9.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 38/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 216/2006 DER KOMMISSION
vom 8. Februar 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Einreihung eines Videokonferenzsystems aus verschiedenen Bestandteilen, mit Installationsdisketten, in der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (2) führte zu Einreihungen des Videokonferenzsystems unter den KN-Code 8517 50 90 und der zwei Installationsdisketten in 8524 91 10. Da Anmerkung 6 zu Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geändert wurde und da der HS-Ausschuss sich im Oktober 2004 auf die Auslegung dieser Anmerkung einigte, wird die Verordnung (EG) Nr. 2184/97 nunmehr als nicht korrekt betrachtet. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2184/97 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der vierte Punkt der Tabelle im Anhang zu Verordnung (EG) Nr. 2184/97 wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Februar 2006
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9).
(2) ABl. L 299 vom 4.11.1997, S. 6.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
||||||||||
Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung bestehend aus:
Sie ermöglicht einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine eine zusätzliche Funktion auszuüben (Videotelefonie). |
8517 50 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 50 und 8517 50 90. Die Einreihung wird dadurch bestimmt, dass der wesentliche Charakter der Zusammenstellung durch das Telekommunikationsgerät (die Audioeinheit und die Telekommunikationskarte) gebildet wird. |