20.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/184


VERORDNUNG (EG) Nr. 52/2006 DES RATES

vom 22. Dezember 2005

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen.

(4)

Die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können.

(5)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen.

(6)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(7)

Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (3), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (4), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (5), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (6), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (7), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (8), und der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (9).

(8)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2006 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.

(9)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen und eine Gefährdung der Ressourcen und mögliche andere Probleme im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 zu vermeiden, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2006 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2006 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, sowie für Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind, die in der Ostsee fischen.

2.   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Definitionen:

a)

die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete;

b)

„Ostsee“ sind die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

d)

„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

Artikel 4

Fangbeschränkungen und Aufteilung

Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

1.   Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

a)

den Austausch von Fangrechten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

c)

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

2.   Für zurückzubehaltende und auf 2007 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TAC gelten.

Artikel 6

Bedingungen für Fänge und Beifänge

1.   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn,

a)

die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist;

b)

die Fänge sind Teil einer Gemeinschaftsquote, und diese Quote ist noch nicht ausgeschöpft, oder

c)

andere Arten als Hering und Sprotten sind mit anderen Arten vermengt, und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die Fänge werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert.

2.   Alle Anlandungen werden auf die jeweilige Quote angerechnet, die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe c ausgenommen.

3.   Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden.

Artikel 7

Aufwandsbeschränkungen

Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 8

Technische Übergangsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen

Die technischen Übergangsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(4)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

(5)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005(ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(6)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(7)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11).

(8)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 (ABl. L 74 vom 19.8.2005, S. 5).

(9)  ABl. L 347 vom 31.12.2005, S. 1.


ANHANG I

Anlandebeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Untergebiete 30-31

HER/3D30.; HER/3D31.

Finnland

75 099

 

Schweden

16 501

 

EG

91 600

 

TAC

91 600

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Untergebiete 22-24

HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24.

Dänemark

6 658

 

Deutschland

26 207

 

Finnland

3

 

Polen

6 181

 

Schweden

8 451

 

EG

47 500

 

TAC

47 500

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32

HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32.

Dänemark

2 548

 

Deutschland

676

 

Estland

13 015

 

Finnland

25 404

 

Lettland

3 212

 

Litauen

3 382

 

Polen

28 861

 

Schweden

38 744

 

EG

115 842

 

TAC

128 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Untergebiet 28.1

HER/03D.RG

Estland

18 472

 

Lettland

21 528

 

EG

40 000

 

TAC

40 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Arten

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Untergebiete 25-32 (EG-Gewässer)

COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32.

Dänemark

10 415

 

Deutschland

4 143

 

Estland

1 015

 

Finnland

797

 

Lettland

3 873

 

Litauen

2 551

 

Polen

11 993

 

Schweden

10 552

 

EG

45 339

 

TAC

49 220

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Untergebiete 22-24 (EG-Gewässer)

COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24.

Dänemark

12 395

 

Deutschland

6 061

 

Estland

275

 

Finnland

244

 

Lettland

1 026

 

Litauen

665

 

Polen

3 317

 

Schweden

4 417

 

EG

28 400

 

TAC

28 400

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

IIIbcd (EG-Gewässer)

PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32

Dänemark

2 698

 

Deutschland

300

 

Schweden

203

 

Polen

565

 

EG

3 766

 

TAC

entfällt

Vorsorgliche TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Lachs

Salmo salar

Gebiet:

IIIbcd (EG-Gewässer), ausgenommen Untergebiet 32

SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31.

Dänemark

93 512 (1)

 

Deutschland

10 404 (1)

 

Estland

9 504 (1)

 

Finnland

116 603 (1)

 

Lettland

59 478 (1)

 

Litauen

6 992 (1)

 

Polen

28 368 (1)

 

Schweden

126 399 (1)

 

EG

451 260 (1)

 

TAC

460 000 (1)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Untergebiet 32

SAL/3D32.

Estland

1 581 (2)

 

Finnland

13 838 (2)

 

EG

15 419 (2)

 

TAC

17 000 (2)

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIIbcd (EG-Gewässer)

SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32.

Dänemark

41 512

 

Deutschland

26 299

 

Estland

48 204

 

Finnland

21 730

 

Lettland

58 219

 

Litauen

21 060

 

Polen

123 552

 

Schweden

80 250

 

EG

420 826

 

TAC

468 000

Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.


(1)  In Stückzahl ausgedrückt.

(2)  In Stückzahl ausgedrückt.


