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10.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 229/2006 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2006
zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 vorgesehene Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz stattgegeben werden kann
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 wurde die Menge des jährlichen Kontingents, für die die Einführer in der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung Einfuhrrechte beantragen können, auf insgesamt 4 600 Tiere festgelegt. |
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(2) |
Da die beantragten Einfuhrrechte die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 verfügbare Menge überschreiten, sollte ein einheitlicher Kürzungssatz der beantragten Mengen festgesetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jeder gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 gestellte Antrag für den Kontingenzzeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 wird bis zu 64,5161 % der beantragten Einfuhrrechte genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2006
Für die Kommission
J. L. DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).