3.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 676/2006 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf Definitionen und aktualisierte Definitionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und europäischer Ebene umfassen.

(2)

Infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/2005 (2) geändert, um die Stichprobengrößen anzugleichen und den neuen Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Anpassung ihrer Systeme an die zur Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken verwendeten harmonisierten Methoden und Definitionen zu geben.

(3)

Darüber hinaus benötigen einige der neuen Mitgliedstaaten ebenso wie einige der alten Mitgliedstaaten offenbar mehr Zeit, um alle in der Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission (3) aufgeführten Bruttoeinkommensdaten liefern zu können.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 2 ist die Lieferung von Bruttoeinkommensdaten ab dem ersten Erhebungsjahr für Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal, Polen und Lettland nicht obligatorisch. Die genannten Länder liefern indessen diese Daten so früh wie möglich, spätestens jedoch 2007.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Mai 2006

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/2005 (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 6).

(2)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 6.

(3)  ABl. L 298 vom 17.11.2003, S. 1.