29.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 116/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 659/2006 DER KOMMISSION

vom 27. April 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, da, k, l, m und p,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an die Einbeziehung der Stützungsregelung für Zucker in die Betriebs muss die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (2) in verschiedener Hinsicht geändert werden, insbesondere was das Antragsverfahren und die Kontrollmaßnahmen für diese Beihilferegelung anlangt. Ferner müssen die Bestimmungen der genannten Verordnung in einigen Punkten klargestellt werden.

(2)

Die Anwendung bestimmter Vorschriften der mit der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 festgelegten Durchführungsbestimmungen zum integrierten System auf die in den Artikeln 143b und 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Regelungen ist in Artikel 136 bzw. Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (3) geregelt. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist diesbezüglich klarer zu fassen.

(3)

Mehrere Bezugnahmen auf andere Verordnungen sind veraltet und somit durch die neuesten Bezugnahmen zu ersetzen.

(4)

Die spezifischen Angaben zur Zuckererzeugung sind im Rahmen des Sammelantrags zu machen.

(5)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung oder wenn neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, von bestimmten diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Abweichung sollte auch die Möglichkeit umfassen, die Nutzung oder die Beihilferegelung bei Einzelparzellen zu ändern.

(6)

Die im Anschluss an die Reform des Zuckersektors erfolgte Einbeziehung der Zuckerreferenzbeträge in die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) erfordert eine gewisse Flexibilität betreffend mögliche Hinzufügungen zum und Änderungen des Sammelantrags, wenn ein Mitgliedstaat Artikel 48c Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5) im Jahr 2006 anwendet. Solche Hinzufügungen und Änderungen sind daher bis zum 15. Juni 2006 zuzulassen. Die Termine für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind jedoch beizubehalten, damit die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontrollprogramme rechtzeitig organisieren können.

(7)

Titel IV Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sieht in Anwendung des Artikels 71 derselben Verordnung eine Übergangszahlung für Zucker vor. Artikel 143ba derselben Verordnung sieht eine spezielle Zahlung für Zucker in den Mitgliedstaaten vor, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 143b derselben Verordnung anwenden. Aufgrund ihrer Art beziehen sich weder die Übergangszahlung für Zucker noch die spezielle Zahlung für Zucker auf die landwirtschaftliche Fläche und deshalb finden die Bestimmungen über den Sammelantrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auch keine Anwendung auf diese Zahlungsregelungen. Daher ist ein angemessenes Antragsverfahren vorzusehen.

(8)

In den Fällen, in denen neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung aufgenommen werden, ist vorzusehen, dass Artikel 21a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, der die verspätete Einreichung der Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung betrifft, auch für Anträge landwirtschaftlicher Betriebsinhaber für solche neuen Sektoren gilt.

(9)

Die Gegenkontrollen zu dem Sammelantrag sollten ausgedehnt werden, um sich gezielt auch auf verschiedene Voraussetzungen zu erstrecken, die die von den Zuckerherstellern übermittelten Angaben betreffen.

(10)

Aufgrund der Besonderheiten der Beihilferegelung für Zucker gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind besondere Kontrollbestimmungen festzulegen.

(11)

Falls die zuständige Behörde die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen erhöht, sollte es auch möglich sein, den Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip für diese Kontrollen ausgewählten Betriebsinhaber zu erhöhen.

(12)

Falls ein Betriebsinhaber mehr Fläche angemeldet hat, als er Zahlungsansprüche besitzt, schreibt Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vor, dass für die Berechnung der Beihilfe die Fläche in Hektar zugrunde gelegt wird, für die Zahlungsansprüche gelten. Falls die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen erfüllt, ist es nicht nötig, Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Artikel 51 oder 53 derselben Verordnung anzuwenden. Diese Bestimmungen sind daher dahin gehend genauer zu fassen.

(13)

Die Vorschriften über Kürzungen, die durch Verrechnung mit den Zahlungen in den nächsten drei Jahren erfolgen, können bei Zahlungen für Tierbestände nur im Rahmen derjenigen Beihilferegelung angewendet werden, in deren Rahmen die Unregelmäßigkeit stattgefunden hat. Dies steht im Gegensatz zu den flächenbezogenen Regelungen, bei denen die Verrechnung bei jeder unter die Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Zahlungen erfolgen kann. Die Vorschriften für die verschiedenen Beihilferegelungen sind zu harmonisieren.

(14)

Übergangsvorschriften betreffend Fälle, in denen Kürzungen durch Verrechnung mit den Zahlungen in den nächsten drei Jahren erfolgen, beziehen sich nur auf Entscheidungen, die hinsichtlich der Anträge für das Jahr 2004 getroffen worden sind. Da die Zahlungen für Tierbestände nach Einführung der Betriebsprämienregelung in diese Regelung aufgenommen werden, ist eine Verrechnung im Rahmen dieser Beihilferegelung vorzusehen.

