31.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 161/2006 DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung unter anderem in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Untersuchung (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 (2) ein endgültiger Antidumpingzoll von 14,9 % auf die Einfuhren bestimmter Aluminiumfolien mit Ursprung in Russland eingeführt. Nach der Annahme eines Verpflichtungsangebots des russischen ausführenden Herstellers „United Company Siberian Aluminium“, joint stock company, der inzwischen in Open Joint Stock Company Rusal Sayanal (nachstehend „Sayanal“ genannt) umfirmiert wurde (3), wurden die Einfuhren von diesem Ausführer mit dem Beschluss 2001/381/EG der Kommission (4) von dem Antidumpingzoll befreit.

2.   Antrag auf Interimsüberprüfung

(2)

Sayanal, ein ausführender Hersteller von Aluminiumfolien, der einer Preisverpflichtung unterliegt und Mitglied der Unternehmensgruppe „Rusal“ (Russian Aluminium) ist, stellte einen Antrag auf eine partielle Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 950/2001.

(3)

In diesem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung machte Sayanal geltend, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, verändert hatten und dass diese Veränderungen dauerhaft waren. Sayanal behauptete ferner und legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich bei einem Vergleich des Normalwerts auf der Grundlage seiner eigenen Kosten/Inlandspreise mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft eine Dumpingspanne ergäbe, die deutlich niedriger sei als die derzeitigen Maßnahmen (14,9 %). Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

3.   Einleitung

(4)

Nachdem die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss festgestellt hatte, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer partiellen Interimsüberprüfung vorlagen, veröffentlichte sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine entsprechende Bekanntmachung (5) und leitete im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine auf den Aspekt des Dumpings beschränkte partielle Interimsüberprüfung ein und begann mit ihrer Untersuchung.

(5)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. Sie gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Die Kommission sandte dem Antragsteller außerdem einen Fragebogen zu und erhielt fristgerecht eine Antwort. Sie holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

Sayanal, Sayanogorsk, Russland und bei den mit ihm verbundenen Unternehmen in der Rusal-Gruppe:

SAZ, Sayanogorsk, Russland (Aluminiumschmelzbetrieb),

Rusal Sayanskaya Folga, Dmitrov, Russland (Hersteller kleiner Rollen),

Trading House Russian Foil, Moskau, Russland,

Trading House Safoil, Moskau, Russland,

Rual Trade (BVI) Limited, Moskau, Russland,

Sibirsky Aluminium GmbH, Düsseldorf, Deutschland.

4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(7)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt).

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(8)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. bestimmte Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,009 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, auf Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger, mit Ursprung in Russland, die derzeit dem KN-Code 7607 11 10 zugewiesen werden.

2.   Gleichartige Ware

(9)

Im Gegensatz zur vorausgegangenen Untersuchung verkauften Sayanal und die mit ihm verbundenen Unternehmen die Aluminiumfolien jetzt auch auf dem russischen Inlandsmarkt. In der Gemeinschaft wird die Ware in Form so genannter „Jumbo-Rollen“ verkauft, auf dem russischen Inlandsmarkt dagegen in Form kleiner Rollen. Die kleinen Rollen werden aus den Jumbo-Rollen gefertigt, indem diese gekürzt und für den Endverwender verpackt werden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Aluminiumfolien in Form von Jumbo-Rollen und jene in Form von kleinen Rollen dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften aufwiesen und denselben Verwendungszwecken zugeführt wurden.

(10)

Die in Russland hergestellten und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauften Aluminiumfolien weisen also dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke wie die in die Gemeinschaft ausgeführten Folien auf und werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   Normalwert

(11)

Sayanal wickelt seine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt über Trading House Russian Foil (nachstehend „THRF“ abgekürzt) und Rusal Sayanskaya Folga (nachstehend „RSF“ abgekürzt) ab, das die Jumbo-Rollen zu kleinen Rollen weiterverarbeitet und sie an unabhängige Abnehmer in Russland verkauft.

(12)

Da in Russland keine Jumbo-Rollen an unabhängige Abnehmer verkauft werden und die Verkäufe kleiner Rollen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft nicht repräsentativ sind, war ein Vergleich auf Typenbasis nicht möglich. Daher wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Produktionskosten des Unternehmens zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG“ abgekürzt) und für Gewinne rechnerisch ermittelt.

