2.3.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 61/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 364/2006 DER KOMMISSION
vom 1. März 2006
zur Festsetzung der Einfuhrzölle für bestimmten geschälten Reis ab 2. März 2006
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1549/2004 der Kommission vom 30. August 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis und zur Festlegung besonderer Übergangsbestimmungen für die Einfuhr von Basmati-Reis (1), insbesondere auf Artikel 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, dass für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 28. Februar 2006 Einfuhrlizenzen für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 mit Ausnahme der Einfuhrlizenzen für Basmati-Reis für eine Menge von 289 488 Tonnen erteilt worden sind. Der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 anderer als Basmati-Reis muss daher geändert werden. |
(2) |
Da der geltende Zollsatz innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des oben genannten Zeitraums festzusetzen ist, muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Einfuhrzoll für halb geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 beträgt 65 EUR/t.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. März 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2152/2005 (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 30).