1.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 351/2006 DES RATES

vom 27. Februar 2006

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den zehn neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten festzusetzen, die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den zehn neun Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Monaten ab dem 1. Mai 2004 auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind.

(2)

Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 257/2005 (2) vorgenommen wurden, können rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.

(3)

Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Nachzahlung vorzusehen.

(4)

Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2005 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzusehen.

(5)

In Übereinstimmung mit der für die Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung ist vorzusehen, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten ab dem 1. Mai 2004 auf ihrem Dienstposten verbleiben, die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.

Artikel 2

(1)   Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2)   Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2005 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vor.

Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PLASSNIK


(1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

(2)   ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 1.


ANHANG

Land/Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Juli 2005

Afghanistan (*1)

0

Südafrika

66,6

Albanien

86,2

Algerien

89,3

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

69,9

Angola

126,5

Saudi-Arabien

86,4

Argentinien

63,3

Armenien

104,9

Australien

105,3

Bangladesch

53,3

Barbados

127,4

Benin

92,8

Bolivien

52,2

Bosnien und Herzegowina

73,4

Botsuana

62,8

Brasilien

76,8

Bulgarien

73,9

Burkina Faso

87,7

Burundi (*1)

0

Kambodscha

67,6

Kamerun

101,3

Kanada

84,6

Kap Verde

74,2

Chile

79,4

China

78,5

Zypern

101,3

Westjordanland — Gazastreifen

91,3

Kolumbien

71,3

Kongo

129,8

Südkorea

108,2

Costa Rica

72,4

Côte d'Ivoire

111,2

Kroatien

101,8

Kuba

93

Dschibuti

101,1

Ägypten

56,9

El Salvador

81,7

Ecuador

70,5

Eritrea

51

Estland

77,7

Vereinigte Staaten (New York)

106,8

Vereinigte Staaten (Washington)

103,7

Äthiopien

81,1

Gabun

116,1

Gambia

51,1

Georgien

96,1

Ghana

79,4

Guatemala

84,9

Guinea

59,8

Guinea-Bissau

139,2

Guyana

60,6

Haiti

100,8

Honduras

75,9

Hongkong

87,6

Ungarn

78,1

Fidschi

78,4

Salomonen

85,4

Indien

51,6

Indonesien

78,7

Israel

91,5

Jamaika

91,5

Japan (Naka)

125,6

Japan (Tokyo)

132,9

Jordanien

76

Kasachstan

112,8

Kenia

88,2

Kirgisistan

84,6

Laos

74,7

Lesotho

74,3

Lettland

71,2

Libanon

105,7

Liberia (*1)

0

Litauen

73,8

Madagaskar

71,9

Malaysia

73,9

Malawi

76,4

Mali

98,8

Malta

97,9

Marokko

86,1

Mauritius

75

Mauretanien

71,7

Mexiko

77,9

Moldau (*1)

0

Mosambik

72,7

Namibia

79,5

Nepal

72,7

Nicaragua

67,5

Niger

91,8

Nigeria

86,1

Norwegen

132,5

Neukaledonien

120,4

Neuseeland

106,7

Uganda

75,6

Pakistan

52,9

Papua-Neuguinea

77,3

Paraguay

66

Peru

86,5

Philippinen

51,4

Polen

78

Zentralafrikanische Republik

117,6

Demokratische Republik Kongo

138,6

Dominikanische Republik

84,8

Tschechische Republik

82,1

Rumänien

56,4

Russland

110

Ruanda

87,7

Senegal

78,2

Serbien und Montenegro

61,7

Sierra Leone

72

Singapur

97,6

Slowakei

87,4

Slowenien

76,4

Somalia (*1)

0

Sudan

43,4

Sri Lanka

60,8

Schweiz

118,7

Suriname

54,7

Swasiland

69,7

Syrien

67,5

Tadschikistan

73

Taiwan

96,2

Tansania

61,7

Tschad

130,6

Thailand

61,8

Togo

95

Trinidad und Tobago

73,8

Tunesien

72,6

Türkei

93,2

Ukraine

101,1

Uruguay

74,8

Vanuatu

124,1

Venezuela

59,9

Vietnam

52,7

Jemen

75,8

Sambia

55,9

Simbabwe

62,7


(*1)  Liegt nicht vor.