLINE (LIBERIA), INC.

Unbekannt

UFR

Liberia

WEASUA AIR TRANSPORT, CO. LTD

Unbekannt

WTC

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Sierra Leone

AEROLIFT, CO. LTD

Unbekannt

LFT

Sierra Leone

AFRIK AIR LINKS

Unbekannt

AFK

Sierra Leone

AIR LEONE, LTD

Unbekannt

RLL

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

Unbekannt

RUM

Sierra Leone

AIR SALONE, LTD

Unbekannt

RNE

Sierra Leone

AIR SULTAN LIMITED

Unbekannt

SSL

Sierra Leone

AIR UNIVERSAL, LTD

00007

UVS

Sierra Leone

BELLVIEW AIRLINES (S/L) LTD

Unbekannt

BVU

Sierra Leone

CENTRAL AIRWAYS LIMITED

Unbekannt

CNY

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

Unbekannt

DTY

Sierra Leone

FIRST LINE AIR (SL), LTD

Unbekannt

FIR

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

INTER TROPIC AIRLINES (SL) LTD

Unbekannt

NTT

Sierra Leone

MOUNTAIN AIR COMPANY LTD

Unbekannt

MTC

Sierra Leone

ORANGE AIR SERVICES LIMITED

Unbekannt

ORD

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

Unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PAN AFRICAN AIR SERVICES LIMITED

Unbekannt

PFN

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

Unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

Unbekannt

SVT

Sierra Leone

SIERRA NATIONAL AIRLINES

Unbekannt

SLA

Sierra Leone

SKY AVIATION LTD

Unbekannt

SSY

Sierra Leone

STAR AIR, LTD

Unbekannt

SIM

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

Unbekannt

Unbekannt

Sierra Leone

TRANSPORT AFRICA LIMITED

Unbekannt

TLF

Sierra Leone

TRANS ATLANTIC AIRLINES LTD

Unbekannt

TLL

Sierra Leone

WEST COAST AIRWAYS LTD

Unbekannt

WCA

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Swasiland

AERO AFRICA (PTY) LTD

Unbekannt

RFC

Swasiland

AFRICAN INTERNATIONAL AIRWAYS, (PTY) LTD

Unbekannt

Unbekannt

Swasiland

AIRLINK SWAZILAND, LTD

Unbekannt

SZL

Swasiland

AIR SWAZI CARGO (PTY) LTD

Unbekannt

CWS

Swasiland

EAST WESTERN AIRWAYS (PTY) LTD

Unbekannt

Unbekannt

Swasiland

GALAXY AVION (PTY) LTD

Unbekannt

Unbekannt

Swasiland

INTERFLIGHT (PTY) LTD

Unbekannt

JMV

Swasiland

JET AFRICA SWAZILAND

Unbekannt

OSW

Swasiland

NORTHEAST AIRLINES, (PTY) LTD

Unbekannt

NEY

Swasiland

OCEAN AIR (PTY) LTD

Unbekannt

JFZ

Swasiland

ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATION

Unbekannt

RSN

Swasiland

SCAN AIR CHARTER, LTD

Unbekannt

Unbekannt

Swasiland

SKYGATE INTERNATIONAL (PTY) LTD

Unbekannt

SGJ

Swasiland

SWAZI AIR CHARTER (PTY) LTD

Unbekannt

HWK

Swasiland

SWAZI EXPRESS AIRWAYS

Unbekannt

SWX

Swasiland

VOLGA ATLANTIC AIRLINES

Unbekannt

VAA

Swasiland


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Die Betriebsuntersagung bezüglich Ariana Afghan Airlines gilt für alle von diesem Luftfahrtunternehmen betriebenen Luftfahrzeuge, ausgenommen folgendes: A310 mit dem Eintragungskennzeichen F GYYY.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Muster des Luftfahrzeugs

Eintragungskennung und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

Air Bangladesh

17

BGD

Bangladesh

B747-269B

S2-ADT

Bangladesh

Air West Co. Ltd

004/A

AWZ

Sudan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: IL-76

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: ST-EWX (Seriennr. 1013409282)

Sudan

Hewa Bora Airways (HBA) (2)

416/dac/tc/sec/087/2005

ALX

Demokratische Republik Kongo

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: L-101

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 9Q-CHC (Seriennr. 193H-1209)

Demokratische Republik Kongo


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Hewa Bora Airways ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.