24.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 54/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 326/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2006

über die Anträge auf Lizenzen für Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten im Rahmen des in der Verordnung (EG) Nr. 196/97 vorgesehenen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 196/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates über die Reiseinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 196/97 setzt die Kommission für die beantragten Mengen einen einheitlichen Kürzungsprozentsatz fest, wenn die Anträge auf Einfuhrlizenzen eine größere als die zulässige Menge betreffen. Ferner schreibt dieser Artikel vor, dass die Kommission den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Einreichung der Lizenzanträge mitteilt.

(2)

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006, die vom 1. September 2005 bis 14. Februar 2006 eingereicht werden, betreffen eine Menge von 36 579 Tonnen, während die zulässige Höchstmenge 32 000 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 beträgt.

(3)

Folglich ist auf die bis 14. Februar 2006 eingereichten Anträge, für welche die Ermäßigung des Zollsatzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 gilt, der Kürzungssatz gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 196/97 anzuwenden.

(4)

Außerdem sollten keine Einfuhrlizenzen, mit denen sich die Bewilligung einer Zollsatzermäßigung erwirken lässt, für das laufende Vermarktungsjahr mehr ausgestellt werden.

(5)

Diese Verordnung ist unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung ab ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anwendbar —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für am 14. Februar 2006 eingereichte und der Kommission übermittelte Anträge auf Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006, für die die in der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 des Rates vorgesehene Ermäßigung des Zollsatzes gilt, werden für die beantragten Mengen abzüglich eines Kürzungsprozentsatzes von 85,88 Einfuhrlizenzen ausgestellt.

Artikel 2

Für ab 15. Februar 2006 eingereichte Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006 werden keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2184/96 mehr ausgestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2006

Für die Kommission

J. L. DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 53. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2005 (ABl. L 132 vom 29.11.2005, S. 18).