ANHANG II

BESCHRÄNKUNGEN DES FISCHEREIAUFWANDS

1.

Der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grundlangleinen ist in folgenden Zeiten verboten:

a)

in den Untergebieten 22-24 vom 15. März bis zum 14. Mai und

b)

in den Untergebieten 25-27 vom 15. Juni bis zum 14. September.

2.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grundlangleinen während folgender Zeiträume verboten ist:

a)

in den Untergebieten 22-24 außerhalb des Zeitraums vom 15. März bis zum 14. Mai während 30 Kalendertagen und

b)

in den Untergebieten 25-27 außerhalb des Zeitraums vom 15. Juni bis zum 14. September während 27 Kalendertagen.

3.

Auf Antrag der Kommission legen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Regelung vor, mit der die Einhaltung der Nummer 2 sichergestellt wird.

4.

Abweichend von den Nummern 1 und 2 dürfen Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von unter 12 m bis zu 10 % Kabeljau nach Lebendgewicht an Bord behalten und anlanden, wenn sie mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 110 mm oder mehr fischen.


ANHANG III

TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN UND KONTROLLMASSNAHMEN

1.

Fangbeschränkungen

1.1.

In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten:

Gebiet 1:

55o45'N, 15o30'O

55o45'N, 16o30'O

55o00'N, 16o30'O

55o00'N, 16o00'O

55o15'N, 16o00'O

55o15'N, 15o30'O

55o45'N, 15o30'O

Gebiet 2:

55o00'N, 19o14'O

54o48'N, 19o20'O

54o45'N, 19o19'O

54o45'N, 18o55'O

55o00'N, 19o14'O

Gebiet 3:

56o13'N, 18o27'O

56o13'N, 19o31'O

55o59'N, 19o13'O

56o03'N, 19o06'O

56o00'N, 18o51'O

55o47'N, 18o57'O

55o30'N, 18o34'O

56o13'N, 18o27'O

1.2.

Abweichend von Nummer 1.1 ist der Fischfang mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen und Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit Leinen erlaubt. Wird mit Leinen gefischt, so darf Kabeljau nicht an Bord behalten werden.

2.

Fischereiüberwachung und Kontrollen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Ostsee

2.1.

Spezielle Fangerlaubnis für Kabeljau in der Ostsee

2.1.1.

Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (1) müssen alle Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr, die Fanggeräte an Bord mitführen oder einsetzen, welche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 für den Kabeljaufang in der Ostsee und dem Öresund zugelassen sind, eine spezielle Fangerlaubnis für Kabeljau in der Ostsee besitzen.

2.1.2.

Die Mitgliedstaaten dürfen die unter Nummer 2.1.1 genannte spezielle Fangerlaubnis für Kabeljau nur den Gemeinschaftsschiffen erteilen, die 2005 gemäß Anhang III Nummer 6.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (2) im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Kabeljau in der Ostsee waren. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auch Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und 2005 nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis waren, eine spezielle Fangerlaubnis für Kabeljau in der Ostsee erteilen, wenn sie sicherstellen, dass vom Fischfang in der Ostsee mit Fanggeräten nach Nummer 2.1.1 gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt (kW), abgezogen werden.

2.1.3.

Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Kabeljau in der Ostsee sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, auf seiner offiziellen Website zugänglich.

2.1.4.

Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis für Kabeljau in der Ostsee erteilt hat, oder sein bevollmächtigter Vertreter führt eine Kopie dieser Erlaubnis an Bord des Schiffs mit.

2.2.

Logbücher

Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr ein Logbuch über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung.

2.3.

Höchstzulässiger Fehler

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (4) beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg) der an Bord von Gemeinschaftsschiffen befindlichen Fische gegenüber den Angaben im Logbuch 8 %.

Werden Fänge jedoch unsortiert angelandet, beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen 8 % der angelandeten Gesamtmenge.

2.4.

Vorherige Meldung

2.4.1.

