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6.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 553/2006 DER KOMMISSION
vom 23. März 2006
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1 Einleitung des Verfahrens
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(1) |
Am 7. Juli 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) und Vietnam in die Gemeinschaft (nachstehend „Einleitungsbekanntmachung“ genannt). |
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(2) |
Der Antrag wurde am 30. Mai 2005 von der „European Confederation of the Footwear Industry“ (nachstehend „CEC“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Falle mehr als 40 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder entfällt. |
1.2 Betroffene Parteien und Kontrollbesuche
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(3) |
Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller in der VR China und Vietnam sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer sowie die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hatten, und deren Verbände offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. |
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(4) |
Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China und Vietnam und der Gemeinschaftshersteller wurden in der Einleitungsbekanntmachung für die Untersuchung von Dumping und Schädigung Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Es sei darauf hingewiesen, dass unter den Einführern und Händlern in der Gemeinschaft, die alle zur Mitarbeit aufgefordert wurden, keine Stichproben gebildet wurden. |
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(5) |
Damit die ausführenden Hersteller in der VR China und in Vietnam, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an alle bekanntermaßen betroffenen Unternehmen sowie an die Behörden der beiden Länder. |
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(6) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die zehn in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, an die in die Stichproben für die betroffenen Länder einbezogenen ausführenden Hersteller, an alle bekanntermaßen betroffenen Einführer und an alle Einführer, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten. Außerdem wurden Fragebogen an die nationalen Schuhherstellerverbände der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit den höchsten Herstellerdichten, um allgemeine Informationen über die Entwicklung von deren Lage einzuholen, sowie an einen Verbraucherverband gesandt. |
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(7) |
Fragebogenantworten gingen ein von zwölf der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, von denen einer die weitere Mitarbeit jedoch ablehnte, von vier chinesischen ausführenden Herstellern, die eine individuelle Behandlung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragten, von den acht in die Stichprobe einbezogenen vietnamesischen ausführenden Herstellern und von vier weiteren vietnamesischen ausführenden Herstellern, die ebenfalls eine individuelle Behandlung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragten. Ferner gingen Antworten von den zehn in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern und von 39 nicht mit einem ausführenden Hersteller verbundenen Einführern ein. Auch von drei Einführerverbänden gingen Angaben ein. |
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(8) |
Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, dadurch verursachter Schädigung und Interesse der Gemeinschaft als erforderlich erachtete Informationen ein und prüfte sie. Mit den Kontrollbesuchen wurde wie folgt verfahren:
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1.3 Untersuchungszeitraum
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(9) |
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt oder „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
2. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1 Allgemeines
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(10) |
Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder (nachstehend „Schuhe mit Oberteil aus Leder“ genannt), außer:
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(11) |
Unter die Warendefinition fallen daher im Wesentlichen Sandalen, Stiefel, Straßen- und Stadtschuhe. |
i) Nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe für Sportzwecke
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(12) |
Verschiedene ausführende Hersteller und Einführer machten geltend, dass bestimmte besondere Typen von Sportschuhen, die nicht zu den vorgenannten Sportschuhen zählen, ebenfalls aus der Warendefinition ausgeschlossen werden müssten. Dieses Vorbringen stützt sich auf die Behauptung, dass bei diesen Schuhtypen aufgrund ihrer Besonderheiten nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei ihnen und anderen Schuhtypen mit Oberteil aus Leder um eine einzige Ware handelt. |
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(13) |
Genauer noch betrifft dieses Vorbringen nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe für Sportzwecke („Special Technology Athletic Footwear“, nachstehend „STAF“ abgekürzt). Für die Zwecke dieser Untersuchung handelt es sich bei „Schuhen für Sportzwecke“ um Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingschuhe und andere derartige Schuhe. Diese Schuhe (STAF) werden derzeit den KN-Codes ex 6403 91 11 , ex 6403 91 13 , ex 6403 91 16 , ex 6403 91 18 , ex 6403 91 91 , ex 6403 91 93 , ex 6403 91 96 , ex 6403 91 98 , ex 6403 99 91 , ex 6403 99 93 , ex 6403 99 96 und ex 6403 99 98 zugewiesen. Die Vorbringen in Bezug auf STAF wurden in allen Einzelheiten geprüft. Zunächst wurde festgestellt, dass es sich bei STAF um äußerst hochentwickelte Schuhe handelt, die herausragende technische Merkmale aufweisen und speziell für Sportzwecke entwickelt wurden. Zu diesen Merkmalen zählen im Wesentlichen eine komplexe Laufsohle, die Ferse und Vorderfuß schützen soll, und eine zusätzliche Zwischensohle, die besondere abfedernde und stabilisierende Elemente mit stoßdämpfender Wirkung und/oder zur Bewegungskontrolle (motion control) aufweist. Jene Merkmale sind für die Steigerung der Leistung und die Vermeidung von Verletzungen bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten von grundlegender Bedeutung. |
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(14) |
Um solche Eigenschaften zu erreichen, fallen bedeutende FuE-Kosten für Gestaltung, spezielle Materialien und praktische Erprobung an. Wegen dieser zusätzlichen Kosten sind die Einfuhrpreise von STAF in der Regel höher als jene anderer Schuhtypen. |
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(15) |
Zweitens ergab die Untersuchung, dass STAF sich von anderen Schuhtypen unterscheiden, weil sie i) normalerweise über andere Absatzkanäle verkauft werden, ii) eine andere Endverwendung aufweisen und vom Verbraucher anders wahrgenommen werden und iii) die Entwicklung der STAF-Einfuhren sich von jener anderer Schuhtypen unterscheidet. Diese Unterschiede sind nachstehend im Detail dargelegt. |
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(16) |
Was die Absatzkanäle angeht, so werden STAF weitgehend in Geschäften, die ausschließlich auf Sportausrüstungen spezialisiert sind, bzw. im Falle großer Markeneinzelhandelsketten oder Kaufhäuser in speziellen Sportartikelabteilungen verkauft. Andere Schuhtypen werden hingegen in der Regel über Schuheinzelhändler, die eine bestimmte Marke vertreiben oder auch nicht, oder sogar Supermärkte verkauft. |
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(17) |
Die Tatsache, dass STAF über andere Absatzkanäle vertrieben werden, ist ebenfalls ein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Verbrauchervorstellung von STAF von jener anderer Schuhtypen unterscheidet. Genauer noch wird davon ausgegangen, dass Verbraucher von Sportausrüstungen eindeutig zwischen speziell für Sportzwecke entwickelten Schuhen und anderen Schuhtypen, einschließlich jener Freizeitschuhe, die wie Sportschuhe aussehen, aber keine STAF-Eigenschaften aufweisen, unterscheiden. Hinzu kommt, dass STAF zwar wie andere Schuhtypen für den täglichen — nicht sportlichen — Gebrauch verwendet werden können, diese anderen Schuhtypen aber mit Sicherheit für Sportzwecke nicht geeignet sind. Daher sind STAF und andere Schuhtypen in nur sehr begrenztem Maße austauschbar. |
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(18) |
Die Untersuchung ergab ferner, dass sich die Entwicklung der STAF-Einfuhren aus den betroffenen Ländern von jener der anderen Schuhtypen unterschied. Tatsächlich gingen die STAF-Einfuhrmengen von 2003 bis zum UZ um 5 % zurück, während die Einfuhren anderer Schuhtypen im selben Zeitraum um mehr als 50 % stiegen. Was die Entwicklung der Preise angeht, so gingen die STAF-Einfuhrpreise aus den betroffenen Ländern eindeutig weniger stark zurück als jene der anderen Schuhtypen, denn von 2003 bis zum UZ sank der durchschnittliche Preis von STAF um 6 % und jener der anderen Schuhtypen um 12 %. Und der durchschnittliche STAF-Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ lag fast 40 % über dem durchschnittlichen Einfuhrpreis der anderen Schuhtypen. |
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(19) |
Aus den vorgenannten Gründen, d. h. wegen der Unterschiede hinsichtlich der grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, Absatzkanäle, Endverwendungen und Verbrauchervorstellung, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass STAF aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen und somit nicht Gegenstand dieser Untersuchung sein sollten. |
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(20) |
Die gemeinschaftliche Schuhindustrie behauptete, dass die Modetrends in den letzten Jahren eine wesentliche Rolle gespielt haben, da ihretwegen Sportschuhe in das Marktsegment der Freizeitschuhe Eingang fanden. Sie behaupteten ferner, dass beide Arten von Schuhen über dieselben Absatzkanäle verkauft werden und dass Verbraucher STAF häufig für andere als Sportzwecke kaufen und verwenden. Daher sollten STAF ihrer Auffassung nach nicht aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen werden. |
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(21) |
Hierzu ist zu bemerken, dass, selbst wenn die Wahl und Vorlieben der Verbraucher tatsächlich durch Modetrends beeinflusst wurden, Letztere mit Sicherheit keine Auswirkungen auf die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften einer Ware haben und deshalb die vorstehenden Schlussfolgerungen nicht entkräften. |
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(22) |
Wenn Freizeitschuhe in den letzten Jahren äußerst beliebt geworden sind, wird davon ausgegangen, dass dieser Modetrend Freizeitschuhe insgesamt und insbesondere die Schuhtypen betraf, die lediglich wie Sportschuhe aussehen, oder sogar Sportschuhe, die keine STAF-Merkmale aufweisen. Selbst wenn STAF im Rahmen dieses Freizeitschuh-Modetrends auch zu anderen als dem eigentlichen Verwendungszweck benutzt wurden, so hielt sich dieses Phänomen doch in sehr engen Grenzen und beruhte zudem nicht auf den spezifischen und STAF allein eigenen Merkmalen, sondern auf der bloßen Tatsache, dass sie wie die Freizeitschuhe mit Sportschuhdesign aussehen. |
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(23) |
Die Behauptung, dass der STAF-Verbrauch in der Gemeinschaft aufgrund von Modetrends stieg, wird durch die Einfuhrdaten nicht gestützt. Denn, wie bereits dargelegt, gingen die STAF-Einfuhren — und somit der Gemeinschaftsverbrauch, denn STAF werden hauptsächlich in den beiden betroffenen Ländern und in nur ganz geringem Umfang in der Gemeinschaft hergestellt — in den letzten Jahren zurück. Ferner sei darauf hingewiesen, dass sich die Behauptung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf alle Sportschuhtypen und nicht nur auf STAF bezog, die wie bereits dargelegt aufgrund ihres mit sportschuhähnlichen Freizeitschuhen vergleichbaren Aussehens von dem allgemeinen Modetrend zwar betroffen waren, aber nur in ganz geringem Maße. |
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(24) |
Es wird allerdings eingeräumt, dass STAF unter Umständen gelegentlich auch in nicht auf Sportartikel spezialisierten Einzelhandelsgeschäften verkauft werden und dass STAF und andere Schuhtypen bis zu einem gewissen Grad miteinander konkurrieren können. Da dies aber nicht über ein begrenztes Maß hinausgeht, wird diese Tatsache nicht als ausreichend angesehen, um die vorstehenden Schlussfolgerungen zu entkräften. |
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(25) |
Ein Mitgliedstaat erhob Einwände gegen den Ausschluss von STAF aus der Warendefinition des Verfahrens mit der Begründung, dass dadurch eine ernste Gefahr der Umgehung bestünde. Dieses Vorbringen stützt sich auf die Behauptung, dass eine einfache physische Kontrolle zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Schuhtypen nicht ausreicht und dass eine solche Unterscheidung nur durch eine chemische Analyse der Materialien und technische Tests der mechanischen Komponenten der Schuhe möglich ist. |
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(26) |
Es wird zwar nicht ausgeschlossen, dass eine einfache physische Kontrolle nicht in jedem Fall zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Schuhtypen ausreicht, dies kann aber nicht als stichhaltiges Argument für die Einbeziehung von STAF angesehen werden. Denn die Tatsache, dass die physische Unterscheidung zwischen verschiedenen Typen zuweilen schwierig sein kann, ändert nichts an den vorstehenden Schlussfolgerungen, denen zufolge STAF und andere Lederschuhe nicht als gleichartig anzusehen sind. Außerdem ist in vielen anderen Fällen mehr als eine physische Kontrolle erforderlich, um festzustellen, ob eine Ware in den Geltungsbereich von Antidumpingmaßnahmen fallen sollte oder nicht, und dies wurde noch in keinem Fall als ausreichender Grund angesehen, solche Waren nicht aus dem Geltungsbereich der Maßnahmen auszuschließen. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen. |
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(27) |
Schließlich machten einige interessierte Parteien geltend, dass alle Sportschuhtypen, d. h. nicht nur STAF, von dem Verfahren ausgenommen werden müssten. Sie stützten ihr Vorbringen auf dieselben Behauptungen wie jenes bezüglich STAF. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Schlussfolgerungen zu den STAF nicht gleichermaßen auf die Schuhe ohne STAF-Eigenschaften zutrafen, sondern vielmehr, dass die Schlussfolgerungen in den beiden vorstehenden Erwägungsgründen auch für jene Schuhtypen gültig sind, d. h. dass es keine klaren Unterscheidungsmerkmale gibt und dass jene Schuhe und die übrigen Schuhtypen unmittelbar miteinander konkurrieren. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen. |
ii) Kinderschuhe
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(28) |
Für die Zwecke dieses Verfahrens wird der Begriff „Kinderschuhe“ vorläufig definiert als Schuhe mit Innensohlen mit einer Länge von weniger als 24 cm und mit einer größten Höhe des Absatzes (einschließlich der Sohle) von 3 cm oder weniger. Diese Schuhtypen werden derzeit den KN-Codes ex 6403 20 00 , ex 6403 30 00 , 6403 51 11 , 6403 51 91 , 6403 59 31 , 6403 59 91 , 6403 91 11 , 6403 91 91 , 6403 99 31 , 6403 99 91 und ex 6405 10 00 zugewiesen. Im Rahmen der Untersuchung wird weiter zu prüfen sein, ob diese Definition für die Zwecke etwaiger endgültiger Maßnahmen geändert werden sollte. |
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(29) |
Es sei daran erinnert, dass in einem Verfahren betreffend Schuhe mit Oberteil aus Leder oder Kunststoff (3) nicht davon ausgegangen wurde, dass Schuhe mit Innensohlen mit einer Länge von weniger als 24 cm unter die Definition der betroffenen Ware fielen. Damals wurden Kinderschuhe — wegen ihrer spezifischen Eigenschaften — und andere Schuhtypen mit Oberteil aus Leder nicht als eine einzige Ware angesehen. Im Verlauf dieser Untersuchung prüfte die Kommission daher, ob Kinderschuhe unter die Definition der betroffenen Ware fallen oder ob sie Gegenstand einer gesonderten Untersuchung sein müssten. |
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(30) |
Erstens unterscheiden sich Kinderschuhe und andere Schuhtypen in bestimmten technischen und materiellen Eigenschaften. Da Kinderschuhe kleiner sind, unterscheidet sich das Produktionsverfahren erheblich, und die Herstellung kleinerer Schuhe, die den besonderen anatomischen Merkmalen des Kinderfußes insbesondere während der Entwicklung des Bewegungsapparates in den ersten Lebensjahren gerecht werden, erfordert ganz spezielle Fertigkeiten. |
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(31) |
Zweitens werden Kinderschuhe häufig über andere Absatzkanäle verkauft als andere Schuhe, was darauf schließen lässt, dass sie sich auch in der Verbrauchervorstellung unterscheiden. Genauer noch wird davon ausgegangen, dass Verbraucher von Kinderschuhen in der Regel klar zwischen speziell für Kinder bestimmten und anderen Typen von Schuhen unterscheiden. Außerdem wird der Markt für Kinderschuhe allem Anschein nach weniger von Modetrends oder anderen vergleichbaren Phänomenen beherrscht, sondern die Kaufentscheidung orientiert sich eher an Preis und Qualität. Die Verbraucherwahrnehmung wird mit Sicherheit auch dadurch beeinflusst, dass Kinderschuhe aufgrund des körperlichen Wachstums sehr viel häufiger ersetzt werden müssen als andere Schuhe. In diesem Stadium des Verfahrens ermöglicht die Prüfung der Argumente für und gegen die Einbeziehung von Kinderschuhen in die Definition der betroffenen Ware noch keine endgültige Schlussfolgerung. Daher entschied die Kommission, Kinderschuhe vorläufig als Teil der betroffenen Ware anzusehen, vorbehaltlich der weiteren Sachaufklärung im endgültigen Stadium der Untersuchung. |
iii) Sonstige Vorbringen
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(32) |
Es wurde auch geltend gemacht, dass die Warendefinition zu allgemein sei, um die Waren als eine einzige Ware ansehen zu können, da viele verschiedene Modelle, Materialien und Qualitäten darunter fielen, und dass all diese verschiedenen Typen einzeln im Rahmen verschiedener Verfahren untersucht werden müssten. Dieses Vorbringen stützt sich auf die Tatsache, dass die Warendefinition 33 verschiedene KN-Codes abdeckt, was angeblich darauf hindeute, dass viele verschiedene Waren darunter fielen und dass sich die verschiedenen Schuhtypen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Endverwendungen, Herstellungsverfahren und Absatzkanäle unterschieden. |
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(33) |
Die Anzahl verschiedener KN-Codes, die unter die Warendefinition fallen, ist als solche ebenfalls nicht relevant für die Beurteilung, ob eine Warendefinition zu allgemein oder zu eng ist. Die bei der Feststellung, ob die untersuchten Waren als eine einzige Ware angesehen werden können, zugrunde gelegten Kriterien, nämlich die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften, wurden bereits eingehend dargelegt. |
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(34) |
Ferner ergab die Untersuchung, dass, obwohl verschiedene Schuhtypen durchaus unterschiedliche spezifische Eigenschaften aufweisen können, ihre grundlegenden Eigenschaften außer im Falle von STAF dennoch identisch sind. Außerdem rechtfertigt die Tatsache, dass die betroffene Ware auf unterschiedliche Weise hergestellt werden kann, an sich nicht die Feststellung, dass es sich um zwei oder mehr unterschiedliche Waren handelt. Die Untersuchung ergab auch, dass die verschiedenen Typen der betroffenen Ware im Allgemeinen über dieselben Absatzkanäle verkauft werden. Es mag zwar einige Spezialgeschäfte geben, die hauptsächlich bestimmte Typen verkaufen, aber die große Mehrheit der Händler (Einzelhändler, Kaufhäuser, Supermärkte) verkaufen alle Schuhtypen, um ihren Kunden eine große Auswahl zu bieten. |
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(35) |
Einige Einführer machten geltend, dass die Warendefinition in der Einleitungsbekanntmachung sogar noch allgemeiner sei als die Warendefinition der Antragsteller, die sich angeblich auf drei Schuhtypen beschränkte. |
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(36) |
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Definition der gleichartigen Ware in der Einleitungsbekanntmachung die Definition im Antrag exakt widerspiegelt. Die drei Schuhtypen, auf die Bezug genommen wird, wurden nur als Beispiel genannt. In dem Antrag heißt es eindeutig, dass auf jene drei Typen die Mehrheit der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entfällt (mehr als 50 %). Dies darf mit Sicherheit nicht als Beschränkung des Verfahrens auf nur jene drei Typen verstanden werden. |
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(37) |
Aus diesen Gründen wurden die Behauptungen, dass die Warendefinition zu allgemein sei, zurückgewiesen. |
iv) Schlussfolgerung
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(38) |
Alle übrigen Schuhtypen, d. h. alle Schuhe mit Oberteil aus Leder außer STAF, sind zwar verschiedenster Gestaltung und Art, unterscheiden sich aber dennoch nicht in grundlegenden Eigenschaften, Verwendungszwecken und Verbrauchervorstellung. |
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(39) |
Zu der Tatsache, dass sie dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen, kommt noch, dass alle verschiedenen Modelle und Arten direkt miteinander konkurrieren und weitgehend austauschbar sind. Ein klarer Beweis hierfür ist, dass es keine klaren Unterscheidungsmerkmale zwischen den verschiedenen Typen gibt und dass sich ähnliche Typen in erheblichem Maße gleichen und miteinander konkurrieren. |
