31.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 513/2006 DER KOMMISSION

vom 30. März 2006

mit vorübergehenden Vorschriften für die Erteilung der beantragten Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten die Lizenzanträge der Kommission jeden Montag und jeden Donnerstag mitteilen und die Lizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung des Antrags erteilen, sofern die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Maßnahmen ergreift.

(2)

Donnerstag, der 13., Freitag, der 14. und Montag, der 17. April 2006 sind Feiertage für die Kommission. Daher ist die Erteilung der zwischen Montag, dem 10. und Freitag, dem 14. April 2006 beantragten Lizenzen zu verschieben.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zwischen Montag, dem 10. und Freitag, dem 14. April 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 beantragten Lizenzen werden am Freitag, dem 21. April 2006 erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 derselben Verordnung ergreift.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).