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25.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 88/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 486/2006 DES RATES
vom 20. März 2006
zur Durchführung des Übereinkommens über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP) durch Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt. |
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(2) |
Mit dem Beschluss 2005/964/EG (2) schloss der Rat im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Übereinkommen über die Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (nachstehend „MCP-Übereinkommen“ genannt). |
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(3) |
Diesem Übereinkommen zufolge sind die für MCP geltenden Zölle und anderen Abgaben auf Null zu senken. |
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(4) |
Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hat als vertragsgemäßer Depositar die Annahmeurkunden von vier Vertragsparteien erhalten. Diese vier Vertragsparteien haben in Übereinstimmung mit Nummer 7 Buchstabe a des Übereinkommens vereinbart, dass das Übereinkommen am 1. April 2006 in Kraft treten wird. |
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(5) |
Das Übereinkommen sollte daher durch Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durchgeführt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates wird in Anhang I Teil 1 unter Titel II „Besondere Bestimmungen“ der Buchstabe G „Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)“ mit dem im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Wortlaut eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. März 2006
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
U. PLASSNIK
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).
ANHANG
„G. Zollfreiheit für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP)
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1. |
Für integrierte Multichip-Schaltungen (MCP), die aus zwei oder mehr auf praktisch untrennbare Weise miteinander verbundenen monolithischen integrierten Schaltungen bestehen und auch auf einem oder mehreren isolierenden Trägern, auch mit Leiterrahmen, jedoch mit keinen weiteren aktiven oder passiven Schaltelementen angebracht sein können, wird Zollfreiheit gewährt. |
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2. |
Die Zollbefreiung gilt für die Waren der folgenden Zolltarifpositionen: 8418 , 8422 , 8450 , 8466 , 8473 , 8517 , 8518 , 8522 , 8523 , 8525 , 8528 , 8529 , 8530 , 8531 , 8535 , 8536 , 8537 , 8538 , 8543 , 8548 , 8708 , 9009 , 9026 , 9031 , 9504 . |
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3. |
Bei Anmeldung von MCP zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaates muss der Anmelder in Feld 44 des Einheitspapiers die Referenznummer C500 angeben.“ |