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(40) |
Für die Zwecke dieses Verfahrens und im Einklang mit der üblichen Vorgehensweise der Gemeinschaft wird daher davon ausgegangen, dass alle Typen der vorstehend beschriebenen Ware mit Ausnahme von STAF als eine einzige Ware anzusehen sind. |
2.2 Ware
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(41) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, wie vorstehend beschrieben, mit Ursprung in der VR China und Vietnam. |
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(42) |
Den Untersuchungsergebnissen zufolge weisen alle Schuhtypen wie bereits erwähnt trotz Unterschieden in Gestaltung und Art dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften auf, d. h. es handelt sich um Straßenschuhe mit Oberteil aus Leder, die im Wesentlichen zu denselben Zwecken verwendet werden und als unterschiedliche Typen derselben Ware angesehen werden können. |
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(43) |
Daher handelt es sich für die Zwecke dieser Untersuchung bei der betroffenen Ware um Schuhe mit Oberteil aus Leder, wie unter „Allgemeines“ beschrieben, mit Ursprung in der VR China und Vietnam (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). Diese Ware wird derzeit den KN-Codes ex 6403 20 00 , ex 6403 30 00 , ex 6403 51 15 , ex 6403 51 19 , ex 6403 51 95 , ex 6403 51 99 , ex 6403 59 11 , ex 6403 59 35 , ex 6403 59 39 , ex 6403 59 95 , ex 6403 59 99 , ex 6403 91 13 , ex 6403 91 16 , ex 6403 91 18 , ex 6403 91 93 , ex 6403 91 96 , ex 6403 91 98 , ex 6403 99 11 , ex 6403 99 33 , ex 6403 99 36 , ex 6403 99 38 , ex 6403 99 93 , ex 6403 99 96 , ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 zugewiesen. |
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(44) |
Es sei darauf hingewiesen, dass für die unter die vorgenannten KN-Codes fallenden Waren mit Ursprung in der VR China, mit Ausnahme der unter die KN-Codes 6403 20 00 und ex 6403 30 00 fallenden Waren, sowie für die nach Spezialtechniken hergestellten Schuhe für Sportzwecke bis zum 1. Januar 2005 eine mengenmäßige Beschränkung galt. |
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(45) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass alle Typen der betroffenen Ware für die Zwecke dieses Antidumpingverfahrens als eine einzige Ware angesehen werden. |
2.3 Gleichartige Ware
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(46) |
Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware und die in der VR China und Vietnam hergestellten und verkauften Schuhe mit Oberteil aus Leder sowie die in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Schuhe mit Oberteil aus Leder sich in ihren grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften nicht wesentlich unterschieden und dass sie in der Verbrauchervorstellung austauschbar sind. |
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(47) |
Einige interessierte Parteien argumentierten, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Schuhe mit Oberteil aus Leder und die betroffene Ware nicht gleichartig wären. Ein Beweis hierfür seien ihrer Auffassung nach die Unterschiede zwischen den Waren in Bezug auf Qualität, Verbraucherwahrnehmung, Absatzkanäle und Marktsegmente. Des Weiteren wurde behauptet, dass die Verbraucher in der Gemeinschaft in der Regel die betroffene Ware als billiger wahrnähmen und dass jene Ware nicht von Markennamen profitiere. |
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(48) |
Die Untersuchung ergab Widersprüche zwischen den diesbezüglichen Aussagen verschiedener Einführer. Einige behaupteten, dass die betroffene Ware in der Regel von minderer Qualität und in einem anderen Preissegment angesiedelt sei als die in der Gemeinschaft hergestellte Ware, während andere geltend machten, dass die in den betroffenen Ländern hergestellten Markenschuhe zu höheren Preisen eingeführt würden als die äußerst billigen und mutmaßlich minderwertigen Einfuhren aus diesen betroffenen Ländern. Die Untersuchungsergebnisse bestätigten aber, dass in der Gemeinschaft Schuhe sowohl der unteren als auch der oberen Marktsegmente hergestellt und über dieselben Absatzkanäle (unabhängige Einzelhändler, nicht auf Sportartikel spezialisierte Supermärkte, Kaufhäuser usw.) verkauft werden wie die betroffene Ware. |
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(49) |
Außerdem wird bei Schuhen nicht unbedingt das Ursprungsland angegeben, so dass es für den Verbraucher oft schwierig ist, zwischen den in den betroffenen Ländern und den in der Gemeinschaft hergestellten Schuhen zu unterscheiden. |
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(50) |
Aus diesen Gründen wird davon ausgegangen, dass die in den betroffenen Ländern und die in der Gemeinschaft hergestellten Schuhe unabhängig von ihrem Ursprung in allen Marktsegmenten miteinander konkurrieren und von den Verbrauchern nicht unterschiedlich wahrgenommen werden. Die etwaigen geringfügigen Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und der in der Gemeinschaft hergestellten Ware dürften keinen Einfluss auf die grundlegenden Merkmale, Eigenschaften und Verwendungen der Ware haben. |
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(51) |
Die betroffene Ware unterschied sich den Untersuchungsergebnissen zufolge auch nicht wesentlich von den von den Ausführern/Herstellern auf ihren jeweiligen Inlandsmärkten verkauften Schuhen mit Oberteil aus Leder und auch nicht von jenen der Hersteller in Brasilien, dem Vergleichsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für diejenigen Unternehmen, denen keine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden wurde. |
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(52) |
In Anbetracht des Vorstehenden wird vorläufig der Schluss gezogen, dass alle Schuhtypen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, die in den betroffenen Ländern und in Brasilien hergestellt und verkauft werden, und die Ware, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und in der Gemeinschaft verkauft wird, und die aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführte Ware für die Zwecke dieser Untersuchung gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind. |
3. STICHPROBENVERFAHREN
3.1 Stichprobenverfahren für die ausführenden Hersteller in der VR China und Vietnam
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(53) |
Angesichts der Vielzahl ausführender Hersteller in der VR China und Vietnam war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehen. |
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(54) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission die ausführenden Hersteller auf, sich innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Untersuchung selbst zu melden und allgemeine Angaben über ihre Auslands- und Inlandsverkäufe und ihre genaue Tätigkeit in Verbindung mit der Herstellung der betroffenen Ware zu machen sowie Namen und Tätigkeit aller mit ihnen verbundenen Unternehmen, die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, anzugeben. Die Behörden der VR China und Vietnams wurden ebenfalls konsultiert. |
3.1.1 Vorauswahl unter den kooperierenden ausführenden Herstellern
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(55) |
163 Unternehmen in der VR China und 86 Unternehmen in Vietnam meldeten sich selbst und übermittelten die erforderlichen Informationen innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist. Jedoch wiesen nur 154 chinesische ausführende Hersteller und 81 vietnamesische ausführende Hersteller für den Untersuchungszeitraum Ausfuhren in die Gemeinschaft aus. Diejenigen ausführenden Hersteller, die die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft ausführten und sich zu einer Einbeziehung in die Stichprobe bereit erklärten, wurden zunächst als kooperierende Unternehmen angesehen und bei der Bildung der Stichprobe berücksichtigt. |
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(56) |
Die ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der vorgenannten Frist nicht selbst meldeten oder die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht übermittelten, wurden als nicht an dieser Untersuchung mitarbeitend angesehen. |
3.1.2 Bildung der Stichprobe
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(57) |
Im Fall der VR China wurde ursprünglich erwogen, im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung die vier größten ausführenden Hersteller in die Stichprobe einzubeziehen. Auf diese Weise hätten die Ermittlungen unter Wahrung einer angemessenen Repräsentativität auf ein vertretbares Maß beschränkt werden können. Im Laufe des Konsultationsprozesses mit den interessierten Parteien, die im vorliegenden Fall durch die chinesischen Behörden und den chinesischen Herstellerverband vertreten wurden, bestanden die chinesischen Behörden jedoch darauf, dass mehr Unternehmen in die Liste aufgenommen wurden, um die Repräsentativität der Stichprobe zu erhöhen. Folglich wurde die Stichprobe erheblich erweitert und 13 chinesische ausführende Hersteller einbezogen, auf die mehr als 20 % des chinesischen Ausfuhrvolumens in die Gemeinschaft entfielen. Mit dieser Stichprobe erklärten sich die chinesischen Behörden uneingeschränkt einverstanden. |
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(58) |
Im Fall Vietnams wurde ursprünglich ebenfalls erwogen, im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung die vier größten ausführenden Hersteller in die Stichprobe einzubeziehen. Wegen der Forderung der chinesischen Behörden nach einer Steigerung der Repräsentativität der Stichprobe unter den chinesischen Ausführern und im Interesse einer nicht wesentlich unterschiedlichen Stichprobenrepräsentativität für die beiden betroffenen Länder wurde auch die Stichprobe unter den vietnamesischen Ausführern auf acht Unternehmen erweitert. Die Erörterungen mit den vietnamesischen Behörden, die mit dem vietnamesischen Herstellerverband in Kontakt standen, mündeten in volles Einvernehmen mit jenen Behörden über eine Stichprobe mit acht vietnamesischen Unternehmen. |
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(59) |
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung erfolgte die Stichprobenbildung anhand der folgenden Kriterien:
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(60) |
Das vorgenannte zweite Kriterium wurde zugrunde gelegt, weil es als wichtig erachtet wurde, einige Unternehmen mit Inlandsverkäufen in die Stichproben einzubeziehen, um zu einem möglichst repräsentativen Querschnitt durch die Schuhindustrie zu gelangen. Dies war insbesondere deshalb erforderlich, damit Informationen über die Preise und Kosten in Verbindung mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware auf den Inlandsmärkten der betroffenen Länder verfügbar waren, falls einige oder alle in die Stichproben einbezogenen Ausführer die MWB-Kriterien erfüllten. Aus diesen Grund wurden nur die großen ausführenden Unternehmen, auf die auch ein erheblicher Teil der Inlandsverkäufe entfiel, in die Stichproben einbezogen. |
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(61) |
Auf die ausgewählten Unternehmen entfielen rund 25 % bzw. 22 % der Ausfuhrmengen der chinesischen und vietnamesischen kooperierenden ausführenden Hersteller und rund 42 % bzw. 50 % der von den kooperierenden Ausführern ausgewiesenen Inlandsverkäufe in der VR China und Vietnam. Die Nichtberücksichtigung der STAF hatte keine nennenswerten Auswirkungen auf die Repräsentativität der Stichproben. |
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(62) |
Den kooperierenden ausführenden Herstellern, die schließlich nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, wurde durch die chinesischen oder vietnamesischen Behörden mitgeteilt, dass etwaige Antidumpingzölle auf die von ihnen ausgeführten Waren nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt würden. |
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(63) |
An alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden Fragebogen geschickt, die von allen außer einem chinesischen Unternehmen fristgerecht beantwortet wurden. |
3.1.3 Individuelle Behandlung
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(64) |
Vier ausführende Hersteller in der VR China und vier ausführende Hersteller in Vietnam, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, beantragten die Ermittlung individueller Dumpingspannen und übermittelten fristgerecht die für eine Anwendung von Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung erforderlichen Informationen. Wegen der bisher noch nicht erreichten Größe der Stichproben, die 20 Unternehmen und viele andere verbundene Parteien betrafen, zog die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung den Schluss, dass den ausführenden Herstellern weder in der VR China noch in Vietnam eine individuelle Behandlung zugestanden werden konnte, da dies eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde. |
3.2 Stichprobenverfahren für die Gemeinschaftshersteller
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(65) |
Die Bildung der Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern erfolgte anhand des Produktionsvolumens der entsprechenden Gemeinschaftshersteller. Als Grundlage hierfür wurden die von den Herstellern selbst oder von ihren nationalen Verbänden übermittelten Informationen herangezogen. Im Interesse eines ausgewogenen Bilds der Schuhindustrie wurde auch den Standorten der Hersteller Rechnung getragen. Somit spiegelt die Stichprobe in erster Linie die Größe und Bedeutung der verschiedenen Hersteller wider, aber auch die geografische Verteilung der Unternehmen in der Gemeinschaft. Auf die zehn Hersteller in der Stichprobe entfallen rund 10 % der Produktion der antragstellenden Gemeinschaftshersteller. |
4. DUMPING
4.1 Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
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(66) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Vietnam der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h. die nachweisen, dass bei der Fertigung und bei dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:
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Alle in die Stichproben einbezogenen chinesischen und vietnamesischen Hersteller beantragten eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und beantworteten fristgerecht das entsprechende Antragsformular für ausführende Hersteller. Ein chinesischer Hersteller übermittelte aber keine Fragebogenantwort, nachdem sein MWB-Antrag geprüft worden war. Daher musste die Dumpingspanne für diesen Hersteller anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Folglich war sein MWB-Antrag nichtig, und die Kommission unterzog nur die 12 MWB-Anträge der übrigen chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe einer weiteren Prüfung. |
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(68) |
Für die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen holte die Kommission alle Informationen ein, die sie als erforderlich erachtete, und prüfte alle im MWB-Antrag enthaltenen Angaben im Rahmen eines Kontrollbesuchs in den Betrieben der fraglichen Unternehmen. |
4.1.1 MWB-Feststellung für die ausführenden Hersteller in der VR China
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(69) |
In der folgenden Tabelle sind die Feststellungen für die einzelnen Unternehmen nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung aufgeschlüsselt.
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(70) |
Den betroffenen Unternehmen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben. Alle zwölf Unternehmen erhoben Einwände gegen die Feststellungen und machten geltend, dass ihnen eine MWB gewährt werden müsse. |
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(71) |
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass vier der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller keine der fünf Voraussetzungen für eine MWB erfüllte. Dies war darauf zurückzuführen, dass die von ihnen übermittelten Informationen bedeutende Lücken aufwiesen und deshalb keinen Aufschluss gaben, ob sie die erforderlichen Kriterien erfüllten. Aus diesem Grund wurden diese Kriterien als nicht erfüllt angesehen. |
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(72) |
Zweitens sei daran erinnert, dass die Kommission im Falle verbundener Unternehmen stets untersucht, ob auch die gesamte Gruppe die MWB-Kriterien erfüllt. Also müssen in den Fällen, in denen eine Tochtergesellschaft oder andere mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen die betroffene Ware herstellen und/oder verkaufen, alle diese verbundenen Unternehmen das MWB-Antragsformular ausfüllen. Aufgrund des diesbezüglichen Versäumnisses aller vier unter Randnummer 71 erwähnten ausführenden Hersteller in der Stichprobe konnte nicht festgestellt werden, dass diese Gruppen als ganze die MWB-Voraussetzungen erfüllten. |
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(73) |
In Bezug auf das erste Kriterium („Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten“) wurde der Schluss gezogen, dass alle zwölf chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe nicht nachwiesen, dass sie dieses Kriterium erfüllen. Zu den Gründen für die Nichterfüllung des ersten Kriteriums zählten die in den Gesellschaftsverträgen und/oder Geschäftslizenzen festgelegten Verkaufsbeschränkungen oder, in einem Fall, faktische Verkaufsbeschränkungen für die Stichprobenunternehmen, die auf eine staatliche Einflussnahme zurückzuführen sind. Die Stichprobenunternehmen argumentierten nach der Unterrichtung, dass diese Beschränkungen nicht relevant seien, da sie angeblich überholt seien und es sich lediglich um unverbindliche unternehmensinterne Regeln handele. Jedoch bilden unter anderem diese Dokumente die Grundlage, auf der ein Unternehmen seine Waren vermarktet. Fakt ist, dass im Gegenteil die chinesische Regierung Unternehmen ihre Tätigkeit ausschließlich auf der Grundlage ihrer Gesellschaftsverträge und Geschäftslizenzen erlaubt, die jeweils den spezifischen Rechtsrahmen für ein Unternehmen bilden. |
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(74) |
Was das zweite Kriterium angeht („Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) geprüft und in allen Bereichen angewendet“), so wiesen sieben Unternehmen nicht nach, dass sie die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegte Voraussetzung erfüllen. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wies die Buchführung jener Unternehmen erhebliche Mängel auf. Die geprüften Abschlüsse eines Ausführers beispielsweise spiegelten nicht den echten Wert von Anlagen und Verbindlichkeiten zu jedem gegebenen Zeitpunkt wider, weil sie nicht zum Entstehungszeitpunkt (Zeitpunkt des Kaufes), sondern zum Zahlungszeitpunkt verbucht wurden. Auf diesen Verstoß gegen einen grundlegenden IAS, nämlich den Grundsatz der periodengerechten Zuordnung, gingen die Rechnungsprüfer jedoch nicht ein. Folglich wurde die Buchführung nicht nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft. In einem weiteren Fall war die Buchführung nicht klar, weil wichtige Belege unvollständig waren. Auch dies wurde von den Rechnungsprüfern nicht erwähnt. Nach der Unterrichtung wurden keine überzeugenden Erklärungen für diese Versäumnisse abgegeben. Darüber hinaus folgten zwei ausführende Hersteller in der Stichprobe nicht den Empfehlungen ihrer Rechnungsprüfer betreffend die periodengerechte Rechnungslegung, Pacht, Rückstellungen für uneinbringliche Forderungen und die Wertminderung von Anlagevermögen und Lagerbeständen in den auf die Rechnungsprüfung folgenden Geschäftsjahren, um über eine klare Buchführung zu verfügen. |
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(75) |
Neun Unternehmen erbrachten keinen Nachweis dafür, dass sie das dritte Kriterium erfüllen („Produktionskosten und finanzielle Lage sind nicht nennenswert verzerrt infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems“). Für die fraglichen Fälle ergab die Untersuchung, dass Landnutzungsrechte oder Maschinen nicht zu Marktbedingungen auf die betreffenden Ausführer übergingen und dass dies in der Tat Verzerrungen der Kosten und der finanziellen Lage infolge des nicht marktwirtschaftlichen Systems verursachte. Nach der Unterrichtung fochten die chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe diese Feststellungen an. Sie übermittelten aber keine schlüssigen Beweise für ihre Behauptungen, dass sie jene Aktiva zu Marktbedingungen erhielten. |
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(76) |
Im Zusammenhang mit dem vierten Kriterium („Für die betroffenen Unternehmen gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität ihrer Tätigkeit sicherstellen“) wurde für die vier Hersteller, die keine hinreichenden Informationen übermittelten, der Schluss gezogen, dass sie wegen des Fehlens dieser Informationen nicht nachwiesen, dass sie dieses Kriterium erfüllten. |
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(77) |
Dieselben vier Unternehmen erbrachten wegen ihres Versäumnisses, hinreichende Informationen zu übermittelten, auch nicht den Nachweis, dass sie das fünfte Kriterium erfüllen („Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen“). |
4.1.2 MWB-Feststellung für die ausführenden Hersteller in Vietnam
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(78) |
In der folgenden Tabelle sind die Feststellungen für die einzelnen Unternehmen nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung aufgeschlüsselt.