(13)

Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung werden die Fertigungskosten berichtigt, wenn „die Aufzeichnungen der betreffenden Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegeln“.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise, die dem verbundenen Schmelzbetrieb für den im Wasserkraftwerk Sajan-Schuschenskoje gewonnenen Strom in Rechnung gestellt wurden, im Vergleich zu den in Drittländern mit vergleichbaren Wasserkraftwerken üblichen Preisen sehr niedrig waren. Die Preise werden von der Regionalen Energiekommission festgelegt. Diese Preise wurden als ungewöhnlich niedrig eingestuft, und es wurde davon ausgegangen, dass sie nicht die normalen Kosten widerspiegelten. Daher wurden sie auf der Grundlage des Strompreises berichtigt, der 2004 auf einem anderen repräsentativen Markt — Norwegen — für energieintensive Fertigung in Rechnung gestellt wurde, nämlich 14 EUR/MWh.

(15)

Die VVG-Kosten wurden gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung anhand der Aufzeichnungen des Unternehmens ermittelt. Diese mussten jedoch berichtigt werden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt und den russischen Märkten unterschiedliche Typen von Aluminiumfolien auf unterschiedlichen Handelsstufen verkauft (vgl. Randnummer 12).

(16)

Aus demselben Grund musste auch der Gewinn bei den Inlandsverkäufen berichtigt werden. Für die Zwecke der Berichtigung und angesichts der Tatsache, dass innerhalb der Gruppe Verrechnungspreise gelten, wurde es als angemessen erachtet, bei der Ermittlung des Gewinns die in den geprüften konsolidierten Jahresabschlüssen der Rusal-Gruppe angegebene Gewinnspanne von 32,1 %, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtkosten, zugrunde zu legen.

2.   Ausfuhrpreis

(17)

Die Verkäufe in die EU werden über eine Reihe von Vertriebsgesellschaften innerhalb der Rusal-Gruppe abgewickelt: THRF, Trading House Safoil (Safoil), Rual Trade (BVI) Limited (Rual) und Sibirsky Aluminium GmbH (SAG).

(18)

Wurden die Verkäufe über einen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft abgewickelt, so wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise rechnerisch ermittelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden dabei Berichtigungen für alle von dem Einführer zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf getragenen Kosten einschließlich der VVG-Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne vorgenommen. Letztere wurde anhand der Gewinnspanne ermittelt, die in der vorausgegangenen Untersuchung für einen unabhängigen Einführer festgestellt wurde.

(19)

Für Verkäufe über ein verbundenes Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlten Weiterverkaufspreises ermittelt.

3.   Vergleich

(20)

Der Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem rechnerisch ermittelten Normalwert erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden, sofern zutreffend und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Bereitstellungs- und Versicherungskosten und den Zöllen vorgenommen. Auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung wurden auch Berichtigungen vorgenommen, wenn die Ausfuhren über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem anderen als dem betroffenen Land oder der Gemeinschaft verkauft wurden.

4.   Dumpingspanne

(21)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde je Warentyp der gewogene durchschnittliche rechnerisch ermittelte Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Netto-Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(22)

Bei diesem Vergleich wurde kein Dumping festgestellt.

D.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(23)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob die Annahme vertretbar ist, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.

(24)

In diesem Zusammenhang wurde zunächst festgestellt, dass Sayanal seine Preisverpflichtung über seine Tochtervertriebsgesellschaft in der Gemeinschaft, Sibirsky Aluminium GmbH (SAG), seit der Einführung der Maßnahmen eingehalten hatte. Gleichzeitig hielt Sayanal einen bedeutenden Anteil am Gemeinschaftsmarkt, was darauf hindeutet, dass das Unternehmen mit nicht gedumpten Preisen wettbewerbsfähig ist.

(25)

Die Preise der betroffenen Ware auf Drittmärkten wurden ebenfalls geprüft, um das Verhalten des Unternehmens auf Märkten zu bewerten, auf denen keine Handelsschutzmaßnahmen gelten. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen diese Preise nur knapp unter den derzeitigen Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft, und es gab keinen Hinweis auf Dumping auf diesen Märkten. Daher gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Veränderung der Umstände und die Feststellungen hinsichtlich des Dumpings nicht dauerhaft sind.

E.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(26)

Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse wird es als angemessen erachtet, die gegenüber den Einfuhren von Aluminiumfolien des Unternehmens Sayanal geltenden Antidumpingmaßnahmen zu ändern.

(27)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 empfohlen werden soll, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 erhält folgende Fassung:

„Land

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

VR China

Alle Unternehmen

15,0

Russland

Open Joint Stock Company Rusal Sayanal, Promploshadka, Sayanogorsk, Republik Chakassia 655600, Russland

0

A255

Alle übrigen Unternehmen

14,9

A999“

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2001 werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 998/2004 (ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 4).

(3)  Bekanntmachung 2004/C 193/03 (ABl. C 193 vom 29.7.2004, S. 3).

(4)  ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 67.

(5)  ABl. C 285 vom 23.11.2004, S. 3.