(15)

Die Einbeziehung neuer Beihilferegelungen in die Betriebsprämienregelung erfordert eine Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Haushaltsobergrenzen gemäß Artikel 71a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

(16)

Als die Betriebsprämienregelung und der Sammelantrag eingeführt wurden, wurden die Termine für flächenbezogene Zahlungen und tierbezogene Zahlungen harmonisiert. Deswegen ist es angebracht, auch den Termin für die Mitteilung von Angaben über diese Zahlungen durch die Mitgliedstaaten zu harmonisieren.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(18)

Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen betreffen Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2006 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume beziehen. Die vorliegende Verordnung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gelten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

‚flächenbezogene Beihilferegelungen‘: die Betriebsprämienregelung, die Zahlung für Hopfen an anerkannte Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 68a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Beihilferegelungen nach den Titeln IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ausgenommen die Beihilferegelungen nach Titel IV Kapitel 7, 10e, 11 und 12 und die spezielle Zahlung für Zucker nach Artikel 143ba derselben Verordnung;“.

b)

Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

‚Haltungszeitraum‘: Zeitraum, in dem ein Tier, für das eine Beihilfe beantragt wurde, gemäß nachstehenden Bestimmungen im Betrieb gehalten werden muss:

a)

Artikel 90 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Bezug auf die Sonderprämie für männliche Rinder,

b)

Artikel 101 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Bezug auf die Mutterkuhprämie,

c)

Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Bezug auf die Schlachtprämie,

d)

Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Bezug auf die Beihilfen für Schafe und Ziegen;“.

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Energiepflanzen nach Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag eine Kopie des Vertrags zwischen dem Antragsteller und dem Aufkäufer bzw. dem Erstverarbeiter nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 enthalten.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(13)   Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag eine Kopie des Liefervertrags gemäß Artikel 110r derselben Verordnung enthalten.“

3.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Nutzungsformen, die weder unter die Beihilferegelungen nach Titel III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallen noch in deren Anhang V aufgeführt sind, werden unter einer oder mehreren Rubriken ‚Sonstige Nutzung‘ ausgewiesen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:

„Die Mitgliedstaaten können unter denselben Bedingungen auch Änderungen der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen erlauben, die bereits im Sammelantrag gemeldet sind.

Ferner gelten die in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmeregelungen für das erste Jahr, wenn neue Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden und die Zahlungsansprüche der hiervon betroffenen Betriebsinhaber noch nicht endgültig festgestellt worden sind.“

4.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Unterabsätze 2 und 3 durch folgende Unterabsätze ersetzt:

„Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Hinsichtlich des Jahres 2006 kann der Antrag auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter den Bedingungen des Unterabsatzes 1 zum Sammelantrag hinzugefügt werden.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1, 2 und 3 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Hinsichtlich des Jahres 2006 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten, die Artikel 48c Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 anwenden, jedoch spätestens am 15. Juni schriftlich mitzuteilen.“

5.

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber am 31. März bzw. im Falle, dass der betreffende Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Gebrauch macht, am 1. April des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung stand; ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt, so wird sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitgeteilt;“.

6.

Nach Artikel 17 wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL IIIA

ZAHLUNG FÜR ZUCKER UND SPEZIELLE ZAHLUNG FÜR ZUCKER

Artikel 17a

Antragsvoraussetzungen bei Beihilfeanträgen auf die Zahlung für Zucker und die spezielle Zahlung für Zucker

(1)   Jeder Betriebsinhaber, der eine Zahlung für Zucker gemäß Kapitel 10e der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt, und jeder Betriebsinhaber, der eine spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba derselben Verordnung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere

a)

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b)

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2)   Der Antrag auf die Zahlung für Zucker bzw. die spezielle Zahlung für Zucker ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai, in Finnland und Schweden auf spätestens 15. Juni des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

Hinsichtlich des Jahres 2006 ist der in Unterabsatz 1 genannte Termin für die Einreichung der Anträge auf die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 jedoch spätestens der 30. Juni 2006.“

7.

Dem Artikel 21a wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten im ersten Jahr der Einbeziehung neuer Sektoren in die Betriebsprämienregelung auch für die Anträge von Betriebsinhabern betreffend ihre Beteiligung in solchen Sektoren.“

8.

Dem Artikel 24 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k)

zwischen den im Liefervertrag gemäß Artikel 110r der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemachten Angaben und den vom Zuckerhersteller gemachten Angaben über die Lieferungen.“

9.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Dem Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

5 % aller Betriebsinhaber, die die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen.“

ii)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Enthält die Kontrollstichprobe nach Unterabsatz 1 bereits Antragsteller für die in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis e genannten Beihilfen, so können diese Antragsteller auf die dort festgelegten Kontrollsätze angerechnet werden.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

hinsichtlich der Anträge auf die Zahlung der Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffend die beim Zuckerhersteller durchgeführten Kontrollen der Menge Quotenzucker, die aus den gemäß Artikel 110r derselben Verordnung gelieferten Mengen Zuckerrüben und Zuckerrohr gewonnen wurden, mindestens 5 % der Antragsteller, die an den betreffenden Hersteller liefern.“

10.