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(79) |
Den betroffenen Unternehmen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben. Alle acht Unternehmen erhoben Einwände gegen die Feststellungen und machten geltend, dass ihnen eine MWB gewährt werden müsse. |
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(80) |
Was das erste Kriterium betrifft, so wiesen sechs Unternehmen nicht nach, dass sie ihre Geschäftsentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme trafen. |
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(81) |
Vier der Unternehmen müssen entweder die gesamte oder einen wesentlichen Teil ihrer Produktion ausführen. Die betreffenden Unternehmen behaupteten, dass ihnen Verkäufe auf ihrem Inlandsmarkt gestattet seien. Sie brachten jedoch keine relevanten Beweise vor. Die Unternehmen behaupteten lediglich, dass es ihnen freistünde, eine Änderung ihrer Investitionslizenz zu beantragen, wenn sie Verkäufe auf ihrem Inlandsmarkt tätigen wollen, und/oder dass mit mengenmäßigen Verkaufsbeschränkungen steuerliche Zwecke verfolgt würden. Diesbezüglich können die Kommissionsdienststellen nicht umhin, anzumerken, dass es den Unternehmen dem Anschein nach frei steht, diese Beschränkung ihrer Investitionslizenz aufheben zu lassen, sie aber weder im UZ noch danach jegliche Änderungen beantragten. Folglich galt für diese Unternehmen weiterhin eine Verkaufsvorgabe, so dass sie ihre Geschäftsentscheidungen nicht auf der Grundlage von Marktsignalen treffen konnten. Deshalb wurden die Einwände zurückgewiesen. |
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(82) |
Die übrigen beiden Unternehmen befanden sich den Untersuchungsergebnissen zufolge in 100 %-igem Staatsbesitz mit direkten Managementverbindungen zum Staat. Beide Unternehmen fochten die Feststellung der wesentlichen Einflussnahme durch den Staat zwar an, übermittelten aber keine weiteren neuen Argumente zur Untermauerung ihrer Behauptung. Ihre Behauptungen wurden daher zurückgewiesen. |
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(83) |
Was das zweite Kriterium angeht, so erfüllten sieben Unternehmen nicht die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegte Voraussetzung. |
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(84) |
Drei Unternehmen verfügten weder über geprüfte Bücher noch über veröffentlichte Jahresabschlüsse. Für drei weitere Unternehmen konnte nicht garantiert werden, dass die Buchführung nach den IAS geprüft und in allen Bereichen angewendet wurde, da die Rechnungsprüfer in den veröffentlichten Abschlüssen ausdrücklich darauf hinwiesen, dass die Bilanzen absichtlich keinen Aufschluss über die Finanzlage des Unternehmens gemäß den von anderen Ländern und Hoheitsgewalten als Vietnam allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen und -praktiken geben sollten. Den Untersuchungsergebnissen zufolge verstieß dies gegen die IAS-Normen, denn laut dem „Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen“ besteht die Zielsetzung von Abschlüssen darin, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens zu geben, die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind. Außerdem soll laut IAS 1 jedes Unternehmen, dessen Abschlüsse mit IAS im Einklang stehen, im Anhang offen und ausdrücklich darauf hinweisen, was bei diesen Unternehmen ganz offensichtlich nicht der Fall war. |
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(85) |
Bei zweien dieser Unternehmen wiesen die Rechnungsprüfer in ihrem Bericht auf erhebliche Probleme hin, und für eines von ihnen war die von den Rechnungsprüfern vorgenommene Prüfung den Untersuchungsergebnissen zufolge so unzulänglich, dass die Zuverlässigkeit der Buchführung nicht garantiert war. |
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(86) |
Die fraglichen sieben ausführenden Hersteller fochten die Schlussfolgerungen an. Angesichts i) des Fehlens geprüfter Abschlüsse für drei dieser Unternehmen, ii) der erheblichen Probleme, auf die die Rechnungsprüfer selbst in ihrem Bericht für zwei weitere Unternehmen hinwiesen, und iii) des ausdrücklichen Hinweises der Rechnungsprüfer der letzten beiden Unternehmen zur Warnung der Adressaten, dass jene Abschlüsse nicht mit den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen in Einklang stehen, enthielten die Vorbringen dieser sieben Unternehmen keine neuen Elemente, die es den Kommissionsdienststellen ermöglicht hätten, ihre Schlussfolgerungen zu revidieren, und die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
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(87) |
Was das dritte Kriterium angeht, so erbrachte kein Unternehmen angesichts der Lage in Bezug auf die Landnutzungsrechte, die nicht zu marktwirtschaftlichen Bedingungen vergeben, sondern weiterhin zentral von den Behörden bestimmt werden, und zwar insbesondere hinsichtlich der Preisfestsetzung und -anpassung, den Nachweis, dass keine Verzerrungen infolge des nicht marktwirtschaftlichen Systems bestehen. Zudem ergab die Untersuchung für drei dieser Unternehmen, dass insbesondere die Bewertung des Anlagevermögens noch durch das nicht marktwirtschaftliche System verzerrt war. Die Unternehmen fochten die Schlussfolgerungen an, brachten jedoch keine neuen Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptungen vor, die deshalb zurückgewiesen wurden. |
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(88) |
Das vierte und das fünfte Kriterium wurden den Untersuchungsergebnissen zufolge von allen acht Unternehmen erfüllt. |
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(89) |
Es sei ferner daran erinnert, dass die Kommission stets untersucht, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen insgesamt die MWB-Voraussetzungen erfüllt und daher in Fällen, in denen eine Tochtergesellschaft oder andere Unternehmen in Vietnam, die mit dem Antragsteller verbunden sind, Hersteller und/oder Verkäufer der betroffenen Ware sind, diese Unternehmen aufgefordert werden, ebenfalls ein MWB-Antragsformular auszufüllen. In diesem Zusammenhang übermittelten zwei Unternehmen kein MWB-Antragsformular für einen der mit ihnen verbundenen Hersteller in Vietnam, so dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Gruppe als ganze alle Voraussetzungen für eine MWB erfüllte. |
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(90) |
Folglich wurde der Schluss gezogen, dass keines der Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabec der Grundverordnung erfüllte. |
4.2 Individuelle Behandlung (IB)
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(91) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. |
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(92) |
Die chinesischen ausführenden Hersteller beantragten neben einer MWB auch eine IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde. |
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(93) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ergab die Untersuchung, dass diese Unternehmen nicht nachwiesen, dass sie zusammen die in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten. |
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(94) |
Im Einzelnen wurde festgestellt, dass, da kein Hersteller im Rahmen der MWB-Analyse den Nachweis erbrachte, dass das erste Kriterium erfüllt war, weil sie de jure oder de facto verpflichtet waren, entweder die gesamte oder aber einen Teil ihrer Produktion auszuführen, die Ausfuhrmengen und die Verkaufsbedingungen nicht frei festgelegt wurden, sondern im Rahmen des in den Gesellschaftsverträgen und/oder Geschäftslizenzen der chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe festgelegten behördlichen Genehmigungsverfahrens. Folglich erbrachte keiner der chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe den Nachweis, dass sie die in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllten, gemäß denen die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen de jure und de facto frei festgelegt werden müssen. Ferner wurde davon ausgegangen, dass die vier Unternehmen, die das fünfte MWB-Kriterium nicht erfüllten, auch das in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d der Grundverordnung festgelegte Kriterium der zu Marktkursen erfolgenden Währungsumrechnungen nicht erfüllten. |
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(95) |
Die vietnamesischen ausführenden Hersteller beantragten neben einer MWB auch eine IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde. |
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(96) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde für diese Unternehmen festgestellt, dass sie nicht alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB erfüllten. |
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(97) |
Wie vorstehend für die MWB-Untersuchung dargelegt, ergab die Untersuchung insbesondere, dass vier Unternehmen nicht frei über die Ausfuhrmengen entscheiden konnten, sondern diese in der Geschäftslizenz der Unternehmen festgelegt waren. Für die beiden Unternehmen in 100 %-igem Staatseigentum wurde davon ausgegangen, dass sie nicht nachwiesen, dass geeignete Maßnahmen zur Verhinderung staatlicher Einflussnahme ergriffen wurden. Für die beiden verbleibenden Unternehmen ergab die Untersuchung, dass sie mit einem dritten Unternehmen verbunden sind, das die in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen für eine IB aufgrund von Ausfuhrverkaufsbeschränkungen und staatlicher Einflussnahme auf seine interne Struktur und seine Geschäftsentscheidungen nicht erfüllte. Wenn für diese drei verbundenen Unternehmen unterschiedliche Zollsätze gälten, bestünde die Gefahr einer Umgehung der Maßnahmen, so dass den fraglichen beiden Unternehmen keine IB gewährt werden konnte. |
4.3 Normalwert
4.3.1 Vergleichsland
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(98) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert für Länder ohne Marktwirtschaft und für Unternehmen in den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Ländern, denen keine MWB gewährt werden konnte, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden. |
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(99) |
In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission Brasilien als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China und Vietnam vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. |
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(100) |
In ihren Stellungnahmen machten die kooperierenden ausführenden Hersteller geltend, dass Thailand, Indien oder Indonesien geeignetere Vergleichsländer seien als Brasilien. Die wichtigsten Argumente gegen Brasilien waren, dass weder die sozioökonomischen und kulturellen Gegebenheiten noch das Pro-Kopf-BSP in Brasilien mit jenen in der VR China und Vietnam vergleichbar waren, dass in Brasilien kaum STAF hergestellt werden und dass sich Brasilien auch hinsichtlich der Arbeitskosten und des Zugangs zu Rohstoffen von China und Vietnam unterscheide. |
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(101) |
Einige interessierte Parteien, die andere Vergleichsländer als Brasilien vorschlugen, argumentierten, dass in einem früheren Verfahren betreffend Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder oder Kunststoff mit Ursprung in der VR China, Indonesien und Thailand (4) Indonesien als Vergleichsland herangezogen worden war und folglich auch in dieser Untersuchung herangezogen werden müsse. |
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(102) |
Die Kommission forderte Ausführer in Brasilien und in anderen möglichen Vergleichsländern wie Indien, Indonesien und Thailand zur Mitarbeit auf. An mehr als 50 Unternehmen in Brasilien und in Indien sowie an mehr als 20 Unternehmen in Indonesien wurden Schreiben gesandt. Außerdem setzten sich die Kommissionsdienststellen mit dem thailändischen Schuhherstellerverband in Verbindung, woraufhin sechs thailändische ausführende Hersteller an der Untersuchung mitarbeiteten. Von den angeschriebenen Unternehmen in den anderen Ländern erklärten sich ein indischer ausführender Hersteller, zwei indonesische ausführende Hersteller und acht brasilianische ausführende Hersteller zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit. |
Repräsentativität der Inlandsverkäufe
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(103) |
Eines der wichtigsten Kriterien für die Auswahl des Vergleichslands ist die Repräsentativität der im Vergleichsland getätigten Inlandsverkäufe für die Ausfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem bzw. den vom Verfahren betroffenen Land/Ländern ohne Marktwirtschaft. Daher werden die Inlandspreise gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, der auch auf das Vergleichsland angewandt wird, in der Regel als repräsentativ angesehen, wenn das Volumen der Inlandsverkäufe mindestens 5 % des Volumens der Ausfuhren aus dem Nicht-Marktwirtschaftsland in die Gemeinschaft entspricht. |
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(104) |
Bezüglich Indonesien ist anzumerken, dass die von den beiden kooperierenden indonesischen ausführenden Herstellern ausgewiesenen Inlandsverkäufe nicht hinreichend repräsentativ für die Ausfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern waren. |
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(105) |
Von den ausführenden Herstellern in Indien erklärte sich nur einer zur Mitarbeit bereit. Seine Inlandsverkäufe entsprachen jedoch weniger als 5 % der Ausfuhren aus Vietnam und waren daher nicht hinreichend repräsentativ für die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern. |
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(106) |
Aus Thailand meldeten sich sechs ausführende Hersteller und kooperierten, indem sie den Fragebogen beantworteten. Ihre Inlandsverkäufe entsprachen aber weniger als 5 % der Ausfuhren aus der VR China oder Vietnam und waren daher nicht hinreichend repräsentativ für die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern. Folglich ergab die Untersuchung, dass Thailand kein geeignetes Vergleichsland war. |
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(107) |
Die drei größten der acht kooperierenden brasilianischen ausführenden Hersteller wiesen hingegen Inlandsverkäufe aus, die jeweils mehr als 50 % ihrer Ausfuhren entsprachen, und den Untersuchungsergebnissen zufolge entsprachen auch ihre Inlandsverkäufe zusammengenommen mindestens 5 % der Ausfuhren aus den beiden betroffenen Ländern. |
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(108) |
Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass Brasilien das angemessenste Vergleichsland war, weil wegen der Repräsentativität seiner Inlandsverkäufe eine rechnerische Ermittlung des Normalwerts und zahlreiche gegebenenfalls erforderliche Berichtigungen vermieden werden konnten. |
Wettbewerb im Vergleichsland
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(109) |
Auch hinsichtlich des Wettbewerbs war die Wahl Brasiliens als Vergleichsland vertretbar, da es den Untersuchungsergebnissen zufolge in diesem Land mehr als 7 000 Hersteller gibt, im Jahr 2004 die Gesamtproduktion mehr als 700 Mio. Paar betrug und der Inlandsverbrauch mehr als 500 Mio. Paar erreichte. Die Ausfuhren beliefen sich 2004 auf rund 200 Mio. Paar, und davon waren mehr als 50 % Schuhe mit Oberteil aus Leder. Brasilien exportiert hauptsächlich nach Nordamerika (USA und Kanada), Südamerika und Europa. Eingeführt wurden 2004 rund 9 Mio. Paar, von denen rund 80 % ihren Ursprung in den betroffenen Ländern hatten. |
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(110) |
Auf der Grundlage der Zahlen für 2003 stand Brasilien unter den Ländern mit dem höchsten Pro-Kopf-Inlandsverbrauch (alle Arten von Schuhen) an der Spitze (2,7) vor Thailand (2,3), Indonesien (1,7) und Indien (0,6). |
STAF
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(111) |
Das Argument, dass in Brasilien kaum STAF hergestellt werden, wurde angesichts der unter Randnummer 19 dargelegten Entscheidung, diesen Schuhtyp aus der Warendefinition auszuschließen, nicht als relevant angesehen. |
Sozioökonomische und kulturelle Gegebenheiten
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(112) |
Einige Parteien behaupteten, die sozioökonomischen und kulturellen Gegebenheiten sowie das Pro-Kopf-BSP in Brasilien unterschieden sich zu sehr von jenen in der VR China und Vietnam. |
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(113) |
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass Unterschiede in der kulturellen Entwicklung bei der Wahl des Vergleichslandes keine Rolle spielen, da es bei der Wahl eines geeigneten Vergleichslandes darum geht, ein Land mit entsprechenden marktwirtschaftlichen Bedingungen und nicht mit vergleichbaren kulturellen Gegebenheiten zu finden. |
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(114) |
Was die Einwände in Bezug auf die Verwendung eines Landes mit einem anderen Wirtschaftsstand anbetrifft, so sollte bedacht werden, dass ein Nicht-Marktwirtschaftsland oder ein Schwellenland definitionsgemäß nicht dieselben wirtschaftlichen Merkmale haben wie ein Marktwirtschaftsland. Es ist nicht ungewöhnlich, dass zwischen einem Vergleichsland und einem Nicht-Marktwirtschaftsland oder einem Schwellenland derartige wirtschaftliche Unterschiede bestehen. Dies spricht jedoch nicht gegen die Heranziehung Brasiliens als Vergleichsland, sofern es in Bezug auf die anderen berücksichtigten Faktoren als geeigneter angesehen wird. |
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(115) |
Derselbe Schluss kann auch bezüglich der unterschiedlichen Pro-Kopf-Einkommen gezogen werden, die ebenfalls ein Indikator für die wirtschaftliche Entwicklung sind. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage der wichtigsten Kriterien, die die Weltbank bei der Einstufung von Volkswirtschaften anwendet, Brasilien in dieselbe Kategorie fällt wie die VR China, Thailand und Indonesien. |
Lohnkosten
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(116) |
Mehrere interessierte Parteien wiesen auf die Tatsache hin, dass die Lohnkosten in Brasilien höher sind als in Vietnam und in China und dass Indien, Indonesien oder Thailand geeignetere Vergleichsländer wären, weil die Lohnkosten in diesen Ländern besser vergleichbar sind. |
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(117) |
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das Vergleichsland nicht unbedingt unter jenen Ländern gewählt wird, deren Kosten mit jenen der betroffenen Ländern identisch oder sehr ähnlich sind, weil davon ausgegangen wird, dass genau jene Kosten aufgrund der Tatsache, dass die betroffenen Länder keine Marktwirtschaftsländer oder aber Schwellenländer sind, verzerrt sind. Wie bereits unter Randnummer 114 erwähnt, kann als Vergleichsland für ein Nichtmarktwirtschaftsland oder ein Schwellenland durchaus ein Land mit einem anderen wirtschaftlichen Entwicklungsstand gewählt werden. Außerdem werden die Lohnkosten als Indikator für den wirtschaftlichen Entwicklungsstand nicht für sich genommen als relevantes Kriterium herangezogen. |
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(118) |
Abgesehen davon reichte die Mitarbeit der indischen, thailändischen und indonesischen ausführenden Hersteller, wie bereits erwähnt, insofern nicht aus, als ihre Inlandsverkäufe nicht hinreichend repräsentativ waren. Wären diese Länder als Vergleichsland herangezogen worden, hätte der Normalwert rechnerisch ermittelt werden müssen, und es wären zahlreiche Berichtigungen erforderlich gewesen, was im Falle Brasiliens nicht notwendig war. |
Unterschiede zwischen den Kosten für Produktionsstrukturen
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(119) |
Interessierte Parteien machten auch geltend, dass sich die Kostenstruktur zwischen Brasilien und den betroffenen Ländern unterscheide, weil bestimmte Kosten (Forschung und Entwicklung (nachstehend „FuE“ abgekürzt), Gestaltung usw.), die im Falle der chinesischen und der vietnamesischen Ausführer von den Abnehmern getragen würden, in Brasilien den Herstellern entstünden und deshalb in ihre Produktionskosten einflössen. |
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(120) |
Den Untersuchungsergebnissen zufolge verkaufen die Ausführer in den betroffenen Ländern die betroffene Ware tatsächlich an ehemalige Hersteller in der EG, die die vorgenannten Anteile an den Produktionskosten tragen und die Ware dann unter ihrem eigenen Markennamen verkaufen. Dies ist jedoch kein Grund, Brasilien nicht als geeignetes Vergleichsland anzusehen, da bei der Ermittlung des Normalwerts für solche Kosten Berichtigungen vorgenommen werden können. |
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(121) |
