21.1.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 17/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 103/2006 DER KOMMISSION
vom 20. Januar 2006
über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 der Kommission vom 12. Oktober 1981 über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Zur Sicherstellung der einheitlichen Einstufung der Schlachtkörper ausgewachsener Rinder in der Gemeinschaft müssen die Fleischigkeitsklassen und die Fettgewebeklassen genau definiert werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die ergänzenden Bestimmungen über die Einstufung nach Fleischigkeit und Fettgewebe im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 sind im Anhang I aufgeführt.
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Januar 2006
Für die Kommission
José Manuel BARROSO
Der Präsident
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 (ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2).
(3) ABl. L 293 vom 13.10.1981, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2237/91 (ABl. L 204 vom 27.7.1991, S. 11).
(4) Siehe Anhang II.
ANHANG I
1. FLEISCHIGKEIT
Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken, Schulter)
Fleischigkeitsklasse |
Ergänzende Bestimmungen |
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S Extra |
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Oberschale tritt sehr stark über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus |
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Hüfte sehr stark ausgeprägt |
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E vorzüglich |
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Oberschale tritt stark über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus |
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Hüfte stark ausgeprägt |
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U sehr gut |
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Oberschale tritt über die Beckenfuge (Symphisis pelvis) hinaus |
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Hüfte ausgeprägt |
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R gut |
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Oberschale und Hüfte sind leicht ausgeprägt |
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O mittel |
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Hüfte geradlinig |
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P gering |
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2. FETTGEWEBE
Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und auf der Innenseite der Brusthöhle
Fettgewebeklasse |
Ergänzende Bestimmungen |
1 sehr gering |
Kein Fettansatz in der Brusthöhle |
2 gering |
In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen deutlich sichtbar |
3 mittel |
In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen noch sichtbar |
4 stark |
Fettstränge der Keule hervortretend. In der Brusthöhle kann die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen sein |
5 sehr stark |
Die Keule ist fast vollständig mit einer dicken Fettschicht überzogen, so dass die Fettstränge nicht mehr sichtbar sind. In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen |
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung
Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 der Kommission |
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Verordnung (EWG) Nr. 2237/91 der Kommission |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
— |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Anhang |
Anhang I |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |