17.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 891/2006 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2006

zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter bei der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführten 1. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union eine Ausschreibung zum Zweck des Ankaufs von Butter im Wege einer Dauerausschreibung veröffentlicht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 der Kommission (3) eröffnet worden ist.

(2)

Gemäß Artikel 17b der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 setzt die Kommission unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung erhaltenen Angebote einen Höchstankaufspreis fest oder wird beschlossen, die Ausschreibung zurückzuziehen.

(3)

Unter Berücksichtigung der für die 1. Einzelausschreibung erhaltenen Angebote sollte ein Mindestankaufspreis festgesetzt werden.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2006 durchgeführte 1. Einzelausschreibung, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 13. Juni 2006 abgelaufen ist, wird der Höchstankaufspreis für Butter auf 246,19 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Juni 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 4.