Dem Artikel 27 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Übersteigt die Anzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber jedoch die Mindestanzahl Betriebsinhaber, die einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 zu unterziehen sind, so sollte der Prozentsatz der nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betriebsinhaber in der zusätzlichen Stichprobe 25 % nicht übersteigen.“

11.

Nach Artikel 31a wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 31b

Vor-Ort-Kontrollen von Zuckerherstellern

Durch Vor-Ort-Kontrollen der Zuckerhersteller im Rahmen der Anträge auf Zahlung der Beihilfe für Zuckerrüben an Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 10f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird Folgendes überprüft:

a)

die Angaben in den vom Betriebsinhaber vorgelegten Lieferverträgen;

b)

die Richtigkeit der den zuständigen Behörden übermittelten Angaben über die Lieferungen;

c)

die Zertifizierung der für die Lieferungen verwendeten Waagen;

d)

die Ergebnisse der amtlichen Laboranalysen, anhand derer der Saccharosegehalt der gelieferten Zuckerrüben bzw. des gelieferten Zuckerrohrs bestimmt wird.“

12.

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

entweder auf alle Beihilfeanträge, bei denen mindestens 80 % der Fläche, für die im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Beihilfe beantragt wird, innerhalb der betreffenden Zone liegen;“.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wurde ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 3 für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt, so werden mindestens 80 % der Fläche, für die er im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Beihilfe beantragt hat, einer Kontrolle vor Ort durch Fernerkundung unterzogen.“

13.

Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen nachträgliche Belegprüfungen, einen Vergleich mit den Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder und Prüfungen der Übersichten über die den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Schlachtbescheinigungen oder gleichwertigen Informationen gemäß Artikel 121 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004.“

14.

Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Kontrollbehörde im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards eine Kontrollstichprobe von 1 % aller Betriebsinhaber auswählen, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und mindestens eine der betreffenden Anforderungen oder einen der Standards einhalten müssen.“

15.

Artikel 50 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.“

16.

Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

b)

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.“

17.

Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.“

18.

Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

b)

In Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

19.

Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Stellt sich heraus, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebs in Gebieten liegen, die in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 aufgeführt sind, so wird keine Ziegenprämie gezahlt.“

b)

In Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

20.

In Artikel 62 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Hinsichtlich der Erklärungen und Bescheinigungen, die Schlachthöfe im Zusammenhang mit der Schlachtprämie im Sinne von Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 abgeben bzw. ausstellen, gilt Folgendes: Wird festgestellt, dass ein Schlachthof grob fahrlässig oder vorsätzlich eine falsche Bescheinigung oder Erklärung ausgestellt bzw. abgegeben hat, so wendet der betreffende Mitgliedstaat angemessene einzelstaatliche Sanktionen an.“

21.

In Artikel 64 Absatz 2 erhält der dritte Satz folgende Fassung:

„Ferner wird ein Betrag in Höhe des abgelehnten Antrags mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die die Person im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die sie in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt.“

22.

Artikel 71a Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Handelt es sich um eine in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Beihilferegelung, für die nach Artikel 64 Absatz 2, Artikel 70 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 143b Absatz 7 und Artikel 143ba Absatz 2 derselben Verordnung eine Haushaltsobergrenze festgesetzt wurde, so addieren die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c ergeben.“

23.

Artikel 73 Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wieder einzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält.“

24.

Artikel 76 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für die Betriebsprämienregelung, die anderen flächenbezogenen Beihilferegelungen, die Tierprämien und die spezielle Zahlung für Zucker gemäß Artikel 143ba der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis spätestens 15. Juli jeden Jahres einen Bericht über das vergangene Kalenderjahr, der insbesondere folgende Punkte behandelt:“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 an die Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Begünstigten, die Beihilfen im Rahmen der unter das integrierte System fallenden Beihilferegelungen erhalten haben, und die Ergebnisse der Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen entsprechend Titel III Kapitel III.“

25.

Dem Artikel 80 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Führt ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung nach 2005 ein, so gilt Folgendes: In Fällen, in denen Kürzungen, die als Verrechnung gemäß Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorzunehmen sind, vor dem Zeitpunkt der Anwendung des Betriebsprämienregelung noch nicht verrechnet werden konnten, so wird der restliche Saldo mit Zahlungen im Rahmen jeder der unter die vorliegende Verordnung fallenden Beihilferegelungen verrechnet, sofern die in den einschlägigen Vorschriften genannten Verrechnungsfristen noch nicht abgelaufen sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2006 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 17 Buchstabe b gilt jedoch für Beihilfeanträge, die sich auf am 1. Januar 2005 beginnende Jahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).

(2)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 489/2006 (ABl. L 88 vom 25.3.2006, S. 7).

(3)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 263/2006 (ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 24).

(4)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32.

(5)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 658/2006 (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).