18.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 741/2006 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 hinsichtlich der unter die Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle fallenden Menge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 der Kommission (2) ist eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von 229 858 Tonnen Weichweizen aus Beständen der slowakischen Interventionsstelle eröffnet worden.

(2)

Die Slowakei hat die Kommission von der Absicht ihrer Interventionsstelle unterrichtet, die zur Ausfuhr ausgeschriebene Menge um 28 820 Tonnen zu erhöhen. Angesichts der verfügbaren Mengen und der Marktlage sollte dem Antrag der Slowakei stattgegeben werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 258 678 Tonnen Weichweizen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro (3) und der Schweiz.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 608/2006 (ABl. L 107 vom 20.4.2006, S. 27).

(3)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“