8.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 210/2006 DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2006

zur Festsetzung des Beihilfebetrags für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) veröffentlicht die Kommission bis spätestens 31. Januar die Beihilfebeträge für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser (3).

(2)

Für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen für Tomaten anhand der Mengen, für die in den letzten drei Wirtschaftsjahren, für die endgültige Angaben für alle betreffenden Mitgliedstaaten vorliegen, eine Beihilfe gewährt wurde.

(3)

Für die Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen für Tomaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 der Kommission vom 5. März 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (4) anhand der Mengen, für die im Wirtschaftsjahr 2004/05 tatsächlich Beihilfen gewährt wurden, sowie der Mengen, für die für das Wirtschaftsjahr 2005/06 Beihilfeanträge gestellt wurden.

(4)

Die Menge im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteter Tomaten, die bei der Überprüfung der Einhaltung der für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten festgesetzten Verarbeitungsschwellen zu berücksichtigen sind, liegt um 978 544 Tonnen über der Gemeinschaftsschwelle. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Verarbeitungsschwelle überschritten haben, ist der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzte Beihilfebetrag für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 der genannten Verordnung und gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 entsprechend zu kürzen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird die Beihilfe für Tomaten nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wie folgt festgesetzt:

a)

in Griechenland, Frankreich, Portugal, der Tschechischen Republik, Zypern, Ungarn, Malta, Polen und der Slowakei auf 34,50 EUR/t;

b)

in Italien auf 30,43 EUR/t;

c)

in Spanien:

i)

auf 34,50 EUR/t für Tomaten, die zur Herstellung von geschälten Tomaten, ganz, bestimmt sind,

ii)

auf 23,35 EUR/t für Tomaten, die für andere Verarbeitungszwecke bestimmt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).

(3)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(4)  ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 550/2005 (ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 3).