Ferner machten interessierte Parteien geltend, dass zwischen Brasilien einerseits und der VR China und Vietnam andererseits Unterschiede hinsichtlich des Zugangs zu Rohstoffen und insbesondere Leder bestünden. Diese Behauptungen waren den Untersuchungsergebnissen zufolge jedoch widersprüchlich und beinhalteten keine schlüssigen Beweise für eine größere Angemessenheit anderer Länder. Einige interessierte Parteien machten beispielsweise geltend, dass in den betroffenen Ländern alle Rohstoffe uneingeschränkt zugänglich seien, während in Brasilien nur die Grundrohstoffe verfügbar seien. Andere interessierte Parteien behaupteten hingegen, dass die betroffenen Länder Rindleder einführen müssen und nicht denselben Zugang zu Rohstoffen haben wie Brasilien mit seiner großen und gut etablierten Rohlederproduktion. |
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(122) |
Einige Parteien bestätigten jedoch, dass Brasilien besseren Zugang zu Leder hat als die betroffenen Länder. Brasilien verfügt über einen der weltweit größten kommerziell genutzten Rinderbestände und über hunderte von Gerbereien und Lederverarbeitungsunternehmen. Die brasilianischen Gerbereien produzieren jährlich mehr als 30 Mio. Häute, von denen nur 40 % von brasilianischen Lederverbrauchern (Schuhe, Lederartikel, Möbel) abgenommen werden. Ein solches Know-how in der Verarbeitung und diese Verfügbarkeit von Rohstoffen können sich nicht anders als senkend auf die brasilianischen Produktionskosten auswirken. Aus diesem Grund wurde die auf dem Argument des Rohstoffzugangs basierende Behauptung, dass Brasilien kein angemessenes Vergleichsland wäre, zurückgewiesen. |
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(123) |
Dieselben Parteien behaupteten dann, dass die Hersteller in den betroffenen Ländern minderwertigeres Leder verwendeten als die brasilianischen Hersteller. Hierzu ist zu bemerken, dass die Untersuchung der in die Stichproben einbezogenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller ergab, dass das von ihnen verwendete Leder von höherer Qualität war als das von den brasilianischen Herstellern verwendete Leder. Dies spricht jedoch nicht gegen die Angemessenheit Brasiliens als Vergleichsland, da Berichtigungen für Unterschiede in den materiellen Eigenschaften vorgenommen werden können, um jeglichen Unterschieden in der Lederqualität Rechnung zu tragen. |
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(124) |
Im Lichte des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass Brasilien ein geeignetes Vergleichsland ist. |
4.3.2 Bestimmung des Normalwerts im Vergleichsland
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(125) |
Nach der Wahl Brasiliens zum Vergleichsland wurde der Normalwert anhand der Daten ermittelt, die während der Kontrollbesuche in den Betrieben der drei größten kooperierenden brasilianischen Hersteller verifiziert worden waren. |
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(126) |
Die Inlandsverkäufe der drei brasilianischen Hersteller der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge repräsentativ für die von den ausführenden Herstellern in der VR China und Vietnam in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware. |
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(127) |
Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. Der Kontrollbesuch bei den drei größten Herstellern ergab, dass auf die von ihnen zu einem mindestens den Stückkosten entsprechenden Nettopreis verkauften Mengen jeweils mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge entfielen. Daher stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe jenes Warentyps im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. |
4.4 Ausfuhrpreis
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(128) |
Die ausführenden Hersteller verkauften die betroffene Ware entweder direkt an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft oder über unabhängige Handelsgesellschaften mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft. |
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(129) |
Im Falle von direkten Auslandsverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von diesen Abnehmern für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. |
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(130) |
Bei den Verkäufen über unabhängige Handelsgesellschaften wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die die betreffenden Hersteller den Handelsgesellschaften, d. h. einem unabhängigen Abnehmer, beim Verkauf zur Ausfuhr in Rechnung stellten. |
4.5 Vergleich
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(131) |
Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen. |
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(132) |
Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, für alle untersuchten ausführenden Hersteller Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, Garantiekosten und Provisionen gewährt. Ferner wurden zur Berücksichtigung der Unterschiede in der Lederqualität eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung und zur Berücksichtigung der Unterschiede in den FuE- und Gestaltungskosten eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung vorgenommen. |
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(133) |
Zur Ermittlung des Normalwerts für die ausgeführten Warentypen, die nicht auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkauft wurden, wurden die erforderlichenfalls gebührend berichtigten Verkaufspreise vergleichbarer Warentypen herangezogen. |
4.6 Dumpingspannen
4.6.1 Allgemeine Methode
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(134) |
Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die Dumpingspannen je Warentyp auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, die wiederum auf die vorstehend dargelegte Weise bestimmt worden waren. Da keiner der ausführenden Hersteller in den Stichproben die Kriterien für eine MWB oder eine IB erfüllte, wurde für alle Unternehmen in der Stichprobe der Ausführer in der VR China und für alle Unternehmen in der Stichprobe der Ausführer in Vietnam je eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt. |
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(135) |
Die Dumpingspanne für die kooperierenden ausführenden Hersteller, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen selbst gemeldet hatten, aber weder in die Stichprobe einbezogen noch individuell untersucht worden waren, wurde gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ausgehend von dem gewogenen Durchschnitt der Dumpingspannen der in die Stichproben einbezogenen Unternehmen bestimmt. |
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(136) |
Für die ausführenden Hersteller, die nicht auf den Fragebogen der Kommission antworteten und sich nicht selbst meldeten, wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermittelt. |
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(137) |
Zur Ermittlung der Dumpingspanne für nicht kooperierende ausführende Hersteller wurde zunächst festgestellt, in welchem Maße sie mitgearbeitet hatten. Zu diesem Zweck wurden die Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller über das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den entsprechenden Eurostat-Einfuhrstatistiken verglichen. |
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(138) |
War die Mitarbeit gering, d. h. entfielen auf die kooperierenden Ausführer weniger als 80 % der gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware, wurde es als angemessen angesehen, für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller eine Dumpingspanne festzusetzen, die die höchste für die kooperierenden ausführenden Hersteller festgestellte Dumpingspanne überstieg. In diesen Fällen wurde die Dumpingspanne in Höhe der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der meistverkauften Warentypen der kooperierenden ausführenden Hersteller mit den höchsten Dumpingspannen festgesetzt. |
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War die Mitarbeit gut, d. h. entfielen auf die kooperierenden Ausführer mehr als 80 % der gesamten Ausfuhren der betroffenen Ware, wurde es als angemessen angesehen, für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller die Dumpingspanne in Höhe der höchsten für die kooperierenden ausführenden Hersteller in dem betreffenden Land festgestellten Dumpingspanne festzusetzen. |
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(140) |
Die Kommission sieht verbundene ausführende Hersteller und ausführende Hersteller, die derselben Unternehmensgruppe angehören, üblicherweise für die Ermittlung der Dumpingspanne als eine Einheit an und legt dementsprechend eine einzige Dumpingspanne fest. Es wird insbesondere deshalb so vorgegangen, weil die Berechnung individueller Dumpingspannen einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen Vorschub leistet und diese dadurch unwirksam machen könnte, dass verbundene ausführende Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft über das Unternehmen mit der niedrigsten individuellen Dumpingspanne verkaufen. |
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(141) |
Gemäß dieser Vorgehensweise ergab die Untersuchung, dass drei unabhängige ausführende Hersteller in Vietnam mit je einem anderen ausführenden Hersteller verbunden waren. Im Falle dieser ausführenden Hersteller wurde entschieden, zunächst je eine Dumpingspanne für die sechs Unternehmen zu ermitteln. Dann wurde für jede der drei Gruppen verbundener Unternehmen ausgehend von den Dumpingspannen der jeweiligen beiden Unternehmen eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt. |
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(142) |
Der Vergleich der von den ausführenden Herstellern in den beiden Ausfuhrländern übermittelten Angaben zu den Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den jeweiligen Gesamteinfuhrmengen aus den beiden Ausfuhrländern ergab, dass die Mitarbeit gut war, da auf diese Ausfuhren jeweils mehr als 90 % der gesamten Einfuhren aus den beiden Ausfuhrländern in die Gemeinschaft im UZ entfielen. |
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(143) |
Daher wurde die landesweite durchschnittliche Dumpingspanne je ausführendem Land anhand der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne der kooperierenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt, deren Angaben über die Ausfuhrpreise als zuverlässig angesehen werden konnten. Es sei darauf hingewiesen, dass die Angaben über die Ausfuhrpreise von vier der chinesischen ausführenden Hersteller in der Stichprobe nicht herangezogen werden konnten, da sie unzuverlässige Aufstellungen der Geschäftsvorgänge unterbreiteten, die beispielsweise nicht die betroffene Ware betrafen oder mit den Quellendaten nicht übereinstimmten. Daher wurden allen anderen ausführenden Hersteller in dem betreffenden Ausfuhrland landesweite Dumpingspannen zugewiesen, die als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, ausgedrückt wurden. Da für die Stichprobenausführer in der VR China und für die Stichprobenausführer in Vietnam, wie unter Randnummer 134 erläutert, je eine Dumpingspanne festgesetzt wurde, sollten diese Dumpingspannen auch allen anderen ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern zugewiesen werden. |
a) Volksrepublik China Die vorläufige landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt 21,4 %. b) Vietnam Die vorläufige landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beträgt 64,0 %.
5. SCHÄDIGUNG
5.1 Allgemeines
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(144) |
Angesichts der vorstehenden vorläufigen Schlussfolgerungen zur Warendefinition sei darauf hingewiesen, dass alle Daten bezüglich STAF bei der nachstehenden Analyse außer Acht gelassen wurden. |
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(145) |
Für die betroffene Ware einschließlich Kinderschuhen wurde eine vollständige vorläufige Schadensuntersuchung durchgeführt. Da aber die Feststellung einer bedeutenden Schädigung im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung für die Einfuhren zu treffen ist, gegenüber denen vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, wurden bei der nachstehenden eingehenden Analyse die Einfuhren von Kinderschuhen außer Acht gelassen, da vorläufig vorgesehen ist, Letztere aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses von der Anwendung der Maßnahmen auszunehmen. Dies wird als notwendig erachtet, weil die Analyse zu Maßnahmen führt, die sich auf die Schadensbeseitigungsschwellen stützen müssen, die wiederum unterschiedlich ausfallen, wenn Kinderschuhe ausgenommen werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausnahme von Kinderschuhen die vorläufigen Schlussfolgerungen zur Schädigung insgesamt nicht berührt. Der Trend aller relevanten Schadensfaktoren bleibt ähnlich, ob Kinderschuhe nun unter die Maßnahmen fallen oder nicht. |
5.2 Gemeinschaftsproduktion
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(146) |
In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware von mehr als 8 000 Herstellern hergestellt. Rund 80 % der Gemeinschaftsproduktion sind in Italien, Portugal und Spanien konzentriert. In fast allen anderen Mitgliedstaaten werden zwar auch Schuhe hergestellt, allerdings in geringerem Maße. |
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(147) |
Einige Parteien machten geltend, dass sie, obwohl sie die betroffene Ware nicht in der Gemeinschaft herstellen, dennoch als Gemeinschaftshersteller angesehen werden müssten, da sie für Design, Markenpolitik, FuE, Management und Vertrieb in der Gemeinschaft zuständig seien. |
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(148) |
Üblicherweise werden nur aktiv an der Produktion beteiligte Unternehmen in der Gemeinschaft als Gemeinschaftshersteller angesehen. Im Falle der traditionellen Gemeinschaftshersteller erfolgen Entwicklung, Design und Herstellung ausschließlich in der Gemeinschaft. Andere Gemeinschaftshersteller können auch Teile, in der Regel die Oberteile der Schuhe, außerhalb der Gemeinschaft beziehen, aber die eigentliche Schuhproduktion findet in der Gemeinschaft statt, und der Ursprung der fertigen Ware ist die EG, weil der Wertzuwachs im Wesentlichen in der Gemeinschaft erfolgt. Dies wurde auch von keiner interessierten Partei angefochten. Die Lage der unter der vorstehenden Randnummer genannten Wirtschaftsbeteiligten ist insofern anders, als die Fertigung und die Produktentwicklung im Werk nicht in der Gemeinschaft stattfinden, obwohl Design und Entwicklung zum Teil eben doch in der Gemeinschaft erfolgen. Die entsprechenden Waren haben keinen Gemeinschaftsursprung, so dass jene Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft nicht als Gemeinschaftshersteller angesehen werden können. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(149) |
Den Untersuchungsergebnissen zufolge bildet die Produktion der unter Randnummer 146 genannten Hersteller die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
5.3 Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
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(150) |
Der Antrag wurde von und/oder im Namen von insgesamt 814 Gemeinschaftsherstellern gestellt. Auf diese Antragsteller entfiel den Untersuchungsergebnissen zufolge ein wesentlicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware, in diesem Fall rund 42 %. |
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(151) |
Für die Zwecke der Schadensuntersuchung und angesichts dieser beträchtlichen Anzahl antragstellender Gemeinschaftshersteller musste Artikel 17 der Grundverordnung angewendet werden. Dementsprechend wurde eine Stichprobe mit zehn Herstellern gebildet. Diese zehn Unternehmen, auf die etwas mehr als 10 % der Produktion der antragstellenden Gemeinschaftshersteller entfällt, arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. |
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(152) |
Deshalb wird davon ausgegangen, dass die 814 antragstellenden Gemeinschaftshersteller, d. h. die Hersteller in der Stichprobe und die anderen, nicht in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden. Sie werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet. |
5.4 Gemeinschaftsverbrauch
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(153) |
Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der folgenden Informationen ermittelt:
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(154) |
Auf dieser Grundlage entwickelte sich der Gemeinschaftsverbrauch wie folgt:
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||||||||||||||||||||||||
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(155) |
Der Schuhverbrauch in der Gemeinschaft ging 2002 zunächst um 10 % zurück, nahm dann aber zu. Insgesamt stieg der Gemeinschaftsverbrauch um 1 %. Der Pro-Kopf-Verbrauch in der Gemeinschaft blieb im Bezugszeitraum relativ konstant. |
5.5 Einfuhren aus den betroffenen Ländern
5.5.1 Kumulative Bewertung der Auswirkungen der betroffenen gedumpten Einfuhren
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(156) |
Die Kommission prüfte anhand der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Kriterien, ob die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten. Gemäß diesem Artikel sind die Auswirkungen von Einfuhren aus mehr als einem Land, die gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, nur dann kumulativ zu beurteilen, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware aus der Gemeinschaft angemessen ist. |
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(157) |
Diesbezüglich wurde zunächst festgestellt, dass die für jedes betroffene Land ermittelten Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle lagen. Außerdem war das Volumen der gedumpten Einfuhren aus jedem jener Länder nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Das Einfuhrvolumen aus der VR China entsprach rund 9 % und jenes aus Vietnam rund 14 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ. |
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(158) |
Die Untersuchung ergab ferner, dass der Wettbewerb zwischen den gedumpten Einfuhren untereinander und jener zwischen den gedumpten Einfuhren und der gleichartigen Gemeinschaftsware vergleichbar waren. Den Untersuchungsergebnissen zufolge konkurrieren die Schuhe mit Oberteil aus Leder, die von den betroffenen Ländern hergestellt/verkauft werden, mit jenen, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt/verkauft werden, unabhängig von ihrem Ursprung miteinander, da sie sich in ihren grundlegenden Eigenschaften gleichen, in der Sicht der Verbraucher austauschbar sind und über dieselben Absatzkanäle vertrieben werden. Die Untersuchung ergab auch, dass sich die Einfuhrvolumen aus beiden Ländern parallel entwickelten, denn die Einfuhren aus beiden Ländern stiegen von 2001 bis zum UZ um rund 40 Mio. Paar. Auch die Preise der Einfuhren aus diesen beiden Ländern folgten einem ähnlich rückläufigen Trend, denn sie sanken im Falle der VR China um 39 % und im Falle Vietnams um 22 %. Außerdem lagen die Preise der Einfuhren den Untersuchungsergebnissen zufolge auf einer vergleichbaren Handelsstufe unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
|
(159) |
Einige interessierte Parteien behaupteten, dass die Voraussetzungen für eine kumulative Bewertung im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren, weil sich die Marktanteile der betroffenen Länder unterschiedlich entwickelten und ihre Preisniveaus nicht vergleichbar waren. |
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(160) |
Die nachstehende Tabelle zeigt jedoch, dass sich die Einfuhrvolumen, Marktanteile und durchschnittlichen Stückpreise beider Länder über den Bezugszeitraum ähnlich entwickelten. Einfuhrvolumen und Marktanteile
Durchschnittspreise
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(161) |
Es sei darauf hingewiesen, dass der plötzliche Anstieg der chinesischen Einfuhren im UZ, der im Wesentlichen dem im Jahr 2004 entspricht, mehr als wahrscheinlich auf die Abschaffung der Kontingente ab Januar 2005 zurückzuführen ist. Allerdings wird üblicherweise untersucht, wie sich die Mengen und Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern über eine Reihe von Jahren, im vorliegenden Fall vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ, entwickelten. Vor diesem Hintergrund folgten die Einfuhren aus der VR China und Vietnam eindeutig denselben Trends. Zudem ist die absolute Differenz zwischen den Preisen der beiden Länder im Kontext der kumulativen Bewertung nicht relevant. Sie kann auf verschiedene Faktoren wie z. B. Unterschiede im Produktmix zurückzuführen sein. Relevant hingegen ist die Entwicklung der Preise über den Bezugszeitraum, die für die beiden Länder tatsächlich vergleichbar ist. Aus diesen Gründen konnte dem Vorbringen nicht gefolgt werden. |
|
(162) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass alle Voraussetzungen für eine Kumulierung erfüllt sind und folglich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern für die Zwecke der Schadensanalyse zusammen beurteilt werden sollten. |
2001 2002 2003 2004 UZ Einfuhren (1 000 Paar) 54 013 59 484 86 006 107 805 134 947
Index: 2001 = 100
100
110
159
200
250
Marktanteil 9,2 % 11,2 % 15,6 % 18,7 % 22,8 %
Quelle: Eurostat.
