28.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 491/2006 DER KOMMISSION

vom 27. März 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission (2) sind gewisse bestehende Vorschriften der Verordnung klarzustellen und zu vereinfachen. Um die Überwachung der im Rahmen dieses Zollkontingents erfolgten Einfuhren zu verbessern, erweist es sich als erforderlich, jedem Subkontingent eine laufende Nummer zu geben. Es ist auch daran zu erinnern, dass die Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (3) gestellt werden und dass der Antragsteller somit am Tag der Antragstellung eine Sicherheit leisten muss.

(2)

Um sich zu vergewissern, dass die von ein und demselben Marktteilnehmer beantragten Mengen der Wirklichkeit entsprechen, ist die Verpflichtung zu präzisieren, dass jeder Marktteilnehmer je laufende Nummer und je wöchentlichen Zeitraum nur einen einzigen Einfuhrlizenzantrag stellen darf, und ist auch eine Sanktion im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung vorzusehen.

(3)

Im Hinblick auf eine Modernisierung der Verwaltung des Systems ist die Übermittlung der von der Kommission angeforderten Angaben auf elektronischem Wege vorzusehen.

(4)

Um eine bessere Überwachung der Einfuhren im Rahmen des Subkontingents für die anderen Drittländer außer den Vereinigten Staaten und Kanada zu ermöglichen, darf im Einfuhrlizenzantrag und in der Einfuhrlizenz nur ein einziges Ursprungsland angegeben sein.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das jährliche Zollkontingent ist in folgende drei Subkontingente unterteilt:

a)

Subkontingent I (laufende Nummer 09.4123): 572 000 Tonnen für die Vereinigten Staaten;

b)

Subkontingent II (laufende Nummer 09.4124): 38 000 Tonnen für Kanada;

c)

Subkontingent III (laufende Nummer 09.4125): 2 371 600 Tonnen für die anderen Drittländer.“

2.

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Ein Marktteilnehmer darf nur einen einzigen Lizenzantrag je laufende Nummer und je wöchentlichen Zeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge abgelehnt und verfallen die zum Zeitpunkt der Antragstellung geleisteten Sicherheiten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Anträge auf Gewährung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten an jedem Montag spätestens um 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen. Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem er für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist. Der Antragsteller leistet eine Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 in Höhe des in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrags.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die in dem betreffenden Zeitraum je Subkontingent bzw. je Tranche verfügbare Menge nicht überschreiten darf.

Im Einfuhrlizenzantrag und in der Einfuhrlizenz ist nur ein einziges Ursprungsland genannt.“

b)

In Absatz 2 werden die Wörter „per Fax“ durch die Wörter „auf elektronischem Wege“ ersetzt.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Überschreiten die seit Beginn des Zeitraums gewährten Mengen und die Mengen gemäß Absatz 2 die betreffende Subkontingentmenge bzw. Tranchenmenge, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung Zuteilungskoeffizienten fest, die auf die beantragten Mengen anzuwenden sind.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Nach der etwaigen Anwendung der gemäß Absatz 3 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen, die den der Kommission gemäß Absatz 2 mitgeteilten Anträgen entsprechen, am vierten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung.

Am Tage der Einfuhrlizenzerteilung übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt, anhand des Musters im Anhang.“

4.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).


ANHANG

„ANHANG

Muster der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4

Einfuhrkontingent für Weichweizen, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002

 

Woche vom ... bis ...


Subkontingent

Laufende Nummer

Nummer des Marktteilnehmers

Beantragte Menge

(t)

Ursprungsland

Gelieferte Menge

(t) (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beantragte Mengen insgesamt (t):

Gelieferte Mengen insgesamt (t) (1):


(1)  Nur für die Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 auszufüllen.“