30.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 508/2006 DER KOMMISSION

vom 29. März 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 hinsichtlich der Lizenzen für die Ausfuhr von Milchpulver nach der Dominikanischen Republik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) enthält Regeln für die Verwaltung der Milchpulverkontingente für die Ausfuhr nach der Dominikanischen Republik im Rahmen der mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates (3) genehmigten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik.

(2)

Angesichts einer wachsenden Nachfrage nach Milchpulver in Einzelhandelsverpackungen in der Dominikanischen Republik ist es angezeigt, den Erzeugniscode 0402 10 11 9000 in die Liste der Erzeugnisse aufzunehmen, die im Rahmen von Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 für Ausfuhrlizenzen in Frage kommen.

(3)

Da zwischen dem Tag der Lizenzantragstellung und der tatsächlichen Ausfuhr ein beträchtlicher Zeitraum liegen kann, hat die Erfahrung gezeigt, dass sehr schwer vorhersehbar ist, welche Aufmachung das Erzeugnis am Tag seiner Ausfuhr erhalten wird. Um dieses Problem zu lösen, sollte ein Austausch von Erzeugnissen erlaubt sein, sofern für diese dieselbe Ausfuhrerstattung gilt und der Ausführer einen entsprechenden Antrag vor Abschluss der Ausfuhrformalitäten stellt.

(4)

Gemäß Artikel 20a Absatz 4 Buchstabe a wird ein Teil des Kontingents für die Ausführer reserviert, die nachweisen können, dass sie die betreffenden Erzeugnisse in jedem der drei Kalenderjahre vor dem Zeitraum der Antragstellung ausgeführt haben. Es scheint, dass einige traditionelle Ausführer aufgrund vorübergehender besonderer Umstände in der Dominikanischen Republik nicht in der Lage waren, in einem der Referenzjahre auszuführen, obwohl sie eine bestimmte Regelmäßigkeit in ihren Ausfuhren nachweisen können. Der Referenzzeitraum sollte daher verlängert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 3 wird der Erzeugniscode 0402 10 11 9000 vor dem Erzeugniscode 0402 10 19 9000 eingefügt;

2.

in Absatz 4 wird Buchstabe a wie folgt ersetzt:

„a)

der sich auf 80 % bzw. 17 920 Tonnen belaufende erste Teil wird aufgeteilt auf die Ausführer der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie in Absatz 3 genannte Erzeugnisse in mindestens drei der vier Kalenderjahre vor dem Zeitraum der Antragstellung nach der Dominikanischen Republik ausgeführt haben;“

3.

Folgender Absatz 18 wird hinzugefügt:

„(18)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können Lizenzinhaber auf Wunsch eine Änderung des Codes in Feld 16 der Ausfuhrlizenz in einen anderen Code gemäß Absatz 3 des genannten Artikels beantragen, wenn die Ausfuhrerstattung identisch ist.

Ein solcher Antrag ist vor Abschluss der Formalitäten gemäß Artikel 5 oder 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu stellen.

Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Änderung eines Erzeugniscodes teilen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats der Kommission Folgendes mit:

a)

den Namen und die Anschrift des Lizenzinhabers;

b)

die Seriennummer der Lizenz oder des Lizenzauszugs und das Ausstellungsdatum;

c)

den ursprünglichen Erzeugniscode;

d)

den endgültigen Erzeugniscode.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt nur für Ausfuhrlizenzen, die in Übereinstimmung mit Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 ab dem 1. April 2006 beantragt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 5).

(3)  ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45.