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(163) |
Die vorstehende Tabelle zeigt, dass sich die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft im Bezugszeitraum mehr als verdoppelten. |
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(164) |
Der Marktanteil der betroffenen Länder stieg im Bezugszeitraum enorm an, und zwar von 9,2 % im Jahr 2001 auf 22,8 % im UZ. Hierbei ist zu bedenken, dass der Gemeinschaftsverbrauch relativ konstant blieb. |
|
(165) |
Einige interessierte Parteien behaupteten, die Entwicklung des Einfuhrvolumens aus den betroffenen Ländern sei verzerrt, weil die Einfuhrkontingente mit Wirkung vom 1. Januar 2005 abgeschafft wurden. Dies war angeblich darauf zurückzuführen, dass bestimmte Unternehmen ihre für Ende 2004 geplanten Ausfuhren auf Anfang 2005 hinausschoben. Die Abschaffung der Kontingentsregelung mag sich zwar auf die Einfuhrvolumen im ersten Quartal 2005 ausgewirkt haben, aber dies gilt nur für eines der beiden betroffenen Länder und nicht für alle von dieser Untersuchung betroffenen Waren. Außerdem nahmen die Einfuhren während des gesamten Bezugszeitraums kontinuierlich zu. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass die Abschaffung der Kontingentsregelung keine nennenswert verzerrenden Auswirkungen hatte und die Feststellung, dass die gedumpten Einfuhren von 2001 bis zum UZ erheblich stiegen, mit Sicherheit nicht entkräftet. |
2001 2002 2003 2004 UZ EUR/Paar 12,4 11,9 10,2 9,2 8,9
Index: 2001 = 100
100
96
82
74
71
Quelle: Eurostat.
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(166) |
Die Einfuhrpreise gingen drastisch zurück, und zwar von 12,4 EUR/Paar im Jahr 2001 auf 8,9 EUR/Paar im Untersuchungszeitraum. Dies entspricht einem Rückgang von insgesamt fast 30 % im Bezugszeitraum. |
5.5.4 Unterbietung
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(167) |
Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je vergleichbarem Warentyp die gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreise der ausführenden Hersteller in der Stichprobe mit den gewogenen durchschnittlichen Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die im UZ in Rechnung gestellt wurden, verglichen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk gebracht und mit den cif-Einfuhrpreisen frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, verglichen. Dieser Preisvergleich wurde für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen gebührenden Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden Berichtigungen vorgenommen, um den Einführern in der Gemeinschaft entstandene Kosten für z. B. Design, Rohstoffwahl usw. zu berücksichtigen, die sich andernfalls nicht im Einfuhrpreis widerspiegeln würden. Da Schuhe auf Bestellung und somit nach Spezifikationen (Rohstoffe, Design usw.) der Einführer produziert werden, sollten sich die entsprechenden Kosten auch in den Preisen der eingeführten Schuhe widerspiegeln, um einen fairen Vergleich mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu ermöglichen, in die jene Elemente ebenfalls einfließen. |
|
(168) |
Auf der Grundlage der Preise der kooperierenden ausführenden Hersteller ergaben sich für die beiden betroffenen Länder die folgenden Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft:
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5.6 Besonderheiten des Schuhsektors in der Gemeinschaft
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(169) |
Ein besonderes Merkmal des Schuhsektors in der Gemeinschaft sind die Netze kleinster (weniger als 10 Beschäftigte) und kleiner Unternehmen. Auf die großen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten entfällt nur ein begrenzter Anteil der gesamten Arbeitnehmerschaft in diesem Sektor. Kleinste und kleine Unternehmen haben den Vorteil, flexibler zu sein und sich an Veränderungen in der Nachfrage anpassen zu können, sind aber andererseits finanziell anfälliger gegenüber externen Schocks. |
|
(170) |
Unter dem Druck internationaler Konkurrenz sind größere Unternehmen eher zur Aufgabe gezwungen, während in kleinen Gruppen organisierte flexiblere Klein- und Kleinstunternehmen ihre Wettbewerbsposition besser halten können. Die Zahl der Unternehmen im Schuhsektor ging in den letzten Jahren nach und nach zurück, so dass sich nur die „Überlebenden“ dem Antidumpingantrag anschließen konnten. Außerdem dürften viele Kleinstunternehmen nicht über die nötigen Mittel verfügt haben, um den Antidumpingantrag zu unterstützen. Folglich könnte eine Analyse nur der Lage jener antragstellenden „Überlebenden“ möglicherweise dazu führen, dass nicht das volle Ausmaß der Schädigung in Bezug auf die gesamte Gemeinschaftsproduktion der untersuchten Ware festgestellt wird. |
|
(171) |
Nachstehend werden daher bestimmte Makroindikatoren beleuchtet, die von den nationalen Verbänden derjenigen Mitgliedstaaten übermittelt wurden, in denen antragstellende Gemeinschaftshersteller ansässig sind (Italien, Spanien, Portugal, Frankreich, Polen und Griechenland). Sie betreffen die Entwicklung von Produktion, Beschäftigung und Zahl der an der Herstellung der betroffenen Ware beteiligten Unternehmen im Untersuchungszeitraum. Diese Daten wurden soweit wie möglich verifiziert.
|
|
(172) |
Die Produktion von Schuhen mit Oberteil aus Leder in den vorgenannten Mitgliedstaaten ging im Bezugszeitraum um 35 % zurück. Im selben Zeitraum mussten mehr als 1 000 Unternehmen schließen. Dadurch gingen mehr als 43 000 Arbeitsplätze verloren, was einem Beschäftigungsrückgang um 20 % entsprach. Der Rückgang der Unternehmenszahl war im UZ und damit in einem Zeitraum, der sich bekanntlich wesentlich mit dem Jahr 2004 überschneidet, besonders ausgeprägt. Dies deutet auf eine raschere Zunahme von Konkursen im ersten Quartal 2005 hin. |
|
(173) |
Die vorstehenden Zahlen zeigen eindeutig, dass der Sektor in den letzten Jahren mit schwerwiegenden nachteiligen Entwicklungen konfrontiert wurde und sich derzeit in einer kritischen Lage befindet. |
5.7 Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
5.7.1 Vorbemerkungen
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(174) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen könnten. Es sei darauf hingewiesen, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht alle in der Grundverordnung genannten Faktoren Auswirkungen auf die Lage der Schuhindustrie in der Gemeinschaft hatten, die im Rahmen der Schadensuntersuchung von Bedeutung sind. Ein Beispiel sind die Lagerbestände, da es, weil auf Bestellung produziert wird, in der Regel entweder keine Lagerbestände gibt oder aber nur die fertigen, aber noch nicht ausgelieferten/fakturierten Aufträge gelagert werden, so dass die Bestände den Untersuchungsergebnissen zufolge im Rahmen der Schadensanalyse nur sehr wenig Aussagekraft haben. Und auch für die Produktionskapazität in diesem relativ arbeitsintensiven Sektor sind nicht die technischen Gegebenheiten maßgeblich, sondern hauptsächlich die Anzahl der von den Herstellern eingestellten Arbeitnehmer. |
|
(175) |
Wie bereits erläutert, musste angesichts der Vielzahl antragstellender Gemeinschaftshersteller mit einer Stichprobe gearbeitet werden. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf den beiden folgenden Ebenen untersucht:
|
5.7.2 Makroökonomische Indikatoren
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
2001 2002 2003 2004 UZ Produktion (1 000 Paar) 223 047 182 576 172 339 158 213 146 868
Index: 2001 = 100
100
82
77
71
66
Quelle: Im Antragsstadium eingeholte Informationen.
|
(176) |
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt sank von 223 Mio. Paar im Jahr 2001 auf 146,9 Mio. Paar im Untersuchungszeitraum. Dies entspricht einem Rückgang von mehr als 30 %. |
|
(177) |
Theoretisch ist eine Produktionsstätte zwar für eine bestimmte Produktionsmenge ausgelegt, diese Menge hängt aber von der Anzahl der für diese Produktionsstätte eingestellten Beschäftigten ab. Wie bereits erwähnt, sind die meisten Schritte des Herstellungsverfahrens arbeitsintensiv. Unter diesen Umständen kann die Produktionskapazität für eine gleich bleibende Zahl von Unternehmen am besten anhand der Beschäftigtenzahlen dieser Unternehmen gemessen werden. Aus diesem Grund sei auf die nachstehende Tabelle hingewiesen, die Aufschluss über die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gibt. Alternativ spiegelt aber auch die Entwicklung der Unternehmenszahl in diesem Sektor die Produktionskapazität insgesamt adäquat wider. Diese Entwicklung wurde vorstehend untersucht, und es sei daran erinnert, dass im Bezugszeitraum mehr als 1 000 Unternehmen schließen mussten. |
Verkaufsvolumen und Marktanteil
2001 2002 2003 2004 UZ Verkäufe (1 000 Paar) 158 913 125 665 121 234 111 240 105 749
Index: 2001 = 100
100
79
76
70
67
Marktanteils 27,1 % 23,7 % 22,0 % 19,3 % 17,9 %
Quelle: Im Antragsstadium eingeholte Informationen.
|
(178) |
Da auf Bestellung produziert wird, folgte das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einem ähnlich rückläufigen Trend wie die Produktion. Die Zahl der auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Schuhe ging von 2001 bis zum UZ um mehr als 50 Mio. Paar und damit um 33 % zurück. |
|
(179) |
Dies entsprach einem Marktanteilverlust von mehr als 9 Prozentpunkten. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sank von 27,1 % im Jahr 2001 auf 17,9 % im UZ. |
Beschäftigung
2001 2002 2003 2004 UZ Beschäftigte insgesamt 83 238 69 361 66 425 61 640 57 047
Index: 2001 = 100
100
83
80
74
69
Quelle: Im Antragsstadium eingeholte Informationen.
|
(180) |
Die Beschäftigung ging über den Bezugszeitraum insgesamt drastisch zurück. Im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gingen mehr als 26 000 Arbeitsplätze verloren, und dies entspricht einem Rückgang von 31 % von 2001 bis zum UZ. |
|
(181) |
Wie die Tabelle unter Randnummer 171 zeigt, büßte die Lederschuhindustrie sektorweit insgesamt mehr als 43 000 Arbeitsplätze ein. Die eigentliche Zahl dürfte noch höher sein, weil zwischen 2001 und 2004, d. h. vor der Stellung des Antidumpingantrags, rund 700 Unternehmen (vgl. vorgenannte Tabelle) aufgeben mussten und daher im Rahmen dieser Untersuchung nicht berücksichtigt werden konnten. |
Produktivität
2001 2002 2003 2004 UZ Produktivität 2 680 2 632 2 594 2 567 2 575
Index 2001 = 100
100
98
97
96
96
Quelle: Im Antragsstadium eingeholte Informationen.
|
(182) |
Die Produktivität wurde anhand des Produktionsvolumens, geteilt durch die in den vorstehenden Tabellen ausgewiesene Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, ermittelt. Auf dieser Grundlage blieb die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum relativ konstant. |
Wachstum
|
(183) |
Von 2001 bis zum UZ blieb der Gemeinschaftsverbrauch relativ konstant, während das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um rund 30 % und somit erheblich zurückging. Deshalb musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Rückgang seines Marktanteils um rund 9 Prozentpunkte hinnehmen. Im selben Zeitraum konnten die betroffenen Länder hingegen ihre Ausfuhren mehr als verdoppeln und eroberten rund 14 Prozentpunkte an Marktanteil am Gemeinschaftsmarkt. |
Höhe der Dumpingspanne
|
(184) |
Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden. |
Erholung von früheren Dumping- oder Subventionierungspraktiken
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(185) |
Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder oder Kunststoff mit Ursprung in der VR China, Indonesien und Thailand wurden im Februar 1998 eingeführt. Jene Maßnahmen betrafen auch die Waren, die Gegenstand dieser Untersuchung sind. Nach der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten jener Maßnahmen erhielt die Kommission keinen Überprüfungsantrag, so dass die Maßnahmen im März 2003 außer Kraft traten. Da kein Überprüfungsantrag gestellt wurde, wird davon ausgegangen, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu jener Zeit von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholt hatte. |
5.7.3 Mikroökonomische Indikatoren
Produktion und Verkaufsvolumen
|
(186) |
Produktion und Verkaufsvolumen werden eigentlich zwar nicht als mikroökonomische Indikatoren angesehen, aber dennoch werden die entsprechenden Zahlen für die Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe aufgeführt, um zu zeigen, wie sich die Lage der Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe im Vergleich zu jener des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt entwickelte.
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(187) |
Nach dem Anstieg von Produktion und Verkäufen der Stichprobenunternehmen in der Gemeinschaft zwischen 2001 und 2002 folgten sie einem ähnlichen Trend wie jene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt. Im Bezugszeitraum gingen die Produktion um mehr als 30 % und die Verkäufe um mehr als 10 % zurück. Es sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im selben Zeitraum einen Rückgang von Produktion (– 34 %) und Verkäufen (– 33 %) hinnehmen musste. |
Lagerbestände
2001 2002 2003 2004 UZ 1 000 Paar 2 118 2 375 2 544 2 705 2 470
Index: 2001 = 100
100
112
120
128
117
Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten.
|
(188) |
Wie bereits erwähnt, wird bei der Schadensuntersuchung davon ausgegangen, dass die Lagerbestände keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben, weil Schuhe auf Bestellung produziert werden. Theoretisch gibt es daher keine Lagerhaltung, und bei etwaigen Beständen handelt es sich um fertige Waren, die lediglich noch nicht geliefert und/oder fakturiert wurden. Auf dieser Grundlage stiegen die Lagerbestände von 2001 bis 2004 um 28 % und gingen dann zum Ende des UZ zurück. Dieser Rückgang im UZ ist auch im Kontext jahreszeitlicher Schwankungen in diesem Sektor zu sehen. Normalerweise sind die Lagerbestände im Dezember höher als am Ende des ersten Quartals, in das im vorliegenden Fall das Ende des UZ fällt. |
Verkaufspreise
2001 2002 2003 2004 UZ EUR/Paar 20,9 20,5 20,0 19,8 19,4
Index: 2001 = 100
100
98
96
95
93
Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten.
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(189) |
Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis ging im Bezugszeitraum kontinuierlich zurück. Insgesamt fiel er um 7,2 %. Der Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hält sich dem Anschein nach und vor allem im Vergleich zu dem Rückgang der gedumpten Einfuhrpreise um 30 % im selben Zeitraum zwar in Grenzen. Aber es gilt zu bedenken, dass Schuhe auf Bestellung produziert werden und daher neue Aufträge in der Regel nur dann angenommen werden, wenn das Preisniveau ermöglicht, wenigstens die Kosten zu decken. Diesbezüglich sei auf die nachstehende Tabelle hingewiesen, die zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Preise im UZ nicht weiter senken konnte, ohne Verluste zu machen. |
Cashflow, Rentabilität und RoI
2001 2002 2003 2004 UZ Cashflow (1 000 EUR) 13 497 10 991 8 147 10 754 5 706
Index: 2001 = 100
100
81
60
80
42
Nettoumsatzrentabilität 1,6 % 2,1 % 0,1 % 2,3 % 1,1 % RoI 5,7 % 8,0 % 0,4 % 10,0 % 4,8 %
Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten.
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(190) |
Die vorstehenden Ertragsindikatoren zeigen eindeutig, dass die finanzielle Lage der Unternehmen im Bezugszeitraum schwächer wurde. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die einem Stichprobenhersteller entstandenen Umstrukturierungskosten nachteilig auf die Rentabilität für das Jahr 2003 auswirkten. Die Gesamtverschlechterung war im UZ besonders ausgeprägt, was auf bedeutende nachteilige Entwicklungen im ersten Quartal 2005, dem letzten Quartal des UZ, schließen lässt. |
|
(191) |
Der Cashflow war besonders betroffen. Er ging von 2001 bis zum UZ um fast 60 % zurück. Das Cashflowniveau ist für KMU besonders wichtig, weil sie im Gegensatz zu größeren Unternehmen, die sich leicht Bankgarantien beschaffen können, nicht immer ohne Weiteres Zugang zu externen Mitteln haben. Bei der Finanzierung ihrer Tätigkeit sind KMU im Wesentlichen auf ihre eigenen Mittel angewiesen. Die Umsatzrentabilität blieb von 2001 bis 2004 mit 1,5 % relativ konstant, wobei das Jahr 2003 jedoch eine Ausnahme bildete, sank im UZ dann aber auf ein Break-even-Niveau. Die RoI folgte demselben Trend. |
|
(192) |
Die Gewinne blieben im gesamten Bezugszeitraum auf einem niedrigen Niveau, was die finanzielle Anfälligkeit jener KMU veranschaulicht, die naturgemäß externen Schocks besonders ausgesetzt sind. |
Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
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(193) |
Die Untersuchung ergab, dass sich bei mehreren Gemeinschaftsherstellern deren schlechte finanzielle Lage negativ auf den Eigenkapitalbedarf ausgewirkt hatte. Ein Zeichen hierfür ist die Entwicklung ihrer individuellen Gewinnspannen und insbesondere die Verschlechterung ihres Cashflows. Wie bereits dargelegt sind KMU nicht immer in der Lage, hinreichende Bankgarantien zu beschaffen und haben unter Umständen Schwierigkeiten bei der Beschaffung der beträchtlichen finanziellen Mittel, die aufgrund einer prekären finanziellen Lage vonnöten wären. |
Investitionen
2001 2002 2003 2004 UZ 1 000 EUR 8 026 10 428 6 039 4 119 3 744
Index: 2001 = 100
100
130
75
51
47
Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten.
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(194) |
Die von den Unternehmen getätigten Investitionen gingen von 2001 bis zum UZ um mehr als 50 % zurück. Dieser Investitionsrückgang ist im Zusammenhang mit der Verschlechterung der finanziellen Lage der Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe zu sehen. |
Beschäftigung und Löhne
2001 2002 2003 2004 UZ Beschäftigte insgesamt 4 705 4 088 3 470 2 861 2 754
Index: 2001 = 100
100
87
74
61
59
Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten.
2001 2002 2003 2004 UZ Löhne und Gehälter (1 000 EUR) 66 636 63 955 61 335 50 068 48 485
Index: 2001 = 100
100
96
92
75
73
Durchschnittl. Löhne und Gehälter pro Kopf 14 163 15 645 17 676 17 500 17 605
Index: 2001 = 100
100
110
125
124
124
Quelle: Verifizierte Fragebogenantworten.
