17.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 268/2006 DES RATES

vom 14. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Gusserzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 (2) (nachstehend „endgültige Verordnung“ genannt) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Gusserzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt).

B.   ÜBERPRÜFUNGEN FÜR NEUE AUSFÜHRER

(2)

In der Ausgangsuntersuchung wurde unter den chinesischen ausführenden Herstellern eine Stichprobe gebildet. Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, denen eine Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung gewährt wurde, wurde der für das einzige Unternehmen in der Stichprobe, dem eine MWB gewährt wurde, ermittelte Zollsatz von 0 % eingeführt. Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, denen eine individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt wurde, wurde der für die Unternehmen in der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde, ermittelte gewogene durchschnittliche Zollsatz von 28,6 % eingeführt. Für alle übrigen Unternehmen wurde ein landesweiter Zoll von 47,8 % eingeführt.

(3)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung konnte in diesem Verfahren keine Überprüfung für neue Ausführer zwecks Ermittlung unternehmensspezifischer Dumpingspannen eingeleitet werden, da in der Ausgangsuntersuchung mit einer Stichprobe gearbeitet wurde. Im Interesse der Gleichbehandlung neuer ausführender Hersteller und der in der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte festgelegt werden, dass neuen ausführenden Herstellern, die nachweisen können, dass sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung für eine MWB bzw. die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für eine IB erfüllen und deshalb Anspruch auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung haben, der für MWB-Unternehmen geltende Zollsatz von 0 % bzw. der für IB-Unternehmen geltende gewogene durchschnittliche Zollsatz von 28,6 % zugestanden werden.

C.   VERPFLICHTUNGEN

(4)

Als die endgültige Verordnung veröffentlicht wurde, konnte die Kommission keine Verpflichtungen annehmen. Im Verlauf der Untersuchung, die zu der Einführung der endgültigen Maßnahmen führte, hatten mehrere ausführende Hersteller zwar erklärt, dass sie eine Verpflichtung anbieten würden, unterbreiteten aber innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung gesetzten Frist Verpflichtungsangebote, die nicht hinreichend dokumentiert waren. Wie unter Randnummer 152 der endgültigen Verordnung dargelegt, vertrat der Rat die Auffassung, dass angesichts der Komplexität dieser Angelegenheit für die fraglichen Wirtschaftsbeteiligten (überwiegend kleine und mittlere Unternehmen) und der Tatsache, dass der endgültigen Unterrichtung keine vorläufige Unterrichtung vorausging, den fraglichen Parteien dennoch ausnahmsweise gestattet werden sollte, ihre Verpflichtungsangebote nach Ablauf der vorgenannten Frist zu vervollständigen.

(5)

Nach Ablauf der vorgenannten Frist übermittelten die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (nachstehend „CCCME“ genannt) und zwanzig kooperierende Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen gemeinsam ein annehmbares Verpflichtungsangebot.

(6)

Mit dem Beschluss 2006/109/EG (3) nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot an. In dem Beschluss sind die Gründe für die Annahme dieser Verpflichtung ausführlich dargelegt. Der Rat erkennt an, dass aufgrund der Verpflichtung die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt und die Gefahr einer Umgehung hinreichend begrenzt werden.

(7)

Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung durch die Unternehmen wirksam überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden hinreichend genau feststellen können, ob die Sendungen den Handelspapieren entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(8)

Zur Gewährleistung der tatsächlichen Einhaltung der Verpflichtung sollten die Einführer ferner darauf hingewiesen werden, dass der Antidumpingzoll im Falle einer Verletzung der Verpflichtung rückwirkend auf die betreffenden Geschäftsvorgänge erhoben werden kann. Daher sind Rechtsvorschriften anzuwenden, denen zufolge eine Zollschuld in Höhe des betreffenden Antidumpingzolls entsteht, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt sind. Demnach sollte immer dann eine Zollschuld entstehen, wenn der Zollanmelder die Waren ohne Erhebung des Antidumpingzolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt hat und festgestellt wird, dass eine oder mehrere der Auflagen der Verpflichtung verletzt wurden.

(9)

Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung kann der Antidumpingzoll rückwirkend erhoben werden, sofern die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme der Verpflichtung widerrufen, dabei auf den fraglichen Geschäftsvorgang Bezug genommen und demgemäß die entsprechende Handelsrechnung für ungültig erklärt hat. Deshalb sollten die Zollbehörden die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung unverzüglich unterrichten, wenn Hinweise auf eine Verletzung der Verpflichtung gefunden werden.

(10)

Die betreffenden Unternehmen und die CCCME wurden über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Pflichten unterrichtet, auf deren Grundlage die Verpflichtung angenommen wurde.

(11)

Es sei darauf hingewiesen, dass im Falle einer Verletzung oder Zurücknahme der Verpflichtung oder des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne Weiteres der Antidumpingzoll gilt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass

er die in Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. April 2003 bis 31. März 2004) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hat,

er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, die den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist,

er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist oder die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Zuerkennung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes erfüllt,

kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste i) der Unternehmen, für die der Zollsatz von 0 % gilt, weil ihnen eine Marktwirtschaftsbehandlung gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung gewährt wurde, oder ii) der Unternehmen, für die der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 28,6 % gilt, weil ihnen eine individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt wurde, aufnehmen.“

2.

Folgender Artikel wird nach Artikel 1 eingefügt:

„Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2006/109/EG der Kommission (4), gegebenenfalls geändert, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern:

sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

für diese Einfuhren eine gültige Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird. Eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind, und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, wenn für die in Artikel 1 beschriebenen und unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen von dem Antidumpingzoll befreiten Waren festgestellt wird, dass eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. Die zweite Bedingung in Absatz 1 gilt als nicht erfüllt, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungsrechnung dem Anhang nicht entspricht. Sie gilt ferner als nicht erfüllt, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungsrechnung nicht authentisch ist und die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung durch eine Verordnung oder einen Beschluss widerrufen, dabei auf den fraglichen Geschäftsvorgang/die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug genommen und demgemäß die entsprechende Handelsrechnung/die entsprechenden Handelsrechnungen für ungültig erklärt hat.

(3)   Die Einführer akzeptieren als normales Geschäftsrisiko, dass die in Absatz 2 näher erläuterte Verletzung einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen durch eine Partei zum Entstehen einer Zollschuld gemäß Artikel 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) führen kann. Der entsprechende Zoll wird bei Widerruf der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission erhoben.

(4)  ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 59."

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).“"

3.

Artikel 2 wird zu Artikel 3 umnummeriert.

4.

Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.-H. GRASSER


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 1.

(3)  Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.


ANHANG

„ANHANG

Die Handelsrechnungen für die Verkäufe bestimmter Gusserzeugnisse des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die eine Verpflichtung gilt, müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT‘.

2.

Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2006/109/EG zur Annahme der Verpflichtung genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind.

6.

Genaue Bezeichnung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product code number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.),

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number, CPC),

KN-Code,

Menge (in,Tonnen).

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, von dem Unternehmen direkt ausgestellt ist.

9.

Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat und folgende unterzeichnete Erklärung:

‚Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2006/109/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.‘