28.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 491/2006 DER KOMMISSION
vom 27. März 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission (2) sind gewisse bestehende Vorschriften der Verordnung klarzustellen und zu vereinfachen. Um die Überwachung der im Rahmen dieses Zollkontingents erfolgten Einfuhren zu verbessern, erweist es sich als erforderlich, jedem Subkontingent eine laufende Nummer zu geben. Es ist auch daran zu erinnern, dass die Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (3) gestellt werden und dass der Antragsteller somit am Tag der Antragstellung eine Sicherheit leisten muss. |
(2) |
Um sich zu vergewissern, dass die von ein und demselben Marktteilnehmer beantragten Mengen der Wirklichkeit entsprechen, ist die Verpflichtung zu präzisieren, dass jeder Marktteilnehmer je laufende Nummer und je wöchentlichen Zeitraum nur einen einzigen Einfuhrlizenzantrag stellen darf, und ist auch eine Sanktion im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung vorzusehen. |
(3) |
Im Hinblick auf eine Modernisierung der Verwaltung des Systems ist die Übermittlung der von der Kommission angeforderten Angaben auf elektronischem Wege vorzusehen. |
(4) |
Um eine bessere Überwachung der Einfuhren im Rahmen des Subkontingents für die anderen Drittländer außer den Vereinigten Staaten und Kanada zu ermöglichen, darf im Einfuhrlizenzantrag und in der Einfuhrlizenz nur ein einziges Ursprungsland angegeben sein. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das jährliche Zollkontingent ist in folgende drei Subkontingente unterteilt:
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2. |
Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a Ein Marktteilnehmer darf nur einen einzigen Lizenzantrag je laufende Nummer und je wöchentlichen Zeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 1 stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge abgelehnt und verfallen die zum Zeitpunkt der Antragstellung geleisteten Sicherheiten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.“ |
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. März 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
(3) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).
ANHANG
„ANHANG
Muster der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4
Einfuhrkontingent für Weichweizen, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002
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Woche vom ... bis ... |
Subkontingent |
Laufende Nummer |
Nummer des Marktteilnehmers |
Beantragte Menge (t) |
Ursprungsland |
Gelieferte Menge (t) (1) |
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Beantragte Mengen insgesamt (t): |
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Gelieferte Mengen insgesamt (t) (1): |
(1) Nur für die Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 auszufüllen.“