10.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 409/2006 DER KOMMISSION

vom 9. März 2006

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 hinsichtlich der Höhe der Sicherheiten für Ausfuhrlizenzen im Milchsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) sind die Sicherheiten festgelegt, die am Tag der Einreichung der Ausfuhrlizenzanträge zu hinterlegen sind.

(2)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (3) und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (4) ist die Höhe der Ausschreibungssicherheit festgelegt, die vor Ablauf der Angebotsfrist hinterlegt werden muss.

(3)

Angesichts der Tendenz der Ausfuhrerstattungen während der letzten Monate sollte die Höhe der Sicherheiten angepasst werden, wobei sie gleichzeitig ausreichend hoch bleiben müssen, um spekulative Anwendungen zu vermeiden.

(4)

Um eine Korrelation zwischen der Höhe der Erstattung und der Sicherheit herzustellen und eine harmonisierte Basis für alle Erstattungen zu schaffen, sollten die Ausschreibungssicherheiten als Prozentsatz der Erstattungshöhe festgelegt werden.

(5)

Die Verordnungen (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 sind daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 9 erster Absatz der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 werden die Buchstaben a, b, c und d wie folgt ersetzt:

„a)

15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 0405;

b)

15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 0402 10;

c)

15 % des Erstattungsbetrags für Erzeugnisse des KN-Codes 0406;

d)

15 % für die übrigen Erzeugnisse.“

Artikel 2

In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

„(2)   Die Ausschreibungssicherheit beträgt 15 % des maximalen letzten Erstattungsbetrags für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugniscodes und Bestimmungen.

Die Ausschreibungssicherheit darf jedoch nicht weniger als 6 EUR je 100 kg betragen.“

Artikel 3

In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

„(2)   Die Ausschreibungssicherheit beträgt 15 % des maximalen letzten Erstattungsbetrags für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugniscodes und Bestimmungen.

Die Ausschreibungssicherheit darf jedoch nicht weniger als 6 EUR je 100 kg betragen.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2107/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 20).

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005 (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 32).

(4)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1239/2005.