30.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 796/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2006

zur Aussetzung des Ankaufs von Butter zu 90 % des Interventionspreises und zur Eröffnung des Ankaufs im Rahmen einer Ausschreibung für den am 31. August 2006 ablaufenden Zeitraum

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 der Kommission (2) ist der Ankauf von Butter zu 90 % des Interventionspreises in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2006 in bestimmten Mitgliedstaaten eröffnet worden.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Kommission den Ankauf von Butter zu 90 % des Interventionspreises aussetzen, wenn die in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2006 zur Intervention angebotenen Mengen 50 000 Tonnen übersteigen.

(3)

Da die Schwelle von 50 000 Tonnen erreicht worden ist, ist der Ankauf von Butter zu einem festen Preis auszusetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 343/2006 ist daher aufzuheben.

(4)

Um den Buttermarkt weiter zu stützen, sollte der Ankauf von Butter in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen der Marktpreis für Butter unter 92 % des Interventionspreises liegt, im Rahmen einer Dauerausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erlaubt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (3) enthält die Vorschriften, die eingehalten werden müssen, wenn die Kommission beschließt, dass der Ankauf im Rahmen einer Dauerausschreibung erfolgen muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2006 eröffnete Ankauf von Butter zu 90 % des Interventionspreises wird in der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ausgesetzt.

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2006 wird aufgehoben.

Artikel 2

(1)   Der Ankauf von Butter im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird vom 30. Mai bis zum 31. August 2006 in folgenden Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Abschnitt 3a der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 eröffnet:

Belgien

Tschechische Republik

Deutschland

Estland

Spanien

Frankreich

Irland

Italien

Lettland

Luxemburg

Niederlande

Polen

Portugal

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich.

(2)   Für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Liste gemäß Absatz 1 von der Kommission auf der Grundlage der während zweier aufeinander folgender Wochen geltenden Marktpreise geändert werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 697/2006 (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 29).

(3)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).