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(195) |
Die Beschäftigtenzahl der Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe verschlechterte sich im Bezugszeitraum erheblich. In jenem Zeitraum gingen rund 20 000 Arbeitsplätze verloren. Da Schuhe auf Bestellung produziert werden, bewirkt jeglicher Rückgang des Verkaufsvolumens unmittelbar einen Rückgang der Produktion, was in diesem arbeitsintensiven Sektor wiederum zu sinkenden Beschäftigtenzahlen führt. |
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(196) |
Die Tatsache, dass die durchschnittlichen Pro-Kopf-Löhne und -Gehälter stiegen, ist darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Arbeiter, deren Löhne ja relativ niedrig sind, erheblich zurückging, während die Zahl der in Verwaltung und Management tätigen Beschäftigten, deren Durchschnittsgehälter höher sind, relativ konstant blieb. In der Produktion gingen besonders viele Arbeitsplätze verloren. Die Zahl des Verwaltungspersonals ging zwar auch zurück, hängt aber generell weniger vom Output der Unternehmen ab. Die Entwicklung der Durchschnittslöhne und -gehälter ist auch dadurch verzerrt, dass entlassenen Arbeitnehmern zum Teil Abfindungen gezahlt werden mussten. |
5.8 Schlussfolgerung zur Schädigung
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(197) |
Die Analyse der makroökonomischen Indikatoren, d. h. auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt, ergab, dass sich die Schädigung hauptsächlich in einem Rückgang von Verkaufsvolumen und Marktanteilen manifestierte. Da Schuhe auf Bestellung produziert werden, wirkte sich dies auch unmittelbar nachteilig auf die Produktion und Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aus. Im Bezugszeitraum gingen das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt um mehr als 30 %, der Marktanteil um 9 Prozentpunkte, die Produktion um 34 % und die Beschäftigung um 31 % (Verlust von 26 000 Arbeitsplätzen) zurück. |
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(198) |
Aufgrund der Kostenstruktur des Schuhsektors erzielen einzelne Unternehmen entweder Gewinne oder müssen ihre Tätigkeit aufgeben. Da auf die direkten Kosten, im Wesentlichen Arbeit und Rohstoffe, bis zu 80 % der Produktionskosten entfallen, werden Aufträge nur angenommen, wenn eine direkte Kostenbewertung hinreichende Gewinne für die einzelnen Aufträge ergibt. |
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(199) |
Die Analyse der mikroökonomischen Indikatoren ergab, dass die einzelnen Unternehmen in der Stichprobe im UZ das tiefstmögliche Gewinnniveau erreichten. Ihre Gewinnspannen im UZ bewegten sich um den Break-even-Punkt, und der Cashflow folgte einem gefährlich rückläufigen Trend. Die Analyse der Lage der Stichprobenunternehmen ergab, dass sie im UZ ihre Preise nicht mehr senken konnten, ohne Verluste zu verzeichnen, die KMU nicht länger als wenige Monate tragen können, ohne aufgeben zu müssen. |
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(200) |
In diesem Zusammenhang sind die von den nationalen Verbänden übermittelten Informationen über die Zahl der Unternehmensschließungen besonders relevant. Zwischen 2001 und dem Untersuchungszeitraum mussten den Verbänden zufolge mehr als 1 000 Unternehmen ihre Tätigkeit aufgeben. |
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(201) |
In Anbetracht des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt. |
6. SCHADENSURSACHE
6.1 Einleitung
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(202) |
Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern verursacht wurde. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die gleichzeitig zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde. |
6.2 Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
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(203) |
Zunächst sei daran erinnert, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführten Schuhe in allen Marktsegmenten mit den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Schuhen konkurrieren und über identische Vertriebskanäle verkauft werden. |
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(204) |
Der bedeutende Anstieg der Verkaufsmengen der gedumpten Einfuhren, die sich im Bezugszeitraum mehr als verdoppelten, fiel zeitlich mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Diese Verschlechterung äußerte sich unter anderem in einem Rückgang des Produktions- und Verkaufsvolumens um rund 30 % im selben Zeitraum. |
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(205) |
Der Anstieg der gedumpten Einfuhren ging mit einem bedeutenden Rückgang des entsprechenden durchschnittlichen Preises einher. Der durchschnittliche Preis der gedumpten Einfuhren sank im Bezugszeitraum um 30 %. |
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(206) |
Da es sich um einen verhältnismäßig transparenten und sehr preisempfindlichen Markt handelt, in dem Schuhe auf Bestellung gefertigt werden, wurden die negativen Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch verstärkt. Zunächst hatte dies einen Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um rund 8 % zur Folge. Dann — und dies ist weitaus wichtiger — gingen aufgrund der Billigeinfuhren aus den betroffenen Ländern die Aufträge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück, was sich negativ auf die Produktion, die Verkaufsmengen und die Beschäftigung auswirkte. |
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(207) |
In diesem Zusammenhang ist die Entwicklung der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der betroffenen Länder aufschlussreich. Sie ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
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(208) |
Während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 2001 und dem UZ rund 9 Prozentpunkte einbüßte, konnten die betroffenen Länder ihren Marktanteil bei einem verhältnismäßig konstanten Verbrauch um rund 14 Prozentpunkte ausbauen. |
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(209) |
Da der drastische Anstieg der zu kontinuierlich sinkenden Preisen angebotenen gedumpten Einfuhren zeitlich mit den Verkaufs- und Marktanteilseinbußen und dem Rückgang der Produktion und der Beschäftigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie einem allgemeinen Druck auf dessen Preise zusammenfiel, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren entscheidend zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen. |
6.3 Auswirkungen anderer Faktoren
6.3.1 Geschäftsergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller
2000 2001 2002 2003 UZ Verkaufsmenge (in 1 000 Paar) 223 471 184 702 166 978 152 201 149 345
Index: 2001 = 100
100
83
75
68
67
Marktanteil 38,1 % 34,8 % 30,4 % 26,4 % 25,3 %
Quelle: Antworten auf den Fragebogen, Antrag, Eurostat.
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(210) |
Die vorstehende Tabelle weist einen Rückgang der Verkäufe der anderen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum um mehr als 70 Mio. Paare, d. h. um mehr als 30 % aus. Der entsprechende Marktanteil sank ebenfalls von 38,1 % im Jahr 2000 auf 25,3 % im UZ. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wird daher der Schluss gezogen, dass sich die anderen Gemeinschaftshersteller in einer ähnlichen Situation befanden wie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und diesem keine Schädigung verursachten. |
6.3.2 Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
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(211) |
Einige interessierte Parteien behaupteten, dass die schlechte wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die Verschlechterung seiner Ausfuhrleistung zurückzuführen sei. Diese Behauptung stützt sich auf einen Bericht der europäischen Schuhindustrie, dem zufolge der Zugang zu den Ausfuhrmärkten ein großes Problem für die Branche darstellt, die ihr Ausfuhrpotenzial aufgrund weit reichender tarifärer und nicht tarifärer Handelshemmnisse nicht voll ausschöpfen kann. |
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(212) |
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass sich die Schadensanalyse auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt konzentriert. Daher wirkt sich eine angebliche Verschlechterung der Ausfuhrleistung auf die meisten bisher analysierten Faktoren wie Verkaufsmenge, Marktanteil und Preise nicht aus. In Bezug auf die allgemeine Produktionsmenge, bei der nicht zwischen Gemeinschaftsmarkt und anderen Märkten unterschieden werden kann, da die Ware auf Bestellung gefertigt wird, führen Verkaufseinbußen auf dem Gemeinschaftsmarkt unweigerlich zu einem Produktionsrückgang. Da der größte Teil der Produktion zum Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt bestimmt ist, wird trotz des gleichzeitigen Rückgangs der Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum der Schluss gezogen, dass der Produktionsrückgang hauptsächlich auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und nicht auf die rückläufigen Ausfuhren zurückzuführen ist. Die Behauptung der Gemeinschaftshersteller ist in erster Linie so zu interpretieren, dass sie an der Ausschöpfung ihres Ausfuhrpotenzials gehindert wurden und somit nicht in der Lage waren, ihre rückläufigen Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, auf dem sie eine Schädigung erlitten, durch steigende Ausfuhren auszugleichen. |
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(213) |
Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen, und es wird der Schluss gezogen, dass durch die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine bedeutende Schädigung verursacht wurde. |
6.3.3 Einfuhren aus anderen Drittländern
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(214) |
Die Einfuhren aus Drittländern wurden ebenfalls untersucht. Die nachstehenden Tabellen zeigen die Entwicklung der Marktanteile und der durchschnittlichen Verkaufspreise der Länder, deren Anteil an den Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im UZ mindestens 2 % ausmachte.
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(215) |
Keines der vorstehend genannten Länder konnte seinen Marktanteil im Bezugszeitraum nennenswert vergrößern. Absolut gesehen blieb ihr Marktanteil weit hinter dem der betroffenen Länder zurück, und auch die Entwicklung verlief vollkommen anders. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der kumulierte Marktanteil der betroffenen Länder erheblich, und zwar von 9,2 % im Jahr 2001 auf 22,8 % im UZ stieg. |
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(216) |
Die durchschnittlichen Stückpreise gingen im Bezugszeitraum mit einer Ausnahme in allen anderen Drittländern zurück. Dieser Rückgang war jedoch schwächer als bei den Preisen der betroffenen Länder, und insbesondere das absolute Preisniveau blieb im gesamten Bezugszeitraum mit nur einer Ausnahme im Durchschnitt weit über dem Preisniveau der gedumpten Einfuhren. Die Preise der Einfuhren aus Indonesien lagen im UZ unter den Preisen der Einfuhren aus Vietnam; dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Indonesien Marktanteile einbüßte, während Vietnam seine Marktposition weiter ausbauen konnte. Im UZ lagen die Preise der Einfuhren aus den vorstehend genannten Ländern im Durchschnitt 30 % über den Preisen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Die Marktanteile der einzelnen Länder stiegen darüber hinaus nicht in dem Maße wie die Marktanteile der betroffenen Länder. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die anderen Drittländer ihre Preise ebenfalls senken mussten, um ihre Marktanteile halten zu können. |
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(217) |
Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufgrund der Einfuhren aus anderen Drittländern bedeutend verschlechterte. |
6.3.4 Änderung im Verbrauchsgefüge und Rückgang der Nachfrage
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(218) |
Die Einführer behaupteten, die Schädigung der Gemeinschaftshersteller sei darauf zurückzuführen, dass die Nachfrage in dem von den traditionellen Schuhherstellern in der Gemeinschaft abgedeckten Segment eingebrochen sei. Einige ausführende Hersteller argumentierten, dass für die Verbraucher heutzutage aufgrund der ständig wechselnden Modetrends nicht mehr Qualität, sondern nur noch billige Massenware zählt. |
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(219) |
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass in Abschnitt 2.2 der Schluss gezogen wurde, dass alle Typen der betroffenen Ware und die gleichartige Ware als eine einzige Ware betrachtet werden und dass die in den betroffenen Ländern hergestellten Schuhe mit den in der Gemeinschaft hergestellten Schuhen in allen Marktsegmenten konkurrieren. Jegliches Vorbringen hinsichtlich bestimmter Warentypen ist daher nicht relevant, und die Analyse sollte auf der Ebene der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware, d. h. für alle Typen von Schuhen mit Oberteil aus Leder durchgeführt werden. Im Übrigen blieb der Gemeinschaftsverbrauch für Schuhe mit Oberteil aus Leder im Bezugszeitraum insgesamt verhältnismäßig konstant. Die Argumente wurden daher zurückgewiesen, und es wird der Schluss gezogen, dass die Schädigung nicht durch einen Rückgang der Nachfrage verursacht wurde. |
6.3.5 Wechselkursschwankungen
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(220) |
Mehrere ausführende Hersteller und Einführer behaupteten, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf den Wertverlust des USD gegenüber dem Euro zurückzuführen, der zu einem erheblichen Rückgang der Einfuhrpreise geführt habe, da angeblich der größte Teil der chinesischen und vietnamesischen Schuhe in USD gehandelt wird. |
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(221) |
Wie bereits bekannt, wird im Rahmen der Untersuchung geprüft, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Preise und Mengen der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich. |
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(222) |
Bei der Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird geprüft, ob Preisunterbietung, Preisdruck oder Verhinderung von Preiserhöhungen vorliegen. Zu diesem Zweck werden die Preise der gedumpten Ausfuhren mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen, und um vergleichbar zu sein, müssen die entsprechenden Ausfuhrpreise im Rahmen der Schadensberechnungen gegebenenfalls in eine andere Währung umgerechnet werden. Die Wechselkurse sind in diesem Zusammenhang also nur von Belang, weil sie die Vergleichbarkeit der Preise sicherstellen. Somit liegt auf der Hand, dass die Wechselkurse grundsätzlich kein weiterer Schadensfaktor sein können. |
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(223) |
Dies wird auch in Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung bestätigt, der sich auf andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren bezieht. Keiner der in diesem Artikel genannten Faktoren ist für das Preisniveau der gedumpten Einfuhren ausschlaggebend. Sollten die Ausfuhren gedumpt sein und von einer günstigen Entwicklung der Wechselkurse profitiert haben, so ist trotzdem nicht einzusehen, warum die Entwicklung des Wechselkurses ein weiterer Schadensfaktor sein sollte. |
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(224) |
Eine Analyse der Faktoren, die das Preisniveau der gedumpten Einfuhren beeinflussen, seien es Wechselkursschwankungen oder andere Faktoren, wäre daher nicht beweiskräftig und würde über die Anforderungen der Grundverordnung hinausgehen. |
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(225) |
Unbeschadet des Vorstehenden ist anzumerken, dass es unmöglich gewesen wäre, die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen — gesetzt den Fall, diese hätten die Einfuhrpreise tatsächlich beeinflusst — genau abzugrenzen, da nicht bekannt ist, in welchem Maße die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in USD gehandelt werden. Die größten Einführer legen ihre in USD abgewickelten Geschäftsvorgänge nicht offen, und daher ist es sehr schwierig, festzustellen, welche Wechselkurse geprüft werden sollten. |
6.3.6 Abschaffung der Kontingente
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(226) |
Einige Parteien machten geltend, dass die Abschaffung der Einfuhrkontingente Anfang des Jahres 2005 zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hätte. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass nur für eines der beiden betroffenen Länder Kontingente galten und auch nicht für alle von diesem Verfahren betroffenen Waren. Die Schadensanalyse bezieht sich darüber hinaus auf einen längeren Zeitraum (2001 bis zum Ende des UZ) und nicht nur auf das erste Quartal 2005, d. h. auf den Zeitraum unmittelbar nach der Aufhebung der Kontingente. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen. |
6.3.7 Fehlende Modernisierung, zu starke Fragmentierung, zu hohe Arbeitskosten
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(227) |
Einige Parteien brachten das Argument vor, dass die schlechte wirtschaftliche Lage der Antragsteller darauf zurückzuführen sei, dass sie ihre Betriebe und Produktionsverfahren nicht modernisiert hätten; die Branche sei darüber hinaus stark fragmentiert und nicht wettbewerbsfähig im Vergleich zu den Einfuhren aus Billiglohnländern. |
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(228) |
Die europäische Schuhbranche ist in der Tat sehr fragmentiert, und die Lohnkosten in der Gemeinschaft sind höher als in den betroffenen Ländern. Der Grad der Fragmentierung und die Lohnkosten in der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum jedoch nicht weiter an. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Faktoren und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum besteht also nicht. |
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(229) |
Deshalb wurde das Vorbringen abgewiesen. |
6.3.8 Verlagerung der Produktion in Drittländer
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(230) |
Der Verband der Einführer machte geltend, dass die Verlagerung der Produktionsstätten von Gemeinschaftsherstellern in Billiglohnländer zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen habe. Dies hätte einen Rückgang der Produktion und Verkäufe in der Gemeinschaft nach sich gezogen und in der Folge zu erheblichen Umstrukturierungskosten geführt, wodurch diese Unternehmen finanziell stark belastet wurden. |
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(231) |
Die Schadensanalyse konzentriert sich jedoch auf die Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Da die Hersteller, die ihre Produktion verlagerten, wie bereits dargelegt nicht als Gemeinschaftshersteller für die Zwecke dieser Untersuchung angesehen werden und somit auch nicht Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind, wurde ihre Lage bei der Schadensanalyse nicht untersucht. Die Einfuhren dieser Unternehmen wurden jedoch bei der Untersuchung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern oder aus anderen Drittländern berücksichtigt. |
6.4 Schlussfolgerung zur Schadensursache
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(232) |
Es wird hiermit bestätigt, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich vor allem in Verkaufseinbußen, Marktanteilsverlusten und rückläufigen Verkaufspreisen pro Stück niederschlug, die wiederum zu einer Verschlechterung der Rentabilitätsfaktoren führten, durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware verursacht wurde. Die anderen untersuchten Faktoren hatten de facto keine Auswirkungen und hoben daher nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf. |
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(233) |
Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädlichen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird festgestellt, dass die anderen Faktoren als solche nichts daran ändern, dass die bedeutende Schädigung den gedumpten Einfuhren anzulasten ist. |
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(234) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten. |
7. GEMEINSCHAFTSINTERESSE
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(235) |
Es wurde geprüft, ob ein Eingreifen der Gemeinschaft erforderlich ist, um dem festgestellten schädigenden Dumping entgegenzuwirken. |
7.1 Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
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(236) |
Aus der vorstehenden Analyse geht deutlich hervor, dass die Schuhindustrie in der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren geschädigt wurde. Der massive Anstieg der gedumpten Einfuhren in den letzten Jahren hat zu einem starken Preisverfall auf dem europäischen Schuhmarkt und insbesondere auf der Ebene des Großhandels geführt, denn dort macht sich der Wettbewerb zwischen den Einfuhren und den in der Gemeinschaft hergestellten Schuhen bemerkbar. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist im Allgemeinen nicht mehr in der Lage, bei seinen Aufträgen ein angemessenes Preisniveau zu erzielen. Veranschaulicht wird dies durch die Lage der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, die im UZ kaum Gewinne erzielten. In vielen Fällen ist der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht mehr in der Lage, neue Aufträge anzunehmen, da dies bei dem derzeitigen Preisniveau bedeuten würde, unter den Produktionskosten zu verkaufen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat also gleichzeitig Schwierigkeiten mit den Verkaufspreisen und der Verkaufsmenge. |