Fischereifahrzeuge, die den Fischfang in Gemeinschaftsgewässern der Untergebiete 22‐24 (Gebiet A) oder in den Untergebieten 25-32 (Gebiet B) ausüben, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Sie beginnen mit dem Fischfang entweder im Gebiet A oder im Gebiet B mit weniger als 100 kg Kabeljau an Bord.

b)

Hat das Schiff bei der Ausfahrt aus dem Gebiet A oder dem Gebiet B mehr als 300 kg Kabeljau an Bord, so teilt der Kapitän des Schiffes den zuständigen Behörden des Flaggenstaates abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Stunde vor Verlassen des Gebiets Folgendes mit:

i)

den Zeitpunkt und die Position bei Verlassen des Gebiets;

ii)

die Fangmenge nach Arten in Lebendgewicht für die gesamte an Bord behaltene Fangmenge;

iii)

den Namen des Anlandeortes und die voraussichtliche Ankunftszeit an diesem Ort.

c)

Hat das Schiff nach Beendigung des Fischfangs mehr als 100 kg Kabeljau an Bord, so

i)

läuft es direkt einen Hafen in seinem Fanggebiet an und landet den Fisch an, oder

ii)

läuft es direkt einen Hafen außerhalb seines Fanggebiets an und landet den Fisch an. Verlässt das Schiff sein Fanggebiet, so sind die Netze so zu verstauen, dass sie nicht ohne weiteres benutzbar sind, wobei

die Netze, Gewichte und ähnlichen Geräte von den Scherbrettern, Befestigungstauen und Leinen zu lösen sind;

die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzubinden sind.

d)

Die in Buchstabe b genannten Schiffe dürfen erst mit dem Entladen des Fangs beginnen, wenn die zuständigen Behörden dies genehmigt haben.

2.4.2.

Nummer 2.4.1 gilt nicht für Schiffe, die mit Satellitenüberwachungsanlagen nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgestattet sind. Diese haben jedoch dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 täglich ihre Fangmeldungen zur Aufnahme in die elektronische Datenbank des Zentrums zu übermitteln.

2.5.

Bezeichnete Häfen

2.5.1.

Hat ein Schiff Kabeljau von mehr als 750 kg Lebendgewicht an Bord, so darf dieser Kabeljau nur in den bezeichneten Häfen angelandet werden.

2.5.2.

Jeder Mitgliedstaat kann die Häfen bezeichnen, in denen Kabeljau über eine Menge von 750 kg hinaus anzulanden ist.

2.5.3.

Jeder Mitgliedstaat, der eine Liste der bezeichneten Häfen erstellt hat, hält sie auf dem neuesten Stand und macht sie innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, auf seiner offiziellen Website zugänglich. In der Liste wird auch angegeben, wo bzw. wem die Logbücher und Anlandeerklärungen bei der Anlandung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen sind.

2.6.

Wiegen von erstmals angelandetem Kabeljau

2.6.1.

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass jede beliebige Menge Kabeljau aus der Ostsee, der in besagtem Mitgliedstaat erstmals angelandet wird, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrollbeamten gewogen wird.

2.6.2.

Jeder Mitgliedstaat setzt spezifische Eckwerte für Kontrollen fest. Diese Eckwerte werden nach Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für Kontrollen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anlage 1 erreicht sind.

2.7.

VMS-Meldungen

2.7.1.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:

a)

jede Einfahrt in einen Hafen und jede Ausfahrt aus einem Hafen;

b)

jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

2.7.2.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mit Hilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und der Kommission auf Antrag übermittelt.

2.8.

Verbot von Durchfahrt und Umladung

2.8.1.

Kabeljauschutzgebiete dürfen nur durchfahren werden, wenn das an Bord mitgeführte Fanggerät gemäß den in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgelegten Bedingungen sicher festgezurrt und verstaut ist.

2.8.2.

Kabeljau darf nicht umgeladen werden.

2.9.

Transport von Ostseekabeljau

Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist Ostseekabeljau von mehr als 50 kg, der von Gemeinschaftsschiffen mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr zum Weitertransport angelandet wird, eine Anlandeerklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung beizufügen.

2.10.

Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrollbeamten

2.10.1.

Die Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektionen und Überwachungen durch und legen zu diesem Zweck gemeinsame Verfahren fest.

2.10.2.

Die Mitgliedstaaten, die gemeinsame Inspektionen und Überwachungen durchführen, tragen dafür Sorge, dass Kontrollbeamte aus jedem beteiligten Mitgliedstaat aufgefordert werden, zumindest an diesen Tätigkeiten teilzunehmen.

2.10.3.

Fischereiinspektoren der Kommission können sich an diesen gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen beteiligen.

2.10.4.

Zur Koordinierung des gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsprogramms für 2006 beruft die Kommission vor dem 31. Januar 2006 eine Sitzung der zuständigen nationalen Kontrollbehörden ein.

2.11.

Nationale Kontrollprogramme

2.11.1.

