24.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 19/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 110/2006 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2006

mit Übergangsmaßnahmen bezüglich der Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Olivenöl aus der Gemeinschaft in Drittländer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1345/2005 der Kommission vom 16. August 2005 mit Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen im Olivenölsektor (2) wurde die Verordnung (EG) Nr. 2543/95 der Kommission vom 30. Oktober 1995 mit besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Ausfuhrlizenzen im Sektor Olivenöl (3) ab 1. November 2005 aufgehoben.

(2)

Einige nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2543/95 erteilte Ausfuhrlizenzen, die über den 1. November 2005 hinaus gültig sind, sind nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet worden. Mit diesen Lizenzen sind Verpflichtungen verbunden, die erfüllt werden müssten, damit die hinterlegte Sicherheit nicht verloren geht. Da diese Verpflichtungen nunmehr gegenstandslos geworden sind, sollte ihre Aufhebung und die Freigabe der hinterlegten Sicherheiten gestattet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Olivenöl und Tafeloliven —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die hinterlegten Sicherheiten für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2543/95 erteilten Ausfuhrlizenzen werden auf Antrag der Betroffenen freigegeben, sofern die fraglichen Lizenzen

am 1. November 2005 immer noch gültig waren,

zu diesem Zeitpunkt nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 37.

(2)  ABl. L 212 vom 17.8.2005, S. 13.

(3)  ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 406/2004 (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 10).