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(237) |
Ohne die Einführung von Maßnahmen würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch verschlechtern, was zusätzliche Fabrikschließungen und Arbeitsplatzverluste zur Folge hätte. Da sich die Hersteller geografisch auf einige Mitgliedstaaten konzentrieren und Aufträge zuweilen an andere Hersteller vor Ort weitervergeben werden, könnte die Schließung einer Fabrik Auswirkungen auf andere lokale Unternehmen haben. Davon wären auch lokale Lieferanten von Rohstoffen betroffen, d. h. die wirtschaftliche Aktivität würde insgesamt beeinträchtigt, und deshalb würden sich die Maßnahmen, sofern sie eingeführt würden, in mehrfacher Hinsicht positiv auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirken. Ein weiterer Anstieg der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern würde wahrscheinlich verhindert, wodurch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zumindest in der Lage wäre, seine jetzige Marktposition zu halten. Aus den Einfuhrdaten geht hervor, dass etwaige Zugewinne an Marktanteilen der betroffenen Länder stets zulasten der europäischen Schuhindustrie gehen. |
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(238) |
Darüber hinaus wäre es im Falle der Einführung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von Schuhen aus den betroffenen Ländern sehr viel wahrscheinlicher, dass Großhändler und Einführer ihre Bezugsquellen wechseln und zumindest teilweise auf die Gemeinschaftshersteller zurückgreifen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wäre im Falle der Einführung von Maßnahmen und somit der Wiederherstellung eines nicht gedumpten Preisniveaus in der Lage, unter fairen Handelsbedingungen und auf der Grundlage seiner komparativen Vorteile ein angemessenes Auftragsvolumen zu Preisen sicherzustellen, die ihm eine angemessene Gewinnspanne erlauben würden. Ein gewisser Anstieg der Preise ist notwendig, um die Schädigung zu beseitigen. |
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(239) |
Die Einführung von Maßnahmen liegt also eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, d. h. im Interesse der Hersteller, die den Antrag aktiv unterstützen, aber auch im Interesse der anderen Gemeinschaftshersteller, die den Antrag nicht unterstützen bzw. nicht aktiv unterstützen konnten. |
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(240) |
Einige interessierte Parteien erhoben den Einwand, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle der Einführung von Maßnahmen nicht bessern würde, da die Einführer ihre Ware aus Ländern beziehen würden, die nicht den Maßnahmen unterliegen. Die Einführung von Maßnahmen liege daher nicht im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. |
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(241) |
Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Die Tatsache, dass Einführer auf Bezugsquellen in anderen Ländern ausweichen könnten, ist kein Grund, in diesem Fall keine Maßnahmen gegen das schädigende Dumping zu ergreifen. Zum einen ist es unmöglich im Voraus abzusehen, in welchem Maße eine solche Umgehung stattfinden würde, und zum anderen ist es möglich, dass diese Einfuhren ebenfalls gedumpt sind. In diesem Fall könnten entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden. |
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(242) |
Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen. |
7.2 Interesse der anderen Wirtschaftsbeteiligten
7.2.1 Interesse der Verbraucher
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(243) |
Die Verbraucherorganisationen übermittelten nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens keine Stellungnahmen. Einige Parteien behaupteten jedoch, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware dem Interesse der Verbraucher zuwiderliefe. Sie unterstellten zunächst, dass im Falle einer Beschränkung des Marktzugangs für chinesische und vietnamesische Waren die Auswahl der Verbraucher ebenfalls eingeschränkt würde, und zwar insbesondere im schnelllebigen Modesegment, das hauptsächlich mit chinesischen und vietnamesischen Schuhen beliefert wird. Durch die Maßnahmen würden ferner die Kosten für den Durchschnittsverbraucher (Verkaufspreis) in die Höhe getrieben, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verfüge im Übrigen nicht über die Produktionskapazitäten, um die allgemeine Nachfrage für Schuhe zu decken. |
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(244) |
Die Argumente bezüglich der negativen Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Verbraucher wurden ausführlich analysiert. Bei der Beurteilung dieser Auswirkungen wurden die folgenden Elemente berücksichtigt:
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(245) |
Ein etwaiger Rückgang der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern könnte, zumindest mittelfristig, durch einen Anstieg des Angebots an Schuhen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der nicht den Maßnahmen unterworfenen Länder aufgefangen werden, obwohl dies einige Zeit dauern könnte. |
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(246) |
Was die Produktpalette angeht, so sei daran erinnert, dass in den betroffenen Ländern nicht nur modische und billige Schuhe hergestellt werden. In China und Vietnam wird durchaus auch Markenware der oberen und mittleren Preissegmente hergestellt. Die Untersuchung ergab darüber hinaus, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ebenfalls alle Marktsegmente abdeckt und nicht nur hochwertige Stadtschuhe herstellt, wie oft behauptet wird. Auf dieser Grundlage müsste das Vorbringen, dem zufolge die Einführung von Maßnahmen eine Einschränkung des Angebots an Schuhen insgesamt und insbesondere im Bereich der Modeschuhe nach sich ziehen würde, zumindest durch weitere Beweise untermauert werden. |
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(247) |
In Bezug auf die Verbraucherpreise ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Einfuhrpreisen, auf die die Maßnahmen angewandt werden, und den Verbraucherpreisen ein bedeutender Unterschied besteht. Die Einfuhrpreise sind um so viel niedriger, dass die Auswirkungen auf die sehr viel höheren Verbraucherpreise nur wenig spürbar sein werden. Die Tatsache, dass zwischen Einfuhr und Verkauf an die Verbraucher mindestens zwei Wirtschaftsbeteiligte zwischengeschaltet sind, wird die Auswirkungen auf die Verbraucher abfedern. |
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(248) |
Abschließend ist anzumerken, dass die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung verfügbaren Daten zu den Verbraucherpreisen darauf hindeuten, dass die Verbraucher in der Gemeinschaft in der Regel nicht von dem Rückgang der Schuhpreise auf der Ebene des Großhandels profitierten. Im Durchschnitt fielen die Einfuhrpreise für alle Arten von Schuhen im Zeitraum von 2001 bis zum UZ um insgesamt mehr als 20 %, während die Verbraucherpreise im selben Zeitraum leicht anstiegen. Dieser Aspekt muss vor der endgültigen Sachaufklärung spezifisch für die betroffene Ware untersucht werden. |
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(249) |
Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Verbraucher die Hauptlast etwaiger Maßnahmen tragen müssen, denn auf dieser Ebene herrscht ein starker Wettbewerb. Würden die Kosten der Maßnahmen gleichmäßig zwischen den drei Hauptkategorien der Wirtschaftsbeteiligten aufgeteilt, betrüge der Anteil der Verbraucher im Durchschnitt rund 2 % bzw. 1 EUR mehr je Paar. |
Kinderschuhe
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(250) |
Die interessierten Parteien machten geltend, dass die Kosten im Falle der Einführung von Maßnahmen gegenüber Kinderschuhen bedeutend höher wären als bei den anderen von der Untersuchung betroffenen Schuhen. Dies wurde damit begründet, dass Kinderschuhe öfter ersetzt werden müssen als Schuhe für Erwachsene, bei kleinen Kindern etwa drei bis vier Mal so häufig. Die Antidumpingmaßnahmen würden sich also finanziell erheblich mehr auf Kinderschuhe auswirken (drei bis vier Mal so stark) als auf Schuhe für Erwachsene, da die Verbraucher im Verhältnis und kumuliert bedeutend mehr für Kinderschuhe als für Schuhe für Erwachsene zahlen müssten. Durch die zusätzlichen Kosten, die mit der Einführung von Maßnahmen für die Verbraucher von Kinderschuhen verbunden sind, würden auch die europäischen Durchschnittsfamilien finanziell stark belastet, und die Eltern könnten davon abgeschreckt werden, in regelmäßigen Abständen Qualitätsschuhe für ihre Kinder zu kaufen. |
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(251) |
Angesichts der Tatsache, dass die vorläufige Sachaufklärung ergab, dass Kinderschuhe drei bis vier Mal so häufig wie andere Schuhe ersetzt werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für die Verbraucher dieser Schuhe in absoluten Zahlen ebenfalls deutlich höher wären als bei den anderen von diesem Verfahren betroffenen Schuhen. Vorläufige Maßnahmen könnten für Familien mit Kindern also eine schwere Bürde darstellen. Im Falle der Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber diesen Schuhen bestünde die Gefahr, dass der Nutzen der Maßnahmen durch etwaige Kosten zunichte gemacht würde. |
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(252) |
Auf dieser Grundlage wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Nutzen der Einführung vorläufiger Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kinderschuhen und damit der Beseitigung der Schädigung für die restlichen von dieser Untersuchung betroffenen Parteien durch etwaige negative Auswirkungen auf die Verbraucher aufgewogen wird. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber Kinderschuhen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Sie sollten daher vorläufig vom Geltungsbereich der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen ausgenommen werden; diese Angelegenheit wird vor der Einführung von endgültigen Maßnahmen erneut zur Sprache kommen. |
7.2.2 Interesse der Vertriebsgesellschaften/Einzelhändler
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(253) |
Innerhalb der gesetzten Fristen gingen nur wenige Stellungnahmen von Vertriebsgesellschaften/Einzelhändlern oder deren Organisationen ein. Es äußerte sich eine Vereinigung von Einzelhändlern in einem Mitgliedstaat, und drei Einführer in demselben Mitgliedstaat beantworteten den Fragebogen; Letztere verfügten auch über ein eigenes Vertriebsnetz, mit unter anderem zwei Supermarktketten. Auf diese Unternehmen entfielen rund 15 % der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in China und Vietnam im UZ in die Gemeinschaft. |
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(254) |
Diese Parteien machten geltend, dass der Einzelhandel — als wichtiger Arbeitgeber — im Falle einer Einführung von Maßnahmen mit negativen Auswirkungen zu rechnen hätte. Die Einzelhändler könnten nur einen Teil des aus den Antidumpingzöllen resultierenden Kostenanstiegs an die Verbraucher weitergeben, und ihre finanzielle Lage, die durch die schlechte Konjunktur ohnehin schon schwierig sei, würde sich weiter verschlechtern, was möglicherweise Arbeitsplatzverluste zur Folge hätte. |
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(255) |
Obwohl die ordnungsgemäßen Stellungnahmen des Einzelhandels eher spärlich waren und sich hauptsächlich auf einen einzigen Mitgliedstaat bezogen, entschied die Kommission, eine ausführliche Analyse für die Gemeinschaft insgesamt durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Analyse sind nachstehend dargelegt. |
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(256) |
Zunächst ist zu bemerken, dass im Einzelhandel alle Arten von Schuhen verkauft werden, d. h. weitaus mehr als nur die von diesem Verfahren betroffenen Schuhtypen. Außerdem verkaufen die Vertriebsgesellschaften/Einzelhändler oft auch andere Waren. Dies ist beispielsweise bei Supermärkten der Fall, bei denen Schuhe nur einen geringen Anteil an den Gesamtverkäufen ausmachen. Daher ist die Beschäftigtenzahl im Einzelhandel nicht ohne weiteres mit der Beschäftigtenzahl in der Schuhherstellung zu vergleichen. |
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(257) |
Des Weiteren wird davon ausgegangen, dass sich die Antidumpingmaßnahmen tatsächlich nur dann auf den Einzelhandel auswirken würden, wenn sie zu einem Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs an Schuhen führten, d. h. wenn der Umsatz der Einzelhändler wesentlich zurückginge. Selbst im Falle eines Anstiegs ihres Beschaffungspreises nach der Einführung der Maßnahmen hätten die Einzelhändler die Möglichkeit, diese Preiserhöhung zumindest teilweise an die Verbraucher weiterzugeben, um eine angemessene Gewinnspanne zu erzielen. Die Einzelhändler geben in ihren Stellungnahmen selbst zu, dass sie in der Lage wären, etwaige Kostensteigerungen zumindest teilweise aufzufangen. Negative Auswirkungen wären für sie also nur spürbar, wenn ein solcher Preisanstieg zu einem Rückgang der Verkaufszahlen führen würde. Angesichts der Schlussfolgerungen zu den Preisen wird es nicht als wahrscheinlich angesehen, dass der Verbrauch bedeutend zurückgeht. |
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(258) |
Die Annahme, dass sich die Maßnahmen nur begrenzt auf die Vertriebsgesellschaften/Einzelhändler auswirken werden, wird darüber hinaus durch die Tatsache untermauert, dass diese in der Regel alle Arten von Schuhen verkaufen und nicht nur die von dem Verfahren betroffenen Warentypen chinesischen oder vietnamesischen Ursprungs. Daher würden ihre Verkaufspreise im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen auch nur in geringem Maße beeinflusst, insbesondere im Verhältnis zu ihren Gesamtausgaben. |
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(259) |
In der Gemeinschaft werden Schuhe hauptsächlich über die folgenden drei Absatzkanäle vertrieben: unabhängige Einzelhändler, Handelsketten und nicht spezialisierte Supermärkte. Andere Absatzkanäle (z. B. Versandhandel) sind zwar vorhanden, werden jedoch weniger genutzt. |
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(260) |
Traditionell werden Schuhe über unabhängige Einzelhändler verkauft. Diese Einzelhändler werden in der Regel von Großhändlern in der Gemeinschaft beliefert und setzen aufgrund ihrer hohen Betriebskosten (Miete, Löhne des Verkaufspersonals usw.) im Allgemeinen hohe Gewinnspannen an. Da die unabhängigen Einzelhändler alle Arten von Schuhen verkaufen, d. h. Schuhe mit Oberteil aus Leder oder anderem Material und jeglichen Ursprungs, wird davon ausgegangen, dass die betroffene Ware an ihrem Angebot einen verhältnismäßig geringen Teil ausmacht, denn der Anteil der betroffenen Ware an den Gesamtverkäufen von Schuhen ist, wie bereits erwähnt, begrenzt. Diese Händler wären also, wenn überhaupt, nur geringfügig von der Einführung der Maßnahmen betroffen. Da sie darüber hinaus von Großhändlern beliefert werden, ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Zölle zum Teil bereits auf dieser Ebene aufgefangen werden. |
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(261) |
Markenhandelsketten kaufen ihre Ware zentral ein und verkaufen sie über ihre Geschäfte in mehreren Städten, manchmal sogar in verschiedenen Ländern. Keine dieser Ketten arbeitete an der Untersuchung mit, was ein Hinweis darauf sein könnte, dass sie von etwaigen Maßnahmen nicht betroffen wären. Die folgenden Punkte sind dennoch zu berücksichtigen. Da sie ihre Ware in großen Mengen beschaffen — teilweise sogar selbst einführen — und niedrige Betriebskosten haben, können es sich die Markenhandelsketten in der Regel leisten, ihre Ware zu niedrigeren Preisen abzusetzen. Oft treten sie in Discountläden außerhalb der Stadt in Erscheinung, mit einer begrenzten Anzahl an Angestellten. Da ihr Angebot aus verhältnismäßig billigen Schuhen besteht, dürfte der Anteil der aus den betroffenen Ländern beschafften Ware höher sein als im Falle der unabhängigen Einzelhändler. Sie verkaufen jedoch alle Arten von Schuhen, d. h. auch nicht von der Untersuchung betroffene Schuhe, und einen Teil ihres Umsatzes erzielen sie mit Verkäufen von anderen Waren als Schuhen. Im Hinblick auf ihre große Kaufkraft wird davon ausgegangen, dass sie zumindest bis zu einem gewissen Grad auf andere Bezugsquellen ausweichen können und dass sie einen etwaigen Kostenanstieg nur teilweise an die Verbraucher weitergeben. Daher wären sie genau wie die unabhängigen Einzelhändler nur dann ernsthaft von der Einführung der Maßnahmen betroffen, wenn ihr Verkaufsvolumen infolge der Einführung der Zölle wesentlich zurückgehen würde, was jedoch, wie bereits dargelegt, unwahrscheinlich ist. |
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(262) |
Die Verkäufe nicht spezialisierter Supermärkte sind mengenmäßig, nicht jedoch wertmäßig von Bedeutung. Ihr Interesse liegt im unteren Marktsegment mit dem Ziel, möglichst große Mengen abzusetzen. Die Supermärkte führen die Schuhe teilweise selbst ein, meistens beziehen sie ihre Ware jedoch über Vertreter in der Gemeinschaft oder im Ursprungsland. Die Schuhe machen nur einen geringen Anteil an ihrem Gesamtumsatz aus, und daher sind die Supermärkte flexibel, was die Auswahl der Lieferanten betrifft. Sie könnten also relativ leicht auf andere Bezugsquellen ausweichen oder mehr Ware von Herstellern in der Gemeinschaft beziehen. Aus diesen Gründen wird davon ausgegangen, dass sich die finanzielle Lage dieses Absatzkanals im Zuge der Einführung von Maßnahmen nicht wesentlich verschlechtern würde. |
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(263) |
Allgemein ist anzumerken, dass die Vertriebsgesellschaften/Einzelhändler den von den kooperierenden Einführern übermittelten Daten zufolge in den letzten Jahren auch nicht von den sinkenden Einfuhrpreisen profitierten. Während die kooperierenden Einführer von 2001 bis zum UZ einen Rückgang ihrer Einfuhrpreise um rund 30 % verzeichneten, blieben ihre Weiterverkaufspreise im Durchschnitt verhältnismäßig konstant. |
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(264) |
Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass im Falle der Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen wahrscheinlich mit geringen Auswirkungen auf die Einzelhändler und Vertriebsgesellschaften zu rechnen ist. Da ein Großteil der verkauften Schuhe mit Oberteil aus Leder noch immer von den Gemeinschaftsherstellern geliefert wird, die noch in der Lage sind, eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Schuhen mit kürzeren Lieferzeiten als die Einfuhrware anzubieten, liegt die Aufrechterhaltung der Gemeinschaftsproduktion auch im Interesse der Einzelhändler und Vertriebsgesellschaften. |
7.2.3 Interesse der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft
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(265) |
Der Fragebogen wurde von 33 Einführern beantwortet, auf die im UZ rund 25 % der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfielen. Die Lage der Einführer wurde daher ausgehend von den zuverlässigen und fristgerecht übermittelten Daten dieser Einführer beurteilt. |
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(266) |
Die kooperierenden Einführer bezogen rund 70 % ihrer Waren aus den betroffenen Ländern. Im Untersuchungszeitraum lag ihr durchschnittlicher Einfuhrpreis bei 9 EUR je Paar. Hierzu ist zu bemerken, dass der durchschnittliche Preis der Einfuhren von 2001 bis zum UZ im Einklang mit dem aus den Eurostat-Daten ersichtlichen Trend zwar um rund 30 % zurückging; die Weiterverkaufspreise blieben im selben Zeitraum jedoch relativ konstant. |
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(267) |
Diese kooperierenden Unternehmen verzeichneten nach eigenen Angaben einen Nettogewinn von 12 % ihres Umsatzes (gewogener Durchschnitt), und den übermittelten Daten zufolge wenden sie eine durchschnittliche Handelsspanne von 125 % an. Die Handelsspannen der einzelnen Unternehmen variierten erheblich und reichten von 20 % bis zu mehr als 200 %. |
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(268) |
Ferner ließen sich bei den kooperierenden Unternehmen zwei Arten von Einführern unterscheiden: die im mittleren/oberen Marktsegment und die im unteren Marktsegment tätigen Einführer. |
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(269) |
Zu der ersten Kategorie von Einführern zählen hauptsächlich ehemalige Gemeinschaftshersteller, die ihre Produktion in Drittländer, insbesondere in die betroffenen Länder, verlagert haben. Diese Unternehmen unterhalten in der Regel nach wie vor einen wichtigen Teil ihrer Aktivitäten in der Gemeinschaft, z. B. Design, Forschung und Entwicklung sowie Beschaffung von Rohstoffen, und verfügen zuweilen sogar über eine eigene Vertriebskette. Aus diesen Gründen beschäftigen sie — insbesondere im Vergleich zur zweiten Einführerkategorie — eine verhältnismäßig große Anzahl an Mitarbeitern. Diese Einführer verkaufen Markenschuhe, deren Preis deutlich über dem Preisniveau der zweiten Einführerkategorie liegt. Sie vertreiben die Schuhe hauptsächlich über unabhängige Einzelhändler, manchmal aber auch über Markenhandelsketten oder über ihre eigenen verbundenen Vertriebsgesellschaften. |