Die betroffenen Mitgliedstaaten erstellen ein nationales Kontrollprogramm für die Ostsee gemäß Anlage 2.

2.11.2.

Die betroffenen Mitgliedstaaten machen das unter Nummer 2.11.1 genannte nationale Kontrollprogramm sowie einen Zeitplan für seine Umsetzung der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, vor dem 31. Januar 2006 auf ihrer offiziellen Website zugänglich.

2.11.3.

Die Kommission beruft eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung der nationalen Kontrollprogramme für die Kabeljaubestände der Ostsee und die erzielten Ergebnisse zu evaluieren.

3.

Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs

3.1.

Es ist verboten, die folgenden Fischarten an Bord zu behalten, die in den nachstehend aufgeführten geografischen Gebieten zu den unten genannten Zeiten gefangen werden:

Art

Geografisches Gebiet

Zeitraum

Flunder (Platichthys flesus)

Untergebiete 26 bis 28, 29 südlich von 59o30'N

Untergebiet 32

15. Februar bis 15. Mai

15. Februar bis 15. Mai

Steinbutt (Psetta maxima)

Untergebiete 25 bis 26, 28 südlich von 58o50'N

1. Juni bis 31. Juli

3.2.

Abweichend von Nummer 3.1 dürfen beim Einsatz von Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 105 mm oder mehr oder von Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr Flunder- und Steinbuttbeifänge in einem Umfang von höchstens 10 % des Lebendgewichts aller an Bord befindlichen und angelandeten Fänge zu den in Nummer 3.1 genannten Verbotszeiten an Bord behalten und angelandet werden.


(1)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(2)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (N'r. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABL. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

Anhang III Anlage 1

Gemeinsame Regeln für die nationalen Kontrollprogramme

Ziel

1.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt spezifische Kontroll-Eckwerte gemäß den in dieser Anlage dargelegten Zielen.

Strategie

2.

Die Fischereiüberwachung ist vorrangig auf Schiffe ausgerichtet, mit denen Kabeljau gefangen werden kann. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Kabeljau dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit zu prüfen.

Prioritäten

3.

Der Umfang der Kontrollen für die verschiedenen Typen von Fanggeräten hängt davon ab, in welchem Maße die Fangflotten von den Beschränkungen des Fischereiaufwands betroffen sind. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.

Zieleckwerte

4.

Die Mitgliedstaaten setzen ihre Kontrollpläne spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung um, wobei sie die nachstehenden Zielwerte anstreben:

a)

Umfang der Hafenkontrollen

In der Regel sollen die Kontrollen an allen Anlandeorten 20 % der Kabeljauanlandungen (nach Gewicht) erfassen.

Folgende andere Möglichkeit besteht:

i)

Die Kontrollen werden in einer Häufigkeit vorgenommen, dass während eines Zeitraums von drei Monaten eine Anzahl Gemeinschaftsschiffe, auf die mindestens 20 % der Kabeljauanlandungen (nach Gewicht) entfallen, mindestens einmal kontrolliert wird.

ii)

Dies kann in Form von einfachen Stichproben oder unter Verwendung eines geeigneten Probenplans erfolgen, mit dem zumindest dieselbe Genauigkeit erreicht wird.

b)

Umfang der Kontrollen bei der Vermarktung

Kontrolle von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Kabeljaumengen.

c)

Umfang der Kontrollen auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Kontrollen auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Kabeljau-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in spezifischen Gebieten festgelegt werden kann.

d)

Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.

Anhang III Anlage 2

Inhalt der nationalen Kontrollprogramme

Es ist anzustreben, dass die nationalen Kontrollprogramme folgende Angaben umfassen:

1.   KONTROLLMITTEL

Personalmittel

1.1.

Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie ihre Einsatzzeiten und -gebiete.

Technische Mittel

1.2.

Anzahl der Patrouillenfahrzeuge sowie ihre Einsatzzeiten und -gebiete.

Finanzmittel

1.3.

Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahrzeugen.

2.   BEZEICHNUNG VON HÄFEN

Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Kabeljauanlandungen gemäß Anhang III Nummer 2.5.3.

3.   VORHERIGE MELDUNG

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummer 2.4 sichergestellt werden soll.

4.   KONTROLLE DER ANLANDUNGEN

Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummern 2.3, 2.5 und 2.6 sichergestellt werden soll.

5.   INSPEKTIONSVERFAHREN

In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren anzuwenden sind

a)

bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;

b)

bei der Kommunikation mit den für das nationale Kabeljau–Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

c)

bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.