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(270) |
Da diese Unternehmen im mittleren/oberen Marktsegment präsent sind, liegt ihr Einfuhrpreis höher als der Preis der im unteren Marktsegment tätigen Einführer. Der durchschnittliche Verkaufspreis der im mittleren/oberen Marktsegment vertretenen Einführer liegt bei 11 EUR/Paar. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sie eine hohe Handelsspanne anwenden, die im Durchschnitt bei 200 % liegt. Mit anderen Worten, ihre Weiterverkaufspreise betrugen im Durchschnitt 30 EUR/Paar. Diese hohe Handelsspanne ist zum einen mit der von ihnen in der Gemeinschaft generierten Wertsteigerung (spezifische Kosten im Zusammenhang mit Design, FuE usw.) und zum anderen mit den hohen Ausgaben für Werbung und Markenbildung zu erklären. Nach eigenen Angaben erzielten sie im Durchschnitt eine Gewinnspanne von rund 10 % ihres Umsatzes. |
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(271) |
Die Einführer der zweiten Kategorie konzentrieren sich mehr auf große Mengen und sind meistens Großhändler oder nicht spezialisierte Supermärkte. Ihren Angaben zufolge lag ihr Einfuhrpreis im Durchschnitt bei 6 EUR/Paar. Den Untersuchungsergebnissen zufolge wandten sie im UZ eine Handelsspanne von 75 % an und erzielten nach eigenen Angaben im Durchschnitt eine Gewinnspanne von 17 % ihres Umsatzes. Dies ist nicht nur auf ihre niedrigen Betriebskosten und die geringe Wertsteigerung in der Gemeinschaft zurückzuführen, sondern auch auf die niedrigeren Vertriebskosten. Diese Unternehmen beschäftigen auch weniger Mitarbeiter, den kooperierenden Einführern zufolge liegt die Beschäftigtenzahl im Durchschnitt bei unter zehn Mitarbeitern je Unternehmen. |
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(272) |
Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage der verschiedenen Einführer wird davon ausgegangen, dass sich auch die Maßnahmen in Form von Wertzöllen unterschiedlich auswirken werden. Im Falle der ersten Kategorie würde der Zoll auf einen höheren Einfuhrpreis angewandt, womit die Maßnahmen in absoluten Zahlen ebenfalls höher wären. Diese Auswirkungen sind jedoch im Verhältnis zur Höhe der Weiterverkaufspreise zu sehen. Die Handelsspanne dieser Einführer beläuft sich im Durchschnitt auf 200 %. Selbst wenn der Anstieg des Einfuhrpreises in voller Höhe an die Abnehmer (hauptsächlich Einzelhändler und Vertriebsgesellschaften) weitergegeben würde, würden die Weiterverkaufspreise in absoluten Zahlen nur wenig steigen. Die Verkaufsmengen würden dadurch wahrscheinlich nicht wesentlich beeinflusst, da sich diese Einführer auf Waren des mittleren/hohen Segments konzentrieren. Es ist jedoch anzunehmen, dass ein Teil des Preisanstiegs durch die Unternehmen selbst aufgefangen werden muss, die dann entweder ihre Vertriebskosten senken oder einen Rückgang ihrer Gewinnspanne hinnehmen müssen. Kurzfristig wäre also mit negativen Auswirkungen zu rechnen, insbesondere im Hinblick auf die Aufträge, für die bereits vor dem Inkrafttreten der vorläufigen Maßnahmen ein Preis vereinbart wurde. Dieses Problem wird ausführlich unter den Randnummern 286 bis 290 diskutiert. |
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(273) |
Im Falle der zweiten Kategorie von Einführern würde ein Wertzoll in absoluten Zahlen zu einem moderaten Preisanstieg führen, da der Einfuhrpreis ebenfalls niedrig ist. Es wird davon ausgegangen, dass sich die finanzielle Lage dieser Unternehmen durch die Maßnahmen nicht bedeutend verschlechtern wird, da die Gewinnspannen, die für die kooperierenden Einführer im UZ bei 17 % (gewogener Durchschnitt) lagen, relativ hoch sind. Da bei dieser Kategorie von Einführern die Verkaufsmenge im Vordergrund steht, ist es wahrscheinlich, dass die nicht kooperierenden Einführer ebenfalls zu dieser Kategorie zählen, und die Tatsache, dass ihre finanzielle Lage durch die Maßnahmen nicht beeinträchtigt würde, könnte die Ursache für ihre Nichtmitarbeit sein. Wie im Falle der ersten Einführerkategorie (vgl. auch Randnummern 286 bis 290) ist mit erheblichen Auswirkungen der vorläufigen Maßnahmen zu rechnen, da sich diese Einführer auf die Verkaufsmenge konzentrieren. |
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(274) |
An dieser Stelle ist dennoch zu erwähnen, dass die vorstehende Analyse auf der Grundlage der von den kooperierenden Einführern übermittelten Daten erstellt wurde. Abhängig vom Geschäftsergebnis der einzelnen Einführer im Verhältnis zu den genannten Durchschnittswerten können sie unterschiedlich stark von den Maßnahmen betroffen sein. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Einführer in der Regel langfristige Geschäftsbeziehungen mit ihren Lieferanten eingehen, manchmal sogar Partnerschaften, und damit in Langzeitverträgen gebunden sind, in deren Rahmen Aufträge bereits Monate vor der Lieferung erteilt werden. Es ist also nur langfristig möglich, den Lieferanten oder gar das Ursprungsland zu wechseln, und bei einem solchen Wechsel fallen Zusatzkosten an. Es könnte darüber hinaus passieren, dass die Einführer bereits Weiterverkaufspreise für ihre Bestellungen in den betroffenen Ländern festgelegt haben, die jedoch erst später geliefert werden. Diese Einführer wären also nicht in der Lage, einen zusätzlichen Zoll selbst teilweise an ihre Abnehmer weiterzugeben, und sie werden wahrscheinlich mit negativen finanziellen Auswirkungen rechnen müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige Einführer diesen finanziellen Schock nicht leicht werden verkraften können. |
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(275) |
Aus den vorstehenden Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass sich die finanzielle Lage bestimmter Einführer durch die Einführung der Maßnahmen möglicherweise verschlechtern wird. Im Durchschnitt ist jedoch nicht mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf die Einführer zu rechnen. Dies gilt insbesondere für die im unteren Marktsegment tätigen Einführer, die finanziell derzeit eher flexibel sind. Diese Einführer dürften auch einen Großteil der Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft einführen. |
7.3 Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
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(276) |
Aus der vorstehenden Analyse wird deutlich, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegt, da durch diese Maßnahmen die Menge der Einfuhren zu Dumpingpreisen, die sich erwiesenermaßen negativ auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hat, zumindest eingedämmt würde. Den anderen Gemeinschaftsherstellern werden die Maßnahmen wahrscheinlich ebenfalls zugute kommen. |
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(277) |
Die Analyse ergab auch, dass sich die Antidumpingmaßnahmen nicht oder nur in geringem Maße negativ auf die Lage der Verbraucher auswirken werden. |
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(278) |
Die Vertriebsgesellschaften und Einzelhändler werden wahrscheinlich kaum von den Maßnahmen betroffen sein, da der Anstieg der Verkaufspreise für die betroffene Ware im Verhältnis zu ihren Gesamtkosten und ihrer allgemeinen Lage nicht bedeutend ist. |
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(279) |
Im Durchschnitt dürften die Einführer in der Lage sein, mit der Einführung der Maßnahmen umzugehen, obwohl einige von ihnen — abhängig von ihrer spezifischen Situation — in der Tat mit nachteiligen Auswirkungen zu rechnen hätten. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sie häufig in Langzeitverträgen mit ihren Lieferanten und manchmal sogar an Weiterverkaufspreise gebunden sind. |
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(280) |
Insgesamt wird jedoch davon ausgegangen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle der Einführung von Maßnahmen, d. h. der Beseitigung des schädigenden Dumpings, in der Lage wäre, seine Aktivität aufrechtzuerhalten und den Betriebsschließungen und Arbeitsplatzverlusten der letzten Jahre ein Ende zu bereiten, und dass die etwaigen nachteiligen Auswirkungen auf bestimmte andere Wirtschaftsbeteiligte in der Gemeinschaft die positiven Auswirkungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht aufwiegen. |
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(281) |
Dies gilt jedoch nicht für Kinderschuhe, die daher vorläufig vom Geltungsbereich der Maßnahmen ausgenommen werden sollten. Vor der Einführung von endgültigen Maßnahmen wird diese Angelegenheit eingehend erörtert werden. |
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
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(282) |
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zum Dumping, zu der dadurch verursachten Schädigung und zum Gemeinschaftsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und in Vietnam eingeführt werden. |
8.1 Schadensbeseitigungsschwelle
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(283) |
Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausreicht, ohne dass die ermittelten Dumpingspannen überschritten werden. Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und einen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, hätte erzielt werden können. |
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(284) |
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass eine Gewinnspanne von 2 % des Umsatzes als der angemessene Mindestgewinn angesehen werden konnte, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping wahrscheinlich erzielen könnte. Dies entspricht der höchsten Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum und insbesondere im Jahr 2002 erzielte, als die Marktanteile der betroffenen Länder niedriger waren als im UZ. |
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(285) |
Die erforderliche Preiserhöhung wurde dann durch einen Vergleich des bei der Berechnung der Preisunterbietungsspannen zugrunde gelegten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren auf derselben Handelsstufe ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde auf der Grundlage des Verkaufspreises der einzelnen zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörenden Unternehmen berechnet, der auf den Break-even-Punkt berichtigt und zu dem die vorgenannte Gewinnspanne hinzugerechnet wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt. |
8.2 Vorläufige Zölle
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(286) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China und Vietnam vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der niedrigeren der beiden festgestellten Spannen (Dumping- oder Schadensspanne) eingeführt werden. |
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(287) |
Auf dieser Grundlage werden die vorläufigen Zölle, die sich auf die Schadensspannen stützen, in folgender Höhe festgesetzt:
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(288) |
Angesichts der außergewöhnlichen Umstände dieses Verfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein grundlegendes Konsumgut mit beschränkter Lebensdauer handelt, das Modetrends unterworfen ist und handelstechnisch Besonderheiten aufweist, wird es als angemessen erachtet, die vorläufigen Antidumpingmaßnahmen gestaffelt einzuführen. Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insbesondere in der letzten Phase des UZ durch die unfairen Handelspraktiken der betroffenen Länder eine Schädigung erlitt, verzeichnete er einen erheblichen Rückgang seiner Produktionskapazität, so dass die Gemeinschaftshersteller nicht mehr in der Lage wären, die notwendigen Mengen sofort bereitzustellen, sofern die Einfuhrmengen nach der Einführung der Maßnahmen zurückgehen würden. Wie unter Randnummer 176 dargelegt, waren die Produktionsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, bevor er durch das Dumping geschädigt wurde, weitaus höher. Durch eine gestaffelte Einführung des Antidumpingzolls würde dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zumindest kurzfristig die Möglichkeit gegeben, seine Produktionsmengen auf das vorherige Niveau anzuheben. Dies hätte auch den Vorteil, dass die Verfügbarkeit der betroffenen Ware in angemessenen Mengen zur Deckung der Nachfrage gewährleistet wäre. |
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(289) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um einen Modeartikel, der von den Einführern und Einzelhändlern in der Regel auf der Grundlage von mittelfristigen Verträgen eingekauft wird und dessen Preise zum Zeitpunkt der Bestellung häufig bereits festgelegt sind. Es ist also nur langfristig möglich, den Lieferanten oder gar das Ursprungsland zu wechseln, und bei einem solchen Wechsel fallen Zusatzkosten an. Es könnte darüber hinaus passieren, dass die Einführer bereits Weiterverkaufspreise für ihre Bestellungen in den betroffenen Ländern festgelegt haben, die jedoch erst später geliefert werden. Gleichzeitig ist bei Bestellungen, deren Lieferung kurz bevorsteht, ein Wechsel der Bezugsquelle aufgrund der Vorlaufzeiten für die Produktion nicht möglich. |
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(290) |
Diese langen Vorlaufzeiten sind darauf zurückzuführen, dass Schuhe nicht nur von Modetrends, sondern auch von Jahreszeiten abhängen. Für die einzelnen Jahreszeiten müssen im Vorfeld die Schuhe entworfen, die Rohstoffe und die entsprechenden Lieferanten ausgewählt und die Produktionswerkzeuge und Prototypen hergestellt werden. Diese handelstechnischen Besonderheiten setzen lange Vorlaufzeiten zwischen Bestellung und Lieferung voraus, was bedeutet, dass die Einführer im Voraus planen müssen und durch eine Veränderung ihrer Handelsbedingungen erheblich beeinträchtigt würden. Daher wird davon ausgegangen, dass es im Interesse des Handels liegt, Situationen zu vermeiden, in denen die Händler mit zusätzlichen Zöllen auf Waren konfrontiert werden, die bereits Monate im Voraus eingekauft und abgerechnet wurden. |
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(291) |
Insgesamt würde der etwaige Nutzen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle der sofortigen Einführung der Maßnahmen in voller Höhe in diesem Fall durch die negativen Auswirkungen auf den Handel aufgewogen. |
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(292) |
Daher wird davon ausgegangen, dass es im Interesse der Gemeinschaft liegt, den Zoll gestaffelt — und zwar in vier Stufen — einzuführen, um zu gewährleisten, dass die durch das schädigende Dumping verursachten unfairen Handelspraktiken beseitigt werden und sich die Handelsbeteiligten an die neue Situation anpassen können, während gleichzeitig der Gemeinschaftsmarkt offen bleibt, die traditionellen Handelsströme erhalten bleiben und die Verfügbarkeit des Angebots zur Deckung der Nachfrage sichergestellt wird. Die Zölle werden in 25 %-igen Stufen eingeführt. Aufgrund der kurzen Anpassungsphase (sechs Monate) wurde es als angemessen erachtet, den Zoll so spät wie möglich gegen Ende der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen in voller Höhe einzuführen, um den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten. Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Vorgehensweise aufgrund der spezifischen Gegebenheiten in der Schuhindustrie gewählt wurde und strikt auf das vorläufige Stadium dieser Untersuchung beschränkt bleiben sollte. |
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(293) |
Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten daher wie folgt eingeführt werden:
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(294) |
Um die Gefahr von Falschanmeldungen oder einer Umgehung der Maßnahmen gering zu halten, wird ein administratives Einfuhrüberwachungssystem auf der Grundlage von Artikel 308 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (5) eingeführt, um möglichst frühzeitig Informationen über die einschlägigen Einfuhrtrends zu erhalten. Sollten sich diese Einfuhrtrends nachweislich bedeutend ändern, wird die Kommission umgehend eine entsprechende Untersuchung einleiten. |
9. SCHLUSSBESTIMMUNG
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(295) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb derer die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung getroffenen Feststellungen zur Einführung der Zölle vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Zölle möglicherweise zu überprüfen sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Kinderschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam der KN-Codes ex 6403 20 00 , ex 6403 30 00 , ex 6403 51 15 , ex 6403 51 19 , ex 6403 51 95 , ex 6403 51 99 , ex 6403 59 11 , ex 6403 59 35 , ex 6403 59 39 , ex 6403 59 95 , ex 6403 59 99 , ex 6403 91 13 , ex 6403 91 16 , ex 6403 91 18 , ex 6403 91 93 , ex 6403 91 96 , ex 6403 91 98 , ex 6403 99 11 , ex 6403 99 33 , ex 6403 99 36 , ex 6403 99 38 , ex 6403 99 93 , ex 6403 99 96 , ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 (6) (TARIC-Codes 6403 20 00 90, 6403 30 00 29, 6403 30 00 99, 6403 51 15 90, 6403 51 19 90, 6403 51 95 90, 6403 51 99 90, 6403 59 11 90, 6403 59 35 90, 6403 59 39 90, 6403 59 95 90, 6403 59 99 90, 6403 91 13 99, 6403 91 16 99, 6403 91 18 99, 6403 91 93 99, 6403 91 96 99, 6403 91 98 99, 6403 99 11 90, 6403 99 33 90, 6403 99 36 90, 6403 99 38 90, 6403 99 93 29, 6403 99 93 99, 6403 99 96 29, 6403 99 96 99, 6403 99 98 29, 6403 99 98 99 und 6405 10 00 90) wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung geltende folgende Begriffsbestimmungen:
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a) |
„nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ sind Schuhe mit einem cif-Preis von nicht weniger als 9 EUR je Paar, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, und mit besonderen technischen Merkmalen wie gas- oder flüssigkeitsgefüllten hermetischen Kissen, stoßabfedernden oder stoßdämpfenden mechanischen Komponenten oder Spezialwerkstoffen wie Polymere niedriger Dichte der KN-Codes ex 6403 91 13 , ex 6403 91 16 , ex 6403 91 18 , ex 6403 91 93 , ex 6403 91 96 , ex 6403 91 98 , ex 6403 99 93 , ex 6403 99 96 und ex 6403 99 98 (TARIC-Codes 6403 91 13 10, 6403 91 16 10, 6403 91 18 10, 6403 91 93 10, 6403 91 96 10, 6403 91 98 10, 6403 99 93 11, 6403 99 96 11 und 6403 99 98 11); |
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b) |
„Kinderschuhe“ sind Schuhe mit einer größten Höhe des Absatzes (einschließlich der Sohle) von 3 cm oder weniger
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c) |
„Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe“ sind Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die einer Prüfkraft von mindestens 100 Joule (7) standhalten, der KN-Codes ex 6403 30 00 , ex 6403 51 15 , ex 6403 51 19 , ex 6403 51 95 , ex 6403 51 99 , ex 6403 59 11 , ex 6403 59 35 , ex 6403 59 39 , ex 6403 59 95 , ex 6403 59 99 , ex 6403 91 13 , ex 6403 91 16 , ex 6403 91 18 , ex 6403 91 93 , ex 6403 91 96 , ex 6403 91 98 , ex 6403 99 11 , ex 6403 99 33 , ex 6403 99 36 , ex 6403 99 38 , ex 6403 99 93 , ex 6403 99 96 , ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 (TARIC-Codes 6403 30 00 21, 6403 30 00 91, 6403 51 15 10, 6403 51 19 10, 6403 51 95 10, 6403 51 99 10, 6403 59 11 10, 6403 59 35 10, 6403 59 39 10, 6403 59 95 10, 6403 59 99 10, 6403 91 13 91, 6403 91 16 91, 6403 91 18 91, 6403 91 93 91, 6403 91 96 91, 6403 91 98 91, 6403 99 11 10, 6403 99 33 10, 6403 99 36 10, 6403 99 38 10, 6403 99 93 21, 6403 99 93 91, 6403 99 96 21, 6403 99 96 91, 6403 99 98 21, 6403 99 98 91 und 6405 10 00 10). |
(3) Es gelten folgende vorläufige Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware:
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i) |
ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, d. h. dem 7. April 2006 bis zum 1. Juni 2006
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ii) |
vom 2. Juni 2006 bis zum 13. Juli 2006
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iii) |
vom 14. Juli 2006 bis zum 14. September 2006
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iv) |
ab dem 15. September 2006
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(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung, unter anderem in Bezug auf ein Überwachungssystem, zu gewährleisten.
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.
Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 7. April 2006 in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 2 gelten für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. März 2006
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. C 166 vom 7.7.2005, S. 14.
(3) Verordnung (EG) Nr. 467/98 des Rates vom 23. Februar 1998 (ABl. L 60 vom 28.2.1998, S. 1).
(4) Siehe Fußnote 3.
(5) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).
(6) Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.
(7) Die Widerstandsfähigkeit wird gemäß den europäischen Normen EN345 und EN346 gemessen.